Abtei lung V
E-3734/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Kosovo,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3734/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in
F._______(Gemeinde Podujeve) verliessen – eigenen Angaben
zufolge – den Kosovo mit ihren drei Kindern am (...) und reisten per
Auto über ihnen unbekannte Orte in die Schweiz, wo sie am 30. März
2010 gemeinsam Asylgesuche stellten. Das BFM befragte sie am
21. April 2010 zu den Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu
den Asylgründen und hörte sie am 3. Mai 2010 einlässlich zu den
Asylgründen an. Die Beschwerdeführenden reichten ihren Eheschein
sowie die Impfausweise der Kinder in Kopie als Identitätsnachweise zu
den Akten.
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1998
unter einer anderen Identität in der Schweiz ein erstes Asylgesuch
stellte, das mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heu-
te: BFM) vom 13. September 1999 abgelehnt wurde, wobei der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde. Dieser reiste
am 8. Oktober 1999 kontrolliert aus. Gemäss eigenen Angaben hielt
sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 2002 mehrheitlich
in Deutschland auf, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe,
das abgelehnt worden sei.
B.
Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihres Asylge-
suchs anlässlich der individuellen Befragungen im Wesentlichen gel-
tend, seit dem Krieg gehe es ihr (Beschwerdeführerin) nicht gut, und
seitdem ihre Schwester (Schwägerin) im Jahre 2008 ertrunken sei, als
sie einen kleinen Jungen habe retten wollen, und ihr Bruder kürzlich
beinahe gestorben sei, könne sie nicht mehr im Kosovo leben. Seit
langem sei sie in medizinischer Behandlung, welche aber schwierig zu
finanzieren beziehungsweise nicht finanzierbar sei, weil sie und ihr
Ehemann arbeitslos seien. Auch bringe die Behandlung nicht den er-
wünschten Erfolg. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden
eine Kopie eines Zeitungsartikels einer kosovarischen Zeitschrift vom
4. Juni 2008 und eine Kopie eines medizinischen Diagnoseberichts
des die Ehefrau im Kosovo behandelnden Arztes, G._______, vom 12.
März 2010 und eine Übersetzung ein.
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E-3734/2010
C.
Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Mai 2010
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben am 21. Mai 2010 (Poststempel:
24. Mai 2010) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanz-
lichen Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung
der Asylgesuche (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen per Telefax am 26. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
F.
Am 27. Mai 2010 stellte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht per
Telefax ein Schreiben zu, woraus hervorgeht, dass die Beschwerde-
führerin am 26. Mai 2010 zusammengebrochen und daraufhin zuerst
ins Spital H._______ zur Beobachtung und sodann in die Klinik
J._______ eingewiesen worden sei.
G.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Inst-
ruktionsverfügung vom 31. Mai 2010 auf, innert Frist einen aktuellen
ärzlichen Bericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung einzu-
reichen. Ferner verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses.
H.
Das Zentrum für Asylsuchende I._______ des Kantons K._______
stellte dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax vom 14. Juni 2010
den medizinischen Untersuchungsbericht des leitenden Arztes,
L._______, der Psychiatrie-Dienste M._______, vom 10. Juni 2010
betreffend die Beschwerdeführerin zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyl-
rechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide be-
trägt 5 Arbeitstage, die von den Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 24. Mai 2010 (Poststempel) eingehalten wurde. Es ist somit auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4
1.4.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
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1.4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welche sich
die angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In-
soweit bildet bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73).
1.5 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
2.
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-
piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
piere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" fallen diejenigen
Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch
die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermögli-
chen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmäs-
sig Reisepässe und Identitätskarten. Neben "klassischen" Identitäts-
karten können auch andere Ausweise – wie zum Beispiel ein Inland-
pass – taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die
zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem an-
deren Zweck dienen, wie beispielsweise die Bestätigung namentlich
der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6).
