B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3734/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine syrische Familie
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______.
B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) verliess den Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge (…) gemeinsam mit F._______ (…), reiste
in ein ihr angeblich unbekanntes Land und gelangte von dort in die
Schweiz. C._______ soll am (…) respektive (…) in ein Land gereist sein,
das ihr nicht bekannt sei, und wo sie ihre Mutter und ihren jüngsten Bru-
der getroffen habe. Zusammen gelangten sie am 30. September 2009 in
die Schweiz. Sie suchten gleichentags (…) um Asyl nach. Die Beschwer-
deführerin und C._______ wurden am 13. Oktober 2009 zur Person, zu
den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am
26. Oktober 2009 einlässlich angehört.
A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) verliess den Heimatstaat
gemäss seinen Ausführungen am (…) mit seinen beiden Söhnen
D._______ und E._______ (…), gelangte in ein ihm angeblich unbekann-
tes Land, (…) und anschliessend am 15. Dezember 2009 in die Schweiz.
Sie suchten gleichentags (…) um Asyl nach. Die summarische Befragung
des Beschwerdeführers zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum
Reiseweg erfolgte am 18. Dezember 2009, die Anhörung am 18. Januar
2010.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches
vor, ihr Ehemann habe mit einem Händler gearbeitet, der sich als Ge-
heimdienstagent entpuppt habe. Er sei von Leuten des Geheimdienstes
beschuldigt worden, Geld der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) zu verwal-
ten. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten versucht, die Angelegenheit
durch Geldzahlungen aus der Welt zu schaffen. Der Ehemann habe
schliesslich das Haus verlassen, worauf sie (…) vom Geheimdienst unter
Druck gesetzt worden sei, damit er sich den Behörden stelle. Agenten
seien zwei bis drei Mal pro Woche vorbeigekommen und hätten die Woh-
nung durchsucht. Am (…) habe man ihr einen Schlag verpasst, und als
ihr Sohn sie habe schützen wollen, sei er ebenfalls geschlagen worden,
man habe seinen Arm gebrochen. Sie sei damals im dritten Monat
schwanger gewesen und habe danach das Kind verloren.
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Seite 3
B.b C._______ machte geltend, sie sei immer wieder behelligt und be-
droht worden. Wenn sie unterwegs gewesen sei, habe man sie gefragt,
wo ihr Vater sei. Über dessen Verbleib wisse sie seit längerer Zeit nichts;
sie könne sich nicht erinnern, in welchem Jahr er die Familie verlassen
habe. Sie und ihre Mutter seien von Leuten des Geheimdienstes ge-
schlagen und beschimpft worden, und ihrem Bruder, der die Mutter habe
schützen wollen, habe man den Arm gebrochen. Man sei jeweils in der
Nacht zu ihnen gekommen, weshalb sie Mühe gehabt habe, sich auf die
Schule zu konzentrieren. Zwar sei sie mit einer Kette und Schlagstöcken
geschlagen worden, aber weder sie noch ihre Mutter seien ernsthaft ver-
letzt worden. Ob diese aufgrund der Schläge gesundheitliche Probleme
gehabt habe, wisse sie nicht. Man habe ihr auch gedroht, sie umzubrin-
gen, wenn sie nicht angebe, wo sich ihr Vater befinde.
B.c Der Beschwerdeführer brachte vor, er werde von den syrischen Be-
hörden gesucht und beschuldigt, für die PYD gearbeitet zu haben. Es ha-
be sich herausgestellt, dass ein Mann, mit dem er zusammengearbeitet
habe, dem Geheimdienst angehöre. Eines Tages habe ihm dieser gesagt,
der Geheimdienst verlange eine Bestätigung über die Herkunft einer ho-
hen Geldsumme, welche er ihm für die Abwicklung eines grösseren Ge-
schäfts übergeben habe. Tags darauf habe der Mann ihm mitgeteilt, der
Geheimdienst wolle ihn sehen. Er sei aus Angst nicht hingegangen und
habe sich in G._______ versteckt. Mit der Hilfe seines Bruders hätten sie
jemanden vom Geheimdienst ausfindig gemacht, welche Person ihm ge-
sagt habe, er werde wegen des Vorwurfes, Gelder für die PYD zu verwal-
ten, gesucht. Sie hätten versucht, seinen Namen mit hohen Geldzahlun-
gen von der Geheimdienstliste streichen zu lassen, was aber nicht ge-
klappt habe. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass Leute des Ge-
heimdienstes in der Nacht sein Haus gestürmt und einem seiner Söhne
den Arm gebrochen hätten; seine Frau habe den Mann, der mit ihm zu-
sammengearbeitet habe, unter den Beteiligten erkannt. Schliesslich habe
er die Belästigungen des Geheimdienstes gegenüber seiner Familie nicht
mehr ertragen können. Der Kontaktmann seines Bruders habe versichert,
das Problem lösen zu können, jedoch müsse er sich dem Geheimdienst
zur Verfügung stellen, man würde ihn dann nur etwa einen Monat auf
dem Posten behalten. Er habe aus Angst nicht eingewilligt.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte der vormalige Rechtsvertreter sei-
ne Mandatsübernahme mit, reichte ein Urteil des (…) vom (…) mit deut-
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Seite 4
scher Übersetzung sowie zwei Fotos des Beschwerdeführers von einer
Kundgebung (…) zu den Akten und ersuchte um Offenlegung derselben.
Am 20. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführenden zwei Vorladun-
gen der syrischen Justizbehörden vom (…) im Original und mit deutscher
Übersetzung ein.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 reichten sie weitere Beweismittel
betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den
Akten.
D.
D.a Das BFM ersuchte am 5. November 2009 die Schweizerische Bot-
schaft in Damaskus (in der Folge: die Botschaft) um Abklärungen betref-
fend die Beschwerdeführerin, C._______ und F._______. Aus dem ent-
sprechenden Botschaftsbericht vom 7. Januar 2010 geht hervor, dass sie
über einen syrischen Pass verfügt, zusammen mit F._______ am (…) le-
gal nach (…) ausreiste, und auch C._______ über einen syrischen Pass
verfügt und am (…) legal nach (…) reiste.
D.b Mit Schreiben vom 22. März 2010 ersuchte das BFM die Botschaft in
Damaskus um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer und die
Söhne D._______ und E._______. Dem Botschaftsbericht vom 28. Juni
2010 ist zu entnehmen, dass er syrischer Staatsbürger sei, einen Pass
beantragen könne, bei den Migrationsbehörden keine Ausreise vermerkt
sei und er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde.
D.c Am 4. August 2010 gelangte das BFM erneut an die Botschaft und er-
suchte um Abklärungen bezüglich der Echtheit des eingereichten Ge-
richtsurteils vom (…). Gemäss Botschaftsbericht vom 11. Januar 2011 sei
dieses nicht echt, da die aufgeführte Fallnummer nicht existiere.
D.d Eine weitere Anfrage des BFM vom 19. Mai 2011 konnte aufgrund
der Schliessung der Botschaft nicht beantwortet werden.
E.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 gewährte das BFM den Beschwerdefüh-
renden Einsicht in die zur Edition freigegebenen Akten und gab ihnen Ge-
legenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft und zum Er-
gebnis einer amtsinternen Überprüfung der eingereichten Vorladungen,
wonach es sich dabei um Fälschungen handle, zu äussern.
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Seite 5
In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012 führten die Beschwerdeführen-
den aus, im Zeitpunkt der Ausstellung der als falsch qualifizierten Doku-
mente habe sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befunden,
er habe diese durch Vermittlung seines vermögenden Bruders beschafft.
Dieser habe die Sicherheitskräfte, als sie im Elternhaus vorgesprochen
hätten, bestochen, um eine Kopie der Dokumente zu erhalten.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 18. Juni 2012 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungs-
vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
G.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
damaligen Rechtsvertreters vom 13. Juli 2012 anfechten. In materieller
Hinsicht beantragten sie, die Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdispositivs
seien aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In formel-
ler Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und ihr Rechtsvertreter sei ihnen als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Weiter beantragten sie für den Fall, dass
das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen zu den exilpolitischen Akti-
vitäten als unglaubhaft erachten sollte, die Gewährung des rechtlichen
Gehörs.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Unterlagen über ihre exilpoliti-
schen Aktivitäten und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 forderte der Instruktionsrichter den vor-
maligen Rechtsvertreter auf, innert Frist aktuelle, schriftliche und unter-
zeichnete Vollmachten der Beschwerdeführenden einzureichen, verschob
den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Am 8. August 2012 wurden drei Vollmachten nachgereicht. Nach entspre-
chender Aufforderung reichte der Rechtsvertreter am 22. August 2012 zur
Vervollständigung der Verfahrensakten (zusätzlich) von ihm ebenfalls un-
terzeichnete Vollmachten ein.
E-3734/2012
Seite 6
I.
Mit Eingaben vom 16. August 2012, 6. September 2012 und 20. Septem-
ber 2012 gaben die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel betref-
fend ihre exilpolitische Tätigkeit zu den Akten. Aus dem am 6. September
2012 eingereichten Referenzschreiben der PYD vom 20. August 2012
geht zudem hervor, der Beschwerdeführer sei bereits in der Heimat für
die Partei aktiv gewesen und habe deshalb fliehen müssen.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2012 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
27. September 2012 zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 4. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterla-
gen betreffend ihr exilpolitisches Engagement ein.
L.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 gab der neue Rechtsvertreter die
Übernahme des Mandates und die Auflösung sämtlicher früherer Vertre-
tungsverhältnisse bekannt. Er wies auf die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers und der Tochter C._______ hin und beantragte den Bei-
zug verschiedener Dossiers des BFM und des Bundesverwaltungsge-
richts. Er reichte Internet-Ausdrucke bezüglich der politischen Aktivitäten
der Beschwerdeführenden zu den Akten.
Am 1. November 2012 reichte der Rechtsvertreter die Vollmacht der voll-
jährigen Tochter nach. Gleichzeitig dokumentierte er die Teilnahme der
Beschwerdeführenden an einer Demonstration (…).
M.
Mit Eingaben vom 7. November 2012 und 19. November 2012 reichten
die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu ihren exilpolitischen
Aktivitäten ein.
Am 22. November 2012 liessen sie dem Gericht ein Bestätigungsschrei-
ben des (…) inklusive Briefumschlag im Original und weitere Unterlagen
zu ihren exilpolitischen Tätigkeit zukommen.
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Mit Schreiben vom 23. November 2012 reichten sie weitere Beweismittel
zu den exilpolitischen Aktivitäten und mehrere aktuelle Berichte zur Situa-
tion der Kurden in Syrien zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Beschwerdegegenstand sind das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft (Zif-
fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). Hinsichtlich der Wegweisung
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und der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die vorinstanzliche Ver-
fügung in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, es würden wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Der Beschwerdeführer habe ungereimte Angaben gemacht zu
seinem Aufenthaltsort in Syrien und zum Zeitpunkt, ab welchem er sich
versteckt habe. Es erstaune, dass die Tochter C._______ nicht einmal in
der Lage gewesen sei anzugeben, in welchem Jahr ihr Vater weggegan-
gen sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin, der Verkauf des Hauses in
H._______ sei erfolgt, um den Ehemann vom Vorwurf, Geld der PYD zu
verwalten, zu befreien, könne nicht zutreffen, da die Probleme mit dem
Geheimdienst erst nach dem Umzug in eine Mietwohnung begonnen hät-
ten. Selbst im vorliegenden Länderkontext sei es realitätsfern, dass die
Ehefrau und die Kinder einer gesuchten Person vom Geheimdienst derart
oft (gemäss Aussagen mindestens dreissig Mal) aufgesucht würden. Be-
züglich der Streichung seines Namens aus der Liste des Geheimdienstes
habe der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt, diese sei dank der Zah-
lung von vier Millionen syrischen Lira erfolgt, weshalb er bei der Ausreise
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nichts habe befürchten müssen. Bei der Anhörung dagegen habe er an-
gegeben, sein Name sei, weil er lediglich die Hälfte der Geldsumme be-
zahlt habe, nicht von der Liste gestrichen worden. Die angebliche Ge-
fährdung versuche er mit untauglichen Beweismitteln zu belegen, diese
seien gemäss den Abklärungen und nach Einschätzung des BFM nicht
echt. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden
Syrien wegen einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Ge-
heimdienst verlassen hätten. Folglich würde auch die vorgebrachte Fahn-
dung der Behörden einer Grundlage entbehren. Diese Einschätzung wer-
de auch durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt, wonach die Be-
schwerdeführenden von den syrischen Behörden nicht gesucht würden.
Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei auch am Wahr-
heitsgehalt weiterer Vorbringen zu zweifeln; da diese jedoch nicht asylre-
levant seien, könne die Frage deren Glaubhaftigkeit offengelassen wer-
den.
Dass der Beschwerdeführer im (…) inhaftiert gewesen sei, sei asylrecht-
lich unbeachtlich, da kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang
zur Jahre später erfolgten Ausreise bestehe.
Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivität des Beschwer-
deführers hielt das Bundesamt fest, es sei bekannt, dass die syrischen
Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise
überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen
von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszuge-
hen, dass sich die syrischen Geheimdienste nur auf Personen mit qualifi-
zierten Aktivitäten konzentrieren würden, welche als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen würden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe zwar eingeräumt, dass die eingereichten Gerichtsdokumente
von seinem Bruder beschafft worden seien, und damit anerkannt, dass
die Urkunden möglicherweise gefälscht seien. Es gebe in den Akten je-
doch zahlreiche, nicht zum Vornherein unglaubhafte Hinweise dafür, dass
er Syrien aufgrund behördlicher Verfolgung in einer Notlage verlassen ha-
be.
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Die Beschwerdeführenden seien vermögend und ein ökonomisches
Fluchtmotiv sei deshalb ausgeschlossen. Ohne das Bestehen eines an-
deren Ausreisegrundes sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Vater sei-
ne Familie dem erheblichen Risiko einer illegalen Flucht aussetzen und
seine wirtschaftliche Basis ohne weiteres aufgeben würde. Sie hätten
keine andere Wahl gehabt, als Syrien zu verlassen. Die Inhaftierung (…)
stelle eine Vorverfolgung dar, welche rechtfertige, von einem herabge-
setzten Beweismass auszugehen.
Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für die PYD aktiv
sei, welche in Syrien Ziele der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan ) vertrete.
Er habe zudem im Internet selbst verfasste, gegen die syrische Regie-
rung gerichtete Artikel veröffentlicht und sich durch seine Aktivitäten öf-
fentlich exponiert. Aufgrund der Beweismittel sei davon auszugehen, dass
er den heimatlichen Behörden aufgefallen sei, weshalb ihm subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden müssten.
Dies gelte auch für die beiden Kinder C._______ und D._______, welche
sich öffentlich in überdurchschnittlicher Weise mit der Nennung ihres Na-
mens und der Veröffentlichung ihres Fotos für Ziele des syrisch-
kurdischen Widerstands engagiert hätten. Durch Einsatz moderner Soft-
ware dürfte es den syrischen Behörden möglich sein, die im Internet vor-
handenen riesigen Datenmengen nach Stichworten und Namen zu
durchsuchen und die Beschwerdeführenden als Oppositionelle zu identi-
fizieren. Medienberichte aus Syrien würden belegen, dass die dortige
Regierung keine systematische Repression anwende, sondern willkürlich
auf die aufständische Zivilbevölkerung schiesse. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass die Verfolgung jeden treffen könne, der sich kritisch
über die Regierung äussere. Vorliegend sei eine erhebliche Exponierung
nicht zu bestreiten. Der Beschwerdeführer spiele innerhalb der Ausland-
sektion der PYD eine nicht unwichtige Rolle und habe sich kurz nach sei-
ner Einreise in die Schweiz der kurdisch-syrischen Exilopposition ange-
schlossen. Da er bereits seit mehreren Jahren exilpolitisch tätig sei, sei
das Risiko, vom Geheimdienst identifiziert und registriert zu werden, deut-
lich erhöht.
