B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3741/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
geboren am 20. November 1993,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 / N (…).
E-3741/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am
(…) September 2011 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am
13. September 2011 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 9. Mai
2012 eine direkte Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Distrikt Jaff-
na/Nordprovinz). In den Jahren 1995 bis 2009 habe er mit seiner Familie
in C._______ im Vanni-Gebiet gelebt, und danach seien sie wieder nach
B._______ zurückgekehrt. Er sei im Dezember 2008 von den LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe für diese
Hilfsdienste verrichten müssen. Er habe aber kein Kampftraining absol-
viert. Im Mai 2009 habe er im Rahmen der Kampfhandlungen in
D._______ fliehen können und dann in E._______ seine Familie wieder
getroffen. Nach der Rückkehr nach B._______ sei er von Angehörigen
der sri-lankischen Armee (SLA) mehrfach (fünf bis sechs Mal) zu seinen
Aktivitäten für die LTTE befragt worden. Die Behörden hätten deswegen
auch seinem Vater Vorwürfe gemacht. Im Juli 2009 sei dieser von unbe-
kannten Leuten in Zivilkleidung mitgenommen worden und sei seither
verschwunden. Seine Mutter habe deswegen bei der Polizei eine Anzeige
erstattet und eine Meldung an die "Human Rights Commission" gemacht.
Er selber sei im August 2009 von der Armee mitgenommen, während
zweier Tage festgehalten, verhört und misshandelt worden. Der Dorfvor-
steher habe seine Freilassung erwirkt. Danach sei er zehn bis fünfzehn
Mal von mutmasslichen Armeeangehörigen in Zivil kontrolliert worden.
Diese hätten sich auch nach seiner Ausreise noch bei seiner Mutter nach
seinem Verbleib erkundigt. Er habe sich schliesslich zur Ausreise ent-
schlossen, weil ein ehemaliger Kamerad, welcher auch für die LTTE
Hilfsdienste verrichtet habe, von der SLA erschossen worden sei. Er sei
am (…) September 2011 in Begleitung eines Schleppers von Colombo
aus auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Drittland gereist, von wo er
per Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gab
auch zu Protokoll, er leide manchmal unter Schwindelgefühlen und Kon-
zentrationsstörungen seit er bei einem Bombenangriff im Vanni-Gebiet ei-
nen Schlag auf den Kopf erhalten habe.
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Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer eine Identitätskarte, einen Geburtsschein (beglaubigte Kopie),
einen Rapport der Police Station B._______ vom 11. Januar 2011 (be-
glaubigte Kopie), Bestätigungsschreiben der "Human Rights Commission
of Sri Lanka" vom (…) Januar 2011 und der "Sri Lanka Red Cross Socie-
ty" vom (…) Januar 2011, sowie ein ärztliches Zeugnis der (…) Clinic
F._______ vom 12. August 2011 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 − stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2012 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des
BFM vom 5. Juni 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Ver-
fügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht er-
suchte er darum, es sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige
Spruchgremium bekanntzugeben und es sei ihm eine angemessene Frist
zur Beibringung weiterer Beweismittel aus dem Ausland einzuräumen. Mit
der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte
verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die
politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf
die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2012 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, gab
ihm das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt und setz-
te ihm eine Frist von 30 Tagen zur Beibringung der in Aussicht gestellten
Beweismittel.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2012 ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und reichte eine Unterstützungsbedürftigkeits-
erklärung der (…) vom 2. August 2012 in Kopie ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der
Zwischenverfügung vom 18. Juli 2012 auf und verzichtete wiedererwä-
gungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 9. August 2012 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal der Fürsorgebestätigung nach.
I.
Mit Eingaben vom 20. August 2012 und 27. August 2012 legte der Be-
schwerdeführer dar, dass die in Aussicht gestellten Beweismittel nächs-
tens per Postsendung in der Schweiz eintreffen würden und ersuchte um
Erstreckung der Frist zu deren Einreichung.