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3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien anlässlich der
Einreichung ihrer Asylgesuche schriftlich darauf aufmerksam gemacht
worden, ein amtliches Dokument mit Fotografie, aus dem die Identität
des Inhabers hervorgehe, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
der Asylgesuche abzugeben. Die abgegebenen Ausweise (Eheschein
und Impfausweise) seien nicht rechtsgenügliche Identitätspapiere im
Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 (SR; 142.311).
Ferner sei das Desinteresse der Beschwerdeführenden, einen amtli-
chen gültigen Ausweis für den Identitätsnachweis zu besitzen, er-
scheine grundsätzlich nicht plausibel (2004 sei der zwei Jahre gültige
UNMIK-Reisepass abgelaufen und sei nicht erneuert worden; die im
Jahre 2008 verlorene Identitätskarte sei ebensowenig erneuert worden
und die Beschwerdeführerin habe nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte beantragt), weil im Kosovo eine Ausweispflicht bestehe
und die Heimatregion der Beschwerdeführenden sich im Grenzgebiet
zu Serbien befinde. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden
hinsichtlich deren Geburtsurkunden (die Beschwerdeführerin wisse
nicht, ob sie eine habe, der Beschwerdeführer habe angegeben, diese
für die zivilstandsrechtliche Trauung vorgelegt zu haben) beziehungs-
weise derjenigen der Kinder (anlässlich der Befragung hätten die Be-
schwerdeführenden angegeben, keine Urkunden zu haben, an der An-
hörung hätten beide angegeben, diese zu Hause gelassen zu haben)
in widersprüchlicher Weise ausgesagt und auch hinsichtlich der
Hochzeitsdaten seien sie sich nicht einig gewesen. Dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 1998 ein erstes Asylgesuch unter einer an-
deren Identität eingereicht habe, sei ein weiteres Indiz für seine Un-
glaubwürdigkeit und seine unglaubhaften Aussagen, zumal die Anga-
ben zu seinem Geburts- und Wohnort und zu seinen Geschwistern
anders ausgefallen seien, und er auch damals keine Ausweisdoku-
mente abgegeben habe. Überdies seien die Angaben hinsichtlich der
Reise (Unkenntnis der Ortschaften, keine Kontrollen) sowie deren Fi-
nanzierung (Verkauf einer Kuh für 600 Euro, innert zehn Tagen 2000
Euro erbettelt, weitere 2000 Euro von Freunden ausgeliehen) reali -
tätsfremd. Insgesamt ergebe sich aus dem Verhalten der Beschwerde-
führenden und den oberflächlichen Aussagen zur Reise, dass sie ihre
wahre Identität und die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg und den
benutzten Reisepapieren nicht nur offenlegen, sondern verheimlichen
wollten. Aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenügli -
chen Ausweispapieren stehe die Identität der Beschwerdeführenden
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nicht fest und es lägen auch keine entschuldbaren Gründe vor, die ih -
nen verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben.
3.2 Die Beschwerdeführenden wendeten in der Rechtsmitteleingabe
ein, er (Beschwerdeführer) habe vor zwölf Jahren seine wahre Identi tät
nicht preisgeben dürfen, weil er damals vor den Serben geflüchtet sei
und Angst gehabt habe, dass er auch in der Schweiz die negativen
Folgen des Krieges zu spüren bekäme. Hinsichtlich der Beschaffung
von Reise- und Identitätspapiere benötigten sie (Beschwerdeführen-
den) etwas Zeit.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzli-
chen Asylbehörden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben
hatten und auch auf Beschwerdeebene keine rechtsgenüglichen Rei-
se- und Identitätspapiere nachreichten. Folglich stellt sich die Frage,
ob das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, indem
es vorgängig feststellte, die Beschwerdeführenden hätten keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe der Reise- oder Identitäts-
papiere innert 48 Stunden nach Eingabe der Gesuche.
