B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3740/2016
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______,
geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl ge-
währt.
B.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusam-
menführung mit seiner Ehefrau B._______, geboren (…), Eritrea. Dazu
reichte er eine Heiratsurkunde der eritreisch orthodoxen Kirche im Original
ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016 – bewilligte
das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Fa-
milienasyl ab.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsmitteleingabe legte er diverse Beweismittel, unter anderem eine
Identitätskarte und eine Taufurkunde seiner Ehefrau, beides im Original,
bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 hielt das SEM mit ergänzenden Be-
merkungen an seiner Verfügung fest.
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G.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit
summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie
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sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs.
4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung
im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die
Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins
Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammen-
leben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich
war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus, dass
die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrecht-
erhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wird
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom
14. Dezember 2018 E. 5).
4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere seiner Ehefrau einge-
reicht habe, weshalb die Identität und die Staatsangehörigkeit von
B._______ nicht nachgewiesen seien. Zwar habe er einen Heiratsschein
eingereicht, es sei jedoch bekannt, dass eritreischen Gerichts- und Zivil-
standsurkunden kein grosser Beweiswert zuzumessen sei. Insbesondere
würden diese keine Sicherheitsmerkmale enthalten. Ausserdem sei eine
Vielzahl von Blankoformulare im Umlauf, welche mit beliebigen Inhalten
gefüllt werden könnten, oder es sei auch möglich, sich echte Dokumente
mit falschem Inhalt zu beschaffen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei
deshalb nicht glaubhaft erstellt, dass der Beschwerdeführer in Eritrea tat-
sächlich mit B._______ verheiratet sei.
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Selbst wenn hypothetisch von einer Heirat im (…) 2013 auszugehen wäre,
liege keine tatsächlich gelebte und allein durch die Flucht getrennte Bezie-
hung vor. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens an-
gegeben, zwischen (…) und (…) 2014, dem Zeitpunkt seiner Desertion, in
Eritrea im Militärdienst gewesen zu sein. Im (…) 2014 sei er direkt vom
Militärdienst in den Sudan geflüchtet. Damit stehe fest, dass er in Eritrea
nie in einem gemeinsamen eigenen Haushalt beziehungsweise in einer in-
takten und langjährigen Familiengemeinschaft mit seiner vermeintlichen
Ehefrau gelebt habe.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, sowohl die Heirat als auch die Identität von B._______ seien aufgrund
der eingereichten Beweismittel nachgewiesen. Er und seine Ehefrau hät-
ten mit ihrer Heirat im (…) 2013 eine Familiengemeinschaft begründet und
diese, wenn auch unter sehr schwierigen Umständen, gelebt. Seine unfrei-
willige Abwesenheit von der Ehefrau aufgrund des zwangsweise zu leis-
tenden Militärdienstes, seine Inhaftierung vom (…) 2014 und die anschlies-
sende Flucht aus Eritrea könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Er
sei gerade aus diesen Gründen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden, und es sei unzulässig, ihm die Trennung von seiner Ehefrau, die
einzig aufgrund als asylrelevant erkannter politischer Repressalien erfolgt
sei, nun entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Willen zur
Wiederaufnahme der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft
mit seiner Ehefrau zudem umgehend kundgetan, und er habe das Famili-
ennachzugsgesuch unmittelbar nach Erhalt des Asyls gestellt. Die vom
SEM genannte Voraussetzung einer „langjährigen“ Familiengemeinschaft
sei der anerkannten Gerichtspraxis nicht zu entnehmen und eine unzuläs-
sige Einschränkung.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, zwar sei die Identität
der Ehefrau mit den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismit-
teln nun glaubhaft nachgewiesen. Aus den genannten Gründen, welche
vom Beschwerdeführer nicht plausibel widerlegt worden seien, fehle es
aber weiterhin an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Familien-
nachzug. Da sich die beiden Personen offenbar nur während des Urlaubs
des Beschwerdeführers gesehen hätten, mangle es gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts an der geforderten im Zeitpunkt der Flucht be-
stehenden Familiengemeinschaft.
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5.4 Der Beschwerdeführer wies im Rahmen der Replik auf Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts hin, in welchen das mit vorliegendem Fall ver-
gleichbare eingeschränkte Zusammenleben aufgrund der eritreischen Mi-
litärdienstpflicht ausdrücklich unter die geforderte Familiengemeinschaft
gefasst worden sei. Im Übrigen habe das SEM die Eheschliessung alleine
mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Fälschung eritreischer Dokumente
verneint. Sie habe die eingereichte Heiratsurkunde indessen nie auf ihre
Echtheit überprüfen lassen und auch keine konkreten Hinweise oder Indi-
zien dargelegt, weshalb es beim in Frage stehenden Dokument um eine
Fälschung handle. Die Argumente des SEM seien entsprechend nicht
überzeugend.
6.
Vorab ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob der Sachverhalt, auf den das
SEM seine Abweisung des Gesuches um Einreisebewilligung und Famili-
enzusammenführung stützt, als hinreichend erstellt gelten kann, insbeson-
dere, ob die Vorinstanz seiner Abklärungspflicht genügend nachgekommen
ist. Fraglich ist ebenfalls, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht
erfüllt sind, zumal das SEM die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Familienbeziehung einzig und alleine mit der allgemeinen Fälschbarkeit
von eritreischen Zivilstandsdokumenten begründet.
Angesichts dessen, dass das SEM grundsätzliche Elemente des vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts, mindestens ab Ver-
nehmlassungsstufe, nicht in Frage stellt und insbesondere, weil das Bun-
desverwaltungsgericht hinsichtlich der Anforderungen an eine im Zeitpunkt
der Flucht bestehende Familiengemeinschaft jüngst eine Klärung vorge-
nommen hat, kann aber vorliegend ein materieller Entscheid getroffen wer-
den (Art. 61 VwVG), der zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt; aus
diesem – auch in der Prozessökonomie begründeten – reformatorischen
Vorgehen, erwächst dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil.
7.
7.1 Zunächst zweifelt das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl an
der Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch an der Familien-
beziehung, obwohl der Beschwerdeführer bereits beim Eintritt in das Emp-
fangszentrum, am 13. August 2014, im Personalienblatt angegeben hatte,
verheiratet zu sein (vgl. SEM-Akte A1 S.1). Dies konkretisierte er in der
Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A5/10) dahinge-
hend, B._______, also die Frau, für die er gut eineinhalb Jahre später ein
Gesuch um Familiennachzug stellte, am (…) 2013 geheiratet zu haben und
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mit ihr seither an seinem Wohnsitz in C._______ gelebt zu haben; dies sei
im Rahmen von Urlauben möglich gewesen, letztmals von (…). Nach sei-
ner Flucht sei die Ehefrau an den Wohnort ihrer Familie zurückgekehrt.
Diese Angaben wiederholte er an der Anhörung widerspruchsfrei (vgl. A16
F101 ff., F113). Das SEM beschränkte sich trotz all dieser in den Akten
liegenden Umstände und einem im Original vorliegenden Heiratszertifikat
darauf, die Zweifel an der geltend gemachten Familienbeziehung mit der
im eritreischen Kontext notorisch leichten Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit
solcher Dokumente zu begründen. Diese Begründung, ohne jegliche Ab-
wägung der auch für die geltend gemachte Eheschliessung sprechenden
Elemente, überzeugt, wie bereits erläutert, bereits aus formeller Sicht nicht,
zumal das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der
Asylbefragungen grundsätzlich als glaubhaft erachtet hatte. Hinzu kommt,
dass auch die Nachreichung der Identitätskarte seiner Ehefrau zu Gunsten
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu gewichten ist. Zwar aner-
kannte das SEM dann in der Vernehmlassung sowohl die Identität von
B._______ als auch das „temporäre“ Zusammenleben mit dem Beschwer-
deführer während dessen Urlauben ausdrücklich. Es verpasste aber wei-
terhin, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zwar ist richtig, dass das ein-
gereichte Heiratszertifikat keine Sicherheitsmerkmale aufweist und die
Echtheit deshalb nicht abschliessend überprüfbar ist, dies für sich alleine
führt jedoch noch nicht dazu, dass ihm jeglicher Beweiswert abzusprechen
ist und erst recht nicht, kann dies als alleinige Begründung für die angeblich
nicht glaubhafte Familienbeziehung reichen. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer bei der BzP, also (…) Monate nach seiner Flucht, über den
Aufenthaltswechsel seiner Partnerin Bescheid wusste, legt nahe, dass er
mit ihr auch nach seiner Ausreise in Kontakt blieb. Schliesslich stellte er
das Gesuch um Familiennachzug innerhalb von wenigen Wochen nach Er-
halt des positiven Asylentscheids, was weiter für die eingegangene Bezie-
hung und den Willen zur Wiedervereinigung spricht (vgl. Urteil D-
3664/2016 E. 5.5).
Es ist nach dem Gesagten als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwer-
deführer und B._______ am (…) 2013 eine Ehe geschlossen haben und
letztere ab diesem Zeitpunkt und bis zur Flucht des Beschwerdeführers an
seiner Wohnadresse lebte. Während der Urlaube des Beschwerdeführers,
letztmals von (…) 2014, konnte das Paar die Beziehung leben, was inzwi-
schen vom SEM anerkannt wird. Zu Recht wies der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang im Übrigen daraufhin, dass eine „langjährige“ Fa-
miliengemeinschaft nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer geleb-
ten Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht ist.
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Seite 8
7.2 Damit verbleibt die von beiden Verfahrensparteien aufgeworfene Frage
nach der rechtlichen Relevanz von im vorliegenden Kontext in Frage ste-
henden Lebensgemeinschaften zum Zeitpunkt der Flucht. Diese Frage
wurde, wie erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3664/2016
vom 14. Dezember 2018 geklärt. Wie bereits oben (E. 3.2) dargelegt, geht
das Gericht demnach bei Familien die bereits vor der Ausreise des asylbe-
rechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, dann von einer vorbe-
standenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe
für das Getrenntleben im Heimatstaat vorgelegen haben (vgl. ebd. E. 5.2).
Vorliegend liegt der Grund für das längere Getrenntleben des Paares im
Umstand, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig Militärdienst leisten
musste, bald nach dem Wiedereinrücken in den Dienst (…) 2014 verhaftet
wurde und schliesslich desertierte (vgl. A16 F35-F69), was vom SEM im
Rahmen der Asylvorbringen als glaubhaft erachtet wurde. Dem Getrennt-
leben liegen mithin asylrelevante Umstände zugrunde und es sind zwin-
gende Gründe im Sinne der geklärten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung gegeben. Damit ist von einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft
auszugehen, welche durch die Flucht des Beschwerdeführers unfreiwillig
getrennt wurde.
7.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine
Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft von Vornherein nahelegen wür-
den.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 17. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die
Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Best-
immungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 17. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewie-
sen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung
des Familienasyls zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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