Abtei lung V
E-3735/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Kosovo / Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3735/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Kosovo am
11. April 2010 verliess, am 12. April 2010 in die Schweiz einreiste und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 27. April 2010
die summarische Befragung und am 10. Mai 2010 die Anhörung zu
den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe (...), zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zum
Jahr 2004 in B._______ gelebt, sei während der damals am 24. März
2004 stattfindenden Unruhen – bei denen das Haus beschädigt und
geplündert worden sei – mit der Familie vertrieben worden und lebe
seither in C._______, etwa (...),
dass er aufgrund der allgemeinen Lage, der Diskriminierung der Ser-
ben in Kosovo sowie aus Furcht davor, dass sich ein Ereignis wie das-
jenige von 2004 wiederholen könnte, den Heimatstaat verlassen und
über Serbien und ihm unbekannte Staaten in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Be-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum aufforderte, innert 48
Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen (vgl. Proto-
koll Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 3 F. 13.2), da der zu den
Akten gereichte Führerschein nicht als rechtsgenüglicher Identitäts-
ausweis gelte,
dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenügli-
cher Identitätsausweise vor,
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dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg,
sollte er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz gelangt sein, weder
nachvollziehbar noch überzeugend ausgefallen seien,
dass in Würdigung dieser Sachverhaltselemente davon auszugehen
sei, der Beschwerdeführer halte der Asylbehörde seine Papiere be-
wusst vor, um seinen Reiseweg zu verschleiern und den Vollzug einer
möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass der Beschwerdeführer sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass er im Jahr 2004 mit seiner Familie als Serbe Opfer von Übergrif -
fen seitens der albanischen Bevölkerung geworden sei und wiederum
solche befürchte, er diese Angst jedoch nicht näher zu konkretisieren
vermöge,
dass er sich zudem selber als serbischer Staatsangehöriger bezeichne
und dabei die Möglichkeit habe, sich durch Wegzug nach Serbien den
Schikanen und Benachteiligungen durch die albanische Bevölkerung
zu entziehen, er folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei,
dass aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses erforderlich seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. und 26. Mai 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob, die Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2010 und die
materielle Prüfung seines Asylgesuchs sowie in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 2. Juni 2010 die Beschwerde als fristgerecht
entgegennahm, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies
und die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme überwies,
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2010 an
seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde be-
antragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
16. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Kog-
nition des Gerichts bei der Prüfung der Rechtsmässigkeit der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzugs indessen nicht eingeschränkt ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe originaler Reise- oder Identitäts-
papiere im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbe-
stritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Doku-
mente einzureichen, mit nachvollziehbarer Begründung verneint hat
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu im
Wesentlichen darlegt, er habe im Empfangs- und Verfahrenszentrum
erklärt, er könne seine Identitätskarte nicht mehr finden, diese jedoch
über seine Eltern beschaffen, was er auch bei der Bundesanhörung
wiederholt habe,
dass er zwischenzeitlich seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei
und seinen Identitätsausweis in Kopie eingereicht habe, und das Ori-
ginal sei auf dem Postweg unterwegs und werde "in den nächsten Ta-
gen" ankommen (vgl. Beschwerde vom 26. Mai 2010 S. 4),
dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die diesbezügli -
chen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften vermag,
dass er hinsichtlich seines Identitätsausweises ungereimte Angaben
gemacht hat, indem er einerseits angab, er könne diesen nicht mehr
finden, andererseits erklärte, der Ausweis sei zu Hause, er werde mit
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den Eltern Kontakt aufnehmen und ihn beschaffen (vgl. Protokoll Emp-
fangszentrum S. 3 F. 13.2),
dass er bei der nachfolgenden Befragung vom 10. Mai 2010 durch das
Bundesamt dazu erklärte, er habe keinen Kontakt mit den Eltern auf-
nehmen können, werde jedoch raschmöglichst eine Kopie per Fax ver-
langen und den Identitätsausweis nachreichen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene lediglich eine Kopie
des Identitätsausweises einreichte und erklärte, damit seiner Mitwir-
kungspflicht nachträglich Genüge getan zu haben, zumal das Original
des Ausweises auf dem Postweg zu ihm unterwegs sei,
dass nach Lehre und Praxis selbst das nachträgliche Einreichen
rechtsgenüglicher Identitätspapiere auf Beschwerdeebene grundsätz-
lich nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensent-
scheides zu führen vermögen (vgl. BVGE 2007/8 E. 7.1 mit weiteren
Hinweisen),
dass vorliegend nur eine Kopie der Identitätskarte zu den Akten ge-
reicht worden ist und der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung
bis zum heutigen Tag das in Aussicht gestellte Originaldokument nicht
beigebracht hat,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt nicht auf
ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung eines rechtsgenüglichen
Ausweisdokuments schliessen lässt,
dass im Übrigen die Schilderung der Umstände der Reise in die
Schweiz unsubstanziiert und vage ist und (wie auch in der Beschwer-
de anerkannt wird, vgl. dort S. 4) einen stereotypen Eindruck hinter-
lässt, womit das BFM zu Recht den Schluss gezogen hat, der Be-
schwerdeführer versuche offensichtlich, seinen effektiven Reiseweg zu
verschleiern,
dass zusammenfassend nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts die Angaben zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten als un-
glaubhaft beurteilt werden müssen und die Vorinstanz das Vorliegen
entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
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AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, der im Asylpunkt über-
zeugenden Argumentation der Vorinstanz Stichhaltiges entgegenzu-
halten,
dass das von ihm geltend gemachte Ereignis im Jahr 2004, als er im
Rahmen allgemeiner Unruhen mit seiner Familie aus dem eigenen
Haus fliehen und umsiedeln musste im Zeitpunkt der Ausreise zu lan-
ge zurückgelegen hat, um als relevant im Sinn des Asylgesetzes zu
gelten,
dass der Beschwerdeführer seine allgemeinen Befürchtungen vor
einer Wiederholung vergleichbarer Vorfälle in der Tat nicht näher zu
konkretisieren vermag,
dass jedenfalls der Hinweis in der Beschwerde (vgl. dort S. 4 f.) auf die
Lage der ethnischen Minderheiten in Kosovo nicht auf eine dem Be-
schwerdeführer aktuell und individuell drohende konkrete Verfolgung
schliessen lässt,
dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass der Bundesrat
Kosovo am 6. März 2009, mit Wirkung per 1. April 2009, zum soge-
nannten verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat,
dass er allfälligen lokalen Benachteiligungen innerstaatlich respektive,
als Angehöriger der serbischen Ethnie, durch Wegzug nach Serbien
entgehen könnte, mithin das BFM zutreffend gefolgert hat, er bedürfe
damit nicht des Schutzes durch die Schweiz,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage auch keine wei-
teren Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste,
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dass an diesen Feststellungen auch der mit der Beschwerde einge-
reichte Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 9. November 2009 nichts zu ändern
vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass das BFM hierzu festhielt, der Herkunftsort des Beschwerdefüh-
rers in Kosovo schliesse eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit nicht aus, er habe jedoch eine Ausweich-
möglichkeit in den Norden Kosovos oder in den serbischen Nachbar-
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staat (Verfügung vom 17. Mai 2010 S. 4, Vernehmlassung vom 9. Juni
2010),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten zwar Staatsangehöriger
von Kosovo ist, er jedoch infolge seiner serbischen Abstammung und
Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss
serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die
serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das unter BVGE 2010/27
zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7561/2008 E. 6.4.2),
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovari -
sche Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien
die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats -
angehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige
betrachtet,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung
finden können (vgl. Urteil D-7561/2008, a.a.O., E. 6.5.1),
dass sich der Beschwerdeführer demnach grundsätzlich nach Serbien
begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz
nehmen und eine serbische Identitätskarte beantragen kann,
dass das Gericht sich vorliegend darauf beschränkt die Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf Serbien zu prüfen und es
sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen
hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo einzu-
gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssi -
tuation festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation all -
gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug
dorthin als unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der
Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach
Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil D-7561/2008, a.a.O.,
E. 8.3.2),
dass der Bundesrat auch Serbien am 6. März 2009 zum verfolgungs-
sicheren Staat ("Safe Country") erklärt hat,
dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus indivi -
duellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte,
dass bei der Beurteilung der alternativen landesinternen Zufluchts-
möglichkeit (respektive derjenigen bezüglich eines zweiten Heimat-
staats), höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückfüh-
rung in die enge Heimatregion und grundsätzlich die Kriterien der Si -
cherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, allfälliger Beziehun-
gen zum Zufluchtsort und schliesslich der sozialen Integration zu prü-
fen sind (vgl. a.a.O. D-7561/2008 E 8.3.3, EMARK 1996 Nr. 2),
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten um einen jungen,
soweit bekannt gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen han-
delt,
dass er serbischer Muttersprache ist mit dem Abschluss der Wirt -
schaftsmittelschule in B._______ über eine gute Schulbildung und
ausserdem über Berufserfahrungen im (...) verfügt,
dass es bei dieser Sachlage als überwiegend wahrscheinlich er-
scheint, dass es ihm nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten gelingen
dürfte, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Woh-
nungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten,
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dass der Beschwerdeführer sich bei anfänglich notwendiger finanziel -
ler Unterstützung an seine im Kosovo verbliebenen Eltern wenden
könnte, welche gemäss seinen Angaben beide in ungekündigter Stel-
lung als Lehrer tätig sind und über ein für kosovarische Verhältnisse
überdurchschnittliches Einkommen von je 450 Euro monatlich verfü-
gen, zumal er ein Einzelkind ist (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3,
Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 3),
dass insgesamt in Würdigung aller Umstände der Vollzug der Weg-
weisung nach Serbien auch unter individuellen Gesichtspunkten als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ser-
bien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben sind, nachdem die Voraussetzungen der
Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit aufgrund der Akten erfüllt
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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