Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E374/2012
U r t e i l v om 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit Zustimmung von
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Albanien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / (…).
E374/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
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dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
Albanien im Februar 2011 verliess und – auch gemäss Meldung der
europäischen Datenbank EURODAC – am 18. Mai 2011 in Belgien ein
Asylgesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Albanien am
15. Juni 2011 verliess, ihren Ehemann in Florenz traf und daraufhin mit
ihm in die Schweiz gelangte, wo sie gemeinsam am 21. Juni 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso erstmals die Schweiz
um Asyl ersuchten,
dass beide am 6. Juli 2011 einzeln summarisch befragt wurden und ihnen
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Belgien gewährt wurde,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ausführte, er habe im Jahre
2003 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt, doch dieses sei
abgelehnt worden, worauf er nach Albanien zurückgeführt worden sei,
dass er nicht zurück nach Belgien gehen wolle, weil er sich dort vor
kriminellen Landsleuten fürchte,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits ausführte, sie habe immer in die
Schweiz kommen wollen und, selbst wenn ihr Ehemann nach Belgien
zurückkehren müsste, würde sie in der Schweiz bleiben wollen,
dass der Beschwerdeführer (gemeinsamer Sohn) eigenen Angaben
zufolge Albanien am 2. August 2011 verliess, um sich seinen Eltern in der
Schweiz anzuschliessen, und deshalb im EVZ Chiasso am 7. August
2011 um Asyl nachsuchte, wo er am 29. August befragt wurde,
dass die zuständigen belgischen Behörden der Übernahme der
Beschwerdeführerin und deren Ehemannes mit Schreiben vom
23. August 2011 und jener des Beschwerdeführers am 16. September
2011 gestützt auf Art. 14 beziehungsweise Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII
VO zustimmten,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. September 2011 der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, als gesetzliche Vertreter ihres
minderjährigen Sohnes, das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens
für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens und zur
Wegweisung dorthin gewährte,
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dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom
30. September ausführten, es treffe zwar zu, dass er (Ehemann) in
Belgien ein Asylgesuch gestellt habe, nicht aber die
Beschwerdeführenden,
dass sie (Beschwerdeführerin) sich hier in der Schweiz in Therapie
befinde, und die Familie zusammenbleiben wolle, weshalb die Schweiz
aus humanitären Gründen vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen
solle,
dass sie zur Stützung ihrer Rechtsbegehren einen die Ehefrau
betreffenden Arztbericht des C._______ vom (…) einreichten, aus
welchem hervorgeht, dass bei ihr ein (…) "(…)" diagnostiziert wurde und
deswegen in Tirana eine (…) bis (…) durchgeführt worden sei,
dass aktuell aber kein Anhaltspunkt für ein Rezidiv bestehe,
dass eine Verlaufsbildung eingeleitet sowie eine Kontrolle in zwei
Monaten vereinbart worden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden (einschliesslich des Ehemannes/Vaters) nicht
eintrat und sie nach Belgien wegwies,
dass das BFM hinsichtlich der Wegweisung nach Belgien den
vorgenannten Arztbericht erwähnte und erwägte, daraus könnten keine
Wegweisungshindernisse abgeleitet werden,
dass das BFM mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 der für den Vollzug
zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitteilte, die Verfügung vom
7. Oktober 2011 sei am 19. Oktober 2011 (unangefochten) in Rechtskraft
erwachsen,
dass am 22. November 2011 die Rücküberstellung der
Beschwerdeführenden (einschliesslich des Ehemannes/Vaters) nach
Brüssel auf dem Luftweg erfolgte,
dass gemäss Angaben der Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn) sie
gleichentags in die Schweiz zurückgereist seien, worauf sie am 23.
November 2011 im EVZ Kreuzlingen ein zweites Mal um Asyl
nachsuchten,
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dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. November 2011
ebenfalls ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass allen am 13. Dezember 2011 im EVZ Kreuzlingen das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Behandlung der vorliegenden
Asylgesuche und zur Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei geltend machten, in Brüssel seien
ihnen (Mutter und Sohn) die Fingerabdrücke von der dortigen Polizei
nicht abgenommen worden, und nach ihrer Freilassung seien sie
umgehend per Zug wieder in die Schweiz eingereist,
dass die Beschwerdeführerin anfügte, sie und ihr Ehemann hätten
Eheprobleme, weshalb dieser nach Belgien zurückgeschickt werden
könne,
dass sie und ihr Sohn in der Schweiz bleiben möchten, da sie in der
Schweiz medizinisch behandelt worden sei, sich hier sicher fühle und
weiterhin hier behandelt werden möchte,
dass der Beschwerdeführer bestätigte, seine Eltern hätten sich gestritten
und wollten sich trennen,
dass er selbst (nur) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, weshalb
er nicht nach Belgien zurück wolle,
dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden im Anschluss an die
Gewährung des rechtlichen Gehörs den Antrag stellte, sein Asylverfahren
sei von demjenigen seiner Ehefrau zu trennen,
dass alle am 20. Dezember 2011 vom BFM dem Kanton Zürich
zugewiesen wurden,
dass das BFM die zuständigen Behörden Belgiens am 8.
beziehungsweise 9. Dezember 2011 um Wiederaufnahme gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO von allen drei Personen ersuchte,
dass die zuständigen Behörden mit Schreiben vom 9. Dezember 2011
der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin,
deren Ehemannes sowie deren gemeinsamen Sohnes nicht eintrat und
sie nach Belgien wegwies,
dass es weiter anordnete, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich
mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und die editionspflichtigen
Akten aushändigte,
dass es schliesslich feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
eingangs aufgeführten einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
sei Belgien für die Durchführung der vorliegenden Asyl und
Wegweisungsverfahren zuständig,
dass die von den Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen
Gehörs zu Protokoll gegebenen Aussagen, in Belgien hätten sie nie ein
Asylgesuch gestellt, die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des
Asylund Wegweisungsverfahren der ganzen Familie nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass sich von den geltend gemachten Problemen im Zusammenhang mit
der Wegweisung nach Belgien (Furcht vor kriminellen Landsleuten,
gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin) keine
Wegweisungshindernisse ableiten liessen, weil Belgien als schutzfähig
und –willig gelte und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung
beinhalten würden, einhalte,
dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu medizinischer Versorgung
garantiert sei, und sie demnach jederzeit die aufgenommene
Krebstherapie auch in Belgien fortsetzen könne,
dass die Rückführung nach Belgien vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 9. Juni 2012 zu
erfolgen habe,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2012
(Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte,
die Vorinstanz sei anzuweisen sich für die Durchführung des
vorliegenden Asylverfahrens für zuständig zu erklären,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, das Asylverfahren sei von
demjenigen ihres Ehemannes/Vaters zu trennen, vom Vollzug der
Wegweisung sei vorsorglich bis zum Entscheid der Beschwerde
abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass weiter beantragt wurde, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden – sofern für den
vorliegenden Entscheid relevant – in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Januar
2012 den Vollzug gemäss Art. 56 VwVG vorsorglich per Telefax
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass über den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin
Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die DublinIIVO anzuwenden,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragen, ihr Verfahren sei von demjenigen des Ehemannes/Vaters zu
trennen, weil sie (Beschwerdeführerin) sich von ihm getrennt habe, da
dieser gegen sie handgreiflich geworden sei,
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dass sie überdies nach der Rücküberstellung nach Belgien ohne
Ehemann/Vater in die Schweiz zurückgekehrt seien und Asylgesuche
eingereicht hätten, weshalb diese auch hinsichtlich der Sachverhalte
getrennt– zu behandeln seien,
dass dieser Antrag abzuweisen ist, obschon sich angesichts des
ausdrücklichen Wunsches des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die
Verfahren zu trennen (vgl. B24), und der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin und deren Sohn unabhängig von diesem ihr zweites
Asylgesuch in der Schweiz einreichten, die Frage stellt, ob das BFM die
Verfahren getrennt hätte führen müssen,
dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
indessen nicht zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens
führen würde – wie nachfolgend auszuführen sein wird – und einem
prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme,
dass hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens keine Trennung der
Verfahren vorzunehmen ist, da die Beschwerdeführenden ohne ihren
Ehemann/Vater eine Beschwerde eingereicht haben, weshalb diesem
keine Parteistellung zukommt,
dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Belgiens für die
Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens bestreiten, da Belgien
sich nur für zuständig erklärt habe, weil der Ehemann/Vater früher dort
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie selbst indessen in Belgien weder ein Asylgesuch gestellt hätten
noch daktyloskopisch erfasst seien,
dass die Vorinstanz gestützt auf den DaktyloskopieEintrag in der
EURODACDatenbank und die Aussagen des Ehemannes der
Beschwerdeführerin Belgien im Rahmen des ersten Asylverfahrens – in
welchem die Beschwerdeführenden noch geltend machten, die
Familieneinheit sei zu berücksichtigen – am 8. August 2011 und im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 9. September 2011 um
Übernahme sämtlicher Familienmitglieder ersuchte,
dass Zustimmungserklärungen der zuständigen Behörden Belgiens
sowohl betreffend den Ehemann (gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO) vom 16. August 2011 und 9. Dezember 2011 als auch
betreffend die Beschwerdeführenden (im ersten Verfahren unter
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Beachtung der Familieneinheit gestützt auf Art. 14, im zweiten Verfahren
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) vom 16. August 2011 und
9. Dezember 2011 vorliegen, womit sie sich explizit zur Durchführung
deren Asylverfahren für zuständig erklärten,
dass die Beschwerdeführenden verkennen, dass selbst eine
zwischenzeitlich erfolgte Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem
Ehemann nichts an der Zuständigkeit Belgiens ändert, da bei der Prüfung
der Zuständigkeitskriterien der Sachverhalt zum Zeitpunkt der
Einreichung des ersten Asylantrages gilt (sogenanntes Sachverhalts
Versteinerungsprinzip; vgl. Art. 5 Abs. 2 DublinIIVO; CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage, Wien und Graz 2010,
S. 86),
dass zu jenem Zeitpunkt (21. Juni 2011) die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann gemeinsam ein Asylgesuch in der Schweiz einreichten, wobei
damals bekannt war, dass der Ehemann in Belgien bereits ein erstes Mal
um Asyl nachgesucht hatte,
dass der minderjährige Beschwerdeführer zwar erst später die Schweiz
um Asyl ersuchte, aber zum Zeitpunkt der Prüfung der Zuständigkeit
Belgiens ihn betreffend der Grundsatz der Familieneinheit zu
berücksichtigen war, weshalb sich Belgien auch für ihn als zuständig
erklärte,
dass angesichts der vorgenannten Ausführungen das Bundesamt
vorliegend zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens ausging, weshalb die
gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden auch dorthin
ausreisen können oder ob Hindernisse bestehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E2010/45 E. 10.2) und
allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen
der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen
sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 AuG besteht,
dass vorab festzustellen ist, dass Belgien Signatarstaat der
Flüchtlingskonvention, der EMRK und des FoK ist, und keine Hinweise
dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass die Beschwerdeführenden keine ausdrücklichen
Überstellungshindernisse im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 geltend
machen,
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, sich vor ihrem Ehemann zu
fürchten, weil dieser sie tätlich angegriffen habe,
dass – sollte dies als (implizites) Überstellungshindernis verstanden
werden – darauf hinzuweisen ist, dass Belgien über eine funktionierende
Schutzinfrastruktur verfügt und es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist,
sich – sofern erforderlich – an die dortigen Behörden zu wenden,
dass im Übrigen die Dublin systembedingte Vermutung, Belgien halte die
"Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27 Januar 2003 zur Festlegung der
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten", welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung beinhaltet, ein, greift und dem Gericht keine gegenteilige
Anhaltspunkte vorliegen,
dass somit insgesamt keine Gründe für einen Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) durch die Schweiz erkennbar sind,
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen sind,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist, weil die eingangs gestellten Rechtsbegehren – wie
vorgehend dargelegt – offenkundig keine Erfolgsaussichten aufwiesen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: