Abtei lung V
E-3740/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338,
8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. März
2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Tunesien gemäss eigenen Angaben
am 31. Juli 2003 und gelangte per Flugzeug von Tunis nach Zürich-
Kloten. Nach Ablauf ihres zu Besuchszwecken ausgestellten Visums
suchte sie am 8. Dezember 2003 in der damaligen Empfangsstelle
Kreuzlingen um Asyl nach, wo sie am 9. Dezember 2003 summarisch
zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde (A1). Am
15. Dezember 2003 fand gleichenorts eine Bundesanhörung statt
(A10).
B.
Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Bruder
B._______ werde seit dem Jahre 1991 der Mitgliedschaft bei der
Nahdha-Bewegung (Ennahda, Wiedergeburt) bezichtigt. Im selben
Jahr habe er Tunesien verlassen. Seit jenem Zeitpunkt sei die Polizei
immer wieder zu Hause vorbeigekommen und habe jeweils
Hausdurchsuchungen vorgenommen; dies sei vor allem an Feiertagen
geschehen. Dabei seien die Familienmitglieder beschimpft und
unterdrückt worden. Zudem werde die Familie beobachtet und ihr
Telefon abgehört. Als die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 nach
einem einjährigen Studienaufenthalt in Syrien nach Tunesien
zurückgekehrt sei, habe man sie nach ihrem Bruder B._______
gefragt, ihr gleich am Flughafen den Pass abgenommen und ihr
verboten zu reisen. Auch das Kopftuch habe man ihr immer wieder
abgenommen, da es in Tunesien verboten sei, dieses zu tragen. Bis
ins Jahr 1995 sei sie wiederholt von der Polizei abgeholt und zu ihrem
Bruder befragt worden; darunter habe ihr Ruf gelitten. Danach habe
man sie zwar nicht mehr abgeholt, aber im Jahre 1996 habe man eine
Freundin von ihr, welche ebenfalls mit ihr und ihrem Bruder in Syrien
gewesen sei, beauftragt, sie zu beobachten. Diese Freundin habe sie
ebenfalls nach ihrem Bruder gefragt, nach dessen Freunden und
dessen Aktivitäten; sie habe auch ein Foto ihres Bruders genommen.
Dies sei im Jahre 1996 gewesen. Bis im Jahre 2002 sei dann nichts
mehr passiert.
Im November oder Dezember 2002, als sie auf den Polizeiposten ge-
gangen sei, um ihren Pass abzuholen, habe jedoch der Beamte auf
der Passabteilung sie und ihre Eltern beschimpft, als sie ihre Identität
bekanntgegeben habe. Des Weiteren habe er sie sexuell belästigt, in-
Seite 2
E-
dem er über ihrer Kleidung an ihre Brüste gefasst habe. Sie sei des-
halb psychisch beeinträchtigt gewesen und habe sich wegen einer Ver-
spannung der Nackenmuskulatur ins Spital begeben müssen. Bis zu
ihrer Ausreise im Juli 2003 sei nichts mehr vorgefallen, abgesehen von
Schikanen im Zusammenhang mit der Ausstellung amtlicher Doku-
mente, wo man sie länger als üblich habe warten lassen. Im Juli 2003
habe sie anlässlich einer Kontrolle auf ihrem Arbeitsweg nach
C._______ den Bus verlassen müssen, nachdem man im Computer
festgestellt habe, wer sie sei. Man habe sie nach ihrem Arbeitsausweis
und dem Aufenthaltsort ihres Bruders B._______ gefragt und dann
weiterfahren lassen. Sie habe sich vor den anderen Passagieren
blossgestellt gefühlt.
Auf ihre Lebensverhältnisse vor der Ausreise angesprochen gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe seit ihrer Geburt und bis zur Ausrei-
se zusammen mit ihren Eltern und einer Schwester in E._______
gelebt. Sie habe ferner zwei Brüder, B._______ und D._______,
welche beide in der Schweiz lebten. Im Jahre 1991 seien sie und ihr
Bruder B._______ nach Syrien gereist. Ihr Bruder habe dort einen
Computerkurs absolviert und sie selbst habe während eines Jahres
die Mittelschule besucht, wo sie das Kopftuch habe tragen dürfen. Da
ihr Bruder keine Möglichkeit mehr gehabt habe nach Tunesien
zurückzukehren und ihre Registration an der Universität schwierig
gewesen sei, habe sie sich zur Rückkehr nach Tunesien entschlossen.
In Tunis habe sie während zweier Jahre Betriebswirtschaft studiert,
das Studium allerdings aus finanziellen Gründen nicht beendet. Seit
dem Jahre 1996 und bis zur Ausreise habe sie als Mas-
seurin/Therapeutin gearbeitet.
Zu ihren Reisepapieren befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie
habe einen Pass besessen, welcher im Januar 2003 ausgestellt wor-
den sei und eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren gehabt habe. Sie
habe ihn in Tunis selbst beantragt und legal erhalten. Für die Schweiz
habe sie ein Touristenvisum mit einer zweimonatigen Gültigkeitsdauer
besessen, welches auf Einladung ihrer Schwägerin hin ausgestellt
worden sei. Nach Ablauf des Visums habe ihr Bruder das Visum bis
zum letztmöglichen Termin, dem 7. Dezember 2003, verlängern las-
sen. Den Pass habe sie in der Schweiz vernichtet, da sie nicht nach
Tunesien zurückkehren wolle. Nebst dem Reisepass habe sie über
eine im Jahre 2001 legal erlangte, unbeschränkt gültige Identitätskarte
verfügt. Diese habe sie zu Hause in Tunis zurückgelassen.
Seite 3
E-
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2004 stellte das BFF fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, den von der Be-
schwerdeführerin für die Jahre 1991 bis 1995 geltend gemachten Be-
nachteiligungen seitens der tunesischen Behörden komme bereits auf-
grund des Zeitablaufs bis zu ihrer erst im Jahre 2003 erfolgten Ausrei-
se keine Asylrelevanz zu. Soweit sie geltend mache, sie sei auch kurz
vor der Ausreise schikaniert worden, komme auch diesen Eingriffen
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da es ihnen an der erforderli-
chen Intensität mangle. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt,
dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf ihres Besucherinnenvi-
sums in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Wären die
Massnahmen seitens der tunesischen Behörden einschneidend gewe-
sen, hätte sie sofort nach ihrer Einreise um Schutz nachgesucht. Was
das Kopftuchverbot betreffe, so gelte dies für alle tunesischen Frauen
und sei nicht zielgerichtet. Die geltend gemachte Kontrolle auf der
Strecke nach C._______ sei als als legitime staatliche Massnahme im
Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus zu betrachten.
Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern diese Kontrolle weitere
negative Folgen für die Beschwerdeführerin gehabt habe. Schliesslich
falle auf, dass sie ihre Identität nach wie vor nicht belegt habe, obwohl
sie dazu in der Lage gewesen wäre. Ein Vollzug der Wegweisung
erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 5. April 2004 gelangte die Beschwerdeführerin an
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
und liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ertei-
lung von Asyl beantragen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Rück-
kehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das
Bundesamt habe die Tatsache, dass in Tunesien Angehörige von Mit-
gliedern der Ennahda einer eigentlichen Sippenhaft ausgesetzt seien,
nicht gewürdigt. Der Bruder der Beschwerdeführerin, der in der
Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe, sei in Abwesenheit zu sieben
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass
die tunesischen Behörden bezüglich des Aufenthaltsortes von
Seite 4
E-
B._______ Bescheid wüssten, weshalb die Beschwerdeführerin bei
einer Rückreise aus der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit
festgenommen würde. Auch hätten sich Polizeibeamte bei der Familie
bereits nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt.
Was den geltend gemachten sexuellen Übergriff angehe, messe die
Vorinstanz ihm nur ungenügende Bedeutung zu, sei er doch der
wesentliche Ausreisegrund gewesen. Da ein solcher Übergriff die
Familienehre berühre, sei es der Beschwerdeführerin schwergefallen,
ihrem Bruder davon zu berichten, was schliesslich auch zur
verzögerten Einreichung des Asylgesuches geführt habe. Auf weitere
Ausführungen in der Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Zusammen mit der Beschwerdeeingabe liess die Beschwerdeführerin
nebst verschiedenen Internet-Auszügen und einem Zeitungsartikel zur
Menschenrechtslage in Tunesien verschiedene Belege zu Geldüber-
weisungen von der Schweiz nach Tunesien, ein Unterstützungsschrei-
ben von B._______ vom 30. März 2003, eine Kopie dessen C-Bewil-
ligung sowie einen staatlichen Versicherungsausweis mit Foto und
eine Bezugskarte im Original zu den Akten reichen. In seinem Schrei-
ben vom 30. März 2003 führt der Bruder der Beschwerdeführerin aus,
diese sei in Tunesien Nachteilen ausgesetzt, einzig weil sie seine
Schwester sei und den Schleier trage. Nebst den anlässlich der wie-
derholten Befragungen erlittenen Nachteilen habe man seiner
Schwester auf der Strasse den Schleier abgenommen und sie habe
eine Verpflichtung unterschreiben müssen, diesen nicht mehr zu tra-
gen. Nach diesen Eingriffen sei die Schwester nach C._______ in den
Süden des Landes geflüchtet, wo sie versteckt gelebt habe. Dort habe
man sie aber gefunden und sie habe erneut physische und psychische
Eingriffe über sich ergehen lassen müssen. Die Eingriffe seien noch
stärker gewesen, da man die Mutter ebenfalls befragt habe, nachdem
diese B._______ in der Schweiz besucht habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2004 verwies der Instruktionsrich-
ter der ARK die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahren-
skosten auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 beantragte das BFF die Abwei-
sung der Beschwerde. Ergänzend hielt es insbesondere fest, der zu
Seite 5
E-
den Akten gereichte Ausweis belege nur, dass die Beschwerdeführerin
in einem Hotel in C._______ gearbeitet habe, was vom BFF nie
bestritten worden sei.
G.
Am 13. Dezember 2005 ging bei der ARK ein von der Beschwerdefüh-
rerin verfasstes Schreiben vom 10. Dezember 2005 ein, worin diese
darum bittet, bei der Behandlung ihres Falles ihren angespannten psy-
chischen Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Schliesslich reichte
sie mit der Eingabe erneut fünf Berichte aus dem Internet zur Men-
schenrechtslage in Tunesien zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin dar-
auf hinweisen, dass die Betreuung der Asylsuchenden in ihrem Aufent-
haltskanton der Polizei übergeben worden sei. Seither würde ganz all-
gemein eine Zunahme psychiatrischer Behandlungen festgestellt. Zu-
sammen mit dem Schreiben liess sie einen Bericht einer Medizinerin
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 25. Okto-
ber 2006 einreichen. Diagnostisch wird dort festgehalten, die Be-
schwerdeführerin leide unter einem länger andauernden depressiven
Erschöpfungszustand aufgrund einer perspektivenlosen, ungewissen
Situation und es bestehe ein Verdacht auf eine traumatische Störung.
Die Patientin habe insbesondere angegeben, unter dem Umstand zu
leiden, dass sie nicht wisse, wie es weitergehe. Auch fehle ihr der Um-
gang mit nahen Menschen. Ihr Bruder, der sie stark unterstütze, lebe
in Luzern. Offensichtlich sei sie im Durchgangsheim sehr isoliert und
versuche, soweit als möglich, ihren Tag mit Lesen und Lernen zu
strukturieren.
I.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 ans Bundesverwaltungsgericht liess
die Beschwerdeführerin erneut darauf hinweisen, dass sie unter der
Ungewissheit im Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren lei-
de. Ergänzend liess sie festhalten, die Nachrichten aus Tunesien, wo-
nach seit Beginn des Jahres 2007 zahlreiche junge Menschen verhaf-
tet worden seien, welche unter den Verdacht geraten seien, terroristi-
sche Gruppierungen zu unterstützen, verunsichterten sie zusätzlich.
Die jeweiligen Prozesse fänden unter skandalösen Bedingungen statt,
und es werde systematisch gefoltert. Zusammen mit dem Schreiben
reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht vom 26. April
Seite 6
E-
2007 sowie zwei Berichte aus dem Internet zur Menschenrechtslage in
Tunesien zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die
Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 7
E-
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Seit gut einem Jahr hat die Schweiz im
Übrigen den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie
vollzogen, was bedeutet, dass auch eine Verfolgung aus den oben ge-
nannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant
sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Recht-
sprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
Seite 8
E-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe
in Tunesien Nachteile erlitten, nachdem ihr Bruder B._______, welcher
seit dem Jahre 1991 der Mitgliedschaft bei der Ennahda-Bewegung
bezichtigt würde, das Land verlassen habe. Nachdem es schliesslich
Ende des Jahres 2002 zu einem sexuellen Übergriff gekommen und
sie im Juli 2003 auf ihrem Arbeitsweg kontrolliert worden sei, habe sie
das Land verlassen. Sie habe ferner in Tunesien ihr Kopftuch nicht
tragen dürfen.
5.1.1 Aus den beigezogenen Akten des Asylverfahrens des Bruders
der Beschwerdeführerin, B._______ (N_______) geht hervor, dass
dieser Tunesien im Oktober 1991 verlassen und nach Aufenthalten in
Syrien und Libyen am 28. Dezember 1998 am Flughafen Zürich-Kloten
um Asyl nachgesucht hat. Sein Gesuch hatte er in der Tat mit Verbin-
dungen zur Ennahda begründet. Mit Verfügung vom 16. November
Seite 9
E-
1999 gewährte das BFF dem Bruder der Beschwerdeführerin in der
Schweiz Asyl. Es ist des Weiteren festzuhalten, dass gemäss Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts Angehörige von Ennahda-Mit-
gliedern vom tunesischen Staat Repressionen in der Art und Weise,
wie sie von der Beschwerdeführerin umschrieben wurden, unterworfen
sein können.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber vorliegend mit dem Bun-
desamt zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt,
aus den geltend gemachten Umständen eine sie selbst betreffende
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten. So hält die Vorins-
tanz zutreffenderweise fest, die Beschlagnahmung ihres Reisepasses
bei der Wiedereinreise aus Syrien im Jahre 1992, die geltend gemach-
ten Hausdurchsuchungen und Beschimpfungen, welche laut den An-
gaben der Beschwerdeführerin bis ins Jahr 1995 stattgefunden hätten,
sowie die Beobachtung durch ihre Freundin im Jahre 1996 lägen zeit-
lich weit zurück und der Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereig-
nissen und der Ausreise sei unterbrochen (vgl. die nach wie vor gel-
tende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 8 E. 7, 2000 Nr. 2
E. 8 c, 1999 Nr. 7 E. 4b). Bezeichnenderweise hat denn die Beschwer-
deführerin, abgesehen vom Umstand, dass sie das Kopftuch nicht
habe tragen dürfen (vgl. unten E. 5.1.2), offenbar bis im Jahre 2002 bei
ihren Eltern an der den Behörden bekannten Adresse gelebt und ist ih-
rer Arbeit nachgegangen, ohne dass sie weiterhin im Zusammenhang
mit ihrem Bruder B._______ belästigt worden wäre. Ergänzend kann
festgehalten werden, dass den für die Jahre 1992 bis 1996 geltend ge-
machten Eingriffen auch mangels der zur Annahme von ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine
Asylrelevanz zuzukommen vermag (vgl. die heute noch geltende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2, 2000 Nr. 17 E.
11 b).
Was den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Über-
griff des Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Passausstellung
Ende des Jahres 2002 betrifft, mangelt es auch ihm vorab an der
erforderlichen Intensität, um als ernsthafter Nachteil im Sinne des Ge-
setzes qualifiziert zu werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend ge-
machten absichtlichen Verzögerungen bei der Ausstellung von
administrativen Dokumenten (vgl. A10/S. 5) sowie der Kontrolle auf ih-
rem Arbeitsweg, bei welcher sich die Beschwerdeführerin vor den ande-
ren Passagieren blossgestellt gefühlt habe, weil man sie namentlich
Seite 10
E-
aufgerufen und von ihr verlangt habe, den Bus für die Kontrolle zu
verlassen.
5.1.2 Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe
aufgrund eines allgemeinen Verbotes ihr Kopftuch nicht tragen dürfen
und es sei ihr wiederholt abgenommen worden, kann, um Wiederho-
lungen zu vermeiden, auf die zutreffende diesbezügliche Erwägung
des Bundesamtes verwiesen werden, wonach es diesen Massnahmen
bereits an der erforderlichen Gezieltheit mangelt, um als asylrechtlich
relevanter Eingriff qualifiziert zu werden.
6.
6.1 Auf Beschwerdestufe führt die Rekurrentin aus, sie sei aufgrund
der geltend gemachten Vorfälle, insbesondere aber aufgrund der sexu-
ellen Belästigung durch den Beamten, einem unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt worden.
Zwar sollen mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks
auch staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar
gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten. Ausgangs-
punkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu kön-
nen, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv
stattgefunden haben. Vorliegend vermögen aber die von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Massnahmen auch in einer Gesamt-
würdigung nicht zur Annahme zu führen, sie hätten ihr ein menschen-
würdiges Leben in Tunesien verunmöglicht, wie dies zur Annahme ei-
nes unerträglichen psychischen Druckes erforderlich wäre. Denn die
staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssten in einer objektivierten
Betrachtung als derart intensiv erscheinen, dass der Beschwerdefüh-
rerin ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zu-
gemutet werden könnte; ausschlaggebend ist mit anderen Worten
nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, son-
dern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende
nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. 1996 Nr. 30, E. 4 d m.w.H.).
Dies ist offensichtlich vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerde-
führerin angegeben hat, bis zur Ausreise zu Hause gelebt und nach
Abbruch ihres Studiums und bis zur Ausreise gearbeitet zu haben. Das
dem Unterstützungsschreiben ihres Bruders vom 30. April 2004 zu
entnehmende Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe, nachdem
man sie gefoltert habe, versteckt in C._______ gelebt, vermag nichts
Seite 11
E-
zu ihren Gunsten zu bewirken, widerspricht es doch ihren eigenen
Angaben. Auch die auf Beschwerdestufe zu den Akten gereichten
Arztberichte vermögen die Annahme eines Druckes im oben
umschriebenen Sinne nicht zu rechtfertigen, zumal sie den
psychischen Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin vorab auf
die im Zusammenhang mit ihrer ungewissen Situation hinsichtlich
ihres Aufenthaltsstatus in der Schweiz zurückführen, was im Übrigen
ein bekanntes Phänomen darstellt bei Personen in vergleichbarer
Situation.
6.2 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen er-
übrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch die
auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente vermögen nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken und es kann ergänzend
auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. Mai 2004 ver-
wiesen werden. Aus den am 30. Oktober 2006 und am 30. April 2007
zu den Akten gereichten Dokumenten zur Menschenrechtslage in Tu-
nesien lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin
ableiten. Dasselbe gilt für den Hinweis in den beiden Arztberichten
vom 25. Oktober 2006 und vom 26. April 2007, es bestehe ein Ver-
dacht auf eine traumatische Störung bei der Beschwerdeführerin.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzutun. Auch ist keine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, selbst
nie politisch tätig gewesen zu sein. Der Umstand, dass sie im Ausland
ein Asylgesuch gestellt hat, vermag für sich alleine ebenfalls keine sol-
che zu begründen, zumal der tunesische Staat offenbar nicht systema-
tisch prüft, was Personen während langjähriger Auslandsaufenthalte
gemacht haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien:
Rückkehr nach langjährigem Auslandaufenthalt und Einreichung eines
Asylgesuches, Auskunft der Länderanalyse, Bern, 23. November
2006). Insgesamt besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerde-
führerin wäre bei einer allfälligen Wiedereinreise in Tunesien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, wenn auch nicht ausgeschlossen
werden kann, dass sich die Behörden möglicherweise bei dieser Gele-
genheit erneut nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders B._______
Seite 12
E-
erkundigen könnten. Eine asylrelevante Verfolgungsabsicht aus
diesem Grunde ist jedoch auch für die Zukunft nicht anzunehmen,
haben sich doch die Behörden laut Angaben der Beschwerdeführerin
letztmals im Jahre 1996 aktiv für den Bruder B._______ interessiert,
während die zweimaligen Rückfragen der Polizisten in den Jahren
2002 und 2003 in anderem Kontext, nämlich einmal anlässlich der
Passausstellung und einmal anlässlich einer Routinekontrolle,
erfolgten. Bezeichnenderweise liessen die Behörden die
Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrem eigenen Pass legal über
den Flughafen Tunis ausreisen. In diesem Zusammenhang kann
ergänzend darauf verwiesen werden, dass das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag (E-7246/2006) auch in Be-
zug auf ihren Bruder D._______ zum Schluss gekommen ist, er sei in
Tunesien nicht in asylrelevanter Weise gefährdet. Auch er hatte
geltend gemacht, wegen seines Bruders B._______ in Tunesien in
asylrevanter Weise verfolgt zu sein, was vom
Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft gemacht erachtet wurde.
Die Vorinstanz hat insgesamt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 13
E-
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit
der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
Seite 14
E-
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, wenn
auch diesbezüglich klare Defizite bestehen (vgl. Human Rights Watch,
World Report, January 2008).
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
9.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien, wo die Beschwer-
deführerin in E._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus
individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Die
Beschwerdeführerin ist dort bei ihrer Familie aufgewachsen, wo sie bis
zur Ausreise gelebt hat. Während die beiden Brüder inzwischen in der
Schweiz leben, hat sie ihre Schwester und ihre Eltern im Heimatland
zurückgelassen. Aus den zu den Akten gereichten ärztlichen
Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
gerade darunter leide, dass sie nicht unter nahen Menschen lebe.
Sollte sie auch im Heimatland auf ärztliche, allenfalls
psychotherapeutische Unterstützung angewiesen sein, ist ohne
Weiteres davon auszugehen, dass sie in der Grossstadt Tunis Zugang
zu entsprechenden Institutionen hat. Laut ihren eigenen Angaben
verfügt die Beschwerdeführerin schliesslich über eine gute Bildung
und war während mehrerer Jahre als Therapeutin und Masseurin
erwerbstätig, laut dem nachgereichten Arbeitsausweis in einem
Tourismus-Betrieb. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass sie nach einer Rückkehr nach Tunis in sozialer und
Seite 15
E-
wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), sofern sie
nicht noch immer im Besitz ihres Passes ist, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt
aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen,
nachdem nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sin-
ne des Gesetzes erwiesen hatte. Auf die Auferlegung von Verfahren-
skosten ist demzufolge zu verzichten.
11.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszu-
richten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
E-
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: an-
gefochtene Verfügung, Ausweis C.N.S.S. Nr. (...), Bezugskarte Nr.
(...) Geldüberweisungscoupon, alles im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
Seite 17