4.2 Gestützt auf auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE 2010/2 mit weiteren Hinweisen) liegen nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers entschuldbare Gründe im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG grundsätzlich dann vor, wenn dem Um-
stand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die
Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig
zu verlängern. Zu entschuldigen wäre sodann beispielsweise, wenn
Personen infolge des Zusammenbruchs der Staatsgewalt gar keine
gültigen Identitätsdokumente erhalten könnten, oder wenn aus einer
glaubhaften Verfolgungsgeschichte hervorgehe, dass es für einen
Asylsuchenden tatsächlich unmöglich gewesen sei, Papiere zu be-
schaffen, oder wenn der asylsuchenden Person die Papiere aus
Gründen, die sie nicht zu verantworten habe, abhanden gekommen
seien, beispielsweise, weil sie Opfer eines Diebstahls oder eines
Raubes geworden seien (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6). Wurden die Identi-
täts- und Reisepapiere im Heimatland zurückgelassen, ist die asylsu-
chende Person verpflichtet, diese innert angemessener Frist zu be-
schaffen. Gelingt es der asylsuchenden Person nicht, glaubhaft zu
machen, dass sie ihre Reise- und Identitätspapiere aus zwingenden
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Gründen zurückgelassen hatte, beziehungsweise nicht mitnehmen
konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese
nachträglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres untätigen Verhaltens
geschlossen werden, dass sie ihre Reise- und Identitätspapiere
absichtlich zurückgelassen hat, um den Aufenthalt unrechtmässig zu
verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass die Vorinstanz
mit zutreffender Begründung das Vorliegen von entschuldbaren Grün-
den verneinte. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen
auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Des Weiteren ist
aufgrund von Protokollangaben festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden keine Identitätsausweise zu Hause besitzen, welche sie
nicht hätten mitnehmen können, weil sie überstürzt das Heimatland
hätten verlassen müssen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2). Weiter sind auch
keine Hinweise zu erkennen, welche die Beschwerdeführenden daran
gehindert hätten, Reise- oder Identitätspapiere im Kosovo ausstellen
zu lassen. Dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen ver-
zichtet habe, einen kosovarischen Reisepass zu beantragen, ist an-
gesichts des hohen Betrages, den er für die Ausreise bezahlt hat, nicht
überzeugend (vgl. B11 F 11). Spätestens als die Beschwerdeführen-
den beabsichtigten, den Kosovo zu verlassen, hätten sie Reise- und
Identitätspapiere ausstellen lassen müssen, zumal der Beschwerde-
führer, der eigenen Angaben zufolge bereits früher in der Schweiz und
in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte, um die Wichtigkeit von
Reise- und Identitätspapieren gewusst haben musste. Der in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, er habe vor zwölf
Jahren seine wahre Identität aus Angst nicht preisgeben dürfen, ver-
mag die vorinstanzliche – und vom Bundesverwaltungsgericht geteilte
– Einschätzung im Gesamten nicht umzustossen, ebensowenig wie
die in Aussicht gestellten Reise- und Identitätspapiere, zumal die Be-
schwerdeführenden bis heute – hätten sie tatsächlich den Willen ge-
habt – genügend Zeit gehabt hätten, ihre Identität mit rechtsgenügli-
chen Ausweisen zu belegen. Aus dem Vorgenannten ergibt sich somit,
dass die formelle Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretens-
entscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist.
5.
5.1 Das BFM führte hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise allfällig zusätzlicher Abklärungen (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG) aus, die Beschwerdeführenden hätten als Hauptgrund für das
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Verlassen des Kosovo die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die notwendige Behandlung
habe wegen der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht bezahlt
werden können. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich geltend
gemacht, seit dem Unfalltod ihrer Schwester nicht mehr im Kosovo
leben zu wollen. Der ausführlichen Befragung zur psychischen
Erkrankung und dem eingereichten ärztlichen Attest vom 12. März
2010 seien zahlreiche Widersprüche zu entnehmen. Während die
Beschwerdeführenden den Ertrinkungstod der Schwester als zentrales
Ereignis für die psychische Erkrankung angegeben hätten, seien
gemäss ärztlichem Attest die Kriegsfolgen dafür verantwortlich. Zum
Tod der Schwester der Beschwerdeführerin hätten sich die Eheleute
unterschiedlich geäussert. Laut Aussagen des Beschwerdeführers
habe sich die Beschwerdeführerin bei den Eltern (Unfallort) in
N._______ aufgehalten, während die Beschwerdeführerin selber an-
gegeben habe, zum Zeitpunkt des Unfalls in F._______in ihrem Haus
gewesen zu sein. Auf die anderslautenden Angaben des Ehemannes
habe die Beschwerdeführerin erwidert, sie könne sich nicht mehr er -
innern beziehungsweise wisse nicht, ob sie sich damals bei sich oder
im Hause der Eltern aufgehalten habe. Auf den eingereichten Arztbe-
richt vom 12. März 2010 angesprochen, woraus hervorgehe, dass
Vorfälle in den Jahren 1999, 2001 und 2004 Gründe für die Traumati -
sierung der Beschwerdeführerin seien, hätten die Beschwerdeführen-
den keine näheren Angaben zu diesen Ereignissen machen können.
Ferner gehe aus demselben Arztbericht hervor, die Beschwerdeführe-
rin habe mit eigenen Augen gesehen, wie die Schwester in ein fünf
Meter tiefes Wasserloch gestiegen sei, um ihren Bruder zu retten. Der
Arztbericht weise auch viele inhaltliche Mängel auf (Dauer der Be-
handlung fehle, letzter Arztbesuch sei nicht genannt). Als Motiv für
dieses ärztliche Schreiben habe der Beschwerdeführer einen ins Auge
gefassten Arztwechsel genannt; die Beschwerdeführerin ihrerseits
habe keine Angaben dazu machen können. Da der Beschwerdeführer
als Grund für die Ausstellung des Ehescheins vom 10. März 2010 an-
gegeben habe, sie hätten beschlossen, ins Ausland zu gehen, müsse
eher der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführenden hätten
auch den ärztlichen Bericht vom 12. März aus diesem Grund erstellen
lassen. Das BFM zog aus diesen Erwägungen den Schluss, dass es
sich beim ärztlichen Bericht zweifelsfrei um ein Gefälligkeitsschreiben
ohne jeglichen Beweiswert handle. Obwohl die Beschwerdeführerin
seit vielen Jahren in Behandlung sein solle, hätten die Beschwerde-
führenden geltend gemacht, keine weiteren medizinischen Unterlagen
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zu haben. Auch habe die Beschwerdeführerin in den Transitzentren nie
angegeben, psychische Probleme zu haben. Es könne den Be-
schwerdeführenden deshalb nicht geglaubt werden, dass sie wegen
einer ernsthaften psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin
den Heimatstaat verlassen hätten.
Schliesslich führte das BFM an, selbst wenn der Sachverhalt geglaubt
werden könne, stelle er keinen asylrelevanten Sachverhalt dar, denn
im Kosovo bestehe ein System von kommunalen Gesundheitssyste-
men, die in der Hauptsache Beschäftigungs- und Gruppentherapie,
aber auch Einzelgespräche für Personen mit Depressionen und
Angstzuständen anbieten würden. Die verschriebenen Medikamente
seien im Kosovo ebenfalls erhältlich. Die dortige Fortsetzung der Be-
handlung erscheine nicht unzumutbar, zumal es keine sprachlichen
Probleme gebe. Auch in der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers
sei kein asylrelevanter Grund ersichtlich, da Nachteile, welche auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedin-
gungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten.
5.2 Die Beschwerdeführenden beschränkten sich in ihrer Rechtsmit-
teleingabe vom 21. Mai 2010 darauf, die bei der Vorinstanz vorge-
brachten Asylgründe zu wiederholen. Auf eine Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen wurde gänzlich verzichtet.
