B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3736/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______,
geboren am (…),
deren Kinder
C._______,
geboren am (…) und
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).
E-3736/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachigem Schreiben vom 5. Juli 2007 ersuchten die Be-
schwerdeführenden, einschliesslich der im Laufe des Asylverfahrens ver-
storbenen E._______, Mutter von B._______ (nachfolgend: die Beschwer-
deführerin), – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, wohnhaft
in F._______, Sri Lanka – bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
(nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Gewährung von Asyl (vgl. Akten SEM A1/2). Nachdem
die Botschaft den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Au-
gust 2007 zunächst eigenmächtig und ohne jegliche Begründung mitteilte,
ihr Gesuch erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nicht, weshalb es nicht weiterbehandelt werde (A2/1), kam das
BFM mit Schreiben vom 24. September 2012 auf das Gesuch der Be-
schwerdeführenden zurück und gab ihnen unter Angabe der wichtigsten
Themenbereiche die Möglichkeit, die Gründe ihres Asylgesuchs nochmals
in ausführlicher Weise darzulegen (A5/2; A6/1). Mit Eingaben vom 25. Ok-
tober 2012, 5. November 2012, 1. Juni 2013 und 14. Juni 2013 nahmen
die Beschwerdeführenden diese Gelegenheit wahr und reichten weitere In-
formationen und Unterlagen zu ihrem Asylgesuch ein (A7/1; A8/1; A12/1;
A14/2). Am 20. Juni 2013 wurden die Beschwerdeführenden auf der Bot-
schaft zu ihren Asylgründen angehört (A15/7; A16/9; A17/8; A18/11).
A.b A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) machte in den ge-
nannten Eingaben sowie anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2013 im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme ursprünglich aus G._______ im H._______ District, Sri Lanka.
Als junger Mann habe er mit einem Mitglied [einer Partei] zusammengear-
beitet und sich gegen eine kleine Entschädigung als Nachwuchskoordina-
tor der Partei betätigt. Aufgrund dieser Bekanntschaft sei er [im Jahr 1988]
im Hochland Sri Lankas als [Beruf] eines Parlamentsabgeordneten [der
Partei] angestellt worden. In Vorbereitung auf diese Arbeit habe er im [Ort]
eine Ausbildung (...) erhalten. Nachdem er im Jahr 1988 die Beschwerde-
führerin geheiratet habe, sei er zu deren Familie nach F._______ gezogen,
weshalb er regelmässig zwischen dem I._______ und F._______ hin und
her gereist sei. Damit habe er die Aufmerksamkeit sowohl der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte als auch der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE), mit denen er nie etwas zu tun gehabt haben will, auf sich gezogen:
Während die sri-lankischen Sicherheitskräfte geglaubt hätten, er arbeite
mit den LTTE zusammen und reise deshalb nach F._______, hätten ihn die
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LTTE aufgrund seiner Reisen der Zusammenarbeit mit der (...) verdächtigt.
Im Jahr 1990 respektive 1991 habe er die Anstellung als [Beruf] schliess-
lich aufgegeben und sei nach J._______ gezogen, um dort Geschäfte zu
machen.
[Anfang] 1992 sei er während eines Besuches bei seinen Eltern in
G._______ von ihm unbekannten Personen – bei denen es sich gemäss
einem vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bei der Botschaft
eingereichten Zeitungsartikel [von 1993] um Mitglieder der im H._______
District stationierten sri-lankischen Armee gehandelt habe (A18/11) – ent-
führt worden. Er sei in einem Lieferwagen an einen ihm unbekannten Ort
gebracht worden, wo er ungefähr fünf Monate lang festgehalten und gefol-
tert worden sei. [Im August] 1992 sei er ins Gefängnis in F._______ trans-
feriert worden, wo er gemäss einer ins Recht gelegten Haftbestätigung
("Detention Attestation") des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes
(IKRK) am [Mitte August] 1992 und erneut zwischen dem (…). August 1992
und November 1992 von einem IKRK Delegierten besucht worden sei
(A1/2; A7/1). Anschliessend sei er ins [Gefängnis] in J._______ überstellt
worden. Gemäss einer von den Beschwerdeführenden eingereichten Ver-
fügung des "Minister of State for Defence" vom (…) November 1992 und
einer auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Besuchsbewilligung des
Gefängnisses vom (…) November 1992 musste dieser Transfer im Novem-
ber 1992 erfolgt sein, wobei die Verfügung vom (…) November 1992 als
Grund dafür anführt, dass der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer sei
Mitglied bei den LTTE und sei von der Organisation im Umgang mit Waffen
geschult worden (A7/1). Einer vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung bei der Botschaft eingereichten Anklageschrift vom (…) Oktober 1993
zufolge beantragte die sri-lankische Staatsanwaltschaft die Verurteilung
des Beschwerdeführers, weil dieser die LTTE zwischen (…) 1989 und
(…) 1990 bei der Rekrutierung ihrer Führungspersonen und auch in vielfäl-
tiger anderer Weise unterstützt habe (A18/11). Mit Urteil vom (…) März
1994 befand der High Court in J._______ den Beschwerdeführer für schul-
dig und auferlegte ihm eine während einer Probezeit von (…) Jahren be-
dingte Strafe von (…) Jahren Gefängnis mit harter Arbeit (A18/11). Am
(…) April 1994 sei er, der Beschwerdeführer – wie auch in der Haftbestäti-
gung des IKRK festgehalten (A1/2; A7/1) – schliesslich aus dem [Gefäng-
nis] in J._______ in die Freiheit entlassen worden.
Danach habe er sich auf einem Stück gepachteten Land in K._______ im
H._______ District mit grosser Mühe als Kartoffelbauer versucht. Auf Auf-
forderung des C.I.D. (Criminal Investigation Department) hin habe er am
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(…) April 1996 bei der H._______ Polizeistation vorgesprochen, wo er
schliesslich erneut verhaftet und während mehrerer Monate festgehalten
worden sei. Am (…) Oktober 1996 habe der H._______ Magistrate Court
seine Entlassung aus der Haft verfügt, wohl auf Ersuchen des zuständigen
Staatsanwalts, der – gemäss der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner
Anhörung bei der Botschaft ins Recht gelegten Dokumente – die Entlas-
sung des Beschwerdeführers mangels Beweisen, dass dieser je in Aktivi-
täten der LTTE involviert gewesen sei, beantragt hatte (A18/11).
Nachdem die Beschwerdeführenden stark vom Tsunami im Jahr 2004 ge-
troffen worden seien, will der Beschwerdeführer im Jahr 2007 zwei Ge-
schäfte eröffnet haben. Diese habe er aber schon bald wieder schliessen
müssen, weil er wiederholt von unbekannten Personen aufgesucht und
dazu befragt worden sei, wo er die finanziellen Mittel für die Eröffnung der
Geschäfte herhabe. Im Juni 2008 sei er von der politischen Partei Tamil
Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) zweimal schriftlich zu einem Treffen be-
ordert worden. Dies geht auch aus den von den Beschwerdeführenden zu-
sammen mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 bei der Botschaft einge-
reichten Briefen der TMVP vom (…) Juni 2008 hervor (A7/1). Der Be-
schwerdeführer habe diesen Aufforderungen der TMVP jedoch nicht Folge
geleistet. Gemäss den ebenfalls mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 an
die Botschaft übermittelten Rapporten der Polizeistationen F._______ und
L._______ vom (…) Mai 2009 respektive (…) Oktober 2010 informierte der
Beschwerdeführer die Polizei einerseits darüber, dass eine Person na-
mens M._______, der einen Brief von ihm gestohlen habe, ihm Schaden
zufügen könnte und er sich vor dieser Person fürchte. Andererseits brachte
er der Polizei zur Kenntnis, dass er verängstigt sei, weil er auf dem Weg
von seinem Arbeitsplatz im (...) nach Hause jeweils von unbekannten Per-
sonen verfolgt werde und diese Unbekannten auch schon bei ihm zu
Hause erschienen seien, sich nach ihm erkundigt hätten und seiner Ehe-
frau mitgeteilt hätten, sie solle sich in Acht nehmen (A7/1).
Im Rahmen der Eröffnung der nahe des letzten Arbeitsplatzes des Be-
schwerdeführers gelegenen [Bauwerk] durch den Präsidenten Sri Lankas
im März 2013 will der Beschwerdeführer schliesslich drei Mal von Unbe-
kannten angehalten und gewarnt worden sein, keine Informationen heraus-
zugeben, ansonsten man ihn töten würde. Nach Auffassung des Beschwer-
deführers seien diese Vorfälle darauf zurückzuführen, dass er aufgrund
von Fotografien verdächtigt werde, der LTTE angehört und Mitglieder für
die Organisation rekrutiert zu haben. Zudem sei er kürzlich von Karunas
Sekretär erpresst worden. Dieser habe 500'000 Sri-Lanka-Rupien (SLR)
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verlangt, um ein Foto des Beschwerdeführers, das ihn mit den LTTE in
Verbindung setze, verschwinden zu lassen. Am 14. Mai 2013 habe er Ka-
runas Sekretär schliesslich 200'000 SLR bezahlt, die er von seinem ehe-
maligen Arbeitgeber, dem er geholfen habe dessen [Geschäft] zu verkau-
fen, ausgelehnt respektive als Kommission erhalten habe. Daneben sei es
seit Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka zu keinen weiteren Problemen
gekommen.
A.c Anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2013 machten weder die Be-
schwerdeführerin noch deren beiden Kinder eigene Asylgründe bezie-
hungsweise gegen ihre Person direkt gerichtete Behelligungen geltend.
Zur Situation des Beschwerdeführers äusserten sie sich wie folgt:
Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie im Jahr 2007 ein Asylgesuch
gestellt hätten, weil ihr Ehemann das damals neu eröffnete Geschäft schon
bald wieder habe schliessen müssen, da er deswegen ständig von unbe-
kannten Personen aufgesucht und belästigt worden sei. Allerdings hätten
sie auch danach keine Ruhe gefunden. So sei ihr Ehemann während der
Eröffnung [des Bauwerkes] sehr aufgewühlt gewesen und habe nicht mehr
zu Hause gegessen. Kürzlich habe sie realisiert, dass ihr Ehemann, den
sie teilweise als geistig verwirrt und depressiv wahrnehme, von jemandem
erpresst werde. So habe er ständig erwähnt, dass er Geld brauche, und
habe auf allen Seiten nach Hilfe gesucht, um dieses Geld aufzutreiben. Sie
glaube, er habe die Forderung nun mit der Kommission, die er für die Hilfe
beim Verkauf [des Geschäfts] seines ehemaligen Arbeitgebers erhalten
habe, beglichen. Sie wisse aber nicht, wer hinter der Erpressung stehe und
getraue sich auch nicht, ihren Ehemann danach zu fragen, da dieser zu
Hause öfters aggressiv sei und von sich aus nie etwas erzähle. Zudem
fänden sie keinen Frieden, da sie ständig Angst hätten, dass der Beschwer-
deführer – wie damals [Anfang] 1992 – erneut entführt werde, obwohl we-
der sie noch irgend ein anderes Mitglied ihrer Familie je etwas mit den
LTTE zu tun gehabt hätten. Da ihr Ehemann aufgrund des Verkaufs [des
Geschäfts] nun keinen Arbeitsplatz mehr habe, würden sie von ihrem Sohn,
der in N._______ arbeite, finanziell unterstützt.
Die beiden Kinder gaben übereinstimmend zu Protokoll, ihnen sei bewusst,
dass ihr Vater Probleme habe. Da ihre Eltern aber nicht mit ihnen darüber
sprächen, wüssten sie nicht, wie diese Probleme genau aussähen. Der
Sohn des Beschwerdeführers, C._______, führte an, dass ihm bekannt sei,
dass sein Vater seit seiner Geburt Schwierigkeiten habe. So hätten sie den
Vater, als er, der Sohn, noch ein Kind gewesen sei, einmal im Gefängnis in
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F._______ besucht. Auch habe er Kenntnis davon, dass sein Vater die zwei
im Jahr 2007 eröffneten Geschäfte wieder geschlossen habe, weil er Prob-
leme mit Unbekannten gehabt habe. Auch danach habe sein Vater von
Schwierigkeiten berichtet, wegen denen er bei der Polizei gewesen sei,
wobei dem Sohn keine Einzelheiten bekannt seien. Was nach 2009 vorge-
fallen sei, entziehe sich indes seiner Kenntnis, da er damals wegen seiner
Arbeit von zu Hause nach N._______ gezogen sei. Nach Angaben der
Tochter, D._______, sei ihr Vater ständig angespannt und ihrer Ansicht
nach nicht imstande, ein normales Leben zu führen. So sei er unfähig, sich
ausser Haus frei zu bewegen. Auch verbringe er nie Zeit mit ihr, weshalb
sie wohl bis zur Anhörung auch nicht gewusst habe, dass ihr Vater ein Asyl-
gesuch für die gesamte Familie gestellt habe.
A.d Mit Schreiben an die Botschaft vom 16. Januar 2014 erkundigte sich
der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und teilte mit, dass
er nach wie vor Angst habe, da er nicht wisse, was in Sri Lanka mit seinem
Leben passiere (A20/1).
B.
B.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 – von der Botschaft mit Schreiben vom
13. Mai 2014 an die Beschwerdeführenden weitergleitet – verweigerte das
BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte de-
ren Asylgesuch ab. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass
die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Sri Lanka keiner akuten
Gefährdung ausgesetzt seien. Auf die ausführliche Entscheidbegründung
wird – sofern relevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
B.b Das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, die gemäss Mittei-
lung der Beschwerdeführenden [im Jahr 2010] und mithin während des
laufenden Asylverfahrens verstarb, wurde von der Vorinstanz mit internem
Beschluss vom 1. Mai 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Gegen die sie betreffende Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 erhoben
die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe, datiert am
18. Juni 2014, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu
erlauben.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die angefochtene BFM-Verfügung wurde den Beschwerdeführenden
mit Schreiben der Botschaft, datiert am 13. Mai 2014, zugestellt, wobei
dem in den Akten liegenden Rückschein der sri-lankischen Post zu entneh-
men ist, dass der entsprechende Brief erst am 19. Mai 2014 bei der Post
in J._______ aufgegeben und registriert wurde. Wann die Verfügung bei
den Beschwerdeführenden eingetroffen ist und diese somit Kenntnis davon
nehmen konnten, geht mangels Leserlichkeit des Stempels der Empfän-
gerpost in F._______ aus dem Rückschein nicht hervor. Da die Schweizer
Behörden bezüglich des Eröffnungsdatums beweispflichtig sind, es vorlie-
gend nach dem Gesagten aber am beweiskräftigen Eröffnungsdatum fehlt,
ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Die Beschwerde
ist überdies formgerecht. Zudem haben die Beschwerdeführenden am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus
prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der
Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres –
die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befun-
den werden kann.
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Seite 8
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil,
das ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand
hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Ände-
rung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt wor-
den sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so auferlegt das Gesetz dieser die Pflicht, mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchzuführen und das Gesuch an-
schliessend – zusammen mit einem ergänzenden Bericht, der ihre Ein-
schätzung des Asylgesuchs enthält – ans BFM zu überweisen (vgl. dazu
aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung durch die Schweizerische
Vertretung im Ausland nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von
der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt.
10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 3-5 m.w.H.). Die
Kompetenz, über das Gesuch rechtsgültig zu entscheiden, liegt indes auch
bei Auslandsverfahren grundsätzlich einzig beim BFM, unabhängig davon,
ob der Entscheid materieller oder formeller Natur ist. Die Schweizerische
Vertretung ist demgegenüber nicht befugt, bei ihr eingegangene Asylgesu-
che selbständig abzulehnen oder darauf nicht einzutreten (vgl. aArt. 20
Abs. 2 und 3 AsylG).
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Indem die Botschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Juli
2007 nicht ans BFM weiterleitete und den Beschwerdeführenden stattdes-
sen mit Schreiben vom 9. August 2007 eigenmächtig mitteilte, dass darauf
nicht eingetreten werden könne (A2/1), hat sie nicht nur ihre Kompetenzen
überschritten, sondern auch ihre gesetzliche Pflicht zur Überweisung des
Gesuchs ans Bundesamt grob verletzt. Dadurch hat sie eine Gefährdung
von Leib, Leben und Freiheit der Beschwerdeführenden in Kauf genom-
men und sich für die erhebliche Verzögerung deren Verfahrens verantwort-
lich gemacht. Da die Mitteilung der Botschaft vom 9. August 2007 mithin
als nichtig zu betrachten ist und folglich keinerlei Rechtswirksamkeit entfal-
tet, hat das BFM das Verfahren im August beziehungsweise Septem-
ber 2012 zu Recht wieder aufgenommen (A3/1, A4/1 und A5/2), wobei die
Botschaft ihrer Pflicht zur Anhörung der Beschwerdeführenden im Rahmen
des wiederaufgenommenen Verfahrens schliesslich nachgekommen ist.
4.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder
ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes,
wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass
für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf
die bisherige Praxis).
5.
5.1 Das BFM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest,
die Beschwerdeführenden seien bei einem Verbleib in Sri Lanka keiner
akuten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Zwar sei es an-
gesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen Festnahmen und Misshand-
lungen in den 1990er Jahren sowie den Drohungen, Belästigungen und
Schikanen in den vergangen sieben Jahren verständlich, dass die Be-
schwerdeführenden Angst vor künftiger Verfolgung hätten. Indes sei diese
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Furcht bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht als begründet im Sinne
des Asylgesetzes einzustufen, da es im vorliegenden Fall an konkreten In-
dizien fehle, wonach den Beschwerdeführenden mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile droh-
ten. Daran änderten auch die von ihnen eingereichten Dokumente nichts.
So ergäben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner letzten Festnahme im Jahr 1996 noch nen-
nenswerte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätte
oder ihm solche gedroht hätten. Die Tatsache, dass die sri-lankischen Be-
hörden den Beschwerdeführenden im (…) 2013 neue Reisepässe ausge-
stellt hätten, sei vielmehr ein klarer Beleg dafür, dass der sri-lankische
Staat kein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden habe. Bei
den geltend gemachten Drohungen und Geldforderungen handle es sich
um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen Dritter. Da
der sri-lankische Staat als schutzfähig eingestuft werden könne, bestehe
die Möglichkeit, sich zwecks Schutz vor diesen Verfolgungen durch Dritte
an die Behörden zu wenden, selbst wenn daran der Sekretär eines hohen
Politikers beteiligt sei. Ohnehin lägen auch diese Ereignisse mehr als zwölf
Monate zurück; dafür, dass es zwischenzeitlich zu irgendwelchen Übergrif-
fen ernsthaften Ausmasses gegen die Beschwerdeführenden gekommen
sei, gebe es keine Hinweise.
5.2 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Rechtsmitteleingabe noch-
mals aus, dass der Beschwerdeführer während des Krieges grausame
Dinge wie Folter und Bedrohungen erlebt und deswegen während vieler
Jahre gelitten habe. Noch heute lebe er in ständiger Angst, so dass es bes-
ser sei, sich umzubringen, als in Sri Lanka zu leben. Leider sei es den Be-
schwerdeführenden nicht möglich, für die Behelligungen und Bedrohun-
gen, mit denen insbesondere der Beschwerdeführer seit dem Krieg kon-
frontiert gewesen sei, Beweise einzureichen. So sei der Beschwerdeführer
am Morgen des 23. April 2014 erneut von einer ihm unbekannten, bewaff-
neten Person angegangen worden, die sich als militärischer Geheimdienst-
mitarbeiter bei ihm vorgestellt und ihn danach befragt habe, ob er Bezie-
hungen ins Ausland oder zu den LTTE pflege und wie er die LTTE unter-
stütze. Entsprechende Bedrohungen habe er in der Vergangenheit mehr-
mals über sich ergehen lassen müssen, so auch als er mit seiner Familie
von der Anhörung bei der Botschaft nach F._______ zurückgekehrt sei.
Unter diesen Umständen sei es unmöglich, in Sri Lanka in Freiheit zu le-
ben.
6.
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Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführen-
den keiner aktuellen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und
mithin nicht schutzbedürftig sind.
6.1 Zwar steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer und seine Fa-
milie aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Entführung und Ver-
haftungen – Folgen des gegen ihn gerichteten Verdachts der sri-lankischen
Behörden, ein Mitglied der LTTE zu sein – in der Vergangenheit schwer
von der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka getroffen wurden. Indes ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Visier der sri-
lankischen Behörden stand, nachdem er nach erneuter Inhaftierung im
Jahr 1996 mangels Beweisen, dass er in Aktivitäten der LTTE involviert
gewesen sei, aus dem Gefängnis entlassen worden war (vgl. A18/11). So
ist es denn auch weder in den darauffolgenden 13 Jahren bis zum Ende
des Bürgerkrieges im Jahr 2009 (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Uno fordert Untersuchung von Kriegsverbrechen in Sri Lanka, 26. April
2011) noch danach zu weiteren Verhaftungen des Beschwerdeführers ge-
kommen.
Bis ins Jahr 2007 blieben – gemäss den Darstellungen des Beschwerde-
führers – sogar die Behelligungen aus, wobei keine Anzeichen dafür be-
stehen, dass die von ihm vage geschilderten Ereignisse von 2007 bis 2010
aufgrund seiner Vergangenheit erfolgten und von den sri-lankischen Be-
hörden ausgingen. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend ge-
machten Belästigungen durch unbekannte Personen in diesem Zeitraum
und erneut anlässlich der Eröffnung [des Bauwerkes] im März 2013 vor
dem Hintergrund seiner schrecklichen Erlebnisse in den 1990er Jahren
subjektiv als Bedrohung wahrnahm, ist nachvollziehbar. Indes weisen
diese Ereignisse in einem objektiven Licht nicht die Intensität einer asylre-
levanten Verfolgung auf. So sind den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er an Leib oder Leben
oder mit dem Entzug der Freiheit bedroht wurde. Auch dürften ihn die Be-
helligungen aus objektiver Sicht nicht in die vom Asylgesetz geforderte
Zwangslage versetzt haben, welche ihm und seiner Familie ein menschen-
würdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Aus-
mass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Dies gilt auch für die
vom Beschwerdeführer mit Briefen der TMVP aus dem Jahr 2008 belegten
Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit der Organisation. So schien es –
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Seite 12
gemäss dessen Schilderungen – für den Beschwerdeführer folgenlos ge-
blieben zu sein, dass er den Anweisungen der TMVP trotz Ermahnung
nicht Folge leistete (vgl. A18/11, Rz. 2, S. 7).
Bezüglich des Vorbringens, von Karunas Sekretär Anfang 2013 erpresst
worden zu sein, kommt das Gericht zum Schluss, dass es unplausibel er-
scheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines ihm unbekannten Fo-
tos, das ihn mit den LTTE – mit denen er nie etwas zu tun gehabt haben
will – in Verbindung bringen sollte (vgl. A18/11, Rz. 2, S. 6), heute noch
ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. So lag die letzte Haft des Be-
schwerdeführers aufgrund des Verdachts seiner Verbindung zu den LTTE
– aus der er gerade mangels Beweisen entlassen wurde – im Jahr 2013
bereits 17 Jahre zurück. Wie in den vorangehenden Abschnitten darge-
stellt, ist es auch zwischenzeitlich zu keinen Behelligung durch die sri-lan-
kischen Behörden mehr gekommen. Dass plötzlich ein Beweismittel auf-
getaucht sein soll, das nach so langer Zeit und nach Ende des Bürgerkrie-
ges das Interesse der Behörden wiedererweckt haben soll, erscheint un-
wahrscheinlich.
Auch die von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vor-
getragenen Behelligungen seit der Anhörung vom 20. Juni 2013 bei der
Botschaft (…) weisen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung
auf, da keine Bedrohung für Leib oder Leben respektive der Entzug der
Freiheit ersichtlich ist und aus objektiver Sicht auch keine Zwangslage im
Sinne des Asylgesetzes daraus resultiert.
6.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kinder machten weder
eigene Asylgründe noch eine direkte Behelligung ihrer Person gelten (vgl.
Bst. A.c). Folglich bleibt für sie zu prüfen, ob sie als Familienmitglieder des
Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ha-
ben. Da dem Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG aber, wie unter E. 6.1 dargestellt, gerade
abzusprechen ist, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin und die beiden Kinder aufgrund der Vergangenheit ihres Eheman-
nes respektive Vaters begründete Furcht haben, einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.3 Folglich erscheint weder die Furcht des Beschwerdeführers noch jene
seiner Familienmitglieder, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
sein, aus einem objektiven Blickwinkel berechtigt. Gegen ein erhebliches
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persönliches Furchtempfinden spricht zudem, dass die Beschwerdeführen-
den F._______ nicht verlassen haben und beispielsweise zu ihren Ver-
wandten nach J._______ gezogen sind (vgl. A16/9, Rz. 4, S. 6; A18/11, Rz.
4, S. 8; A17/8, Rz. 3, S. 5; A15/7, Rz. 3, S. 4), was zu erwarten gewesen
wäre, wenn sie die dringende Befürchtung gehabt hätten, an Leib und Le-
ben bedroht zu werden. Dies war jedoch während des gesamten Verfah-
rens nicht der Fall, gaben die Beschwerdeführenden in ihren zwischen dem
5. Juli 2007 und dem 18. Juni 2014 an die Botschaft beziehungsweise das
Bundesverwaltungsgericht geschickten Briefen als Korrespondenzadresse
doch stets dieselbe Anschrift an (vgl. A1/2; A7/1; A8/1; A12/1; A14/2; A20/1
sowie Rechtsmitteleingabe, datiert am 18. Juni 2014).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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