Die Beweismittelfrist wurde antragsgemäss bis am 28. September 2012
erstreckt.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2012 reichte der
Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Schulbesuche in B._______
und F._______ und das Notenblatt einer Prüfung, ausgestellt vom (…)
College F._______ vom 30. Juni 2011, jeweils inklusive Übersetzung, ei-
nen Rapport der Police Station B._______ vom 20. Juli 2009, ein Bestäti-
gungsschreiben des Grama Sevaka Officer von B._______ vom 17. Juli
2009 und ein notarielles Dokument betreffend die Registrierung eines
Grundstückes vom 6. September 2003 in Kopie zu den Akten. Ferner
äusserte er sich zur aktuellen Situation in Sri Lanka und reichte hierzu
weitere Berichte ein.
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Seite 5
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2012 wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2012 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2012 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen.
Zudem reichte er zahlreiche Geschäftsunterlagen und Kontoauszüge so-
wie vier Fotos des Hauses seiner Familie, zum Beleg der Vermögensver-
hältnisse seiner Familie und mehrere Berichte betreffend die Festnahme
und Folterung von nach Sri Lanka zurückgekehrten Tamilen zu den Akten.
Zudem stellte er die Einreichung von Übersetzungen der zu den Akten
gegebenen fremdsprachigen Dokumenten sowie weitere Unterlagen sei-
ner Familie in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-3741/2012
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaub-
haft. Er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wie oft er nach der
Entführung seines Vaters von den Behörden kontaktiert worden sei sowie
zum Zeitpunkt der zweitägigen Festnahme. Ferner sei es realitätsfremd,
dass er angeblich bei der Rückkehr nach B._______ aus dem Vanni-
Gebiet von der SLA nur kurz kontrolliert, aber nicht befragt worden sei, da
Personen mit dem behaupteten Profil im damaligen Zeitpunkt strengen
Kontrollen unterworfen worden seien. Es sei ferner nicht plausibel, dass
der Dorfvorsteher die Freilassung des Beschwerdeführers nach zwei Ta-
gen im August 2009 habe erwirken können, und es widerspreche jeder
Logik, dass an seiner Stelle der Vater entführt worden sei. Schliesslich
seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine
Ausreise äusserst vage und unsubstanziiert und würden eine subjektiv
geprägte Wahrnehmung vermissen lassen. Die eingereichten Beweismit-
tel seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu bele-
gen. Sie hätten nur einen äusserst geringen Beweiswert, da derartige
Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zu-
dem würden sie auf den Aussagen des Beschwerdeführers beziehungs-
weise dessen Familienangehörigen beruhen und seien erst eineinhalb
Jahre nach der angeblichen Entführung des Vaters entstanden. Aus den
Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle
der Rückkehr in den Heimtatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ne durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe und auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell un-
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Seite 7
zulässig erscheinen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz
sei grundsätzlich zumutbar. Weder die Sicherheitslage im Herkunftsort
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe würden gegen den
Vollzug sprechen. Namentlich habe er in seinem Heimatland ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz und damit eine gesicherte Wohnsituation sowie die
Möglichkeit, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch die von ihm
vorgebrachten gesundheitlichen Probleme würden einer Rückkehr in den
Heimatstaat nicht entgegenstehen, zumal die angeblichen Gründe für die
Beschwerden sich als unglaubhaft erwiesen hätten.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
vor, er habe auf Anraten von älteren Landsleuten in der Schweiz im erst-
instanzlichen Verfahren falsche Angaben zur Begründung seines Asyl-
gesuchs gemacht. Verspätete Vorbringen müssten gemäss Art. 32 Abs. 2
VwVG berücksichtigt werden, sofern sie ausschlaggebend erscheinen
würden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege nicht vor, da er ent-
schuldbare Gründe für das verspätete Vorbringen seiner wahren Asyl-
gründe habe. Aufgrund seines jugendlichen Alters sei er leicht beeinfluss-
bar, und die volle Tragweite seines Handelns sei ihm nicht bewusst ge-
wesen. In Tat und Wahrheit sei er mit seiner Familie bereits im Jahre
2002 aus dem Vanni-Gebiet nach B._______ zurückgekehrt, wo sein Va-
ter ein (…) Unternehmen im Bereich des Handels mit (…) und der Her-
stellung von (…) betrieben habe. Seine Familie verfüge über ein ausser-
ordentlich grosses Vermögen und sein Vater habe finanzielle Leistungen
in Millionenhöhe an die LTTE erbracht. Im (…) hätten paramilitärische
Kräfte seinen Vater entführt und eine hohe Lösegeldforderung gestellt.