5.3
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der erwiesenen psy-
chischen Erkrankung der Beschwerdeführerin – entgegen der vorins-
tanzlichen Erwägungen – zur Auffassung, dass die Beschwerdefüh-
renden den Kosovo durchaus wegen der psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin verlassen haben. Hingegen teilt das Bundesver-
waltungsgericht das vorinstanzliche Prüfungsergebnis der Vorbringen
unter Art. 3 AsylG, wonach es sich bei den vorgebrachten Asylgründen
nicht um einen asylrelevanten Sachverhalt handle. Sowohl die geltend
gemachte psychische Erkrankung wie die Arbeitslosigkeit vermögen
den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das BFM im Ergebnis zu
Recht feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG nicht. Der vom BFM rechtserheb-
lich erstellte Sachverhalt wird vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
als ausreichend beurteilt, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses als nicht nötig erachtet werden.
5.5 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht ein-
getreten.
6.
6.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Seite 12
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr keine konkrete Ge-
fährdung zu befürchten haben.
7.4.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser
es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des zu rechnen, welche eine menschenwürdige Existenz nicht mehr
gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung im Heimatland nicht
erhältlich sei (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a). Bei der Beschwerdefüh-
rerin, welche bereits vor ihrer Ausreise im Kosovo seit längerem in me-
dizinischer Behandlung war, ist davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr erneut Zugang zur benötigten ärztlichen Behandlung haben
wird. Dabei ist festzuhalten, dass ein qualitativ tieferer Standard der
medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatstaat noch keinen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen
vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5B S. 157; EMARK 2004 Nr. 7
E. 5.d.bb S. 52).
7.4.3 Die Beschwerdeführerin brach am 26. Mai 2010 im T(...)
zusammen, worauf sie umgehend in eine ärztliche Klinik eingewiesen
wurde. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde beim
Bundesverwaltungsgericht ein medizinischer Untersuchungsbericht
der Klinik St. Pirminsberg vom 10. Juni 2010 eingereicht. Die die
Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte diagnostizierten bei ihr eine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10;
F32.3) und eine Anämie. Die Beschwerdeführerin wurde medikamen-
tös mit Lorazepam, Eisen und Sertalin behandelt. Eine weitere ärztli-
che Behandlung sowie vierteljährliche Kontrollen des Blutbildes, der
Elektrolyte, GOT, GPT, GGT, Kreatinin, Blutdruck, Puls und EKG wur-
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den empfohlen. Aus dem „Hospitalisationsverlauf“ ist weiter zu ent -
nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik in
einem stupurösen (Starre) suizidalen Zustand befunden habe und mit
medikamentöser Behandlung (Lorazepam und Risperidon) habe nor-
malisiert werden können, so dass sie wieder in Kontakt mit dem Be-
handlungsteam habe treten können. Dabei habe sie geltend gemacht,
sie habe Angst vor einer Abschiebung und wohne zu Hause im Kosovo
nahe an einem Fluss, weshalb sie seit dem Ertrinkungstod ihrer
Schwester Angst habe, ihren Kindern könnte dasselbe widerfahren.
Auf eigenen Wunsch sei die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 zu
ihrer Familie zurückgekehrt. Von akuter Suizidalität sei die Beschwer-
deführerin distanziert.
7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zum heutigen Zeitpunkt in
Kenntnis des erwähnten ärztlichen Berichts vom 10. Juni 2010 und in
Berücksichtigung der erwiesenen Behandlungsmöglichkeiten in Koso-
vo (vgl. B6, B11 F 97-102, Arztbericht vom 13. März 2010) keinen
Grund annehmen zu müssen, der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden in den Kosovo sei aus gesundheitlichen Gründen
unzumutbar. Der Beschwerdeführer, der eine Baumittelschule ab-
schloss, arbeitete vor seiner Ausreise als Tagelöhner. Es ist den Be-
schwerdeführenden zuzumuten, in den Kosovo zurückzukehren und
mit Hilfe des dortigen familiären Beziehungsnetzes eine Existenz-
grundlage aufzubauen.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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