In der Eingabe vom 6. September 2012 wurde zudem vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe sich schon in seiner Heimat für die PYD betätigt,
und er habe Syrien aus diesem Grunde verlassen müssen.
Der neu mandatierte Rechtsvertreter führte in seiner Eingabe vom
17. Oktober 2012 aus, die Anforderungen an den Exponierungsgrad bei
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Seite 11
exilpolitischen Tätigkeiten seien aufgrund der aktuellen Lage in Syrien tie-
fer anzusetzen als bisher. Aufgrund der langjährigen politischen Tätigkeit
der Beschwerdeführenden sei davon auszugehen, dass diese den syri-
schen Behörden bekannt seien und als Unterstützer der Aufständischen
betrachtet würden. Es sei zudem wahrscheinlich, dass sie bei einer
Rückkehr, selbst wenn sie nicht direkt als Exilpolitische erkannt würden,
am Flughafen angehalten und befragt würden. Sie hätten diesfalls Folter
und weitere Misshandlungen zu befürchten. Weiter sei bekannt, dass je-
der, der sich im Ausland regimekritisch äussere, damit rechnen müsse, im
Fokus geheimdienstlicher Beobachtung zu stehen, was entsprechende
flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen haben könne.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden für den Zeit-
punkt ihrer Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die
syrischen Behörden im Sinne des Art. 3 AsylG glaubhaft machen konn-
ten. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen die vorinstanzli-
chen Erwägungen nicht zu entkräften.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
betroffene Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die
Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f).
5.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin und die
Tochter C._______ bezüglich ihrer Ausreise unwahre Aussagen gemacht
haben, und dass die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers
nicht echt sind. Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, dieser anerkenne,
dass die Beweismittel möglicherweise gefälscht seien, jedoch gebe es
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Seite 12
Hinweise darauf, dass er Syrien aufgrund behördlicher Verfolgung in ei-
ner Notlage verlassen habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen be-
schränken sich jedoch darauf darzulegen, dass keine finanzielle oder
wirtschaftliche Notlage bestanden habe, weshalb davon auszugehen sei,
er habe keine andere Wahl gehabt, als Syrien zu verlassen. Diese Argu-
mentation erklärt weder die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten
Widersprüche, noch entkräftet sie die Ergebnisse der Abklärungen durch
die Botschaft. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit dem BFM, auf des-
sen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich verwiesen werden
kann, festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine
zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Erstmals wird im Referenzschreiben der PYD
vom 20. August 2012 geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die
Partei bereits in Syrien unterstützt und das Land deshalb verlassen müs-
sen. Nachdem er indessen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf
Beschwerdeebene geltend machte, in Syrien politisch aktiv gewesen zu
sein (vgl. Akten BFM A 17/9 S. 5, A 20/18 S. 11), vermag diese nicht wei-
ter erläuterte Behauptung an der vorgenannten Einschätzung nichts zu
ändern. Auch I._______, (…), führte in seinem Schreiben vom
16. Oktober 2012 ohne weitergehende Erläuterungen aus, der Be-
schwerdeführer sei vom Sicherheitsapparat gesucht worden, habe Syrien
deshalb verlassen und werde auch heute noch gesucht; weder wird ein
konkretes Ereignis angegeben noch erklärt, aus welchen Quellen (…) von
der angeblichen Verfolgung erfahren hat. Dem Schreiben kommt kein
Beweiswert zu.
5.4 Das Bundesamt hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu
machen vermochte. Für Einzelheiten wird auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und der Kinder
C._______ und D._______ in der Schweiz Grund für eine zukünftige Ver-
folgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge
subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie
dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in
Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft
des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den auch vor-
liegend Bezug genommen wird, völlig offen.
