B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3741/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. August 2008
in einem Boot ohne Mitführung von Identitätsausweisen illegal aus sei-
nem Heimatstaat ausreiste und nach Sardinien gelangte, nach einem
mehrwöchigen Aufenthalt an verschiedenen Orten in Italien, nach Frank-
reich reiste und von Mitte Oktober 2008 bis im Mai 2012 in Paris wohnte,
von wo er schliesslich in die Schweiz gelangte, wo er am 26. Oktober
2012 um Asyl nachsuchte, wobei er anfänglich eine andere Identität und
eine andere Nationalität angab,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Altstätten vom 6. November 2012 auf Nachfragen ausdrücklich
angab, seinen Heimatstaat ausschliesslich wegen der allgemeinen dorti-
gen Lage, wegen der Arbeitsbedingungen und, um im Ausland Arbeit zu
suchen, verlassen zu haben,
dass gegen den Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 ein Strafbefehl
der Staatanwaltschaft des Kantons Luzern wegen Diebstahls, Sachbe-
schädigung, Hausfriedensbruchs und Störung des Polizeidienstes erging,
dass er anlässlich der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom
11. Juni 2013 zur Begründung seines Gesuchs geltend machte, dass er
Probleme mit Leuten aus seinem Quartier gehabt habe, wobei er im Jah-
re 2004 mit einem (…) am (…) und mit einem (…) am (…) verletzt wor-
den sei,
dass ausserdem die Brüder seiner Freundin nach seinem Leben trachte-
ten, da er mit ihr geschlafen habe,
dass er keine Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (eröffnet am 25. Juni
2013) auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, den
Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Weg-
weisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe innert 48 Stunden seit Gesuchseinreichung keine gültigen Identi-
tätsausweise abgegeben und für seine Papierlosigkeit keine entschuldba-
ren Gründe glaubhaft machen können,
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dass zwar der geschilderte Reiseweg nicht von vornherein unplausibel
sei und es auch möglich sei, dass er den Weg ohne Reisedokumente ab-
solviert habe,
dass er betreffend den Besitz von Reisedokumenten indes unglaubwürdi-
ge und widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass er nämlich im EVZ angegeben habe, mehrere Reisepässe zu ha-
ben, wovon der neuste angeblich im Jahre 2006 in B._______ ausgestellt
worden und fünf Jahre gültig sei, wobei sich dieser Pass zu Hause in Al-
gerien befinde,
dass er zudem angegeben habe, zu Hause in Algerien eine Identitätskar-
te zu haben, welche im Jahre 2000 oder 2001 in B._______ ausgestellt
worden, vermutlich zehn Jahre gültig und daher vermutlich abgelaufen
sei, wobei er keine Verlängerung beantragt habe,
dass er versuchen werde, Fotokopien von Pass und Identitätskarte in die
Schweiz faxen zu lassen,
dass er dagegen an der Anhörung angegeben habe, zu Hause sei ihm
gesagt worden, er müsse persönlich anwesend sein, wenn er einen Pass
beantragen wolle, er habe nie einen Pass gehabt,
dass er, auf den Widerspruch angesprochen, ausgesagt habe, im EVZ
angegeben zu haben, nie einen Pass gehabt zu haben,
dass er auf die Frage, wieso er sich die Identitätskarte nicht habe nach-
schicken lassen, geantwortet habe, dafür persönlich in Algerien sein zu
müssen, wobei er beim algerischen Konsulat in der Schweiz eine neue
Identitätskarte beantragen könne, seine Ausweispapiere in Algerien seien
indes verloren gegangen,
dass angesichts der nicht überzeugenden Ausführungen zu den Identi-
tätspapieren davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer besitze noch
irgendwo heimatliche Reisepapiere und sei nicht dazu bereit, diese vorzu-
legen,
dass es ihm zumutbar gewesen sei, mit Hilfe seiner Familie seinen Rei-
sepass und seine Identitätskarte nachzureichen, zumal er oft telefoni-
schen Kontakt zu seiner Familie habe,
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dass er sich damit vorwerfen lassen müsse, nicht alles in seiner Macht
Stehende getan zu haben, den Schweizerischen Behörden seine Identität
nachzuweisen und Ausweisdokumente einzureichen,
dass sein Nichtstun in dieser Hinsicht nicht entschuldbar sei,
dass er vielmehr seine Reise- und Identitätspapiere in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht zwecks Verschleierung seiner wahren
Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs nicht vorlege,
dass erschwerend hinzu komme, dass er bei seiner Gesuchseinreichung
einen andern Namen und eine andere Nationalität angegeben habe, wo-
mit er schon einmal versucht habe, die Behörden zu täuschen, weshalb
es umso wichtiger sei, dass er seine wahre Identität nachweisen würde,
dass zur Feststelllung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, keine weiteren Abklärungen erforderlich seien,
dass er im EVZ auf Nachfragen ausdrücklich angegeben habe, aus-
schliesslich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein,
dass die Vorbringen bezüglich der Streitigkeiten mit den Leuten im Quar-
tier als Nachschübe zu würdigen seien, wobei es ihnen ohnehin an der
Aktualität und Intensität fehlen würde,
dass er zudem auch keine plausible Erklärung habe geben können, wes-
halb er diese Vorbingen nicht bereits im EVZ angegeben habe,
dass es sich beim Vorbringen, gemäss Hörensagen würden abgewiesene
Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Algerien ins Gefängnis gesteckt,
um reine Mutmassungen handle, welche zudem unbegründet seien,
dass entgegen seinen Aussagen der von ihm angeblich benötigte medizi-
nische Wirkstoff in Algerien erhältlich sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und angesichts der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer mehr als 28 Jahre in Algerien gelebt
habe, seine Eltern noch immer dort lebten, er dort acht Jahre zur Schule
gegangen sei und zuletzt als (…)transporteur gearbeitet habe, auch zu-
mutbar sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formular-
Eingabe vom 1. Juli 2013 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventuell um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er ausserdem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende
Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 –
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, folglich nicht einzutreten
ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi-
tätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen ver-
mag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass seine Angaben betreffend Reisedokumente, wie das BFM zu Recht
und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, unglaubhaft und wider-
sprüchlich sind,
dass ihm unter den Umständen zumutbar gewesen wäre, sich seine Iden-
titätspapiere, falls er sie nicht mit sich führt, nachschicken zu lassen,
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dass der Vorinstanz auch darin zu folgen ist, dass er unter Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Ver-
schleierung seiner wahren Identität bzw. zur Erschwerung oder Verun-
möglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nicht vorzulegen be-
reit ist, was nicht einem entschuldbaren Grund entspricht,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts entgegen-
hält,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den
Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733
und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer im EVZ nämlich ausdrücklich angegeben hat,
ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen aus seinem Heimatstaat
ausgereist zu sein,
dass seine Vorbringen an der Anhörung unter diesen Umständen als
nachgeschoben zu erachten sind,
dass ihnen, soweit sie die Verletzungen an (…) und (…) betreffen, über-
dies auch die erforderliche Aktualität sowie Intensität fehlt,
dass es sich zudem um Verfolgung Dritter handelt, welche infolge der
grundsätzlichen Schutzfähigkeit und –bereitschaft des algerischen Staa-
tes nicht asylrelevant ist,
dass die Mutmassungen über seine mögliche Verhaftung bei einer Rück-
kehr nach Algerien unsubstanziiert und überdies unbegründet sind,
dass er auf Beschwerdeebene den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM nichts entgegenhält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass insbesondere entgegen der Beschwerde auch aus den geltend ge-
machten gesundheitlichen Problemen kein Vollzugshindernis abzuleiten
ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom 4. April 2013
am (…) Februar 2013 eine (…) erlitt, welche medizinisch behandelt wor-
den ist, und er gemäss ärztlichem Bericht vom (…) Mai 2013 ambulant
chirurgisch behandelt wurde, nachdem er an den Gehstöcken ausge-
rutscht und hierbei auf die (…) gestürzt war,
dass der Beschwerdeführer offenbar zwar vorübergehend noch auf Geh-
stöcke angewiesen ist,
dass den eingereichten ärztlichen Berichten indes weder ein aktueller
dringender Behandlungsbedarf noch Komplikationen beim Heilungsver-
lauf zu entnehmen sind,
dass zudem inzwischen auch ausreichend Zeit für die angeordnete
Nachkontrolle verstrichen ist,
dass den gesundheitlichen Problemen überdies bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
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dass die geltend gemachten psychischen Probleme unbelegt und un-
substanziiert sind, wobei der einzige belegte Hinweis die nicht näher be-
gründete Diagnose einer (…) im spitalärztlichen Austrittsbericht vom 20.
Februar 2013 darstellt,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführen-
ders bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Be-
kanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet ei-
ner allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3741/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: