B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3739/2018
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Tunesien,
beide vertreten durch Alexandre Touihri,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).
E-3739/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter, nachfolgend: "Beschwerdeführerin") und
ihr Kind gelangten eigenen Angaben zufolge am 15. November 2014 von
Italien in die Schweiz und stellten hier gleichentags Asylgesuche. Anläss-
lich der Befragung zur Person vom 24. November 2014 gab die Beschwer-
deführerin (Mutter) an, sie habe Tunesien im Jahr 2008 Richtung Italien
verlassen und verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Sie sei von
ihrem Ehemann in Italien bedroht und häuslicher Gewalt ausgesetzt wor-
den und aus Furcht vor ihm in die Schweiz geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2015 (eröffnet am 25. März 2015) trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Überstellung
nach Italien an. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Eine gegen diese Nichteintretensverfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt eingelegte Beschwerde vom 1. April 2015 hiess das Gericht mit Urteil
E-2112/2015 vom 9. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden war. Der Entscheid wurde damit begrün-
det, dass vom SEM bei den italienischen Behörden keine individuellen und
konkreten Garantien betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
im Sinn der sogenannten Tarakhel-Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) eingeholt worden seien und der entscheid-
relevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach
Italien völkerrechtskonform im Sinn von Art. 3 EMRK sei, nicht rechts-
genüglich erstellt sei.
D.
Das SEM entschied sich in der Folge, das Asylverfahren der Beschwerde-
führerinnen in der Schweiz durchzuführen.
E-3739/2018
Seite 3
II.
E.
E.a Nachdem die Beschwerdeführerin vom SEM für eine Anhörung vom
15. August 2016 vorgeladen worden war, reichte ihr heutiger Rechtvertre-
ter seine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um eine Verschiebung des
Termins. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte schliesslich am
27. September 2016.
E.b Zu Beginn der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die
Dolmetscherin gut zu verstehen. Kurz nach Beginn der Rückübersetzung
des fast fünfstündigen Gesprächs weigerte sie sich jedoch (auf Anraten ih-
res Rechtsvertreters), die 21 Seiten des Protokolls mit ihrer Unterschrift als
korrekt zu bestätigen; dies wurde von ihr und vom Rechtsvertreter damit
begründet, dass nicht alle wichtigen Vorbringen hätten zu Protokoll gege-
ben werden können und die Dolmetscherleistungen ungenügend gewesen
seien.
F.
F.a Am 8. Dezember 2017 lud das SEM die Beschwerdeführerin über ihren
Rechtsvertreter zu einer weiteren Anhörung auf dem 11. Januar 2018 vor.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess sie über ihren Rechtsvertreter mit-
teilen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage an diesem
Termin mitzuwirken. Dem Schreiben war ein "Ärztliches Zeugnis für Schü-
lerinnen und Schüler" vom 8. Januar 2018 beigelegt. Nach Aufforderung
durch das SEM reichte der gleiche Arzt zunächst ein Überweisungsschrei-
ben vom 30. November 2016 zu den Akten. Daraufhin bezeichnete der
Rechtvertreter diesen Bericht in einer Eingabe vom 5. Februar 2018 als
"irrelevantes Dokument", das versehentlich eingereicht worden und aus
den Akten zu entfernen sei. Am 7. Februar 2018 ging ein Bericht des Arztes
ein, in dem die Diagnose einer Mandelentzündung gestellt wurde.
F.b Am 17. April 2018 wurde eine erneute Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin zu den Asylgründen durchgeführt. Die Befragung begann um 9:45 Uhr
und war gemäss Protokoll geprägt von Diskussionen des Rechtsvertreters
und seiner Mandantin mit der Sachbearbeiterin über die Form der Durch-
führung der Anhörung, über die Verständigung der Beschwerdeführerin mit
der (neuen) Dolmetscherin und über die Notwendigkeit, die befragte Per-
son zu unterbrechen, namentlich zwecks Übersetzung ihrer Aussagen.
Nach mehreren Ergänzungen anlässlich der Rückübersetzung unterzeich-
nete die Beschwerdeführerin das Befragungsprotokoll schliesslich, worauf
E-3739/2018
Seite 4
die Anhörung um 19:20 Uhr beendet wurde. Die Sachbearbeiterin bot der
Beschwerdeführerin an, allfällige sachverhaltliche Ergänzungen schriftlich
aktenkundig zu machen.
F.c Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin bei der
Direktion des SEM beantragen, ihre Anhörung sei komplett zu wiederholen,
wobei ein Zeitrahmen von zwei Tagen und die Mitwirkung einer anderen
dolmetschenden Person einzuplanen sei.
F.d Am 18. Mai 2018 nahm der zuständige (interimistische) Abteilungs-
chef des SEM zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung und
lehnte den Antrag auf Wiederholung der Anhörung – unter erneutem Hin-
weis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Ergänzung des Sachverhalts –
ab.
G.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 – eröffnet am 28. Mai 2019 – wies das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen unter Verneinung ihrer
Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
H.
Diesen Asylentscheid liessen die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde
vom 27. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie bean-
tragten inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventuell
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid we-
gen Verfahrensfehlern; subeventualiter wurde die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragt. In prozessualer Hinsicht wurden ein Sistierungs-
antrag und ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge-
stellt. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien von Anzeigen
gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin bei den italienischen Behör-
den aus dem Jahr 2013 und eines tunesischen Familiengerichts vom (…)
2014, eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die zuständige
Sachbearbeiterin des SEM vom 2. Mai 2018 "wegen (vollendeter) Nöti-
gung", ein Kurzgutachten über die Arabischkenntnisse sowie ein Einstu-
fungstest der Deutschkenntnisse der Tochter B._______ und mehrere Be-
stätigungen und Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerinnen in
der Schweiz zu den Akten gereicht.
E-3739/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht sei bis zum rechtskräftigen Ausgang eines allfälli-
gen Strafverfahrens gegen die zuständige Sachbearbeiterin des SEM
– eingeleitet durch ihre Anzeige an die Staatsanwaltschaft (…) vom 2. Mai
2018 – zu sistieren.
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Seite 6
Dieser Antrag ist abzuweisen: Der Gesetzgeber trägt dem Bundesverwal-
tungsgericht auf, Verfahren wie das vorliegende in der Regel innerhalb von
20 Tagen abzuschliessen. Bereits diese Behandlungsfrist schliesst Verfah-
renssistierungen von unabsehbarer Dauer faktisch weitgehend aus. Der
Vorwurf deliktischen Handelns wird zu gegebener Zeit von den angerufe-
nen Strafverfolgungsbehörden zu behandeln sein. In asylrechtlicher Hin-
sicht beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusam-
menhang unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen auf die Fest-
stellung, dass den Akten der Beschwerdeführerinnen keine Hinweise für
die Annahme zu entnehmen sind, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig oder nicht korrekt erhoben worden.
3.2 Soweit in der Beschwerde um Herstellung der aufschiebenden Wirkung
ersucht wird, bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsmittel von Geset-
zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und
diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist (Art. 55 Abs. 2
VwVG). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3739/2018
Seite 7
5.
Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin und
ihre massiven Vorhaltungen gegenüber dem SEM zu beurteilen.
5.1 Die Beschwerdeführerin lässt die Auffassung vertreten, das SEM habe
in ihrem Verfahren mehrmals Übersetzerinnen eingesetzt, mit denen eine
uneingeschränkte Verständigung nicht möglich gewesen sei, weil sie nicht
ihren tunesischen Akzent gesprochen hätten (vgl. Beschwerde insbes.
S. 6 ff.).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin hatte bei der BzP als Muttersprache "Ara-
bisch" angegeben (vgl. Protokoll BzP S. 4). Diese erste Kurzbefragung
wurde in "Arabisch" durchgeführt; sie gab dabei zu Protokoll, diese Dolmet-
scherin "gut" zu verstehen (vgl. a.a.O. S. 2 und 8 f.).
