B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3738/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretens-
entscheid (Revision) /
Urteil E-2280/2019 vom 18. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 3. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom
7. August 2018 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Sep-
tember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom
13. November 2018 abwies, soweit darauf eingetreten wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Mai 2019 ein Revisionsge-
such an das Bundesverwaltungsgericht richtete,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug
am 14. Mai 2019 einstweilen aussetzte,
dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 aufge-
fordert wurde, bis zum 7. Juni 2019 einen Kostenvorschuss zu leisten, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisions-
gesuch nicht eingetreten,
dass innert Frist kein Kostenvorschuss beim Gericht einging, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2280/2019 vom 18. Juni 2019 an-
drohungsgemäss auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht ein-
trat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Juli 2019 (Poststempel vom
22. Juli 2019) ein «Gesuch um Wiederherstellung der Frist, eventualiter
Gesuch um Revision» beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und be-
antragte, die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses sei wieder-
herzustellen und das Revisionsverfahren E-2280/2019 sei wiederaufzu-
nehmen,
dass er darin die Gründe für die verspätete Leistung des Kostenvorschus-
ses darlegte und erklärte, die Zahlung sei am 29. Juni 2019 nachgeholt
worden, wofür ihm die Schwester ein zinsloses Darlehen gewährt habe
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(inkl. Kopie des von der Post visierten Einzahlungsscheins und Bestäti-
gung des Darlehens),
dass er darauf hinwies, seine Vorbringen seien selbst beim Vorliegen for-
meller Gründe, welche einer Überprüfung von Asylgründen entgegenste-
hen würden, im Lichte von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 EMRK
zu prüfen,
dass er eventualiter um Eröffnung eines neuen Revisionsgesuchs bei Ab-
weisung des Fristwiederherstellungsgesuchs ersuchte und diesbezüglich
das Revisionsgesuch vom 13. Mai 2019 erneut einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5
VwVG zuständig ist,
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei de-
nen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand-
lung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, N 6 zu Art. 24 VwVG S. 498),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch
bezüglich dieser Verfahren gilt,
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dass der im Rahmen des Verfahrens E-2280/2019 geleistete Kostenvor-
schuss offensichtlich verspätet war, was vom Gesuchsteller nicht bestritten
wird,
dass beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in
formeller Hinsicht vorausgesetzt wird, dass die Partei bei der zuständigen
Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist
nachholt (vgl. EGLI, a.a.O, N 5 zu Art. 24 VwVG S. 498),
dass davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller innerhalb von 30 Ta-
gen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (der Kenntnis-
nahme des Urteils E-2280/2019 vom 18. Juni 2019) das vorliegende Frist-
wiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die versäumte
Rechtshandlung (Zahlung des Kostenvorschusses) am 29. Juni 2019
nachholte (vgl. Kopie des von der Post visierten Einzahlungsscheins),
dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungs-
gesuch daher einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, N 1 zu Art. 24 VwVG S. 331),
dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit
und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab ange-
wandt wird (vgl. EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24 VwVG S. 497),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrach-
ten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hät-
ten (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24 S. 333),
dass gemäss Rechtsprechung der Partei und ihrer Vertretung auch Fehler
von Hilfspersonen zugerechnet werden, und im Zusammenhang mit Frist-
wiederherstellungsgesuchen jene Hilfspersonen von besonderer Bedeu-
tung sind, die zur Zahlung des Kostenvorschusses eingesetzt werden (vgl.
EGLI, a.a.O., N 17 zu Art. 24 VwVG S. 501),
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dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 18. Juli 2019 geltend macht, er
habe den Kostenvorschuss unverschuldet nicht bezahlt, da er insbeson-
dere von seiner Schwester finanziell unterstützt werde und diese ihm ver-
sprochen habe, den Kostenvorschuss zu bezahlen, was sie aber nicht ge-
macht habe,
dass er sich erst nach Erhalt des Urteils E-2280/2019 vom 18. Juni 2019
erkundigt und festgestellt habe, dass die Schwester den Vorschuss nicht
beglichen habe, woraufhin das Säumnis am 29. Juni 2019 nachgeholt wor-
den sei,
dass der Gesuchsteller jedoch nicht aufzeigt, weshalb die Schwester den
Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hat,
dass er aufgrund seiner Sorgfaltspflicht gehalten gewesen wäre, die Zah-
lung durch die Schwester beispielsweise mit einer Nachfrage kurz vor Ab-
lauf der Zahlungsfrist zu überwachen,
dass eine solche Massnahme aber offenbar unterblieben ist und keine
Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis des Gesuchstellers respektive
seiner Schwester als unverschuldet erkennen lassen und darlegen wür-
den, weshalb die Leistung des Kostenvorschusses nicht rechtzeitig hätte
erfolgen können,
dass sich der passiv gebliebene Gesuchsteller – wie vorstehend ausge-
führt – das schuldhafte Verhalten seiner Hilfsperson, mithin seiner Schwes-
ter, anrechnen lassen muss,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung folglich als materiell unbe-
gründet zu qualifizieren ist, zumal die Fristversäumnis entgegen der im Ge-
such vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden
kann,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung daher abzuweisen ist,
dass damit auf die eventualiter geltend gemachte Revisionseingabe (er-
neut) nicht einzutreten ist und das Urteil E-2280/2019 rechtskräftig bleibt,
dass im vorliegenden Verfahren um Fristwiederherstellung – entgegen der
Ansicht des Gesuchstellers – keine Prüfung seiner Vorbringen im Lichte
von Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK zu erfolgen hat,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch vom 13. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: