B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3742/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, (….),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 19. April 2013 in der Schweiz für sich
und ihre Tochter ein Asylgesuch ein. Am 30. April 2013 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt.
Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn
und Griechenland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gewährt. Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, sie habe
ein schweres Leben gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 – eröffnet am 25. Juni 2013 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Un-
garn und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch zuständig zu erachten oder sein Recht auf Selbstein-
tritt auszuüben. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von ei-
ner Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über den Sus-
pensiveffekt entschieden habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz
zur Vernehmlassung.
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E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 unterbreitete der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme.
Diese reichte mit Schreiben vom 5. Juli 2013 die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass
die Beschwerdeführerin am 17. April 2013 in Ungarn ein Asylgesuch ein-
gereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der
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Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich die Be-
schwerdeführerin gegen eine Rückführungen nach Ungarn ausgespro-
chen. Sie habe ein schweres Leben gehabt und wolle in einem sicheren
Land leben. Die in der Dublin-ll-VO festgehaltenen Kriterien zur Bestim-
mung des zuständigen Dublin-Staates würden keine Norm beinhalten,
welche es erlauben würde, die individuellen Präferenzen der Gesuchstel-
lerin zu berücksichtigen.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie und ihre Tochter würden zur Gruppe der verletzlichen Personen gehö-
ren und seien in Ungarn nicht sicher. Anlässlich ihres ersten Aufenthalts
habe es im Camp weder Polizei noch Sicherheitsdienste gegeben, an die
sie sich hätten wenden können, um Schutz vor dem sie dort suchenden
Schwager zu erhalten. Bei einer Rückkehr würden sie und ihre Tochter in
einem Detention Center untergebracht, wo sie weder Schutz vor Übergrif-
fen durch den Schwager noch vor solchen andere Männer erhalten wür-
den.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO (Souveränitätsklausel) nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts
anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2 Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System be-
steht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-
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weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Min-
destanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Die-
se Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Ge-
fahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. Mit
der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.3 In der Vergangenheit wurde in etlichen Berichten von Menschen-
rechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf Defizite im ungarischen
Asylsystem aufmerksam gemacht, namentlich bezüglich Zugang zum
Asylverfahren, Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes, Administrativ-
haft, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten
(Serbien). Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Mona-
ten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert und Ände-
rungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsicht-
lich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden nunmehr
Dublin-Rückkehrer als Asylsuchende angesehen und ihre Asylgründe
werden geprüft. Sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr
Asylgesuch bereits materiell abgewiesen wurde), und Serbien wird nicht
mehr als sicherer Drittstaat bezeichnet. Diese positive Entwicklung hat in
jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden,
und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in
einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Ver-
besserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich
[Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind weitere
Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche neue rechtliche Grundla-
gen für die Inhaftierung von Asylsuchenden vorsehen (vgl. Hungarian
Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related
Legal Changes in Hungary of 1 July 2013; im Internet abrufbar). Dies
führt erneut zur Befürchtung, diese Haft könnte systematisch und ohne ef-
fektiven Rechtsschutz angewendet werden.
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4.4 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer
stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des
Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzu-
lässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit
dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet wür-
den, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaf-
tiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden.
Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener
Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen
oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorge-
nanntes Urteil E. 8.1).
Gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungari-
schen Asylgesetzes könnten volljährige Asylsuchende während maximal
sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahr-
sam genommen werden. Die richterlich angeordnete Haft könne als sol-
che nicht angefochten werden, jedoch sei bei volljährigen Asylsuchenden
der Antrag der Behörden um Haftverlängerung um jeweils zwei Monate
gerichtlich zu prüfen. Als Haftgründe würden angeführt: Überprüfen der
Identität und Nationalität, Asylgesuchseinreichung am Flughafen, Ver-
schwinden oder anderweitige Behinderung des Asylverfahrens, Erhalt von
notwendigen Informationen in Bezug auf das Asylverfahren, Schutz der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit (vorgenanntes Urteil
E. 8.2).
Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häu-
fig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der
steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen
Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse ver-
schlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte einge-
richtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsam-
keit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die
Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbe-
haltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine
sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer un-
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menschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu
einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.
4.5 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar noch ist ersichtlich, inwiefern
ihr bei einer Rückkehr nach Ungarn eine Administrativhaft drohen könnte
oder eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten
wäre. Sie macht auch nicht geltend, in Ungarn kein faires Asylverfahren
durchlaufen zu haben, sondern konnte erwiesenermassen im April 2013
in Ungarn ein Asylgesuch einreichen, verliessen jedoch das Land bereist
nach wenigen Tagen und damit vor der Fällung eines materiellen Ent-
scheides wieder. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf,
dass die Beschwerdeführerin in Ungarn nicht Zugang zu einem rechts-
staatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hatte. Demzufolge ist
die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht widerlegt
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
Nachdem in Ungarn allerdings im ersten Halbjahr 2013 ein massiver An-
stieg von Asylgesuchen zu verzeichnen war, hat dies entsprechend nega-
tive Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden, namentlich
bezüglich junger, alleinstehender Frauen. Die Beschwerdeführerin ist eine
alleinstehende junge Frau im Alter von (…) Jahren mit einem (…)jährigen
Kind. Gemäss ihren Aussagen hat sie in ihrem jungen Leben bereits sehr
viel erlebt. Mit (…) Jahren sei sie von ihrer Familie in den B._______ ver-
heiratet worden. Ihr Ehemann sei drogen- und spielsüchtig. Zur Finanzie-
rung seiner Süchte habe er sie zur Prostitution gezwungen. Als er ihr
schliesslich gedroht habe, ihre Tochter für Sex zu verkaufen, habe sie
sich zur Flucht entschlossen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der
prekären Unterbringungssitutation in Ungarn kann die angefochtene Ver-
fügung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als angemessen im Sinne von
Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG bezeichnet werden. Es ist deshalb von einem
Ausnahmefall auszugehen, welcher es – bei grundsätzlich restriktiver
Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – aus humanitären Überlegungen
als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt der Schweiz
Gebrauch zu machen.
4.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit (nachträglich) als un-
angemessen, womit der Beschwerdegrund von Art. 106 Abs. 1 Bst. c
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AsylG erfüllt ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des
BFM ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich in Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 zur Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes für zuständig zu erklären und das ordentliche Asylver-
fahren in der Schweiz durchzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
4. Juli 2013 gewährte unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2013 sel-
ber verfasst und den Rechtsvertreter erst am 8. Juli 2013 mit der Wah-
rung ihrer Interessen beauftragt. In der Folge hat der Rechtsvertreter ein-
zig die Replik vom 5. August 2013 verfasst. Für das Verfassen dieser
Eingabe ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 200.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben und das BFM ange-
wiesen, sich zur Behandlung des Asylgesuches für zuständig zu erklären
und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführen für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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