B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3741/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus C._______ – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am (…) und reiste in die D._______, wo sie sich ungefähr zweieinhalb Mo-
nate lang aufgehalten habe. Am 10. November 2014 reiste sie in die
Schweiz ein, wo sie am 12. November 2014 um Asyl nachsuchte. Am
19. November 2014 fand die summarische Befragung zur Person statt
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten C7/14) und am 21. September 2015
wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung;
Protokoll in den SEM-Akten C18/15).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
dass sie sich mit ihrem hier in der Schweiz befindlichen Ehemann habe
vereinigen wollen und in ihrem Heimatland Krieg herrsche. Zudem habe
ein Cousin väterlicherseits sie unbedingt heiraten wollen. Nachdem sie in
die D._______ gereist sei, habe dieser Cousin von ihrer Hochzeit im (…)
erfahren und deshalb in E._______ nach ihr gesucht. Sie befürchte, er
trachte ihr und ihrem Ehemann nach dem Leben. Zudem seien ihr Vater,
ihr Bruder und ihr Onkel entführt und nur gegen Lösegeldzahlung wieder
freigekommen. Diese Entführungen hätten sie psychisch sehr belastet.
B.
Am (…) beziehungsweise am (…) wurden die Kinder der Beschwerdefüh-
rerin geboren (der am […] geborene Sohn F._______ ist verstorben) und
in der Folge in ihr Asylverfahren einbezogen. Als Vater der beiden Kinder
ist G._______, geboren am (…), eingetragen. Im Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin, war dessen Asylverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (E-763/2014).
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016, eröffnet am 25. Mai 2016, stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und schob den Wegweisungsvoll-
zug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Formulareingabe vom 15. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte mittels vorgedruckten, indes handschriftlich modifizierten, Be-
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gehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Dieses Begehren
sei dahingehend zu verstehen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft res-
pektive das Asyl gewährt werden solle, wenn ihr Ehemann respektive Vater
G._______ im Beschwerdeverfahren E-763/2014 als Flüchtling anerkannt
beziehungsweise ihm Asyl gewährt werden sollte. Die Beschwerdeführerin
und ihr Kind bildeten mit dem Ehemann beziehungsweise Vater eine fami-
liäre Einheit, weshalb das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdever-
fahren E-763/2014 zu vereinigen sei.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 wurde das vorliegende Be-
schwerdeverfahren sistiert, bis im Beschwerdeverfahren E-763/2014 ein
Entscheid ergangen sei. Die Sistierung umfasse die Beurteilung der ge-
samten im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde die Sistierung auf-
gehoben, da am 11. November 2016 im Verfahren E-763/2014 das Urteil
ergangen war (darin wurde die Flüchtlingseigenschaft G._______ aner-
kannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu erteilen). Ferner wurde das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Be-
dürftigkeitsbelegs gutgeheissen.
G.
Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2017
angefragt, ob er bereit sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die amt-
liche Rechtsverbeiständung zu übernehmen. Mit Eingabe vom 24. Ja-
nuar 2017 erklärte er sich dazu bereit und mit Zwischenverfügung vom
8. Februar 2017 wurde er als amtlicher Beistand eingesetzt.
H.
Mit Eingabe vom 28. März 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
amtlichen Beistand eine Stellungnahme einreichen. Die Vorinstanz liess
sich am 21. September 2017 vernehmen. Darauf replizierte die Beschwer-
deführerin am 29. September 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte in seinem abweisenden Entscheid lediglich fest, der
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerin respektive ihres
Kindes sei mit Entscheid vom 13. Januar 2014 in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden. In den Erwägungen äusserte es sich hingegen we-
der zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich hier mit ihrem
Ehemann vereinigen wollen (derivative Flüchtlingseigenschaft und Fami-
lienasyl) noch zum Umstand, dass im Verfahren des Ehemannes zum da-
maligen Zeitpunkt eine Beschwerde betreffend Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl beim Bundesverwaltungsgericht
anhängig war. Es erwog lediglich, die Furcht der Beschwerdeführerin vor
zukünftiger Verfolgung seitens des Cousins sei unbegründet beziehungs-
weise sei der Bürgerkrieg in Syrien und die dortige prekäre Sicherheitslage
unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände zu be-
trachten.
4.2 In der Beschwerde wird implizit die Abweisung der geltend gemachten
persönlichen Asylgründe, sofern sie nicht im Zusammenhang stünden mit
ihrem Ehemann, anerkannt. So wird ausgeführt, das Begehren betreffend
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls sei da-
hingehend zu verstehen, dass, sollte dem Ehemann beziehungsweise Va-
ter der Beschwerdeführerin respektive ihres Kindes die Flüchtlingseigen-
schaft anerkannt und ihm Asyl gewährt werden, ihnen in der Folge Fami-
lienasyl zu gewähren sei.
4.3 In der Stellungnahme vom 28. März 2017 führten die Beschwerdefüh-
rerinnen betreffend ihre originäre Flüchtlingseigenschaft aus, die Situation
habe sich dahingehend wesentlich verändert, als der Ehemann nun als
Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund der Heirat mit dem Ehemann,
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Seite 6
welchem Asyl gewährt worden sei, bestehe ein erhebliches Risiko einer
zukünftigen Verfolgung der Ehefrau. Dieses werde noch dadurch erhöht,
dass der Ehemann bereits vor der Ausreise politisch aktiv und den Behör-
den bekannt gewesen sei. Es sei daher mit einer zukünftigen Reflexverfol-
gung zu rechnen. Betreffend den Anspruch auf Familienasyl gemäss Art.
51 Abs. 1 AsylG wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen mit
der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive
Vaters gegeben seien, zumal sie seit der Einreise der Beschwerdeführerin
am (…) als Familie zusammen lebten. Da sämtliche einzubeziehende Fa-
milienmitglieder sich in der Schweiz befänden sei es nicht erforderlich,
dass die Ehegatten durch die Flucht getrennt worden seien.
4.4 Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurde die Vorinstanz eingela-
den, sich sowohl zur Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft
als auch zum Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes und Vaters gemäss Art. 51 AsylG vernehmen zu lassen. Be-
treffend die Gewährung des Familienasyls wurde auf das Urteil des BVGer
D-3175/2016 vom 17. August 2017 (E. 4.4.1) verwiesen, wonach – beson-
dere Umstände vorbehalten – die sich in der Schweiz aufhaltenden an-
spruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs.
1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten,
wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft be-
standen hatte, die durch die Flucht getrennt worden ist.
4.5 In der Vernehmlassung vom 21. September 2017 äussert sich die Vor-
instanz dahingehend, dass es sich bei der Reflexverfolgung um eine ge-
zielte Verfolgung handle, da die Absicht des Verfolgers – Druckausübung
auf die ursprünglich verfolgte Person – sich in der Verfolgung einer stell-
vertretenden Person manifestiere. Vorliegend begründe die Beschwerde-
führerin das erhebliche Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung einzig
mit der Heirat mit einem in der Schweiz inzwischen anerkannten Flüchtling.
Es genüge jedoch nicht, eine solche Befürchtung lediglich mit Vermutun-
gen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektive Betrachtungs-
weise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin
beruhten. Solche Indizien seien im Fall der Beschwerdeführerin nicht er-
sichtlich, da anzunehmen sei, eine Reflexverfolgung hätte sich bereits
nach der Verlobung im (…) in Syrien manifestiert. Entsprechendes gehe
aber aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Betreffend die Gewährung
des Familienasyls stehe es den Beschwerdeführerinnen frei, ein Gesuch
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um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungs-
weise Vaters nach Art. 51 AsylG zu stellen.
4.6 In der Replik vom 29. September 2017 halten die Beschwerdeführerin-
nen betreffend die Reflexverfolgung entgegen, die Vorinstanz übersehe mit
ihren Vorhaltungen, dass es sich bei der Heirat im (…) in Syrien um eine
Hochzeit in Abwesenheit des Ehemannes gehandelt habe, die Beschwer-
deführerin kurze Zeit darauf das Land verlassen habe und aufgrund des
Bürgerkrieges die Situation in jener Zeit chaotisch gewesen sei, weshalb
eine Reflexverfolgung noch nicht erkennbar gewesen sein dürfte. Dies
dürfte sich aber mittlerweile geändert haben. In Bezug auf das Familienasyl
bestreite das SEM nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG er-
füllt seien. Es weigere sich indes trotz Aufforderung des Bundesverwal-
tungsgerichts, dieses bereits im Asylgesuch gestellte Begehren zu behan-
deln. In prozessualer Hinsicht sei zu erwähnen, dass aufgrund der Rechts-
hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der bisherigen
Praxis des SEM auf ein Gesuch um Familienasyl nicht eingetreten worden
und auf das hängige Verfahren verwiesen worden wäre, da die Rechtsbe-
gehren für das originäre wie für das derivative Asyl gleich lauteten (Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin
in ihrem Asylgesuch ausdrücklich sowohl persönliche Asylgründe (begrün-
dete Furcht vor Verfolgung durch ihren Cousin, Bürgerkriegssituation)
nannte als auch den Einbezug in den Status des Ehemannes begehrte,
dessen Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl
in jenem Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht hängig war. Das SEM
hätte in seiner abweisenden Verfügung zumindest erwägen müssen, dass
der gewünschte Einbezug ins Familienasyl erst nach dem rechtkräftigen
Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes behandelt werden könne.
Der Antrag um Einbezug in die zum damaligen Zeitpunkt noch ungewisse
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters hätte insofern in der
abweisenden Verfügung Niederschlag finden müssen. Die Beschwerde-
führerin bekräftigt auch in ihrer Beschwerdeeingabe ihre ursprüngliche In-
tention um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Va-
ters.
5.2 Das Gericht stellt auch fest, dass die Erwägungen zu den persönlichen
Asylgründen der Beschwerdeführerin (begründete Furcht vor Verfolgung
durch ihren Cousin, Bürgerkriegssituation) in der Beschwerde zu Recht
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nicht angefochten worden sind, da es diesen offensichtlich an Asylrelevanz
mangelt.
Auch die Ausführungen zur, nach der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft des Ehemannes und Vaters geltend gemachten Reflexverfolgung
überzeugen das Gericht nicht. Eine Reflexverfolgung liegt dann vor, wenn
Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es
um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als
Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte
Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57
E. 4.1.3). Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19
E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl.
ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlas-
sung zu Recht festgestellt, den vorinstanzlichen Protokollen seien keine
Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Syrien eine Reflexverfolgung erlitten oder damals eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hatte. Des Weiteren ist da-
von auszugehen, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin in
jenem Zeitpunkt – im Gegensatz zu ihrem Ehemann – nicht unter dem
Blickwinkel "Opposition" registriert hatten; auch nicht im Zusammenhang
mit ihrem Ehemann. So war sie nie als Verlobte oder Ehefrau des geflüch-
teten Ehemanns ins Visier der syrischen Behörden geraten. Nachdem sie
aber für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen kon-
kreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
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Seite 9
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könnte nach ihrer (hypo-
thetischen) Rückkehr nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blick-
feld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht originär nach Art. 3 AsylG erfüllt und die Vo-
rinstanz somit ihr Asylgesuch zu Recht ablehnte.
5.3 Zu beurteilen bleibt der Antrag um Gewährung des Familienasyls. In
der Vernehmlassung wird zu Unrecht darauf verwiesen, dass es den Be-
schwerdeführerin und ihrem Kind frei stehe, ein Gesuch um Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zu
stellen. Wie oben erläutert hat die Beschwerdeführerin den entsprechen-
den Willen von Anfang an ausdrücklich gegenüber dem SEM zum Aus-
druck gebracht, und dieses hat zu Unrecht dieses Begehren in seiner ab-
weisenden Verfügung nicht behandelt. Spätestens mit der entsprechenden
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Verfügung vom
19. September 2017, hätte sich die Vorinstanz zu diesem Gesuch äussern
müssen. Das Gericht geht davon aus, dass der diesem Gesuch zugrunde
liegende Sachverhalt liquid und auch von der Vorinstanz nicht bestritten ist.
So ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann im (…) in sei-
ner Abwesenheit in Syrien heiratete. Die beiden sind Eltern eines gemein-
samen Kindes und leben gemäss Aktenlage in einem gemeinschaftlichen
Haushalt. Beide Ehepartner besitzen dieselbe, nämlich die syrische,
Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames
Leben in ihrem Heimatstaat zu führen, da zumindest der Ehemann der Be-
schwerdeführerin dort Verfolgung befürchtet. Die Sicherstellung der Fami-
lieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Aus prozessöko-
nomischen Gründen sieht das Gericht davon ab, die Verfügung zu kassie-
ren und der Vorinstanz zur Beurteilung zurückzuweisen. Vielmehr erkennt
es insbesondere unter dem Aspekt des Urteils des BVGer D-3175/2016
keine „besonderen Umstände“, welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen
einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft
des Ehemannes respektive Vaters sprechen könnten. Somit ist das SEM
anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
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Seite 10
6.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise auszurichten (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihre
Antrag auf Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft unterlegen.
Betreffend die derivative Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist sie
durchgedrungen. Dies bedeutet ein Obsiegen zu zwei Dritteln.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit
Verfügung vom 9. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – hier also zu
zwei Dritteln – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädi-
gen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die am 29. September 2017
eingereichte aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters weist einen Ge-
samtaufwand von 5.8 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint angemes-
sen, der eingesetzte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art.10
Abs. 2 VGKE) und die Auslagen sind hinreichend begründet. Den Be-
schwerdeführerinnen ist von der Vorinstanz entsprechend ein Betrag von
Fr. 1‘037.20 (inkl. MwSt von 7.7% und Auslagen) auszurichten.
6.3 Für den Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist der Rechtsver-
treter aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem er mit Zwischen-
verfügung vom 8. Februar 2017 durch das Gericht als amtlicher Beistand
eingesetzt worden ist. Wie dem Rechtsvertreter am 9. Januar 2017 mitge-
teilt worden ist, ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.–
auszugehen. Insgesamt wird dem Rechtsvertreter durch das Gericht ein
Honorar von Fr. 457.70 (inkl. MwSt von 7.7% und Auslagen) ausgerichtet.
Der Rechtsvertreter wird angewiesen, dem Gericht die entsprechende
Zahladresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der originären Flücht-
lingseigenschaft abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der derivativen Flücht-
lingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung
gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das
SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘037.20 auszurichten.
5.
Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in
der Höhe von Fr. 457.70 aus. Der Rechtsvertreter wird angewiesen, dem
Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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