Die Polizei sei eingeschaltet worden und habe in dieser Sache ermittelt.
Jedoch sei bei der Entführung etwas schief gegangenen, und es sei bis-
her kein Lösegeld bezahlt worden. Sein Vater sei daher wahrscheinlich
getötet worden. Er sei auf Geheiss seiner Mutter ausgereist, weil die Ge-
fahr bestehe, dass er als ältester Sohn der Familie zum nächsten Opfer
der Entführer werde. Die Angst vor einer allfälligen Entführung habe bei
ihm zu erheblichen psychischen Problemen, insbesondere zu Angstge-
fühlen geführt. Dieser neue Sachverhalt könne durch die Kopie der An-
zeige seiner Mutter vom (…) sowie das Schreiben des örtlichen Dorfvor-
stehers vom (…) belegt werden, und die nun vorliegenden Dokumente
betreffend seinen Schulbesuch in B._______ und F._______ in den Jah-
ren (…) würden einen Beleg dafür darstellen, dass er in dieser Zeit in
B._______ wohnhaft gewesen sei. Er sei zudem auch in der Lage, Unter-
lagen über die Vermögensverhältnisse seiner Familie beizubringen. Auf-
grund dieser Sachlage sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
E-3741/2012
Seite 8
zur Abklärung des tatsächlichen Sachverhalts im Rahmen einer neuen
Anhörung.
Im Weiteren seien gemäss dem Grundsatzentscheid E-6220/2006 des
Bundesverwaltungsgerichts Personen mit beträchtlichen finanziellen Mit-
teln als Risikogruppe einzustufen, welche in Sri Lanka einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wegen der ihm drohenden Gefahr
seitens der Entführer seines Vaters gehöre er dieser Risikogruppe an.
Das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze sich auf Län-
derberichte aus dem Jahre 2010. Zur Beurteilung der aktuellen Situation
müssten aber auch neuere Berichte berücksichtigt werden. Aus diesen
ergebe sich, dass der Prevention of Terrorism Act (PTA) nach wie vor in
Kraft sei und es den Sicherheitskräften ermögliche, tamilische Personen
aufgrund eines blossen Verdachts festzunehmen und zu bestrafen. Tami-
lische Rückkehrer würden in Verdacht stehen, die LTTE im Ausland un-
terstützt zu haben und bei der Wiedereinreise einer strengen Kontrolle
unterzogen, wobei sie im Verdachtsfall dem Geheimdienst übergeben
würden. Folter und Misshandlungen seien bei Festnahmen und Verhören
die Regel. Diese Faktoren würden auch den vom Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Rechtsprechung definierten
Risikofaktoren entsprechen. Es seien nicht nur ranghohe Mitglieder der
LTTE gefährdet. Mehrere Menschenrechtsorganisationen hätten gestützt
auf zahlreiche Berichte Bedenken über die Rückführung abgewiesener
tamilischer Asylsuchender geäussert und einen Vollzugsstopp gefordert.
Unter diesen Umständen habe nun ein Richter des britischen "High
Court" einen Rückführungsstopp für 40 abgewiesene tamilische Asylsu-
chende angeordnet. Im Weiteren seien die sri-lankischen Behörden sehr
darauf bedacht, die Aktivitäten der tamilischen Exilgemeinschaft genau zu
beobachten und zu überwachen, woraus sich ein grundsätzlicher Ver-
dacht der Verbindung zu den LTTE ergebe. Schliesslich werde seit An-
fang 2011 die tamilische Bevölkerung erneut systematisch registriert, was
auch dem Zweck der Identifizierung und Auffindung von Mitgliedern und
Unterstützern der LTTE diene.
Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Andernfalls sei der Wegweisungsvollzug in Anbetracht
des Rückführungsstopps der britischen Behörden im Falle abgewiesener
tamilischer Asylsuchender wegen einer drohenden unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK als unzulässig zu bezeichnen.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. Einerseits
bestehe generell eine konkrete Gefährdung nach Sri Lanka zurückkeh-
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render Tamilen. Ferner leide er nach wie vor unter erheblichen gesund-
heitlichen Problemen, aufgrund welcher er in nächster Zeit einen Arzt
aufsuchen werde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (zu den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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Seite 10
5.
5.1 Dass der ([…]) Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im erstin-
stanzlichen Verfahren falsche Vorbringen zur Begründung seines Asylge-
suchs machte und auf Beschwerdeebene komplett neue Asylgründe vor-
bringt, stellt eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht dar (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nrn. 18 und 19 je mit weiteren Hinweisen) und
beeinträchtigt seine persönliche Glaubwürdigkeit. Es wäre von ihm zu er-
warten gewesen, dass er den wesentlichen Sachverhalt bezüglich seiner
Asylgründe bereits anlässlich der Befragungen vorgebracht hätte, zumal
er ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht auf-
merksam gemacht worden war (vgl. Akten BFM A 4/10 S. 2, A16/15 S. 2).
Der Verweis auf seine Unerfahrenheit und die Beeinflussung durch ältere
Landsleute vermag nicht zu überzeugen, zumal er in der Lage war, meh-
rere Bestätigungsschreiben verschiedener Organisationen zum Beleg der
angeblichen Verfolgungsgründe beizubringen. In Anbetracht dieser Mit-
wirkungspflichtverletzung sind somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Fluchtgründe ge-
rechtfertigt.
Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe zur angeblichen Entführung des Vaters des Be-
schwerdeführers und der sich daraus angeblich für ihn ergebenden Ge-
fährdung detailarm und knapp sind. Namentlich hat der Beschwer-
deführer keine substanziierten Angaben zu den Umständen der Entfüh-
rung gemacht und nicht konkret dargelegt, was danach schief gegangen
sein soll und aus welchen Gründen die Familie davon ausgeht, der Vater
sei umgebracht worden und nun er (Beschwerdeführer) als ältester Sohn
gefährdet sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht
kein Anlass, die Sache zur detaillierten Abklärung dieser Fragen im Rah-
men einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr obliegt
es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht, die neu vorgebrachten Asyl-
gründe glaubhaft darzulegen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Gefährdung erst rund zwei
Jahre nach der Entführung seines Vaters ausgereist sei; zudem ist auch
festzustellen, dass er in dieser Zwischenzeit – gemäss der ausgewech-
selten Sachverhaltsdarstellung – keine Verfolgungsmassnahmen erlitten
hätte. Die zum Beleg dieser Vorbringen eingereichten Dokumente (Kopie
einer Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers bei der Polizei in
B._______, Bestätigungsschreiben des Grama Officers von G._______
und B._______) enthalten keine detaillierten Angaben und basieren in-
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Seite 11
haltlich offensichtlich im Wesentlichen auf den Aussagen der Mutter ge-
genüber diesen Amtspersonen, weshalb ihnen kein relevanter Beweis-
wert beigemessen werden kann. Dies umso mehr, als der Beschwerde-
führer im erstinstanzlichen Verfahren zum Beleg des nun eingestande-
nermassen falschen Sachverhalts ähnliche Bestätigungsschreiben einge-
reicht hatte.
Die Dokumente betreffend seinen Schulbesuch in B._______ und
F._______ in den Jahren (…) stützen prima vista die Darlegung auf Be-
schwerdeebene, dass er in diesem Zeitraum, entgegen seiner Aussagen
im erstinstanzlichen Verfahren, in B._______ wohnhaft gewesen sei. Für
die fremdsprachigen angeblichen Buchhaltungsunterlagen waren in der
Eingabe vom 18. Dezember 2012 die baldige Einreichung von Überset-
zungen – sowie nicht genauer definierte "weitere Unterlagen" aus dem
Heimatland – angekündigt worden, die bis heute nicht eingetroffen sind.
Bezüglich der Authentizität der eingereichten Kontoauszüge und Bank-
bestätigungen sowie der Urkunde betreffend eine Grundstücksregistrie-
rung sind angesichts der besonderen Verfahrensumstände erhebliche
Zweifel anzubringen. Letztlich kann die Frage der Richtigkeit dieser Vor-
bringen jedoch offenbleiben, sind doch diese Dokumente nicht geeignet,
die behauptete Verfolgung seiner Familie durch paramilitärische Gruppie-
rungen zu belegen. Das für die Firma "(…)" ausgestellte "Certificate of
Registration" enthält zudem keine Angaben zu den Firmeninhabern und
vermag daher nicht zu beweisen, dass das genannte Unternehmen der
Familie des Beschwerdeführers gehört. Und den zu den Akten gegebe-
nen Fotoaufnahmen sind die Eigentumsverhältnisse der abgebildeten
Mobilien und Immobilie nicht zu entnehmen.
5.2 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Darle-
gungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zu den von ihm
befürchteten Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die einge-
reichten Beweismittel vermögen zwar gewisse Elemente des auf Be-
schwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhalts zu stützen, sind aber
nicht geeignet, die angeblich für seine Ausreise ausschlaggebenden Er-
eignisse zu belegen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine generelle Gefährdung von wohl-
habenden Personen tamilischer Volkszugehörigkeit beziehungsweise zu-
rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden geltend macht, ist Folgendes
festzustellen:
E-3741/2012
Seite 12
5.3.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während
sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weite-
re Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil
BVGE 2011/24, welches eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Per-
sonen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden
zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-
Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschen-
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten,
sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mit-
tel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss
im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Na-
mentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Um-
stand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor
dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausrei-
chendes Kriterium für eine konkrete Gefährdung. Auch zum heutigen
Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten
Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszu-
gehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter
Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines
konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonde-
res Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2
m.w.H.).
5.3.2 Diese Lageeinschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ist wei-
terhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und
in einer Vielzahl von Berichten betreffend die politische und menschen-
rechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E. 5.5.3 m.w.H. [auch
auf: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
tion Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012]).
E-3741/2012
Seite 13
Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach Sri Lanka zurückkeh-
renden Tamilen nach wie vor nicht in genereller Weise unmenschliche
Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
5.3.3 Auch der EGMR hat in mehreren Urteilen (vgl. auch BVGE 2011/24
E. 10.4.2 m.w.H.) unterstrichen, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als ver-
dächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstra-
fe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kauti-
onsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Exis-
tenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder
von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied.
5.3.4 Nach dem oben Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie stammt (vgl. BVGE
2011/24. E. 8.5 S. 497 f.). Eine Prüfung seiner individuellen Situation auf-
grund der Aktenlage ergibt jedoch keine konkreten und stichhaltigen Hin-
weise dafür, dass er wegen dieses Umstands mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Nachteile befürchten müsste, hat er doch nicht glaubhaft zu
machen vermocht, dass er bisher irgendwelchen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen wäre.
5.3.5 Vorliegend sind auch keine anderen Risikofaktoren ersichtlich, die
den Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als be-
sonders verdächtig erscheinen lassen könnten. Namentlich bestehen kei-
ne stichhaltigen Gründe für die Annahme, er könnte mit den LTTE in Ver-
bindung gebracht werden. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass
er im Rahmen der Einreise in Sri Lanka als abgewiesener tamilischer
Asylsuchender mit beachtlichen Nachteilen zu rechnen hat.
E-3741/2012
Seite 14
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 15
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinwei-
sen). Den Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe gemäss
Definition des EGMR angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm
drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr ei-
ne unmenschliche Behandlung. In diesem Zusammenhang ist daran zu
erinnern, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
qualifiziert werden mussten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den Lagebe-
richten über sein Heimatland nicht auf eine völkerrechtswidrige Behand-
lung aller zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden geschlossen wer-
den. Es besteht zudem kein Anlass zur Annahme, er verfüge über ein
Profil aufgrund dessen er damit rechnen müsste, von den heimatlichen
Behörden als (früheres) Mitglied oder als Sympathisant der Tamil Tigers
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Seite 16
eingestuft zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
generell unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bun-
desverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende
des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der
Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Be-
richte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorgani-
sationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets"
– grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück
in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklä-
ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
7.4.3 Dieser Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der Darle-
gungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka und der diesbezüglich eingereichten Lageberichte
weiterhin gefolgt werden, da diese nicht auf eine derart gravierende Ver-
schlechterung der Lage der tamilischen Minderheit schliessen lassen,
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Seite 17
dass es sich rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell
unzumutbar zu bezeichnen.
7.4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und es kann davon ausgegan-
gen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten gut vertraut und
dort verwurzelt ist. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der relativ kurzen
Landesabwesenheit ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder
ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren.
Der Beschwerdeführer ist jung, hat keine familiären Verpflichtungen und
verfügt über eine (…)jährige Schulausbildung. Gemäss seinen Angaben
lebt seine Mutter mit seinen Geschwistern in F._______ und er verfügt
auch über weitere Verwandte in dieser Region. In Anbetracht der geltend
gemachten finanziellen Verhältnisse seiner Familie ist diese ohne Weite-
res in der Lage, ihm die notwendige Unterstützung zur Sicherung seiner
Existenz zu gewährleisten.
In der Beschwerde waren psychische Probleme geltend gemacht worden,
aufgrund derer der Beschwerdeführer sich in medizinische Behandlung
begeben werde; es sei ihm eine Frist zur Einreichung von Arztberichten
zu setzen (vgl. Beschwerde S. 15). Innert der vom Instruktionsrichter in
der Folge gesetzten Frist – von insgesamt mehr als zwei Monaten (vgl.
Instruktionsverfügungen vom 18. Juli 2012 und Fristerstreckung vom
30. August 2012) – wurden keine Beweismittel für die behaupteten Prob-
leme zu den Akten gereicht. Es ist somit nicht von einer behandlungsbe-
dürftigen Erkrankung auszugehen.
Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinrei-
chend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, und
es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 18
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
In der Eingabe vom 2. August 2012 hatte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht und dies unter
Einreichung einer Fürsorgebestätigung damit begründet, dass er "auf die
Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen" sei (vgl. Eingabe S. 1).
Diese Feststellung lässt sich – wie das BFM in seiner Vernehmlassung zu
Recht feststellt – zwar schwerlich mit der kurz darauf behaupteten Zuge-
hörigkeit zu einer "sehr vermögenden Familie" vereinbaren. Immerhin darf
zugunsten des Beschwerdeführers vermutet werden, dass er allfällige
Vermögenswerte, die ihm zur Verfügung stehen, beim Beantragen der
Sozialhilfe in der Schweiz ordnungsgemäss deklariert hat. Nachdem er
hierzulande, soweit feststellbar, offenbar weiterhin keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht und seine Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung seines Gesuchs von
einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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