Abtei lung V
E-3736/2009/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, seine Ehefrau
B._______, und ihre Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Russland,
alle vertreten durch David Ventura,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
ES-BAS,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3736/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden, Angehörige der tschetschenischen
Ethnie aus der Region Grozny, eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 1. Juni 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am
28. Oktober 2008 (Restfamilie) verliessen und gemeinsam am 9. März
2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stell-
ten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 11. März 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum F._______ unter Vorlegung zahlreicher
Beweisdokumente im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass die Ausreisen aus Russland einzig aus beim Beschwerdeführer lie-
genden Gründen erfolgt seien, da dieser durch tschetschenische und
russische Behörden sowie durch die Mafia verfolgt werde, wobei die Ur-
sache in seinem unermüdlichen Kampf gegen die Behörden um Rück-
forderung erheblicher Finanzinvestitionen zu suchen sei, die er 1996 an
ein Unternehmen geleistet habe, das letztlich von der Regierung ver-
staatlicht worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit dem Ziel Österreich oder Deutschland
nach Polen gelangt, dort aufgrund seiner Papierlosigkeit verhaftet und
mit richterlichem Bescheid mit der Rückweisung in die Ukraine und mit-
telbar nach Russland bedroht worden sei, weshalb er in seiner ausweg-
losen Situation ein Asylgesuch gestellt und seine Familie ebenfalls nach
Polen beordert habe,
dass die Familie um Ende Oktober 2008 nach Polen gelangt sei und sie
dort etwas unterschrieben hätten, jedoch nicht wüssten, ob es sich um
ein Asylgesuch handle,
dass die polnischen Behörden dem Wunsch der Beschwerdeführenden
um Überstellung nach Österreich oder Deutschland zwecks dortiger An-
handnahme der Asylgesuche keine Folge geleistet hätten,
dass die Beschwerdeführenden sich als Asylbewerber und
Tschetschenen in Polen nicht wohl gefühlt hätten und einmal gar die äl-
teste Tochter von Unbekannten zu entführen versucht worden sei, wobei
sie den Vorfall mangels Erfolgsaussichten nicht zur Anzeige gebracht
hätten,
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dass sie deshalb das dortige Asylverfahren „eingefroren“ und Polen frei-
willig und illegal in Richtung Österreich verlassen hätten, wo sie am
12. Dezember 2008 eingereist seien und in der Folge um Schutz er-
sucht hätten,
dass sie in Österreich jedoch in zwei Instanzen abschlägige Entscheide
erwirkt hätten und die Rückführung nach Polen angeordnet worden sei,
wohin sie aber keinesfalls hätten zurückkehren wollen,
dass sie deshalb illegal in die Schweiz weitergereist seien, um hier
abermals um Asyl zu ersuchen,
dass das BFM die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ mit positiv
ausgefallenen Fingerabdruckvergleichen mit Polen und Österreich
sowie mit der Gewärtigung eines Nichteintretensentscheides nach Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) konfrontierte und ihnen das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Österreich oder Polen gewährte,
dass die Beschwerdeführenden hierzu erklärten, keine Einwände ge-
gen eine Rückkehr nach Österreich oder auch in ein anderes deutsch-
sprachiges Land zu haben, sie aber nicht nach Polen zurückkehren
möchten, da dieses Land Tschetschenen eine Asylgewährung verwei-
gere und sie dort keine Lebensperspektiven sähen,
dass sie zudem bei den polnischen Behörden in einem schlechten
Licht stünden, weil der Beschwerdeführer gegen dieses Land bei ver-
schiedenen Instanzen („Helsinki“, „Genf“, „UNO“) „Beschwerde“ ge-
führt habe,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und hinsicht-
lich der eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesent-
lich, auf die Erwägungen zu verweisen ist,
dass die zuständige polnische Ausländerbehörde mit Schreiben vom
18. und 20. März 2009 die Zusicherung der Rückübernahme sämtli-
cher Beschwerdeführender und seine Verfahrenszuständigkeit in An-
wendung des Dublin-Assoziierungsabkommens erklärte,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit ge-
meinsamer Verfügung vom 28. Mai 2009 – zugestellt am 8. Juni 2009
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an die Beschwerdeführenden und am 9. Juni 2009 an die rubrizierte
Rechtsvertretung – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen
Wegweisungsvollzug nach Polen und eine maximal 20-tägige
Ausschaffungshaft anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, Polen sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend die Beschwerdeführenden zuständig und habe am 18. und
20. März 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zuge-
stimmt,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Beschwerdefüh-
renden gegen eine Rückführung nach Polen erhobenen Einwände
nicht zureichend seien, da Polen ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU) und anerkanntermassen ein Rechtsstaat sei, wo ihnen in-
nerstaatliche Rechtswege gegen unangemessene Behandlung offen-
stünden, zumal der Beschwerdeführer eine höhere Bildung und grosse
Lebenserfahrung aufweise,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Polen schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelan-
ge, den Beschwerdeführenden in Polen keine durch Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe und eine Rücknahmezustimmung Polens vorliege,
dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Fällen von Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Art. 107a AsylG gesetzlich verankert sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom „3. Juni 2009“ (Tele-
fax-Übermittlung und Poststempel je vom 10. Juni 2009) diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Asylgesuche, die Feststel-
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lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Polen, even-
tualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzuges nach Russland beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht ferner die Anordnung vorsorglicher
vollzugshemmender Massnahmen, die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
die Verfahrenskosten beantragten,
dass sie in der Begründung zunächst zusammenfassend den darge-
stellten Sachverhalt wiedergeben und ferner ihre Gefährdungslage in
Polen bekräftigen, wo man keinen Einlass in ein materielles Asylver-
fahren erhalte und wo angesichts dort sich aufhaltender Personen um
den „philorussischen tschetschenischen Präsidenten Kadyrov“ ihre Si-
cherheit nicht gewährleistet sei,
dass sie im Übrigen die staatsvertraglich begründete Zuständigkeit Po-
lens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
drücklich anerkennen, jedoch die Notwendigkeit eines im materiellen
Verfahren abzuklärenden Sachverhalts geltend machen, zumal im Fal-
le einer Rückweisung nach Polen beziehungsweise einer Kettenab-
schiebung nach Russland eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht of-
fensichtlich unbegründet erscheine,
dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich Beweismittel auf die bisher
eingereichten und zusätzlich ein polnisches Beschwerdeurteil vom 17.
Juli 2008 betreffend Haftverfügung, ein Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 4. Mai 2009 an das UNHCR sowie Rechtsschriften aus dem
österreichischen Asylverfahren verweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2009 per Telefax und die
vollständige Originalbeschwerde mitsamt den erwähnten Beweismit-
teln am 11. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der kantonalen Voll-
zugsbehörde vom 10. Juni 2009 am 9. Juni 2009 nach Polen ausge-
schafft wurden,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschrän-
kungen,
dass auf die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung
und um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen
nicht einzutreten ist, da sie im Einreichungszeitpunkt infolge der voll-
streckten Wegweisungsanordnung nach Polen bereits gegenstandslos
waren,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin zufolge der Erkennung als of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde davon abgesehen hat, analog
des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG eine vorsorgliche Massnahme
im Sinne der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes – beispiels-
weise eine vorsorgliche Anordnung der Bewilligung einer Rückkehr von
Polen in die Schweiz – zu verfügen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen, der zutreffenden
Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung und in Anbetracht der
ausdrücklichen Anerkennung in der Rekursschrift Polen für die Durch-
führung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl.
die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verord-
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nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dub-
lin),
dass sich betreffend diese Zuständigkeitsfrage daher weitere Prüfun-
gen und Ausführungen erübrigen,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in den Drittstaat
Polen ausreisen können (und am 9. Juni 2009 konnten), welcher für
die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass sie zwar die Notwendigkeit eines im materiellen Verfahren abzu-
klärenden Sachverhalts geltend machen und daraus einen Eintretens-
anspruch ableiten,
dass sich aber mit der zuvor festgestellten Zuständigkeit Polens für
das Asylverfahren der Beschwerdeführenden die Frage einer allfälligen
materiellen Prüfung der Asylgesuche mit allfälligen weiteren Sachver-
haltsabklärungen für die schweizerischen Asylbehörden gar nicht
stellt, sondern die Frage des Eintretensanspruchs in den Zuständig-
keits- und Kompetenzbereich der polnischen Behörden fällt und nach
Massgabe des dort anwendbaren Asylrechts zu klären ist,
dass dies auch für die Beantwortung der Frage nach Vollzugshinder-
nissen betreffend den Heimatstaat Russland gilt, weshalb auf den Be-
schwerdeantrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Russland ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Polen sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbe-
sondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der
EMRK halten würde,
dass Polen vielmehr - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Auf-
nahme in die EU sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung seiner völker-
rechtlich eingegangenen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) über-
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prüft wurde, und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Be-
reich der Menschenrechte übernommen hat,
dass auch die allgemeine Kritik am polnischen Asylverfahren nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermag und in der
geltend gemachten Form nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts zu
vereinbaren ist,
dass insbesondere und offensichtlich jene Behauptung der Beschwer-
deführenden nicht den Tatsachen entspricht, wonach Tschetschenen
keinen Einlass in ein materielles Asylverfahren erhielten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, in einen Drittstaat aus-
reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und, wie ebenfalls bereits erwähnt, keine konkre-
ten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus re-
sultierenden Verpflichtungen halten,
dass im Besonderen die Behauptung, wonach sich Personen um den
„philorussischen tschetschenischen Präsidenten Kadyrov“ in Polen
aufhielten und diese eine ernsthafte Sicherheitsgefährdung für die Be-
schwerdeführenden darstellten, auf reinen subjektiven Mutmassungen
beruht, ohne dass hierfür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte aus-
zumachen wären oder gar Beweismittel vorlägen,
dass im Übrigen auf die vom Beschwerdführer als Beweismittel vorge-
legten erst- und letztinstanzlichen Entscheide der österreichischen
Asylbehörden vom (...) beziehungsweise vom (...) aufmerksam zu
machen ist, in welchen sich die österreichischen Behörden bereits
umfassend und auf der weitgehend identischen Sachverhaltsgrundlage
mit der Völkerrechtskonformität einer Rückführung der
Beschwerdeführenden nach Polen auseinandergesetzt und insbe-
sondere die Frage des Vorliegens eines „real risk“ nach Art. 3 EMRK
klar verneint haben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr dorthin schliessen lassen,
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dass kein Grund für die Annahme besteht, in den Aufenthaltsbedingun-
gen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Po-
len aufhalten, sei ganz allgemein oder im Besonderen bezüglich
Tschetschenen eine Notlage im dargestellten Sinn zu erkennen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Po-
len zudem faktisch möglich ist, zumal Polen, wie bereits ausgeführt, ei-
ner Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die
Rückführung auch bereits erfolgt ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren weiteren Inhalt und die
geltend gemachten Beweismittel näher einzugehen, da sie am gewon-
nenen Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Erwogenen als aussichtslos im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG präsentiert.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: 12. Juni 2009
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