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Seite 13
6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwen-
den, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-
politischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist viel-
mehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96,
S. 25).
6.3
6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführenden eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten – ausgeschlossen werden
kann, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
6.3.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach Kenntnis-
stand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann
wahrgenommen und bei der Rückkehr, wenn ein exponiertes exilpolitisch-
es Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch
die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der bluti-
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gen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognosen ist davon aus-
zugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicher-
heitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht
mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
6.3.3 Gemäss den Akten nimmt der Beschwerdeführer regelmässig an
regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz teil, hat zwei Texte im In-
ternet publiziert und äussert seine politische Überzeugung auf seiner Fa-
cebook-Seite. Die Tochter C._______ und der Sohn D._______ verfügen
ebenfalls über ein Facebook-Profil, wo sie regimekritische Bilder und Tex-
te publizieren und teilen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der
eingereichten Beweismittel geht das Gericht davon aus, dass eine Expo-
nierung im vorstehend erwähnten Sinne vorliegend weder für den Be-
schwerdeführer noch für seine Kinder gegeben ist. Anlässlich der doku-
mentierten Kundgebungen hoben sich die Beschwerdeführenden nicht
von der demonstrierenden Gruppe ab. Und auch regimekritische Einträge
in Facebook und das Publizieren von Texten im Internet gehen, zumal
solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchen festzustellen sind,
nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinaus. Vorliegend
wird das Interesse am Geschehen in Syrien vom Gericht umso weniger in
Zweifel gezogen, als kriegerische Ereignisse im Heimatland wohl jeder-
mann, der dieses – aus welchen Gründen auch immer – verlassen hat,
aufwühlen. Jedoch ist vorliegend, was von Entscheidrelevanz ist, eine tra-
gende Aufgabe oder spezifische Rolle innerhalb der exilpolitischen Be-
wegung der syrischen Kurden in der Schweiz nicht erkennbar. Es liegt
kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor und ist augenfällig, dass die
vorgebrachten Aktivitäten in der Opposition während des Verfahrens lau-
fend zunahmen, ja dass ein politisches Engagement gar für die Zeit vor
der Ausreise geltend gemacht wurde, obwohl die Aktenlage klar gegen
eine solche Entwicklung spricht.
Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer oder eines seiner Kinder identifiziert wurden, da es
sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutende Persön-
lichkeiten handelt. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Vorbrin-
gen ist angesichts der unsicheren Lage und nicht vorhersehbaren Ent-
wicklung in Syrien nicht angezeigt. Soweit vorgebracht wird, die Regie-
rung in Syrien wende keine systematische Repression an, sondern
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schiesse willkürlich auf die aufständische Zivilbevölkerung, weshalb die
Verfolgung jeden treffen könne, welcher sich kritisch über die Regierung
äussere, ist darauf zu verweisen, dass dies die allgemeine Situation im
Heimatstaat betrifft, welche den Wegweisungsvollzug unzulässig oder
unzumutbar machen und zu einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
führen kann (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 ff. des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Sodann ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der
Schweiz Asylgesuche gestellt haben, nicht auf eine regierungsfeindliche
Haltung zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer, wie vorstehend
ausgeführt, nicht glaubhaft machen konnte, vor der Ausreise im Heimat-
staat politisch aktiv gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden können
sich somit nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54 AsylG berufen.
6.3.4 Im genannten Zusammenhang ist schliesslich auf den mit Eingabe
vom 17. Oktober 2012 gestellten Antrag einzugehen, es seien die Asyl-
dossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in den fraglichen Fällen sei
eine Person in Syrien während mehreren Monaten unschuldig inhaftiert,
gefoltert und über zahlreiche Kurden in der Schweiz detailliert befragt
worden. Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die
exilpolitische Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland in-
formiert seien und alles daran setzen würden, an diesbezügliche Informa-
tionen zu gelangen. Hierzu ist festzuhalten, dass in keiner Weise ausge-
führt wird, inwiefern der Beschwerdeführer selbst mit dieser Person in
Verbindung stehen soll. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Erkennt-
nisse aus einem Beizug der genannten Verfahrensdossiers hinsichtlich
des Beschwerdeführers resultieren könnten. Der genannte Verfahrensan-
trag ist folglich abzuweisen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weite-
ren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die einge-
reichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind folglich zu bestätigen.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG).
7.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Ent-
wicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG (die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist be-
legt und das Verfahren erwies sich zum Zeitpunkt der Erhebung auch
nicht als aussichtslos) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen
abzuweisen, da im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz
gilt und es sich nicht um einen besonders komplexen Fall handelt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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