B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3738/2014
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 30. November 2011 und reiste über Nepal, wo er sich bis zum
30. Oktober 2012 aufgehalten haben will, und über ihm unbekannte Länder
am 1. November 2012 in die Schweiz ein. Am 2. November 2012 suchte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) am 26. November 2012 sowie der einläss-
lichen Anhörung am 2. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk Shigatse, Ti-
bet, bzw. aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ bzw.
E._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse, Tibet, wo er seit seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (…) Ge-
schwistern gelebt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Sie hätten die
Felder bewirtschaftet und Kühe, Schafe und Ziegen gehalten. Am 25. No-
vember 2011 nach 21 Uhr habe er mit zwei Freunden aus seinem Dorf in
E._______, nahe der Kaserne, Plakate, die sich gegen die chinesischen
Behörden gerichtet hätten und die er zuvor zu Hause vorbereitet habe, auf-
gehängt. Dabei hätten sie Slogans wie "Freies Tibet", "Die Rückkehr des
Dalai Lama nach Tibet" und "Wir brauchen Freiheit" benutzt. Als sie be-
merkt hätten, dass Polizisten sie dabei beobachtet hätten, seien sie aus
Angst in Richtung ihres Heimatdorfes davon gerannt. Zu Hause habe er
erfahren, dass einer der Freunde bzw. beide Freunde gegen 23 Uhr von
der Polizei festgenommen worden seien. Da er ebenfalls mit einer Fest-
nahme gerechnet habe, habe er auf Rat seiner Eltern gegen Mitternacht
das Dorf zu Fuss bzw. auf einem Pferd verlassen und sei nach F._______
gelangt, von wo aus er in Begleitung eines Freundes seines Vaters über
verschiedene Orte und Berge nach Nepal gereist sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss einen
Vollzug in die Volksrepublik China indessen ausdrücklich aus.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Poststempel: 4. Juli 2014) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vor-in-
stanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen wür-
den, und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Fer-
ner seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jeg-
liche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei
der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren. Es sei die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juli 2014 hielt die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerde-
führer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Der Antrag, die zuständige Behörde sei anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 21. August 2014
Stellung.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2015 wurde die Vor-in-
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Seite 4
stanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 zum Einreichen ei-
ner Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 legte die Vor-in-
stanz ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hin-
tergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht und schloss
erneut auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst.
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c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch ver-
zichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusam-
men mit dem Urteil zur Kenntnis geschickt. Das Dokument "Hintergrundin-
formation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "vertraulich /
nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen In-
halts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch nach-
folgende E. 7.2).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers.
So müsse die von ihm geltend gemachte Herkunft aus verschiedenen
Gründen bezweifelt werden. Er sei nicht in der Lage gewesen, substanzi-
ierte Angaben über seine Herkunftsregion zu machen und sein Dorf geo-
grafisch richtig einzuordnen und korrekt anzugeben, zu welchen administ-
rativen Einheiten dieses gehöre. Zwar habe er die Ortschaft G._______ –
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Seite 6
den Hauptort des Bezirks D._______ – gekannt, jedoch nicht deren weite-
ren Namen. Auch habe er den Namen der berühmten Strasse in
G._______ nicht gewusst. Zwar habe er diverse Namen von Ortschaften
nennen können, welche jedoch zum Teil auf keiner Karte auffindbar seien.
Er habe den Weg von B._______ nach G._______, den er selber schon
zurückgelegt habe, nicht detailliert angeben können. Auch erschienen viele
Namen von Ortschaften von ihm nachträglich erlernt. Als Bauer seien ihm
die Grösse der Felder, die Bezeichnungen von Längenangaben und Mas-
seinheiten in Tibet nicht vertraut gewesen. Weiter seien gewisse Angaben
zum Familienbüchlein nicht richtig. Er habe die Autokennzeichen nicht be-
schreiben können. Überdies seien seine Angaben und Erklärungen betref-
fend Schulbesuch und betreffend seine fehlenden Chinesischkenntnisse
höchst ungewöhnlich und unglaubhaft ausgefallen, zumal seine Heimatge-
gend eine starke Präsenz der chinesischen Siedler aufweise und sinisiert
worden sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in
Tibet sozialisiert worden sei. Seine Sozialisation müsse ausserhalb Tibets
stattgefunden haben. Durch diese Feststellung werde den geltend ge-
machten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage ent-
zogen. Zudem seien auch die Asylvorbringen und der Reiseweg unglaub-
haft geschildert worden.
Ferner seien die Ausführungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht
publizierten BVGE 2009/29, präzisiert mit BVGE 2014/2012, wonach illegal
ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama
zu unterstützen und damit Gefahr laufen würden, als separatistisch ge-
sinnte Oppositionelle zu gelten, welche bei einer Rückkehr Haft und Miss-
handlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten
müssten, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es sei davon auszu-
gehen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tibet
bzw. der Volksrepublik China stattgefunden habe und er in seinem Leben
nie einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe,
womit er – weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist und
den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt
sei. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass
eine Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation noch keinen
Beweis dafür darstelle, dass ein Gesuchsteller zugleich bezüglich der be-
haupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versucht habe. Bei Fehlen von
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Identitätspapieren seien in erster Linie die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers als Beweismittel zu berücksichtigen, welche vorliegend nicht geeignet
seien, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine
die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Eth-
nie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer
Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsan-
gehörigkeit im Exil beibehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass ins-
besondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit
beantragen und diese auch erhalten würden, zumal es auch in Indien und
Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in wel-
chen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die
Volksrepublik China im konkreten Fall zwar ausgeschlossen sei. Bei einer
groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der
Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer – wie
vorliegend – eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche.
Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Her-
kunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der
Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den
bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshinder-
nisse entgegenstünden.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er
sei nicht mehr im Besitz gültiger Identitätsdokumente und es sei schwierig,
solche zu besorgen. Da er Tibet illegal verlassen habe, gelte er für die chi-
nesischen Behörden als Separatist und Landesverräter. Er habe bisher kei-
nen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, da dies seitens der chinesi-
schen Behörden zu Schwierigkeiten führen würde. Er habe keine Schule
besucht und könne deshalb nicht Chinesisch. Im Alltag, den er hauptsäch-
lich in der Familie und auf dem Feld verbracht habe, habe er sich aus-
schliesslich auf Tibetisch verständigt. Sein Onkel habe ihm die tibetische
Schrift beigebracht. So habe er auch ohne Schulbesuch die Plakate selb-
ständig schreiben können. Er habe seine Herkunftsregion nach bestem
Wissen beschrieben. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum seine Aus-
sagen substanzlos sein sollten. Familienbüchlein und Autokennzeichen
habe er ausführlich beschrieben. Die Vor-instanz hätte ihm bei der Anhö-
rung weitere klare und punktuelle Fragen stellen sollen. Es seien seine
Asylgründe in Bezug auf Tibet bzw. die Volksrepublik China zu prüfen. Er
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Seite 8
habe die Mitwirkungspflicht stets befolgt. Er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft jedenfalls aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe.
Bei einer Wegweisung nach Tibet bzw. in die Volksrepublik China wäre er
an Leib und Leben gefährdet.
5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 zu den
Beschwerdevorbringen Stellung und hielt fest, es sei keine Lingua-Analyse
mit einem länderkundigen Experten durchgeführt worden, da bereits auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP grosse
Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestanden hätten, welche
sich in der Anhörung zusätzlich bestätigt hätten. Zudem wurde auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert in BVGE
2014/12 hingewiesen.
5.4 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Replik vom 21. August
2014 geltend, er habe weiterhin keinen Kontakt zu seiner Familie, um Do-
kumente besorgen zu können. Ein solcher würde sie gefährden. Er suche
jemanden, der für ihn in seine Region reise, um eine Kopie seines Famili-
enbüchleins zu beschaffen. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ohne-
hin schwierig für politisch anders gesinnte Personen. Er sei aufgrund des
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Er halte an seinen Angaben in der Beschwerde fest. Eine Lingua-
Analyse würde im Übrigen seine Aussagen unterstützen.
5.5 Das SEM legte in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Juli
2015 ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hin-
tergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht. Ferner führte
es in seiner Stellungnahme aus, zusammenfassend könne festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung über umfangreiche
Geographiekenntnisse verfüge. Bei näherem Betrachten sei festgestellt
worden, dass einige seiner Aussagen mit keiner der konsultierten Landkar-
ten übereinstimmen würden. Zudem würden sich markante Punkte seiner
Aussagen im EVZ vehement mit jenen in der Anhörung widersprechen. Es
sei daher davon auszugehen, dass er sich sein Wissen speziell für die An-
hörung angeeignet habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass seine Schil-
derungen persönliche Erfahrung vermissen liessen und auswendig gelernt
erschienen. Selbst wenn sein Länderwissen korrekt wäre, müsse dies nicht
auf eine Sozialisation in der angegebenen Region zurückzuführen sein,
sondern könne auch ausserhalb Tibets erworben worden sein oder lasse
sich durch einen kürzeren Aufenthalt in Tibet erklären. Insbesondere in den
Teilbereichen Familienbüchlein, Autokennzeichen, Chinesischkenntnisse
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und administrative Einordnung seines Dorfes habe er grosse unentschuld-
bare Wissenslücken aufgewiesen. Seine diesbezüglichen Angaben seien
teilweise falsch, ausweichend und äusserst vage ausgefallen.
6.
6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM seit einiger
Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr
eine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-All-
tagswissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der ein-
gehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin
des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswis-
sen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das
SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten
E-3738/2014
Seite 10
zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Her-
kunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu
orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, unter-
steht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsab-
klärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.2).
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten
Mindestanforderung (vgl. oben, E. 6.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als
"vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, dem mit Ver-
weis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwer-
deführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antwor-
ten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen
– teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz
bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Min-
destanforderung aus dem Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 grund-
sätzlich erfüllt, weshalb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsab-
klärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Do-
kuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl.
oben E. 6.2.4).
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Seite 11
7.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Leiturteil
E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung selbst Gelegenheit geboten, zu seinen fehlenden Chine-
sischkenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schul-
unterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A15, F62 ff. und F42 ff.; A7, Rz. 6.01
f.). Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine Herkunft – so
beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zur geografischen Zuord-
nung seines Dorfes (vgl. A7 Rz. 2.01), zu den zwischen seinem Heimatdorf
und G._______ liegenden Ortschaften (vgl. A15, F25), zu den Autokenn-
zeichen in Tibet (vgl. A15 F38 ff.) und zum Familienbüchlein (vgl. A15, F7
ff.) – wurde er demgegenüber nicht konkret darauf hingewiesen, welche
seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen wür-
den; die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext nur
vage und unbestimmt (vgl. A15 F 194 ff.). Mithin hatte er nicht die Möglich-
keit, zu einigen der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder un-
zureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Ein-
wände anzubringen.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs
auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Be-
schwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsin-
teressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Akten-
stück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewäh-
rung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt
dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie
zum Ganzen BVGE E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.2.2.3).
7.3 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen
der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlas-
sungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Ge-
hörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverlet-
zung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Ge-
richt – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweiswürdigung der vorliegen-
den Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begrün-
det ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine
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Seite 12
Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hinter-
grund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
7.3.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Antworten
des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Informationen aus Wi-
kipedia, teils auch auf Ergebnisse von in anderen Fällen durchgeführten
Abklärungen im Rahmen von Lingua-Analysen und Lingua-Alltagswissen-
sevaluationen abstellt, was problematisch erscheint (vgl. ausführlich Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015
E. 6.3.1).
Zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner
Herkunftsregion angegebenen Orte zog die Vorinstanz die übers Internet
zugänglichen Karten auf "" sowie einen im Handel erhältli-
chen Reiseführer für Tibet als Quelle heran. Dies mag zwar für einige auch
dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausrei-
chend erscheinen. Indessen sind sie bezüglich der weiteren Orte als unge-
nügend zu bezeichnen, zumal die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung
feststellte, dass sie die vom Beschwerdeführer genannten Orte auf keiner
der konsultierten Karten habe finden können. Eine zielführende Suche
nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen
Punkten alleine mittels des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kon-
text aus verschiedenen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch
Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen
chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen
Sprache, sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem
Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchen-
den Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten ver-
wendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in
der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsu-
chenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein.
Für eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Person ange-
gebenen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer orts- und
allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein. In jedem Fall ist
nach dem Gesagten aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer erwähnten rund zwanzig Ortschaften auf "wi-
" sowie im genannten Reiseführer für Tibet nicht finden konnte,
noch nicht erstellt, dass es diese Orte nicht gibt respektive sich diese nicht
in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden. An dieser Ein-
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Seite 13
schätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer einige Orte nachträglich erlernt haben soll, nichts zu än-
dern, zumal dieser Einwand impliziert, dass die Namen der Dörfer zutref-
fen.
7.3.2 Ferner fällt auf, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Be-
urteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, regelmässig auf
einer dünnen Quellenlage basieren, werden im Dokument "Hintergrundin-
formation zum geprüften Länderwissen" zu einem Thema doch – mit Aus-
nahme der Informationen zum Familienbüchlein und zum Schulbesuch –
nur eine oder zwei Quellen zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Be-
schaffung von COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei
im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite
an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen
sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Her-
kunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet
wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbei-
tung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17;
RAINER MATTERN, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerin-
formationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.).
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August
2015 aufgezeigt worden ist, kann das Resultat einer Recherche beim Ab-
stellen auf einzelne wenige Quellen anders ausfallen, als bei einer Konsul-
tation einer möglichst grossen Bandbreite an Hintergrundinformation, wo-
bei dies anhand der Fragen, ob in der Volksrepublik China sozialisierte Ti-
beter über Chinesischkenntnisse verfügen und die obligatorische Schulzeit
absolvieren, unter Hinweis auf unterschiedliche Quellen ausführlich darge-
legt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Diese Überlegungen sind auch im vorlie-
genden Verfahren zutreffend, zumal die Vorinstanz vorliegend im Doku-
ment "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" betreffend
den Beschwerdeführer davon ausging, dass Chinesisch im Alltag oft ge-
braucht werde und deshalb rudimentäre Kenntnisse dieser Sprache für ei-
nen in Tibet sozialisierten Tibeter Voraussetzung sei, ohne dass hierfür
überhaupt eine Quelle angeführt wurde. Demgegenüber untermauerte die
Vorinstanz ihre Einschätzung betreffend die Schulpflicht in China mit ver-
schiedenen Quellenangaben, denen andererseits der im Beschwerdever-
fahren eingereichte Aufsatz "Education in Tibet" (International Campaign
for Tibet, undatiert) gegenübersteht.
E-3738/2014
Seite 14
7.3.3 Zudem hat die Vorinstanz einige im Rahmen der Befragungen ange-
brachte Einwände des Beschwerdeführers, so beispielsweise betreffend
Angaben zum Familienbüchlein, zu einzelnen Wegbeschreibungen und
zum Familienalltag (vgl. Akte A15 F. 6 ff., F 55 ff., F 66 ff.) bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe zu wenig berücksichtigt
oder gerade in Bezug auf das Familienbüchlein in pauschaler Form als
falsch bezeichnet, wobei dies auch gestützt auf die im Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" aufgeführten Quellen nicht
ohne weiteres überprüft werden kann.
7.3.4 Schliesslich ist mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe einge-
reichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vor-in-
stanz einen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten konnte. Diese
korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Her-
kunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. So
hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchen-
den nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Um-
stände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für o-
der gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vor-
zunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusam-
menhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überdies nur einen
Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. Beispielsweise fanden
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von seiner Familie an-
geblich bewirtschafteten Feldern, zum Anlegen von Vorräten, zur Viehhal-
tung (Kühe, Ziege und Schafe), zur Milch- und Fleischverwertung, u.a. (vgl.
Akten A15 F 66 ff.; A7 Ziff. 1.17.05 und 6.01) keinen Eingang in die Beur-
teilung seines Länder- und Alltagswissens. Gerade weil der Beschwerde-
führer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Her-
kunft aus Tibet gemacht hat, wäre bei der Gesamtwürdigung und Evalua-
tion eine gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Anga-
ben von Interesse.
7.3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung
(vgl. oben, E. 7.2) – auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von
ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollstän-
dig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der ersten Mindestanfor-
derung im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai
2015 wenigstens in formeller Hinsicht nachgekommen ist.
8.
E-3738/2014
Seite 15
Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entschei-
dungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils
E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 – ans SEM als erste Instanz zurückzuwei-
sen.
9.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
10. Juni 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.
1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung –
unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
10.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig
hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
E-3738/2014
Seite 16
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen
sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
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