5.1.2 Bei der Anhörung vom 27. September 2016 wurde eine andere "Ara-
bisch"-Dolmetscherin eingesetzt, und die Protokollseite 1 – die damals als
einzige von der Beschwerdeführerin als korrekt unterschrieben wurde –
hält die folgende Antwort auf die Frage "Wie verstehen Sie die Dolmetsche-
rin?" fest: "Ja, gut". Das in der Folge protokollierte Gespräch zeigt in for-
maler Hinsicht keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten (wie
sie bei einer gestörten sprachlichen Kommunikation in solchen Protokollen
erfahrungsgemäss festzustellen wären). Erst gegen Ende dieser Befra-
gung, bei der Frage Nummer 116, merkte der Rechtsvertreter, der offenbar
selber Arabisch spricht, an, die Dolmetscherin habe eine Aussage seiner
Klientin "nicht exakt" wiedergegeben, woraus sich "Syntaxprobleme" erge-
ben würden (vgl. Protokoll S. 16). Schliesslich verweigerte die Beschwer-
deführerin auf Anraten ihres Rechtsvertreters die Unterzeichnung der rück-
übersetzten Protokollstellen.
5.1.3 Für die ergänzende Anhörung vom 17. April 2018 wurde vom SEM in
Absprache mit der Rechtsvertretung eine marokkanische Dolmetscherin
aufgeboten, die regelmässig bei Anhörungen von tunesischen Asylsuchen-
den eingesetzt werde, wobei nach den Erfahrungen des Staatssekretariats
keine Verständigungsschwierigkeiten auftreten würden (vgl. Telefon-/
Aktennotiz vom 11. April 2018, Aktenstück A46/1). Zu Beginn der Befra-
gung merkte die Beschwerdeführerin an, es gebe einen Unterschied zwi-
schen dem marokkanischen und dem tunesischen Dialekt. Auf die An-
schlussfrage, wie denn die Verständigung denn bisher gewesen sei, ant-
wortete sie: "Bis jetzt habe ich es verstanden. Ich weiss nicht, wie es später
E-3739/2018
Seite 8
wird" (vgl. Protokoll vor F1 und bei F3). Ihr Rechtsvertreter bemängelte hin-
gegen sogleich die Übersetzung der Dolmetscherin, was zu längeren Dis-
kussionen führte (vgl. a.a.O. ad F3 ff.). Kurz darauf bekräftigte die Be-
schwerdeführerin wiederum ausdrücklich, dass sie bisher alles verstanden
habe (vgl. a.a.O. ad F13). Der Rechtsvertreter bemängelte in der Folge
zwar mehrmals die Übersetzung konkreter Aussagen seiner Klientin (vgl.
etwa a.a.O. ad F45: "[RV bemängelt wortwörtliche Übersetzung 'meiner
Tochter' anstelle des Namens der Tochter 'B._______']". Es handelte sich
dabei aber um nebensächliche Punkte, und die Anhörung konnte in der
Folge weitergeführt werden.
Auf die Abschlussfrage der Sachbearbeiterin hin, ob sie nun alles für das
Asylgesuch Wesentliche habe zu Protokoll geben können, erwähnte die
Beschwerdeführerin, dass sie bei ihren Antworten jeweils – durch die Sach-
bearbeiterin oder für die Übersetzung des bereits Gesagten – unterbro-
chen worden sei. Es folgten lange Diskussionen zwischen der Sachbear-
beiterin, der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, die darin
gipfelten, dass Letzterer der SEM-Mitarbeiterin die Einreichung einer Straf-
anzeige wegen Nötigung ankündigte (vgl. a.a.O. S. 20 ff.).
Bei der Rückübersetzung ihrer protokollierten Aussagen gab die Be-
schwerdeführerin einige Präzisierungen zu Protokoll (vgl. a.a.O. S. 24) und
unterzeichnete dieses in der Folge als vollständig und ihren freien Äusse-
rungen entsprechend.
5.1.4 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Befragungen der
Beschwerdeführerinnen offensichtlich ohne relevante Verständigungsprob-
leme durchgeführt werden konnten. Der Stellungnahme des SEM-Abtei-
lungschefs vom 18. Mai 2018 ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch die
Sachbearbeiterin "arabischer Muttersprache" ist.
5.1.5 Die Rüge der falschen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts aufgrund von Fehlleistungen oder Unvermögen
der drei Dolmetscherinnen erweist sich als unbegründet.
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich – wie erwähnt (vgl. oben
E. 3.1) – explizit nicht zur Frage, ob die Information der Beschwerdeführe-
rin über die möglichen prozessualen Konsequenzen einer allfälligen erneu-
ten Weigerung, das Protokoll zu unterzeichnen (vgl. Protokoll der Anhörung
vom 17. April 2018 S. 22), strafrechtlich relevant sein könnten.
E-3739/2018
Seite 9
5.2.2 Soweit die Dauer der Anhörungen von der Beschwerdeführerin be-
mängelt werden (vgl. Beschwerde S. 13 f.), ist mit dem SEM (vgl. Antwort
des SEM-Abteilungschefs, Aktenstück A53/3. S. 2) festzuhalten, dass ins-
besondere die wiederholten Interventionen ihres Rechtsvertreters die Ge-
spräche massiv verlängerten – und übrigens offensichtlich auch zu einer
Verunsicherung seiner Mandantin führten (vgl. etwa die Anmerkungen der
Hilfswerksvertretung zur Anhörung vom 17. April 2018).
5.2.3 Die Arbeit der Sachbearbeiterin wird in der Beschwerde auch in an-
derer Hinsicht harsch kritisiert (vgl. Beschwerde S. 12 ff: mangelhafte Or-
ganisation und Durchführung der Befragungen, Unterbrechungen der Be-
schwerdeführerin während ihrer Antworten, mangelndes Interesse an der
korrekten Erhebung des Sachverhalts, Verzicht auf erforderliche Nachfra-
gen; "Durchboxen" der Anhörung um jeden Preis).
Eine Durchsicht der Akten ergibt keine Hinweise auf die Berechtigung der-
artiger Vorwürfe. Den ausführlichen Gesprächsprotokollen ist zu entneh-
men, dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin korrekt durchgeführt
wurden. Soweit feststellbar, hat die zuständige Sachbearbeiterin die Anhö-
rungen der Beschwerdeführerin professionell vorbereitet und durchgeführt.
Ihre Fragen waren zielgerichtet und von Empathie sowie vom ernsthaften
Interesse an der Erhebung des Sachverhalts geprägt (nebenbei bemerkt
auch von einer bemerkenswerten Gelassenheit gegenüber den ausser-
gewöhnlichen Interventionen des Rechtsvertreters). Davon, dass die Sach-
bearbeiterin der Beschwerdeführerin "die Möglichkeit der eigenständigen
Sachverhaltsvorbringung gänzlich verwehrt" habe (vgl. Beschwerde S. 18),
kann offensichtlich in keiner Weise die Rede sein.
5.3 Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich da-
mit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM
korrekt und vollständig festgestellt. In diesem Zusammenhang darauf hin-
zuweisen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Möglichkeit,
allfällige Sachverhaltsergänzungen in schriftlicher Form aktenkundig zu
machen, bezeichnenderweise nicht nutzte, sondern sich auf einen Protest-
brief an die SEM-Direktion vom 2. Mai 2018 beschränkte.
5.4 Für die beantragte Anweisung des SEM im Zusammenhang mit der an-
geblich "systematischen Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus den
arabischen Ländern" (vgl. Beschwerde insbes. S. 29) besteht keine Veran-
lassung. Auch auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu
angeblichen Verfahrensfehlern ist hier nicht weiter einzugehen.
E-3739/2018
Seite 10
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, dass die in Italien häuslicher Gewalt seitens ihres psychisch
beeinträchtigten Ehemannes respektive Vaters ausgesetzt gewesen seien.
Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft aus diesem Grund indessen schon
deshalb nicht, weil ihnen solche Nachteile nicht aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe zugefügt worden sind.
Hinzu kommt, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz von erlittenen oder
zu befürchtenden Nachteilen mit Bezug auf den Heimatstaat zu beurteilen
ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einerseits zu Recht da-
rauf hingewiesen, dass sich die Erlebnisse im Drittstaat Italien asylrechtlich
grundsätzlich als irrelevant erweisen (vgl. Verfügung S. 4); andererseits
lebt der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen nicht in Tunesien,
sondern in Italien. Die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, nach einer
Rückkehr in den Heimatstat erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ge-
wärtigen zu müssen (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1,
je m.w.H.), ist daher unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass es ihnen auch möglich und zuzumuten wäre, sich
bei Bedarf zum Schutz vor familiären Übergriffen an die heimatlichen Be-
hörden zu wenden.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen der allgemeinen
Armut und Sicherheitslage, wegen ihrer längeren Landesabwesenheit oder
wegen der generellen Verbreitung des Terrorismus nicht nach Tunesien zu-
rückkehren zu können (vgl. Protokoll Anhörung vom 17. April 2018 S. 20),
werden damit offensichtlich ebenfalls keine Umstände angerufen, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
E-3739/2018
Seite 12
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-in-
nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechts-
konvention, KRK, SR 0.107) und das Kindeswohl Bezug genommen wird,
vermögen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch diese Vorbringen nicht
zur Undurchführbarkeit des Vollzugs zu führen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Tunesien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug
von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ist nicht generell unzumutbar.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ im Nordosten Tune-
siens, wo sie die ersten 27 Jahre ihres Lebens verbracht hat. Gemäss ihren
Angaben leben ihre Mutter in ihrem Heimatort und eine Schwester in der
rund 70 km entfernten Ortschaft D._______. Ein Bruder lebt in Italien und
eine Schwester (mit Aufenthaltsbewilligung) in der Schweiz. Im (…) 2008
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Seite 13
ging die Beschwerdeführerin das erste Mal nach Italien, für welches Land
sie mittlerweile eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat. Sie verfügt über
ein Diplom und über einschlägige Berufserfahrung im Bereich der (…) in
Tunesien; in Italien war sie zudem auch als Haushaltshilfe und als Betreu-
erin einer alten Frau erwerbstätig (vgl. Protokoll BzP S. 3 ff., Protokoll An-
hörung vom 27. September 2016 S. 3 ff., Protokoll Anhörung vom 17. April
2018 S. 5 ff.).
8.3.3 Aus dem Gesagten und den Akten ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerinnen in Tunesien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Es
kann davon ausgegangen werden, dass sie auf dieses zurückgreifen könn-
ten, sollten sie beim Aufbau ihrer Existenzgrundlage auf Unterstützung an-
gewiesen sein. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
auch als alleinerziehende Mutter in der Lage sein wird, in Tunesien ihre
Existenz und diejenige ihrer Tochter zu sichern.
8.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl
können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkei-
ten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 m.w.H.). Der letztgenannte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind besonders zu gewichten; die Verwurzelung in der Schweiz kann eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentli-
che Entwurzelung mit Bezug auf den Heimatstaat zur Folge haben kann,
was die Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen lassen kann (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2. m.w.H.).
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8.3.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist heute (…) Jahre alt und lebt
seit Mitte November 2014 in der Schweiz. In diesen gut dreieinhalb Jahren
hat zweifellos eine gewisse Integration des kürzlich eingeschulten Kindes
in der Schweiz stattgefunden (vgl. Beschwerde S. 26 ff., Beschwerdebei-
lagen 12 ff.). Den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ist denn
auch zu entnehmen, dass das Mädchen über recht gute Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt (vgl. Beschwerdebeilage 13), während die
Kenntnisse der arabischen Sprache nicht dem Niveau ihrer Altersklasse
entsprächen und sie "in Tunesien zwei Jahre zurückgestuft werden
müsste" (vgl. Beschwerdebeilage 12). Eine Neuorientierung in diesem
Land dürfte unter diesen Umständen zweifellos mit Unannehmlichkeiten
und Aufwand verbunden sein. Angesichts der altersbedingten Nähe zur
Mutter und der vergleichsweise kurzen Dauer des Aufenthalts in der
Schweiz ist indessen noch nicht von einer eigentlichen Verwurzelung der
Tochter in der Schweiz auszugehen, so dass eine Ausreise nach Tunesien
mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erschiene respektive eine Gefährdung
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zur Folge hätte.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter
Würdigung aller Umstände auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay