B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-374/2018
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im Som-
mer 2013. Am 7. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 10. August 2015 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
15. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kur-
discher Ethnie, stamme aus Aleppo und habe bis zu seiner Ausreise dort
gelebt. Mit den Behörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt
und er sei nie politisch tätig gewesen. Er habe Syrien wegen des Krieges
verlassen. Ende (…) oder Anfang (…) sei das Haus seiner Familie durch
eine Bombe zerstört worden. Zudem sei er einmal beinahe von einem
Scharfschützen getroffen worden, als er das Quartier in Aleppo habe wech-
seln wollen. Im (…) oder (…) 2013 sei sein Bruder B._______ von einem
(…) angeschossen worden und seither (…). Er habe seinen Bruder von
einem Lazarett in ein Spital gebracht. Weil sein Schwager, ein Mitglied der
(…), Druck gemacht habe, habe er seinen Bruder nach Hause gebracht.
Sein Schwager habe ihn auch bedroht, weil er seiner Schwester und deren
Kindern die Ausreise organisiert habe. Er habe Angst, bei einer Rückkehr
von seinem Schwager umgebracht zu werden. Auch befürchte er, bei einer
Rückkehr in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dies, obwohl er (…)
und deshalb seinerzeit als nicht diensttauglich erachtet worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegwei-
sung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
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liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 2 – einzutreten.
2.
Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die
Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), be-
steht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwür-
diges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
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Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Lage in Syrien und die Tatsache, dass das Haus der Familie zerstört
und er selbst beinahe angeschossen worden sei, seien bedauerlich. Indes
würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die auf eine gezielt
gegen seine Person gerichtete Verfolgung schliessen liessen. Aus der Ver-
folgung seines Bruders könne er aufgrund fehlender Gezieltheit keine asyl-
relevante Verfolgung seinerseits geltend machen. Bezüglich des Schwa-
gers gebe es keinerlei Hinweise, dass dieser ihn aufgrund eines Motivs
gemäss Art. 3 AsylG verfolgt habe. Es handle sich somit nicht um eine asyl-
relevante Verfolgung. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er sich so-
dann vom Militärdienst freigekauft. Diese Aussage werde durch den Ein-
trag im Militärdienstbüchlein untermauert. Die syrischen Behörden würden
ihn deshalb nicht als Deserteur oder Dienstverweigerer ansehen, mithin sei
seine Furcht vor einer Bestrafung unbegründet. Eine Prüfung, ob er bei
einem Verbleib in Syrien in den Militärdienst eingezogen worden wäre,
könne indes offenbleiben. Er habe im Ausreisezeitpunkt keine begründete
Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG gehabt. Bezüglich der geltend gemachten Kollektivverfolgung
von Kurden sei festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund des Bürger-
krieges in Syrien kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber
Kurden ergeben habe. Folglich seien die Voraussetzungen für die An-
nahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien
nicht erfüllt.
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7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
fürchte sich vor einer Reflexverfolgung. Sein Bruder habe glaubhaft ma-
chen können, dass er den Reservistendienst in Syrien verweigert habe und
dass den syrischen Behörden dessen Verbindung zur Arbeiterpartei Kur-
distans (PKK) beziehungsweise zu den kurdischen Volksverteidigungsein-
heiten (YPG) bekannt gewesen sei. Er selbst habe glaubhaft machen kön-
nen, dass er seinem als Regimegegner registrierten Bruder bei der Dienst-
verweigerung geholfen habe, indem er ihn von Spital zu Spital transferiert
habe. Ausserdem habe er glaubhaft machen können, dass er von seinem
Schwager wegen der beabsichtigten Flucht aus Syrien gemeinsam mit
dessen Ehefrau und Kind mit dem Tode bedroht worden sei. Es handle sich
um eine nichtstaatliche Verfolgung, die jedoch durch den grossen Einfluss
seines Schwagers eine quasistaatliche Komponente erhalte. Schliesslich
handle es sich bei ihm auch um einen Militärdienstverweigerer.
7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-376/2018 vom 8. Februar
2018 zum Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Bruders nicht asylre-
levant sind. Somit ist auch einer entsprechenden Furcht des Beschwerde-
führers vor einer Reflexverfolgung die Grundlage entzogen.
7.3 Bezüglich der Wehrdienstverweigerung ist auf den Grundsatzentscheid
BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen,
sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische
Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzun-
gen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt
jedoch gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie und
hat gemäss eigenen Angaben keine Probleme mit den syrischen Behörden
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gehabt. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch den Schwager
ist festzustellen, dass dieser den Beschwerdeführer gemäss seinen Anga-
ben bedroht hat, weil er dessen Frau und Kindern zur Flucht verhelfen
wollte. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv liegt weder der Verfolgung
selber noch einer eventuellen Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der syri-
schen Behörden zugrunde. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer
mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und
den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien nicht darzule-
gen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt
hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch
motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht
erscheint somit unbegründet.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die illegale Ausreise und
das Stellen eines Asylantrages im Ausland werde in Syrien als politische
Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen würden.
8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine ille-
gale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss den vor-
stehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssi-
tuation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere
Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht po-
litisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indi-
zien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE
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2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahr-
scheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe
vor.
8.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen
von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: