Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3740/2010
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter JeanPierre Monnet;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 14. März 2010 auf dem Landweg verliess, am 17. März 2010 in die
Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. April 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen befragt und am 14. April 2010 durch das BFM zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Oktober 2008 Mitglied der
Demokratic Toplum Partisi (DTP) geworden und habe sich namentlich
zugunsten des Jugendflügels der Partei engagiert, indem er
Kundgebungen, Versammlungen und Feierlichkeiten organisiert und bei
Wahlen mitgeholfen habe,
dass im September 2009 der Präsident der DTPJugendfraktion, ein
Verwandter (Cousin im weiteren Sinn) des Beschwerdeführers, verhaftet
worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Oktober 2009 von vier Polizisten in Zivil
angehalten, in einem Auto ausserhalb der Stadt gebracht und von diesen
unter Todesdrohungen aufgefordert worden sei, die Aktivitäten für die
DTP einzustellen,
dass er den Polizisten gegenüber auf ihre Forderung eingewilligt habe,
worauf er laufen gelassen worden sei,
dass er am 5. Januar 2010 telefonisch erfahren habe, dass türkische
Sicherheitskräfte eine Parteikollegin festgenommen hätten und auch in
seine Wohnung gewaltsam eingedrungen seien,
dass ihm am 6. Januar 2010 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass
Gendarmen bei seinen Eltern vorstellig geworden seien und eine
Hausdurchsuchung vorgenommen hätten, sowie nach ihm und seiner
Schwester, die ebenfalls bei der Jugendfraktion der DTP mitgearbeitet
habe, gesucht hätten,
dass sein Vater unter Drohungen aufgefordert worden sei, ihn und seine
Schwester den Behörden auszuliefern,
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dass er und seine Schwester sich umgehend nach Istanbul abgesetzt
hätten,
dass er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland bei einer Tante
in Istanbul versteckt gehalten habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz, sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 25. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter in
Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit der
Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni
2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung guthiess und die
Vorinstanz einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2010 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des BFM am 18. Juni 2010 zur Kenntnis brachte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel
so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM richtigerweise feststellt, der Beschwerdeführer habe einen
Nüfus zu den Akten gereicht, der am 15. Februar 2010 in Istanbul
ausgestellt worden ist,
dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Nüfus zwar
von einer Drittperson abgeholt worden sei, er diesen jedoch selbst
beantragt und legal bekommen habe (Akten BFM A1/10 S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend folgerte, dass
der Beschwerdeführer den Kontakt mit den türkischen Behörden mit
Bestimmtheit gescheut hätte, wenn er tatsächlich von diesen gesucht
worden wäre,
dass das BFM weiter zu Recht ausführte, falls sich eine gesuchte Person
einen Identitätsausweis auf illegale Weise beschafft beziehungsweise
erschleicht (vgl. A6/13 F82), diesen nicht auf die eigenen Personendaten
ausstellen lassen würde,
dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, bei der Passage im
Protokoll, wonach der Beschwerdeführer den Nüfus selbst beantragt und
legal bekommen habe, müsse es sich um ein Missverständnis zwischen
ihm und dem Dolmetscher handeln, nicht stichhaltig ist und als blosser
Versuch gewertet werden muss, unglaubhafte Sachvorbringen
anzupassen,
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dass auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei in der Türkei
durchaus möglich, durch einen Schlepper und durch Schmiergeld einen
Nüfus zu beschaffen, die zutreffenden Einschätzungen in der
angefochtenen Verfügung zu den vorliegenden Sachumständen nicht in
einen anderen Licht erscheinen lässt,
dass auch den Ausführungen des BFM zu folgen ist, wonach mit Recht
davon auszugehen sei, dass eine polizeilich gesuchte Person sich mit
Sicherheit nicht bei engen Verwandten versteckt gehalten hätte, da das
Risiko erheblich gewesen wäre, dass die Sicherheitskräfte im Rahmen
ihrer Fahndungsmassnahmen dort vorstellig geworden wären,
dass auch der diesbezügliche Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die
zuständigen Behörden hätten nicht merken können, ob sich der
Beschwerdeführer in Istanbul oder irgend anderswo in der Türkei
aufhalten würde und er sei sich einigermassen sicher gewesen, dass
man ihn in Istanbul nicht suchen würde, offenkundig nicht zu
überzeugen vermag, nachdem sich der Beschwerdeführer gerade in der
Zeitspanne, in der er angeblich landesweit polizeilich gesucht worden sei
(A6/13 F 56), in Istanbul einen neuen Identitätsausweis auf seine
Personaldaten hat ausstellen lassen,
dass der Beschwerdeführer zudem weder im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Rechtsmittelebene Dokumente zu
den Akten gegeben hat, die seine behördliche Suche stützen würden,
dass es gemäss den Kenntnissen des Gerichts möglich ist, von
türkischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführte
Untersuchungsmassnahmen ohne erheblichen Aufwand mit
beweistauglichen Unterlagen zu dokumentieren,
dass es aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich ist, dass sich der
Beschwerdeführer auch nur darum bemüht hätte, diesbezüglich
Unterlagen beizubringen und ein entsprechendes Desinteresse nicht für
eine ernsthaft begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die
türkischen Behörden spricht,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Einreichung
einer Bestätigung der früheren DTP in Aussicht stellte, die seine
Aktivitäten für die Partei und seine Verfolgungssituation hätte
dokumentieren sollen, diesbezüglich jedoch ebenfalls nichts zu den Akten
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gab, obwohl dies für ihn gemäss eigenen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe ein Leichtes gewesen wäre,
dass ebenso keine Beweismittel bezüglich der geltend gemachten
Verhaftungen des Cousins des Beschwerdeführers vom September 2009
und der Parteikollegin vom 5. Januar 2010 zu den Akten gereicht wurden,
obschon entsprechende Massnahmen der türkischen Behörden gegen
politisch nicht genehme Akteure in den einschlägigen türkischen Medien
regelmässig mit Nachdruck publik gemacht und öffentlich diskutiert
werden,
dass freilich höchst fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer aus den
geltend gemachten Verhaftungen dieser Personen für das vorliegende
Verfahren in entscheidwesentlicher Hinsicht etwas für sich abzuleiten
vermöchte,
dass vielmehr aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im
Nachgang der geltend gemachten Verhaftung des Cousins im September
2009 für seine Person jedenfalls keine entsprechenden
Sicherheitsvorkehren getroffen hat,
dass dem wiederum die Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe
zumindest bezüglich die Situation des Beschwerdeführers widerspricht,
wonach seine Familie und Verwandtschaft den türkischen Behörden
aufgrund ihrer politischen Aktivitäten sehr gut bekannt und stigmatisiert
seien, weshalb sie bei jeden politischen Ereignis in der Region behelligt
würden,
dass, falls die türkischen Sicherheitskräfte ein ernsthaftes Interesse
gehabt hätten, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, anlässlich der
Fahndungsmassnahmen vom 5. Januar 2010 ein weniger dilettantisches
Vorgehen zu erwarten gewesen wäre, als in Aufsehen erregender Weise
bei seiner Abwesenheit am Abend die Wohnungstüre einzuschlagen, um
am nächsten Morgen in seinem Elternhaus wie vorauszusehen
gewesen wäre wiederum erfolglos nach ihm zu suchen,
dass in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie
einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da zahlreiche nahe und entfernte
Verwandte aus politischen Gründen und aufgrund ihrer ethnischen
Herkunft verfolgt und mehrere seiner Verwandten in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden seien,
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dass in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu Recht ausgeführt wird, die
schweizerische Rechtsprechung anerkenne die Existenz der
Reflexverfolgung durch türkische Behörden,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können,
dass selbstredend die Bejahung einer Reflexverfolgung die Erfüllung aller
Elemente des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 3 AsylG voraussetzt,
dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen (vgl. zum
Ganzen: EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E5163/2007 vom 2. März 2011 E. 7, E
4754/2006 vom 22. April 2010, mit weiteren Hinweisen),
dass es nach den obigen Erkenntnissen und Erwägungen nicht
hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die türkischen Behörden ein
Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
die Türkei mit Nachteilen zu überziehen, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Intensität genügen könnten,
dass in diesem Zusammenhang auch zu beachten ist, dass das
Engagement und das Interesse des Beschwerdeführers für die frühere
DTP als nicht intensiv einzuschätzen ist, wenn er anlässlich der Anhörung
vom 7. April 2010 im EVZ die DTP als legale Partei bezeichnete (A1/10
S. 6), nachdem sie vom türkischen Verfassungsgericht am 11. Dezember
2009 für illegal erklärt und verboten wurde und das Gericht unter anderen
den Parteipräsidenten der DTP, Ahmet Türk, persönlich mit einem
Politikverbot für die nächsten fünf Jahre belegte,
dass die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Familie
und einem Verwandtschaftsumfeld, aus dessen Kreis sich zahlreiche
Personen durch politische Oppositionstätigkeit unduldsamen
Massnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt sehen mussten und
als Flüchtlinge anerkannt wurden, den Anforderungen an die
Voraussetzungen der Erfüllung einer Reflexverfolgung nicht zu genügen
vermag,
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dass es zwischen der türkischen Regierungspartei AKP (Adalet ve
Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) und der
Nachfolgepartei der DTP, der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei für
Frieden und Demokratie), auch in jüngster Zeit zu heftigen
Auseinandersetzungen kommt und es zu verschiedenen Verhaftungen
von BDPExponenten und Anhängern der Partei gekommen ist,
dass die allgemeine politische Situation in der Türkei jedoch keine
entscheidwesentlichen Rückschlüsse auf eine Gefährdungslage des
Beschwerdeführers und somit auf das vorliegende Verfahren zulassen,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in
absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein
könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich
unbegründet erscheint,
dass die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der
Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen,
dass auch die vom Gericht beigezogenen Asylakten der Schwester des
Beschwerdeführers (N (…)) an der Sachlage nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde im Ergebnis zwar als offensichtlich
unbegründet, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht
geradezu als aussichtslos erwiesen hat und nach wie vor von der
Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb
nicht angezeigt ist, auf die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2010 bezüglich Gutheissung der
unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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