Abtei lung V
E-3738/2006
E-5245/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, Beschwerdeführerin 1,
und deren Kinder,
B._______, Beschwerdeführerin 2,
C._______, Beschwerdeführer 3,
D._______, Beschwerdeführer 4,
alle Türkei,
alle vertreten durch Felicitas Huggenberger, Advokatin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals: Bundesamt
für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 5. November 2004 und
20. Februar 2006 (vereinigte Verfahren) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3738/2006 / E-5245/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihre damals noch minder-
jährigen Kinder B._______ (Beschwerdeführerin 2) und C._______
(Beschwerdeführer 3) verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 27. November 2003 und gelangten am 4. Dezember 2003
in die Schweiz, wo sie gleichentags bei der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel um Asyl ersuchten. Am 9.
und 12. Dezember 2003 wurden A._______ und ihre Tochter
B._______ (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) vom Bundesamt
summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Am
26. Februar 2004 fand ihre einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
durch das Migrationsamt des Kantons Aargau statt.
A.a
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte A._______ (Be-
schwerdeführerin 1) im Wesentlichen vor, sie sei Kurdin, verwitwet und
stamme aus E._______, Provinz Diyarbakir. Sie sei mit ihren Kindern
B._______ und C._______ aus der Türkei ausgereist, weil sie dort mit
den Hisbollah respektive den Oezel-Tim Probleme bekommen habe.
Bei den Hisbollah handle es sich offiziell um eine religiöse
Organisation, die jedoch eigentlich vom Staat geschaffen worden sei
und daher aus Staatsangestellten bestehe. Ihre zwei weiteren Söhne
habe sie in der Türkei zurücklassen müssen. Im Jahr 1990/91 sei ihr
Ehemann, welcher die PKK und die HADEP unterstützt habe, von den
Hisbollah und den Oezel-Tim umgebracht worden. Die bewaffneten
Oezel-Tim-Leute seien mitten in der Nacht zu Hause erschienen und
hätten ihren Ehemann, welcher bei der Arbeit gewesen sei, gesucht.
Sie hätten von ihm verlangt, dass er für die Hisbollah tätig werde und
sich nicht mehr für die Angelegenheiten der Kurden einsetze. Ihr
Ehemann sei mit Schlagstöcken umgebracht worden. Die Oezel-Tim
hätten jedoch mit einem eigenen Wagen seine Leiche überfahren, so
dass sein Tod wie ein Unfall erschienen sei. Vor seinem Tod sei ihr
Ehemann dreimal von den Hisbollah bedroht worden. Weil die Oezel-
Tim und die Hisbollah sie verfolgt und gefoltert hätten, sei die
Beschwerdeführerin gezwungen worden, ihren Wohnort mehrmals zu
wechseln. Am Neujahrabend 1999 hätten die Oezel-Tim in ihrem Haus
eine Durchsuchung vorgenommen und dabei nach ihrem ältesten
Sohn gefragt. Sie sei von fünf maskierten Männern ausgezogen,
vergewaltigt und mit Stromstössen misshandelt worden. Als sie bei der
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Staatsanwaltschaft eine Anzeige habe einreichen wollen, sei diese
zerrissen und weggeworfen worden. Sie sei danach immer wieder
telefonisch belästigt worden. Im August 2003 sei sie von einem Mann
mit einem Messer verfolgt und von den Oezel-Tim entführt worden. Im
Oktober 2003 sei ihr mit der Vergewaltigung ihrer Tochter gedroht
worden. Im weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre beiden
Brüder seien „kurdische Patrioten“ gewesen und von den Hisbollah
umgebracht worden. Ihr ältester Sohn F._______ habe die Ermordung
eines der Brüder miterlebt. Deshalb werde er selbst von den Hisbollah
verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe von 1998 bis 2002 der HADEP
respektive der DEHAP angehört, an Versammlungen teilgenommen
und bei einer Frauengruppe der Partei mitgemacht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im vorin-
stanzlichen Verfahren folgende Beweismittel ein:
- Zeitungsartikel aus „Özgür“ vom 9. Dezember 2003 zur Lage in
Diyarbakir
- Zeitungsartikel der NZZ vom 6./7. Dezember 2003 betreffend Eh-
renmorde in Südostanatolien
- drei Dokumente betreffend Tötung G._______ im Jahr 1992 (Poli-
zeiprotokoll, Bestattungsfreigabe, Autopsiebericht)
- drei Dokumente betreffend Tötung H._______ im Jahr 1997 (Tat-
ortskizze, Polizeiprotokoll, Autopsiebericht)
- drei Berichte aus (Zeitung) vom (Datum), (Zeitung) vom (Datum)
sowie (Zeitung) vom (Datum) betreffend Tötung von H._______
- Bericht aus (Zeitung) vom (Datum) betreffend Ermordung von
G._______
- Familienregisterauszug betreffend Familie I._______ vom 19.
Februar 2004
- Bestätigung der HADEP betreffend Mitgliedschaft von A._______
vom 2. September 2002.
A.b
B._______ (Beschwerdeführerin 2) brachte im Rahmen ihrer Anhörung
vor, ihre Familie habe mit den Hisbollah Probleme gehabt. Weil ihr
Vater jemanden umgebracht habe, trachteten dessen Angehörige nach
dem Leben ihres Bruders F._______. Ihre Mutter sei mehrmals
geschlagen, einmal entführt und die gesamte Familie ständig bedroht
worden. Es seien auch Männer in der Schule erschienen und hätten
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sie – Beschwerdeführerin 2 – geschlagen und zu den Aktivitäten ihrer
Mutter bei der HADEP/DEHAP befragt.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2004 - eröffnet am 9. November 2004 -
lehnte das (damalige) BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden
1 bis 3 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand.
A._______ (Beschwerdeführerin 1) habe gegenüber den kantonalen
Behörden eine im August 2003 erlittene Entführung geltend gemacht,
die sie in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt habe. Die auf
den entsprechenden Vorhalt hin geäusserten Verständigungsprobleme
mit der türkisch sprechenden Dolmetscherin widersprächen ihrer
anderslautenden schriftlichen Bestätigung in der Empfangsstelle. Die
von ihr vorgetragene politische Verfolgung könne nicht geglaubt
werden, zumal sie in der Empfangsstelle keinerlei Parteizugehörigkeit
erwähnt und dort ausdrücklich angegeben habe, keine politischen Akti-
vitäten entfaltet zu haben. Das in diesem Zusammenhang eingereichte
Schreiben der HADEP sei als Gefälligkeitsbestätigung zu qualifizieren,
zumal weder schwere Übergriffe noch Hinweise zur geltend gemach-
ten Verfolgungssituation darin erwähnt würden. Im Weiteren seien ihre
Schilderungen der angeblich Ende 1999 erlittenen Vergewaltigung un-
realistisch ausgefallen und enthielten massgebliche Ungereimtheiten.
B._______ (Beschwerdeführerin 2) habe sich ebenfalls
widersprüchlich geäussert zur Frage, ob sie jemals persönlichen
Kontakt zu den Hisbollah respektive zu den Verfolgern ihrer Mutter ge-
habt habe. Im Weiteren könne namentlich nicht geglaubt werden, dass
die Oezel-Tim als reguläre Kampfeinheiten der türkischen Armee und
Gendarmerie über Jahre hinweg zur Verfolgung der keinerlei politi-
sches Profil aufweisenden Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder ein-
gesetzt worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringe, die
Hisbollah habe nicht primär sie, sondern ihren – damals 11- oder 12-
jährigen - Sohn F._______ gesucht, seien ihre Vorbringen
unsubstanziiert und vage geblieben. Die Beschwerdeführerinnen 1 und
2 hätten zu den Umständen der Tötung ihres Ehemannes respektive
Vaters divergierende Angaben gemacht. Zwischen diesem Vorfall, den
geltend gemachten Tötungen der Brüder der Beschwerdeführerin 1
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und der Jahre später erfolgten Ausreise im Jahr 2004 (recte: 2003) sei
kein Zusammenhang gegeben. Schliesslich befand das Bundesamt
den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen die Verfügung des BFF vom 5. November 2004 liessen die Be-
schwerdeführenden 1-3 durch ihre Rechtsvertreterin bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Einga-
be vom 9. Dezember 2004 (Poststempel) Beschwerde einreichen und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, welches
sich zur Vergewaltigung und Traumatisierung von A._______ (Be-
schwerdeführerin 1) äussere. Subeventualiter wurden weitere Anträge
gestellt: 1) es sei eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin 1 an-
zuordnen; 2) es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen; und 3) die Sache sei zur neuen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei A._______
(Beschwerdeführerin 1) umgehend eine umfassende Therapie bei
einer anerkannten Ärztin zu ermöglichen. Es sei ferner die unent-
geltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung zu bewilligen und der
Rechtsvertreterin seien die eingereichten Beweismittel unter Anset-
zung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung vorzule-
gen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, bei A._______ (Beschwerde-
führerin 1) handle es sich um eine hoch traumatisierte Analphabetin,
die das strukturierte Erzählen und Denken nicht gewohnt sei. Dies
gehe auch aus den Bemerkungen der Befragerin und der Hilfswerks-
vertretung anlässlich der kantonalen Anhörung hervor. Der Ehemann
habe sich politisch engagiert, wobei A._______ (Beschwerdeführerin
1) nie in diese Tätigkeiten eingeweiht worden sei. In der Stadt
E._______ habe sich herumgesprochen, dass ihr Ehemann einen
Mann umgebracht habe. Sicher sei, dass der Ehemann bedroht
worden sei. Im Jahr 1991 seien bewaffnete Männer an ihrer Haustür
erschienen, die A._______ bedroht hätten. Kurze Zeit später habe sie
vom Tod ihres Ehemannes erfahren, wobei ihr die genaueren
Umstände heute noch unbekannt seien. Später sei ihr der politische
Hintergrund dieser Tötung seitens der Sicherheitsbehörden
vorgeworfen worden. Nachdem ihr Bruder G._______ ebenfalls aus
politischen Gründen umgebracht worden sei, sei die
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Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern nach J._______ umgezogen.
Ihr Sohn F._______ habe 1997 persönlich miterlebt, wie der zweite
Bruder der Beschwerdeführerin 1, H._______, vor seiner Haustüre
erschossen worden sei. In der Folge sei F._______ immer wieder
bedroht worden. 1998 habe sich die Beschwerdeführerin 1 bei der
HADEP engagiert. Wegen ihrer HADEP-Tätigkeit und ihres familiären
Hintergrundes sei sie immer häufiger telefonisch bedroht worden. Als
sie sich beim Staatssicherheitsgericht in J._______ über diese
Behelligungen habe zur Wehr setzen wollen, sei ihr behördlicherseits
vorgeworfen worden, einer Familie anzugehören, welche Terroristen
unterstütze. Eines Abends hätten sich fünf bewaffnete Männer gewalt-
sam Zutritt zu ihrem Wohnhaus verschafft und nach ihrem Sohn ge-
fragt. Sie sei von allen fünf Männern mehrfach vergewaltigt und schwer
misshandelt worden. Nachdem sie telefonisch weiterhin bedroht wor-
den sei, sei sie im August 2003 von zwei Männern in einem Fahrzeug
entführt, betäubt und an einen ihr unbekannten Ort verbracht worden.
Sie sei dann von einem fremden Mann aus dem Kofferraum des Fahr-
zeuges befreit worden und nach Hause gegangen. Im gleichen Monat
sei sie von einem Mann verfolgt worden, der ein Messer nach ihr ge-
worfen habe. Weil auch ihre Tochter in der Schule von Männern ver-
folgt worden sei, sei A._______ (Beschwerdeführerin 1) im Oktober
2003 nach Istanbul gezogen, habe dort aber feststellen müssen, dass
sie von den gleichen Männern verfolgt worden sei, worauf sie sich
wieder nach J._______ begeben habe.
Im Übrigen sei A._______ bei ihrer Ankunft in der Empfangsstelle in
Basel zusammengebrochen und habe sich in Spitalpflege begeben
müssen. Weil sie bei der Summarbefragung an starken Schmerzen ge-
litten habe, sei sie nicht ganz bei der Sache gewesen. Dies erkläre
auch, weshalb sie in erster Linie von der Vergewaltigung berichtet
habe und auf die Entführung nicht weiter eingegangen sei. Es werde
diesbezüglich auf den Entscheid der ARK, EMARK 1996 Nr. 16 verwie-
sen. Die Empfangsstellenbefragung sei auch in Türkisch abgehalten
worden, obwohl die Beschwerdeführerin diese Sprache schlecht be-
herrsche. Allfällige Ungereimtheiten aus dem diesbezüglichen Proto-
koll könnten jedenfalls der Beschwerdeführerin nicht entgegengehal-
ten werden. Sie habe im Weiteren auch die schweizerische Dolmet-
scherin anlässlich der kantonalen Anhörung nicht gut verstanden.
Namentlich die erlittene Vergewaltigung und die Entführung seien sehr
substanziiert geschildert worden. Zudem gehe aus ihrem familiären
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Hintergrund hervor, dass sie wegen ihrer Verwandten einer Reflexver-
folgung ausgesetzt worden sei. Nachdem das eingereichte HADEP-
Schreiben bereits am 2. September 2002 ausgestellt worden sei, sei
der diesbezüglich vom BFF entgegengehaltene Vorhalt des Gefällig-
keitsschreibens nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin 1 ih-
re Parteikollegen über die Vergewaltigung nicht orientiert habe, erstau-
ne es keineswegs, dass die HADEP diese Übergriffe in der diesbezüg-
lichen Bestätigung nicht festgehalten habe.
Die erlittene Traumatisierung erkläre auch die Schwierigkeiten bei der
Wiedergabe von zeitlichen Angaben. Im Weiteren hätten die vom BFF
angesprochenen Widersprüche zwischen den Vorbringen von
A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Tochter B._______
(Beschwerdeführerin 2) genauer analysiert und eine entsprechende
Konfrontation mit diesen stattfinden sollen. Es treffe nicht zu, dass
A._______ ausser Stande gewesen sei, plausible Gründe für die von
ihr vorgetragene Verfolgungssituation darzulegen. Es sei erstaunlich,
dass das BFF keine ärztliche Untersuchung der gesundheitlichen
Probleme angeordnet habe. Es werde diesbezüglich die Einholung
eines medizinischen Gutachtens beantragt, welches sich zu den
Verletzungen und der Traumatisierung äussere. Zur vollständigen
Ermittlung des Sachverhaltes sei auch eine weitere Befragung der
Beschwerdeführerin 1 durchzuführen.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Januar 2005 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltli-
che Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Im
Weiteren wurde A._______ (Beschwerdeführerin 1) aufgefordert, einen
Arztbericht einzureichen, welcher sich zu ihrem gegenwärtigen
psychischen und physischen Gesundheitszustand ausspricht. Der
Rechtsvertreterin wurden antragsgemäss ergänzende Akteneinsicht und
eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 31. März 2005 wurde an der Notwendigkeit der
professionellen Verbeiständung der mittellosen Beschwerdeführenden
festgehalten. Im Weiteren wurden folgende Arztberichte nachgereicht:
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- Bericht von Dr. med. K._______, Oberarzt, Externer Psychiatrischer
Dienst (EPD), L._______, vom 11. Februar 2005 inklusive zwei
Auszüge aus weiteren Berichten des EPD vom 27. April 2004 und
6. Januar 2005
- zwei Kurzberichte von Dr. med. M._______, FMH Innere Medizin,
N._______, vom 10. Februar 2005 und 27. Dezember 2004.
Aus diesen Berichten geht hervor, dass A._______ (Beschwerdeführerin
1) an einem depressiven Zustandsbild bei multipler traumatischer
Belastungsstörung leide. Es bestehe ein Verdacht auf anhaltende Persön-
lichkeitsänderung nach Extrembelastung, hervorgegangen aus chronifi-
zierter posttraumatischer Belastungsstörung nach Folter und Misshand-
lung. Die Beschwerdeführerin 1 benötige eine dauernde intensive
psychiatrische Betreuung im Sinne von Gesprächstherapie und Medikati-
on. Eine Rückschaffung würde eine ernsthafte psychische Traumatisie-
rung hervorrufen. Es sei eine traumaspezifische Behandlung der post-
traumatischen Belastungsstörung indiziert. Auch wenn die Behandlung
grundsätzlich auch im Heimatland durchführbar wäre, würde eine Rück-
schaffung mit Sicherheit in erheblichem Mass eine Destabilisierung be-
wirken, wobei mit einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit auch suizidale
Gedanken auftauchen würden.
Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, die Erkenntnisse der be-
handelnden Ärzte müssten bei der Beurteilung allfälliger Widersprüche
innerhalb der Vorbringen von A._______ (Beschwerdeführerin 1) res-
pektive des Wegweisungsvollzuges mitberücksichtigt werden.
Schliesslich sei angesichts des Ausstellungsdatums des HADEP-Schrei-
bens am 2. September 2002 und der später, im Herbst 2003, erfolgten
Ausreise der Beschwerdeführerinnen der Vorwurf des Gefälligkeitsschrei-
bens nicht nachvollziehbar.
F.
F.a Im Oktober 2005 hat der – damals noch – minderjährige Sohn
D._______ (Beschwerdeführer 4) die Türkei verlassen und ist seiner
Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz nachgereist, wo er am 7.
November 2005 ein Asylgesuch gestellt hat. Am 10. November 2005 fand
eine summarische Befragung im damaligen Empfangszentrum Basel
statt. Am 19. Dezember 2005 wurde D._______ zu seinen Asylgründen
angehört.
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D._______ führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, er habe
nach der Ausreise seiner Familie aus der Türkei bei seiner Grossmutter
gelebt. Die Polizei, welche seinen Vater umgebracht habe, habe das
damalige Wohnhaus seiner Familie in J._______ überfallen und seine
Familie mehrmals gesucht. Er selbst sei auch einmal in der Schule von
der Polizei gesucht worden.
F.b Mit Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 wurde das Asylge-
such von D._______ abgewiesen und seine Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde bis zum
Entscheid über die Beschwerde seiner Mutter sistiert.
G.
In der Vernehmlassung vom 21. März 2006 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde in Sache der Beschwerdeführenden 1-3. Ergän-
zend wurde ausgeführt, es sei anhand der eingereichten Arztberichte da-
von auszugehen, dass auf Grund der Chronifizierung der Störung und
des Übergangs in eine Persönlichkeitsänderung nicht mit einer vollständi-
gen Remission gerechnet werden könne, unabhängig davon, ob
A._______ (Beschwerdeführerin 1) in ihr Heimatland zurückkehre oder
nicht. Es lasse sich aus den Arztberichten kein lebensbedrohendes
Krankheitsbild erkennen. Eine weitere Behandlung könne grundsätzlich
auch im Heimatland durchgeführt werden; es bestehe keine akute
Suizidalität. Es bestehe daher im Falle einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin 1 mit ihrer (...)-jährigen Tochter sowie dem (...)-
jährigen Sohn in die Türkei, wo weitere Kinder sowie die Mutter und
Geschwister der Beschwerdeführerin 1 lebten, keine konkrete
Gefährdung im Sinne der massgeblichen Gesetzesbestimmungen. Im
Weiteren sei ein Psychiater als medizinischer Sachverständiger zur
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen weder zuständig noch
sei er dazu befähigt. Im vorliegenden Fall könnten auch andere Ursachen
zur bereits 13 Jahre vor der Ausreise erfolgten Traumatisierung geführt
haben.
H.
Mit Schreiben vom 27. März 2006 (Poststempel) teilte die Rechtsvertrete-
rin der ARK mit, das BFM habe das Asylgesuch des nachgereisten Soh-
nes D._______ (Beschwerdeführer 4) abgewiesen. Der
Wegweisungsvollzug sei jedoch bis zum Entscheid betreffend die
Beschwerdeführenden 1-3 sistiert worden. Es wurde beantragt, den Sohn
D._______ in das Asylbeschwerdeverfahren seiner Mutter einzubeziehen.
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Den Aussagen des Jungen könne entnommen werden, dass die
heimatlichen Sicherheitskräfte die Familie auch nach der Ausreise der
Beschwerdeführenden 1-3 weiterhin erheblich behelligten und seine
Mutter aktiv suchten.
I.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 30. März 2006 wurde die Eingabe
vom 27. März 2006 als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
20. Februar 2006 in Sachen D._______ (Beschwerdeführer 4) entgegen
genommen. Gleichzeitig wurde auf Grund des engen sachlichen und
persönlichen Zusammenhanges das Verfahren der Beschwerdeführen-
den 1-3 mit demjenigen ihres Sohnes und Bruders (Beschwerdeführer 4)
vereinigt, und die gewährte unentgeltliche Rechtspflege respektive die
verweigerte unentgeltliche Verbeiständung auf beide Beschwerdeverfah-
ren ausgedehnt.
J.
Mit Replikeingabe vom 1. Mai 2006 hielten die Beschwerdeführenden an
ihren bisherigen Rechtsbegehren, inklusive am Antrag auf Anordnung ei-
nes umfassenden psychiatrischen Gutachtens, fest. Gleichzeitig wurde
eine Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Arztzeugnisse und Berich-
te aus der Türkei beantragt. Die vom BFM vorgenommene Würdigung der
Arztzeugnisse und -berichte sei nicht nachvollziehbar. Es wurde explizit
eine Stellungnahme des türkischen Rechtsanwaltes O._______ in
J._______ zur Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden in Aussicht
gestellt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2006 wurde den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit gegeben, die in Aussicht gestellten Beweismittel (Arzt-
berichte sowie Berichte aus der Türkei) einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 wurde unter Hinweis auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juli 2003 zur medizinischen Versor-
gungslage in der Türkei festgehalten, dass eine therapeutische Behand-
lung von A._______ (Beschwerdeführerin 1) als sexuell gefolterte Frau
einzig im Psychosozialen Traumazentrum der Capa Universität in Istanbul
erfolgen könne. In den ländlichen Gegenden der Türkei würden
Menschen mit psychischen Problemen nur medikamentös behandelt.
Auch der Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) sei auf Grund seiner
Erlebnisse in der Türkei völlig verstört. Bezüglich der Situation von
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Angehörigen von staatskritischen Aktivisten wurde auf den SFH-Bericht
vom 29. Mai 2006 verwiesen. Im Weiteren wurden folgende Beweismittel
nachgereicht:
- Bericht von Dr. med. M._______ vom 10. Mai 2006
- Schreiben des Rechtsanwaltes O._______, J._______, vom 10. Mai
2006 inklusive Übersetzung und Zustellcouvert
- Schreiben der ehemaligen Nachbarin der Beschwerdeführenden,
P._______, vom 10. Mai 2006
- vier Bestätigungsschreiben der Schwester und dreier Bekannten
von Beschwerdeführerin 1, welche als anerkannte Flüchtlinge in der
Schweiz leben;
- Petition resp. Unterschriftensammlung zugunsten der Beschwerde-
führenden.
Aus dem Arztbericht geht unter anderem hervor, dass A._______
(Beschwerdeführerin 1) durch die im Heimatland erlittene Gewalt dauer-
haft und schwer psychisch geschädigt sei. Eine Rückschaffung in die Tür-
kei stelle für sie eine erhebliche Lebensgefahr dar.
In seinem Schreiben bestätigt der türkische Anwalt O._______, dass der
Ehemann und die Geschwister von A._______ (Beschwerdeführerin 1)
durch unbekannte Personen ermordet worden seien. In der Folge habe
diese Drohbriefe erhalten und ihre Wohnung sei unter Beobachtung
gestanden. Im Weiteren wurden Ereignisse aufgeführt, die sich nach der
Ausreise der Beschwerdeführenden in deren Heimatgegend zugetragen
hätten.
Die ehemalige Nachbarin bestätigt in ihrem Schreiben namentlich die von
der Beschwerdeführerin 1 erlittenen Todesdrohungen.
In ihren jeweiligen Schreiben bestätigen die vier in der Schweiz aner-
kannten Flüchtlinge den familiären Hintergrund und die daraus resultie-
rende Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden.
M.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden mit, dass es das bei der ARK anhängig ge-
machte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe.
Gleichzeitig wurden die zuständige Instruktionsrichterin und die Gericht-
schreiberin bekannt gegeben.
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N.
Gemäss Schreiben (der kantonalen Migrationsbehörde) hat die Tochter
B._______ (Beschwerdeführerin 2) am 8. Dezember 2006 einen in der
Schweiz niedergelassenen Landsmann geheiratet und in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung „B“ erhalten.
Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin hat
sich die Beschwerdeführerin 2 nicht dazu vernehmen lassen, ob sie ihre
Beschwerde im Asylpunkt zurückziehen will.
O.
Mit Schreiben vom 27. November 2008 wurde den Beschwerdeführenden
der Wechsel der Zuständigkeit als Instruktionsrichterin notifiziert und
gleichzeitig die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer Kostennote auf-
gefordert.
Am 19. Dezember 2008 ging die Kostennote beim Bundesverwaltungsge-
richt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig [Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zu-
dem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des
Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
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des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft von A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer - im Zeitpunkt
der Einreise in die Schweiz noch minderjährigen - Kinder (Be-
schwerdeführer 2-4) zu Recht verneint hat.
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E-3738/2006 / E-5245/2006
4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen von A._______ (Beschwerdeführerin 1).
Diese habe namentlich anlässlich der Erstbefragung die im späteren
Verlauf ihres Verfahrens den kantonalen Behörden gegenüber
geschilderte Entführung nicht erwähnt. Im Weiteren habe sie im Emp-
fangszentrum keinerlei Parteizugehörigkeit erwähnt. Ihre Schilderun-
gen der angeblich Ende 1999 erlittenen Vergewaltigung seien unrealis-
tisch ausgefallen bzw. diese enthielten massgebliche Ungereimtheiten.
Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu den
Umständen der Tötung ihres Ehemannes respektive Vaters divergie-
rend ausgefallen. Im Weiteren sei der erforderliche Kausalzusammen-
hang zwischen der Tötung der Brüder der Beschwerdeführerin 1 in
den Jahren 1992 bzw. 1997 und der im Jahr 2003 erfolgten Ausreise
aus der Türkei nicht gegeben.
Im Weiteren enthielten die Schilderungen der Tochter B._______ (Be-
schwerdeführerin 2) Widersprüche betreffend den von ihr vorgetrage-
nen Behelligungen ihrer Familie durch die Hisbollah.
Das Asylgesuch des Sohnes D._______ (Beschwerdeführer 4) lehnte
das BFM ab unter Verweis auf die als unglaubhaft gewürdigten
Asylvorbringen seiner Mutter (Beschwerdeführerin 1).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere auf die von
A._______ (Beschwerdeführerin 1) erlittene Traumatisierung
hingewiesen und dazu festgehalten, dass diese Beeinträchtigung ein
strukturiertes Denken und eine chronologische Berichterstattung
verunmögliche. Der angeschlagene psychische Gesundheitszustand
erkläre auch, weshalb die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der
Summarbefragung in der Empfangsstelle in erster Linie die erlittene
Vergewaltigung vorgetragen habe. Da sie von den politischen
Strategien und Zusammenhängen innerhalb der HADEP nur wenig
verstehe, habe sie sich nicht als politische Aktivistin bezeichnet. Sie
habe namentlich die Vergewaltigung und die Entführung insgesamt
sehr substanziiert geschildert. Zudem gehe aus ihrem familiären
Hintergrund hervor, dass sie wegen ihrer Verwandten einer
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und heute eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung habe.
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
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ben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der asylgesuchstellenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der
Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbe-
züglich nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S.
190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zu-
mal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
4.4 Zu den vom Bundesamt dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb
der Vorbringen der Beschwerdeführerenden ist vorweg das Folgende
festzuhalten:
4.4.1 Ein Vergleich der protokollierten Angaben von A._______
(Beschwerdeführerin 1) ergibt zwar, dass die Schilderungen der erlitte-
nen Vergewaltigung tatsächlich in zeitlicher Hinsicht Unstimmigkeiten
enthalten. Bei der Befragung in der Empfangsstelle Ende 2003 hat die
Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben, sie sei „am Neujahrabend
vor vier Jahren“ (also am 31. Dezember 1999) von fünf Männern der
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Oezel-Tim vergewaltigt worden. Den kantonalen Behörden gegenüber
brachte sie hingegen vor, sie sei ab dem Jahr 2001 von den Oezel-
Tim- und den Hisbollah-Angehörigen telefonisch bedroht worden, wor-
auf sie beim Gericht vorgesprochen habe (A7, S. 19-20). Die Vergewal-
tigung habe nach ihrem Gang zum Gericht stattgefunden (A7, S. 21).
Ihren Angaben im kantonalen Befragungsprotokoll zufolge hätte die
vorgebrachte Vergewaltigung frühestens Ende 2001 stattgefunden
haben können. Die Zeitangaben der Beschwerdeführerin 1 in der
Empfangsstelle, denen zufolge die Vergewaltigung Ende 1999
stattgefunden hätte, sind daher chronologisch nicht in Einklang zu
bringen mit ihren späteren Angaben.
Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1
bei ihrer einlässlichen Anhörung vom 26. Februar 2004 auf diesen
offensichtlichen Widerspruch innerhalb ihrer zeitlichen Angaben nicht
direkt angesprochen respektive ihr keine Gelegenheit gegeben worden
ist, diese Ungereimtheit aufzuklären. Aus den kurz vor Abschluss der
kantonalen Anhörung protokollierten Fragen geht lediglich hervor,
dass die Beschwerdeführerin 1 darauf hingewiesen wurde, dass sie in
der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben habe, ihr Gang zum Gericht
sei nach der erlittenen Vergewaltigung erfolgt, was von ihr mit der
blossen Antwort „nein“ erwidert wurde. Diese Antwort hat offenbar die
Hilfswerksvertretung zur Anschlussfrage nach dem präziseren
Zeitpunkt der Vergewaltigung veranlasst. Die protokollierte Antwort „Es
war am 31.12. auf den 01.01“ lässt die hier interessierende Jahreszahl
jedoch nach wie vor offen, ohne dass die sich aufdrängenden,
weiteren Nachfragen zur Jahresangabe gestellt worden wären (vgl. A7,
S. 29).
Die Hilfswerksvertretung hat in ihrer Begleitnotiz zur kantonalen
Befragung ebenfalls zeitliche Divergenzen innerhalb der Vorbringen
von A._______ festgehalten, diese Widersprüche aber in einen
möglichen Zusammenhang mit der fehlenden Schulbildung gestellt
und eine ergänzende Befragung durch das Bundesamt als „eventuell
nötig, um diese diversen Punkte abzuklären“ erachtet. Selbst die die
kantonale Befragung durchführende Amtsperson hat vor der
eigentlichen Anhörung festgehalten, dass sich diese schwierig
gestalte, da die Beschwerdeführerin 1 keine Schulbildung aufweise
und die Fragen daher sehr stark vereinfacht gestellt werden müssten
(A7, S. 3). Dass sich unter diesen gegebenen Umständen Unstimmig-
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keiten innerhalb der protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin
1 ergeben haben, erstaunt daher nicht weiter. Zudem hat die Be-
schwerdeführerin 1 bereits bei den Vorfragen zur einlässlichen Anhö-
rung im Kanton zu Protokoll gegeben, sie habe ein „Problem mit dem
Ohr“; die – Kurdisch sprechende – Dolmetscherin spreche nicht ihr
Kurdisch (A7, S. 3), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass
es zu sprachlich bedingten Unstimmigkeiten innerhalb der protokollier-
ten Angaben gekommen ist.
In der Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin 1 zur Erklä-
rung ihres Unvermögens, chronologisch stimmig über ihre Erlebnisse
zu berichten, weiter aus, sie habe bei ihrer Ankunft in der Empfangs-
stelle hospitalisiert werden müssen, weshalb ihre Erstbefragung ver-
schoben worden sei. Am Tag ihrer Entlassung sei sie direkt zur Befra-
gung geführt worden, habe aber immer noch unter starken Schmerzen
gelitten. Der Umstand, dass sie auch bei der kantonalen Anhörung
ständig in Tränen ausgebrochen sei, deute auf ihre Traumatisierung
hin, weshalb die unvollständigen und allenfalls widersprüchlichen An-
gaben ihr nicht im Sinne von gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit
sprechende Elemente entgegengehalten werden dürften.
4.4.2 Angesichts der mehrfach eingereichten fachärztlichen Berichte
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen
gesundheitlichen, namentlich psychischen, Problemen leidet und im
Zeitpunkt ihrer Befragungen bereits litt. So wurde ein depressives Zu-
standsbild bei multipler traumatischer Belastungsstörung, der Verdacht
auf eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung,
hervorgegangen aus chronifizierter posttraumatischer Belastungsstö-
rung nach Folter und Misshandlung respektive eine dauerhafte und
schwere psychische Schädigung diagnostiziert (vgl. oben: Sachver-
halt, Buchstabe E. und L.). Ob die diagnostizierten psychischen Be-
einträchtigungen, die vom Bundesamt als solche nicht bestritten wer-
den, alleine auf die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Erleb-
nisse zurückgeführt werden oder allenfalls (auch) andere (Mit-)Ursa-
chen haben können, braucht an dieser Stelle nicht weiter untersucht
zu werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer psy-
chischen Verfassung zumindest eingeschränkt gewesen ist und war,
vermag jedenfalls die - von ihr nicht bestrittenen - chronologisch nicht
in jeder Hinsicht stimmigen Schilderungen sowie den teilweise sprung-
haften Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin 1 plausibel und
nachvollziehbar zu erklären.
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4.4.3 A._______ (Beschwerdeführerin 1) hat das Ereignis der Ver-
gewaltigung - abgesehen von den zeitlichen Ungereimtheiten - anläss-
lich beider Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend geschildert
und ihre diesbezüglichen Ausführungen enthalten mehrfach Realkenn-
zeichen (vgl. A7, S. 21-25). Auch die damals 16-jährige Tochter
B._______ (Beschwerdeführerin 2) gibt im Rahmen ihres freien
Sachvortrages zu ihrer Asylbegründung zu Protokoll, dass es über ihre
Mutter „schmutzige Sachen“ zu berichten gebe; die Psyche ihrer
Mutter sei nicht gut gewesen und diese habe jeden Tag geweint. Ihre
Mutter sei einmal entführt worden; während den Schul(sommer)ferien,
als sie und ihr Bruder beim Grossvater gewesen seien, seien Männer
in ihr Haus gekommen und hätten alles kaputt geschlagen (A8, S. 8
und 9). Die in diesem Zusammenhang vom Bundesamt aufgeworfenen
Widersprüche halten einer genaueren Prüfung nicht stand: so hat die
Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie sei im
Wohnzimmer und im Badezimmer vergewaltigt worden (A7, S. 22),
weshalb nicht klar feststeht, wo die Beschwerdeführerin 1 genau
gestanden hatte, als das Stromkabel ihr entgegengeworfen wurde. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 diesen Übergriff überlebt
hat, spricht entgegen der vom Bundesamt vertretenen Auffassung
nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen
Vergewaltigung und Lebensgefährdung mittels eines Elektro-Kabels.
Anhand der in den wesentlichsten Zügen übereinstimmenden eigenen
Schilderungen, der Ausführungen der Tochter und der Ausführungen in
den Arztberichten, ist davon auszugehen, dass A._______ im Hei-
matland massive sexuelle Übergriffe erlitten hat, auch wenn die nähe-
ren Umstände, namentlich in zeitlicher Hinsicht, weiterhin im Dunkeln
bleiben. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann auf eine
weiter eingehende Auseinandersetzung mit den vom Bundesamt auf-
geführten Unglaubhaftigkeitselemente innerhalb des Sachvortrags der
Beschwerdeführenden verzichtet werden.
4.4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass die vom Bundesamt primär verwendeten, in der ange-
fochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb der Asyl-
vorbringen nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit von
A._______ in Abrede zu stellen. Diese Argumentations- und Be-
gründungselemente sind nicht geeignet, die Hauptasylgründe der Be-
schwerdeführenden – die erlittenen Übergriffe im Rahmen einer Re-
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flexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem familiären Hintergrund -
als unglaubhaft darzustellen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden führen ihre geltend gemachte Verfol-
gungssituation im Wesentlichen auf den Umstand zurück, dass sie zu
einer Grossfamilie gehören, die seitens der türkischen Sicherheitskräf-
te der Unterstützung von Terroristen verdächtigt wurde. A._______
(Beschwerdeführerin 1) weist namentlich auf die Tötung ihrer beiden
Brüder G._______ und H._______ in den Jahren 1992 und 1997 und
auf die Tötung ihres Ehemannes im Jahr 1990/91 hin. Zur Unter-
mauerung ihrer diesbezüglichen Vorbringen sind mehrfache Beweis-
mittel eingereicht worden, aus denen die Tötung von G._______ und
H._______ und die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin 1 zu
diesen Brüdern hervorgehen (vgl. oben, Sachverhalt, Buchstabe Aa.).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die in den Jahren 1992 und
1997 erfolgten Tötungen zweier Brüder der Beschwerdeführerin 1 als
erstellt und hat keinerlei Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der
diesbezüglichen Vorbringen, welcher auch vom Bundesamt nicht in
Frage gestellt wurde, zu zweifeln.
5.2 A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihre Kinder berufen sich
mehrfach auf eine bereits erlittene Reflexverfolgungssituation und
einen damit verbundenen unerträglichen psychischen Druck respektive
auf das Vorliegen einer objektiv und subjektiv begründeten Furcht vor
künftigen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zur weiteren Beurteilung der
Frage des familiären Hintergrundes und des politischen Kontextes ih-
rer Vorbringen die Asylverfahrensakten der Schwester von A._______,
Q._______ (N_______) beigezogen. Das Bundesamt hat mit
Verfügung vom 30. Mai 2001 die Flüchtlingseigenschaft von
Q._______ und ihrer Kinder anerkannt und ihnen in der Folge Asyl
gewährt.
5.2.2 Aus den Verfahrensakten von Q._______ geht im Wesentlichen
Folgendes hervor:
Q._______ und ihre Kernfamilie stammen – wie die Beschwerde-
führenden – aus dem Dorf E._______. Seit den frühen 90-er Jahren
haben die türkischen Sicherheitskräfte und die Hisbollah grossen
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Druck auf die Dorfbevölkerung von E._______ ausgeübt: in der Ge-
gend hat es häufig bewaffnete Auseinandersetzungen gegeben. Im
Rahmen einer Vergeltungsaktion gegen mutmassliche Unterstützer der
PKK sind im Jahr 1992 der Ehemann, zwei Brüder und weitere Ver-
wandte von Q._______ in deren Anwesenheit umgebracht worden.
Die übrige Familie sei schliesslich nach F._______ gezogen, wo sich
die Lage jedoch nicht wesentlich verbessert habe. Q._______ ist
immer wieder auf Grund ihrer Familiengeschichte in einen Verdacht
der Zusammenarbeit mit der PKK geraten, ist ständig überwacht und
häufig telefonisch und schriftlich bedroht worden. Ihre Familie habe
schliesslich nach der Ermordung ihrer Angehörigen 1992 Klage gegen
die mutmasslichen Mörder aus dem Kreis der Hisbollah eingereicht,
was dazu geführt hat, das sie weiter eingeschüchtert worden sind.
Q._______ hat – nebst weiteren Verwandten – im Prozess gegen die
mutmasslichen Täter aus dem Kreis der Hisbollah als Zeugin vor
Gericht ausgesagt. Weitere Verwandte hätten sich in der türkischen
Presse kritisch zum betreffenden Prozess geäussert. Aus einem Urteil
der ARK vom 15. November 2000 im Zusammenhang mit dem
ursprünglich aus dem Ausland gestellten Asylgesuch von Q._______
und ihrer Familie geht hervor, dass die vorgetragenen Ereignisse in
ihrer Gesamtheit zur Anerkennung eines unerträglichen psychischen
Druckes von Q._______ und weiterer Verwandter geführt haben. In der
Folge ist die Einreise der Familie bewilligt, im erstinstanzlichen
Asylverfahren in der Schweiz ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt
und in der Folge die Asylgewährung verfügt worden.
5.2.3 Nachdem die damals zuständige ARK respektive das Bundes-
amt von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der genannten Ver-
wandten der Beschwerdeführenden ausgegangen sind, hat das Bun-
desverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt
der Vorbringen dieser Personen zu zweifeln.
Die Vorbringen von A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer
Kinder, die ebenfalls aus dem Dorf E._______, Provinz Diyarbakir
stammen, decken sich weitgehendst mit den Asylvorbringen ihrer
Schwester bzw. Tante. Der von den Beschwerdeführenden
geschilderten politische Hintergrund ihrer Familie ist als
nachvollziehbar und daher als glaubhaft gemacht zu erachten. Es ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einem als politisch
bekannten Familienclan angehören. Im Folgenden ist daher näher zu
prüfen, ob sie auf Grund der bereits in eigener Person erlittenen
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Nachteile und ihres familiären Hintergrundes eine begründete Furcht
vor zukünftigen Nachteilen, allenfalls in Form von Reflexverfolgung,
haben.
5.3
5.3.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen
oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass
die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht
habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit
auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer sol-
chen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Ge-
ständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem
Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovin-
zen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort
von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Or-
ganisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte
aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" be-
kannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Ver-
wandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement
seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen er-
höht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden
(vgl. dazu den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheid der
ARK, publiziert als: EMARK 1994 Nr. 5). An den Umfang der eigenen
Aktivitäten sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je
grösser das politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds
ist, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung
der gesamten Familie für Taten eines politisch aktiven Familienmit-
glieds sein kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund ob-
jektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet
wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M., 1990, S. 137 f., S. 144 ff.;
MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 1999, S.
77 f.; EMARK 2000 Nr. 9 S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993
Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 S. 36 ff., mit weiteren Hinweisen) kommen be-
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weiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht
zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfol-
gung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die
Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der
Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der Ausreise objektiv kei-
ne Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in
einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierun-
gen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können. In Be-
stätigung der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21)
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der aktuellen
Lageentwicklung in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien ge-
gen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (bezie-
hungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von
den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierun-
gen weiterhin nicht auszuschliessen ist. Zwar scheint sich die Verfol-
gungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses
zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert zu ha-
ben, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten ge-
foltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen
müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsu-
chungen und Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und
Schikanen verbunden sein können.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat zwar geltend gemacht, der
HADEP respektive der DEHAP angehört zu haben, und hat auch eine
entsprechende Bestätigung beigebracht. Gemäss ihren eigenen Anga-
ben war sie aber nie in exponierter Weise politisch aktiv. Auf Grund
der gesamten Aktenlage steht jedoch fest, dass sie aus E._______,
Provinz Diyarbakir stammt und der I._______-Grossfamilie angehört.
Aus den Asyldossiers ihrer Familienangehörigen geht hervor, dass
viele Verwandte der Beschwerdeführerin 1 wegen des Verdachts
missliebiger politischer Aktivitäten behördlicher Repression ausgesetzt
waren und mittlerweile in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin 1 und ih-
ren Kindern, welche gemäss ihren - als glaubhaft gewürdigten - Anga-
ben bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise massive Behelligungen erlitten
haben, bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor allfälli-
gen künftigen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestie-
ren ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie einem unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wä-
ren.
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5.3.3 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen
staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar ge-
gen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf an-
dere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangs-
punkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu kön-
nen, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv
stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen
in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erschei-
nen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Hei-
matstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlagge-
bend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situa-
tion subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situa-
tion für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische
Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291
f., mit weiteren Hinweisen).
5.3.4 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 oder
ihre Kinder bereits bei der Einreise behelligt würden. Angesichts der
Tatsache, dass ihrer Schwester bzw. weiteren Blutsverwandten in der
Schweiz Asyl erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden bei der Rückkehr nach ihren im Ausland verbliebenen
Verwandten befragt würden. Dabei ist ihnen auf Grund der einschnei-
denden Erfahrungen, welche sie selbst, aber auch ihre Verwandten,
mit den türkischen Sicherheitskräften, namentlich den Oezel-Tim, ma-
chen mussten, zu glauben, dass sie bei einer Rückkehr unter massi-
vem psychischem Druck stünden. Zudem fällt ins Gewicht, dass na-
mentlich A._______ (Beschwerdeführerin 1) in der Vergangenheit
bereits selbst Opfer von Reflexverfolgung war. Vor diesem Hintergrund
ist ihre Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Mass-
nahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen
Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Nachfolgend ist deshalb
noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder diesen
zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wären oder ihnen
innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stün-
de.
5.3.5 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss festste-
hen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen be-
drohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wir-
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ken sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat
in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landestei-
len wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das
Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten
werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort ge-
währten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz
vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort
nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3 AsylG
wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch
dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer
Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar
staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in ei-
nen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbin-
den. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinrei-
chender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffe-
nen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatli-
chen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle oder
faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückge-
schickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b
und c S. 5 – 7).
5.3.6 Auf Grund der Akten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 wegen eige-
ner, als politisch missliebig eingestufter Handlungen, behördlich regist-
riert oder aktiv gesucht wird. Hingegen ergeben sich genügend An-
haltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Familie
I._______, insbesondere ihre Schwester und deren Nachkommen,
welche ihrerseits ihre Verfolgungssituation seitens der türkischen
Behörden mit mehrfachen Beweismitteln belegt haben, mittlerweile von
den türkischen Sicherheitsbehörden zentral erfasst sind und die
gesamte Familie I._______ als politisch missliebige Familie mit
Verbindungen zur PKK betrachtet wird. Wenn im Weiteren
berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der
Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der
Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen
bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender
Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder bereits
bei der Wiedereinreise als Angehörige einer politisch exponierten
Familie identifiziert würden. Hinzu kommt, dass der frühere Wohn- und
Herkunftsort der Beschwerdeführenden, E._______, respektive bei der
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Beschwerdeführerin 1 das Herkunftsdorf E._______, in ihren je-
weiligen Identitätskarten festgehalten sind, so dass bereits bei der re-
gulären Einreisekontrolle für die Behörden sofort erkennbar wird, dass
die Beschwerdeführenden aus dieser Region stammen und bereits auf
Grund dieser Tatsache mit einer weitergehenden Überprüfung rechnen
müssten. Dabei ist auch sehr naheliegend, dass sie in einen konkreten
Verdacht geraten könnten, mit ihren Verwandten in der Schweiz
politische und somit aus türkischer Sicht staatsfeindliche Kontakte
gepflegt zu haben. In einem solchen Fall müssten die
Beschwerdeführenden aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter
Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer
Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen
beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass
den Beschwerdeführenden keine genügend sichere innerstaatliche
Fluchtalternative offen steht.
5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ihre Asylvorbringen
überwiegend glaubhaft dargelegt haben. Angesichts des von ihnen be-
reits selbst Erlebten, unter Berücksichtigung der besonderen familiä-
ren Situation, insbesondere der glaubhaft gemachten Verfolgung der
Angehörigen, muss vorliegend von einer begründeten Furcht der Be-
schwerdeführenden vor künftiger asylrelevanter Reflexverfolgung aus-
gegangen werden. Damit erfüllen sie – jeweils in eigener Person - die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
erweist sich der im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens aufrecht gehal-
tene Antrag auf eine weitergehende psychologische Begutachtung von
A._______ als gegenstandslos.
5.4 Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf ein Fehlverhal-
ten der Beschwerdeführenden, welches unter einen oder mehrere der
von Art. 1F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels
Hinweisen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art.
53 AsylG ist ihnen Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
6.
In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Verfügungen
des Bundesamtes vom 5. November 2004 und 20. Februar 2006 be-
treffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuwei-
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sen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im ver-
einigten Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. (vgl. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen Betrag von
Fr. 2'602.40 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 11.5
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen
von Fr. 72.40 zusammensetzt. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich
mit ähnlich gelagerten Verfahren als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und
14 VGKE). Die Parteientschädigung wird daher für das vereinigte Ver-
fahren auf Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügungen des Bun-
desamtes vom 5. November 2004 und 20. Februar 2006 werden aufge-
hoben.
2.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführen-
den Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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