B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3734/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 /
N (…).
E-3734/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – tunesischer Staatsangehöriger – hat gemäss ei-
genen Angaben Tunesien am 6. Mai 2018 verlassen. Am 4. Juni 2019
suchte er in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Die Abfrage des SEM bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eu-
rodac vom 5. Juni 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018
in Italien registriert wurde, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hatte. Am
13. Januar 2019 hatte er in Deutschland Asyl beantragt.
C.
Anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer an,
er habe sich nach der Einreise nach Italien etwa vier Monate in Italien auf-
gehalten, bevor er nach Frankereich weitergereist sei. Er sei etwa zwei
Monate in Frankreich geblieben und sei dann nach Deutschland gereist,
wo er erstmals ein Asylgesuch gestellt habe. Das Asylgesuch in Deutsch-
land sei am 20. Mai 2019 abgelehnt worden. Die deutschen Behörden hät-
ten ihm mitgeteilt, man werde ihn nach Italien oder Tunesien zurückschi-
cken.
Im Rahmen dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien oder Deutschland gewährt, welche gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
möglicherweise für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig seien. Der
Beschwerdeführer brachte dabei vor, er habe in Italien nicht um Asyl nach-
gesucht. Die italienischen Behörden hätten beabsichtigt, ihn nach Tune-
sien zurückzuschicken. Hinsichtlich einer möglichen Zuständigkeit von
Deutschland gab er an, in Deutschland keine Probleme gehabt zu haben.
Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland beabsichtige er, dort zu bleiben.
Sollten die deutschen Behörden ihn nach Tunesien wegweisen, würde er
es vorziehen, in der Schweiz zu bleiben.
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Seite 3
D.
Am 14. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienische Dublin-Unit um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (eröffnet am 18. Juli 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (recte: Überstellung) nach Italien
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergeben
habe, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und am 13. Januar 2019
ein Asylgesuch in Deutschland gestellt habe. Die italienischen Behörden
hätten ein Übernahmegesuch des SEM innerhalb der in der Dublin-III-VO
festgelegten Frist nicht beantwortet. Aufgrund dessen sei die Zuständig-
keit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 15. Juli
2019 an Italien übergegangen. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs ge-
äusserte Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylge-
such gestellt, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Zu-
ständigkeit leite sich aus der illegalen Einreise in Italien ab. Es würden in
Italien zudem keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem
vorliegen und Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur. In Würdigung aller Umstände würden keine Gründe vorliegen, wel-
che die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz rechtferti-
gen würden, und es sei von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Dem-
zufolge sei auf sein Asylgesuch in der Schweiz nicht einzutreten und er sei
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Die Überstellung
nach Italien habe bis spätestens am 15. Januar 2020 zu erfolgen.
F.
Am 18. Juli 2019 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts-
vertretung das Mandatsverhältnis für beendet.
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Seite 4
G.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 16. Juli 2019 sei auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der
unentgeltlichen Prozessführung.
Die Rechtsmitteleingabe begründete er im Wesentlichen mit der veränder-
ten politischen und humanitären Lage für Asylsuchende in Italien seit In-
krafttreten des sogenannten Salvini-Dekretes. Das italienische Aufnahme-
system sei überlastet und Asylsuchende seien prekären Bedingungen aus-
gesetzt. Es fehle an medizinischer und psychologischer Versorgung und
die Aufnahmebedingungen würden oft den rechtlichen Mindestanforderun-
gen nicht entsprechen. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung nicht
mit der Situation des Beschwerdeführers in Italien bei einer Rückkehr dort-
hin auseinandergesetzt. Zudem sei sie nicht auf das Salvini-Dekret einge-
gangen und habe sich nicht zur Frage, ob seither von systemischen Män-
geln im Asylverfahren in Italien auszugehen sei, geäussert. Die Vorinstanz
habe somit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
H.
Am 23. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel-
lung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss
Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermes-
sensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
2.4 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren
gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige
Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO
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Seite 6
berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber-
gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb.
E. 5.3.2] m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
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Seite 7
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist im Falle eines
Aufnahmeverfahrens verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und
29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist im Falle eines
Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet, einen Antragsteller, der während
der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Mai 2018 aus einem Drittstaat
kommend die Grenze des Mitgliedstaates Italien illegal überschritten hat.
Am 13. Januar 2019 hatte er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht.
Der erste Antrag um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat im Sinne
des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgte somit in Deutschland. In Italien hatte
der Beschwerdeführer keinen Antrag um internationalen Schutz gestellt.
4.2 Aus den Akten geht indes nicht hervor, zu welchem Schluss Deutsch-
land bei der erstmaligen Zuständigkeitsprüfung gelangt ist. Es ist nicht er-
sichtlich, ob die deutschen Behörden den Antrag materiell beurteilt haben
oder darauf nicht eingetreten sind, da sie möglicherweise von der Zustän-
digkeit Italiens ausgegangen sind. Der Beschwerdeführer gab diesbezüg-
lich zu Protokoll, sein Asylgesuch sei am 20. Mai 2019 in Deutschland ab-
gelehnt worden. Die deutschen Behörden hätten ihn in der Folge nach Tu-
nesien oder nach Italien zurückschicken wollen (N 717 284, A13). Aus den
Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht abschliessend ableiten,
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ob auf sein Asylgesuch in Deutschland nicht eingetreten, oder ob sein Ge-
such einer materiellen Prüfung unterzogen wurde (die Aussagen des Be-
schwerdeführers können in diese Richtung verstanden werden [N 717 284,
A13]). Dies ist indes ausschlaggebend, um feststellen zu können, ob die
Zuständigkeit bei Italien liegt oder auf Deutschland übergegangen ist.
4.3 Bei der Bestimmung des im Sinne der Dublin-III-VO zuständigen Mit-
gliedstaates wird von der Sachlage ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt
gegeben ist, in welchem die schutzsuchende Person ihren Antrag auf in-
ternationalen Schutz erstmals in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO). Vorliegen könnte somit einerseits im Sinne des sogenann-
ten Sachverhalts-Versteinerungsprinzips angenommen werden, dass die
deutschen Behörden im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung Italien als zu-
ständigen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags um internationalen
Schutz erachtet haben, und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Deutschland nicht eingetreten sind (Art. 7 Abs.2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Demzufolge könnte davon ausgegangen wer-
den, dass die deutschen Behörden seinen Antrag um internationalen
Schutz nicht einer materiellen Prüfung unterzogen, sondern ein Gesuch
um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-
III-VO (take charge) an Italien gestellt haben. In diesem Fall wäre auch zum
heutigen Zeitpunkt weiterhin Italien zuständig.
4.4 Andererseits könnte ebenfalls möglich sein, dass Deutschland kein
Aufnahmeersuchen an Italien gestellt, sondern den Antrag des Beschwer-
deführers um internationalen Schutz materiell beurteilt hat. Dies hätte zur
Folge, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuches auf
Deutschland übergegangen wäre, welches somit weiterhin zuständig wäre
(vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Geht man von dieser Konstellation
aus, würde sich ein Gesuch um Wiederaufnahme (take back) an Deutsch-
land aufdrängen.
4.5 Das SEM hat anhand der Einträge in der "Eurodac"-Datenbank ein Ge-
such um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs.
1 Bst. b Dublin-III-VO (take back) an Italien gestellt (N 717 284, A15). Die
italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, weshalb
das SEM davon ausging, dass Italien basierend auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO die Zuständigkeit implizit anerkannt habe.
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Indes kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend beurteilen,
ob die Vorinstanz korrekterweise von der Zuständigkeit Italiens ausgegan-
gen ist und die Überstellung nach Italien korrekterweise verfügt hat. Es trifft
zwar zu, dass bei Ausbleiben einer fristgerechten Antwort des ersuchten
Staates von einer Zustimmungsfiktion ausgegangen wird. Da jedoch nicht
klar ist, zu welchem Schluss Deutschland bei der erstmaligen Zuständig-
keitsprüfung gelangt ist, ist alleine aus einer impliziten Anerkennung Itali-
ens wegen Verfristung der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung des Antra-
ges um internationalen Schutz nicht zu erkennen. Es ist festzustellen, dass
der Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt wurde, um die korrekte Anwen-
dung der in der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien zu über-
prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch von Amtes wegen die
korrekte Anwendung der Dublin-III-VO einzuhalten. Die Vorinstanz hat
nicht abgeklärt, was der Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers
in Deutschland ist, und dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Dies ist
indes entscheidend, da gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein
Antrag um internationalen Schutz nur von einem Mitgliedstaat zu prüfen ist
(sogenanntes one-chance-only-Prinzip). Eine erneute Überprüfung eines
Antrages durch einen anderen Mitgliedstaat würde den Kern der Dublin-III-
VO aushöhlen. Dies wäre nämlich der Fall, wenn Italien – nach einem al-
lenfalls in Deutschland durchgeführten materiellen Asylverfahren – den An-
trag erneut prüfen würde. Es würde zudem gegen das Beschleunigungs-
gebot verstossen (Erwägungen Ziff. 5 Dublin-III-VO), wenn der Beschwer-
deführer nach Italien überstellt würde und Italien allenfalls nach Prüfung
der Akten zum Schluss käme, dass Deutschland für die (materielle) Beur-
teilung des Antrags beziehungsweise für die Beendigung eines dort allen-
falls noch hängigen Verfahrens oder Wegweisungsvollzugs in den Heimat-
staat zuständig wäre.
4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der
aktuellen Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt der Sachverhalt nicht vollstän-
dig erstellt worden ist und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob die Zu-
ständigkeitskriterien der Dublin-III-VO in casu korrekt angewandt wurden.
Infolgedessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht es für angezeigt,
den Nichteintretensentscheid vom 16. Juli 2019 aufzuheben und die Sache
in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und rich-
tigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz hat abzuklären, ob Deutschland von der Zuständigkeit Itali-
ens gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO ausgegangen oder auf das Asylge-
such eingetreten ist. In letzterem Fall kann die Vorinstanz unter Einhaltung
der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Frist ein Wiederaufnahmege-
such an Deutschland in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-
VO stellen.
5.
Die Beschwerde ist betreffend die Aufhebung der Verfügung gutzuheissen.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird
dadurch nachträglich gegenstandslos.
7.
Die obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 6 VGKE die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er im
Beschwerdeverfahren nicht vertreten war und keine weiteren Auslagen zu
verzeichnen hatte.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3734/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Entscheid vom 16. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tina Zumbühl