B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3743/2014
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (…)
legal mit seinem Pass und reiste auf dem Luftweg von Damaskus nach
Istanbul, von wo aus er auf dem Landweg am 10. Februar 2012 in die
Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person
(BzP) fand am 20. Februar 2012 statt; am 6. Februar 2014 wurde er an-
gehört.
Er brachte anlässlich der Anhörung vor, aus Furcht, er befinde sich noch
in Österreich, habe er bei der BzP falsche Angaben gemacht, insbeson-
dere auch zu seinen Personalien. Er habe sich im Jahre (…) am (…) ein-
schreiben wollen. Dies sei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit
jedoch nicht möglich gewesen. Er habe in den Jahren (…) in (…) mitge-
wirkt und dabei (…). Daraufhin sei er vom (…) vorgeladen und befragt
worden. Ab März 2011 habe er an mehreren regierungskritischen De-
monstrationen teilgenommen, weshalb er am (…) von den syrischen Be-
hörden eine Vorladung erhalten habe. Er habe dieser keine Folge geleis-
tet, worauf am (…) ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Von Ap-
ril 2011 bis zu seiner Ausreise habe er weiterhin an Demonstrationen teil-
genommen, sich ansonsten jedoch im Dorf versteckt aufgehalten.
Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte, eine Vorla-
dung und einen Haftbefehl sowie einen USB-Stick mit einer filmischen
Aufzeichnung des erwähnten (…) zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte die von ihm eingereichte Vorladung und den Haftbefehl
aufgrund einer amtsinternen Überprüfung als verfälscht und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör.
C.
Der Beschwerdeführer räumte mit Eingabe vom 12. Mai 2014 ein, man
erhalte keinen schriftlichen Haftbefehl, wenn man von der Regierung ge-
sucht werde, nur weil man sich kritisch geäussert habe. Die Polizei kom-
me einfach zu einem nach Hause und teile mündlich mit, dass eine Per-
son gesucht werde. Sein Vater habe diese Papiere jedoch aufgrund sei-
ner Beziehungen zur Behörde B._______ und wahrscheinlich illegal er-
halten. Es könne gut sein, dass die Dokumente nicht echt erscheinen
E-3743/2014
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würden. Entscheidend sei jedoch, dass deren Inhalt der Wahrheit ent-
spreche. Er werde von der syrischen Regierung gesucht und es sei ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
D.
Mit am 6. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzu-
ges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
E.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 4. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfäng-
lich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung
an das Bundesamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und das Bestellen seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Bestätigungsschreiben
von Nachbarn in C._______ samt deutscher Übersetzung und einen
USB-Stick mit zwei Videos betreffend Demonstrationsteilnahme in Syrien
ein.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte er die Kostennote seines Rechts-
vertreters und das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
samt Beilagen zu den Akten.
G.
Der damals zuständige Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung
vom 15. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und
forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
auf; dieser ging am 24. Juli 2014 fristgerecht beim Gericht ein.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte auf die Vernehmlassung des BFM vom
E-3743/2014
Seite 4
8. August 2014 mit Eingabe vom 27. August 2014 und legte unter ande-
rem seinen Militärdienstausweis (im Original) samt deutscher Überset-
zung bei.
I.
Auf die zweite Vernehmlassung des BFM vom 10. September 2014 nahm
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2014 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG,
vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
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Seite 5
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe seine Stellung-
nahme vom 12. Mai 2014 im Rahmen des ihm eingeräumten rechtlichen
Gehörs zur Dokumentenanalyse übersehen und in der angefochtenen
Verfügung nicht berücksichtigt, ist zutreffend. Wie das BFM in seiner ers-
ten Vernehmlassung einräumt, hat es die entsprechende Stellungnahme
versehentlich falsch abgelegt und in der Folge in der angefochtenen Ver-
fügung nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich dennoch keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Vorab ist festzuhalten, dass die betreffende Stel-
lungnahme nicht geeignet ist, die hier in Frage stehende asylrechtliche
Verfolgung zu klären. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme
zwar daran fest, dass der Inhalt der zu den Akten gereichten Vorladung
und des Haftbefehls aus Syrien der Wahrheit entspreche, räumt jedoch
gleichzeitig ein, dass die Dokumente wahrscheinlich auf illegale Art und
Weise erworben worden seien. Damit vermochte er keinen Hinweis auf-
zuzeigen, der auf die geltend gemachte Verfolgung hindeuten würde. Im
Weiteren hat die Vorinstanz sich im Rahmen des Vernehmlassungsver-
fahrens zum fraglichen Schreiben vom 12. Mai 2014 geäussert und dem
Beschwerdeführer wurde mit der Replik Gelegenheit geboten, dazu Stel-
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Seite 6
lung zu nehmen, womit dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge ge-
tan ist.
3.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es habe Verständigungs-
probleme zwischen ihm und der Dolmetscherin gegeben. Dies trifft offen-
sichtlich zu (vgl. Akten SEM A19/14 F43 ff. und Bemerkung auf dem Un-
terschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Er hat indessen auf diesen Um-
stand während der Anhörung hingewiesen und sich mit dem Vorgehen
der befragenden, arabisch sprechenden Person, im Bedarfsfall Korrektu-
ren anzubringen, einverstanden erklärt. Dem Anhörungsprotokoll sind in
der Folge keine Verständigungsprobleme mehr zu entnehmen. Solche
werden im Einzelnen auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, wes-
halb der Beschwerdeführer aus seinem Einwand nichts abzuleiten ver-
mag.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
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Seite 7
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf-
grund der eingereichten verfälschten Dokumente sowie der widersprüch-
lichen, unlogischen und oberflächlichen Aussagen weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Die geltend gemachte Befragung durch die syrischen Behörden betref-
fend die Mitwirkung bei einem (…) liege mehrere Jahre zurück, weshalb
kein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Syrien im
(…) bestehe. Es bestünden sodann erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten behördlichen Suche und seine Begründung, er sei deshalb
nie an einer Demonstration festgenommen worden, weil in einer grossen
Gruppe niemand festgenommen werde, widerspreche den allgemein zu-
gänglichen Informationen und sei realitätsfern. Die Angaben des Be-
schwerdeführers, dass er Syrien durch Bestechung von Beamten legal
mit seinem Pass über den Flughafen von Damaskus verlassen habe, sei-
en konfus ausgefallen und sein Antwortverhalten vermittle nicht den Ein-
druck, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Vater habe die Vorla-
dung wie auch den Haftbefehl im Nachhinein mit Hilfe von persönlichen
Beziehungen zu den Sicherheitsbehörden organisiert. Die Schreiben ehe-
maliger Nachbarn würden bestätigen, dass eine Patrouille des Staatssi-
cherheitsdienstes im (…) in sein Haus eingedrungen sei und ihn gesucht
habe.
Er habe im (…) an verschiedenen regierungskritischen Demon-strationen
teilgenommen und sei deshalb mehrmals mündlich verwarnt worden. Zu-
dem sei er zuvor schon durch sein Mitwirken an einem (…) in den Fokus
des Sicherheitsdienstes gekommen.
Das BFM werfe ihm vor, seine Schilderungen seien teilweise realitäts-
fremd und widersprächen der allgemeinen Handlungslogik. Es scheine
anmassend, in einem Land wie Syrien, wo zur Zeit chaotische Zustände
herrschen würden, davon auszugehen, dass alle Handlungen von Perso-
nen kohärentem Handeln entsprechen würden.
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Seine Angaben zur Ausreise seien weder konfus noch widersprüchlich.
Die Ausreise sei von seinem Cousin mütterlicherseits organisiert worden.
Nachdem er den Schlepper beim Eingang des Flughafens getroffen habe,
habe ihm dieser das weitere Vorgehen erklärt. Auf dessen Anweisung hin
sei er alleine durch die Gepäckkontrolle gegangen. Im Schalterhäuschen
habe ein Beamter gesessen und hinter diesem habe der Schlepper ge-
standen.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2014 verneint das BFM den
Beweiswert der eingereichten Beweismittel.
5.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik daran fest, dass Mitglieder
des (…) im (…) sein Haus aufgesucht und seinen Eltern übermittelt hät-
ten, gegen ihn sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Weder die Vorla-
dung noch der Haftbefehl würden als Originaldokumente vorliegen. In der
Überzeugung, dass er um jeden Preis Dokumente einreichen müsse,
welche das Besagte belegten, habe er seinen Vater um Hilfe gebeten,
welcher ihm die eingereichten Dokumente zugeschickt habe.
Die Videoaufnahmen der Demonstration seien zwischen April und August
2011 in C._______ aufgenommen und von einem Bekannten auf Face-
book veröffentlicht worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
er aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Sy-
rien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
Hinzu komme, dass er sich im wehrdienstpflichtigen Alter und auf der Re-
servistenliste befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei einer
Rückkehr nach Syrien als Reservist in den Militärdienst einberufen würde.
Er könnte es jedoch nicht ertragen, in der syrischen Armee zu dienen. Die
bei einer Dienst- oder Befehlsverweigerung drohende Gefahr einer un-
verhältnismässig langen Haft oder Folter sei asylrelevant.
5.5 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014
fest, es gebe nach wie vor keinen konkreten Hinweis darauf, dass gegen
den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgesprochen worden wäre. Be-
reits in der angefochtenen Verfügung sei aufgrund anderer Unstimmigkei-
ten die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten behördlichen Suche festge-
stellt worden.
Das syrische Militärbüchlein belege zwar die Absolvierung der obligatori-
schen militärischen Grundausbildung, enthalte jedoch keinen Hinweis auf
die vorgebrachte Einberufung in den Reservedienst. Es bestehe dem-
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Seite 9
nach kein konkreter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer von der
syrischen Armee einberufen worden wäre.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der Flüchtlingshilfe und
der Human Rights Watch würden keinen Hinweis auf die geltend gemach-
te Verfolgung enthalten. Die Artikel würden vielmehr einen Teil des syri-
schen Rekrutierungsprozesses respektive das Vorgehen der syrischen
Behörden bei Festnahmen erläutern.
5.6 In seiner Stellungnahme vom 24. September 2014 entgegnet der Be-
schwerdeführer, er habe nicht behauptet, bereits eine Einberufung in den
Reservedienst erhalten zu haben. Er könne jedoch jederzeit einberufen
werden, selbst wenn er sich im Ausland befinde. Dass er bis anhin nicht
einberufen worden sei, sei rein zufällig. Es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, gesunder Mann bei
einer Rückkehr nach Syrien als Reservist in den Militärdienst einberufen
werde und ihm dann bei einer Dienst- oder Befehlsverweigerung eine un-
verhältnismässig lange Haft oder gar Folter drohe.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich
für seine Flucht ausschlaggebenden Ereignissen insgesamt als unglaub-
haft zu bewerten sind. Es bestehen erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten behördlichen Suche. So gab der Beschwerdeführer bei der
Anhörung an (vgl. A19/14 F61 ff.), er habe im (…) eine Vorladung des (…)
erhalten. Weil er nicht zu Hause gewesen sei, sei die Vorladung durch ei-
nen Boten seiner Familie abgegeben worden. Im späteren Verlauf der
Anhörung bestätigte er, das Vorladungsdokument nach Hause zugestellt
erhalten zu haben (vgl. a.a.O., F 76 f: "Das [die Vorladung] bekamen wir
eigentlich nach Hause, aber als ich ausgereist bin, habe ich kein Doku-
ment und auch meine ID nicht mitgenommen. Das hat mir alles mein Va-
ter gesendet."). Damit unvereinbar ist seine Angabe auf Beschwerdeebe-
ne (vgl. Beschwerde S. 4), die Vorladung (wie auch der Haftbefehl) sei
nur mündlich ausgesprochen worden. Auch die Vorbringen zum Haftbe-
fehl weisen gravierende Widersprüche auf, wie die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat. Es bleibt namentlich
unklar, wie der Beschwerdeführer vom Erlass eines Haftbefehls erfahren
haben soll. Die Unstimmigkeit seiner Angaben bei der Anhörung (vgl.
a.a.O. F68-71: " … ich konnte das [den Haftbefehl] durch Beziehungen
bekommen, …jemand, der beim Sicherheitsdienst arbeitete, sagte zu mir,
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dass ein Haftbefehl gegen mich ausgesprochen ist, ...ich kenne ihn nicht.
Er hat meinen Vater kontaktiert …") vermag er auf Beschwerdeebene
nicht aufzulösen. Er verstrickt sich gegenteils in weitere Widersprüche,
indem er erstmals vorbringt, eine Patrouille der syrischen Sicherheitsbe-
hörde B._______ sei im (…) ins Haus seiner Eltern eingedrungen und
habe ihnen mitgeteilt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei
(vgl. Beschwerde S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerde-
führer aus den angeblichen Schreiben seiner Nachbarn nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten; sie sind – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat – als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Das nicht weiter sub-
stanziierte und erstmalige Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im (…)
aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen mehrmals mündlich
verwarnt worden (vgl. Beschwerde S. 4), ist sodann als nachgeschoben
und deshalb ebenfalls als unglaubhaft zu betrachten. Weiter hat die Vo-
rinstanz zutreffend festgehalten, dass seine Angabe, er habe sich aus
Angst vor einer Festnahme durch den Sicherheitsdienst von August 2011
bis zu seiner Ausreise im (…) versteckt gehalten, aber dennoch weiterhin
an Demonstrationen teilgenommen, realitätsfremd ist. Seine Begründung,
normalerweise werde niemand aus einer grossen Gruppe heraus festge-
nommen, widerspricht den Erfahrungen aus zahlreichen anderen Be-
schwerdeverfahren mit vergleichbarem Kontext und entpuppt sich als
blosse Schutzbehauptung. Er vermag in diesem Zusammenhang auch
aus den Videos nichts abzuleiten. Diese belegen zwar eine Demonstrati-
onsteilnahme in Syrien, sie enthalten jedoch keine Hinweise auf eine an-
geblich daraus resultierende Verfolgung durch die syrischen Behörden.
Zudem hat die blosse Behauptung, die Videos seien von einem Bekann-
ten auf Facebook veröffentlicht worden, mangels entsprechender Belege
als nicht erstellt zu gelten.
Der Beschwerdeführer räumt ein (vgl. A30/1), sein Vater sei wahrschein-
lich auf illegale Art und Weise zu den eingereichten Dokumenten, mithin
der Vorladung und des Haftbefehls, gekommen und anerkennt damit of-
fenkundig die von der Vorinstanz festgestellte Dokumentenverfälschung.
Die Einreichung verfälschter Dokumente lässt gravierende Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Zur gleichen
Schlussfolgerung führen seine Falschangaben bei der BzP (vgl. A19/14
F4 ff.), wobei sein Einwand, er habe damit eine allfällige Zuständigkeit
Österreichs zur Prüfung seines Asylgesuchs umgehen wollen, unbehelf-
lich ist.
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Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwer-
deebene eingereichten Berichten der Flüchtlingshilfe und der Human
Rights Watch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese keinen Hin-
weis auf die geltend gemachte Verfolgung zu geben vermögen.
6.2 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer führt sodann auf Beschwerdeebene Bezug
nehmend auf das Militärbüchlein aus, er habe die obligatorische militäri-
sche Grundausbildung absolviert und sei als Reservist verzeichnet. Mit
einer Einberufung in den Militärdienst sei jederzeit zu rechnen, jedenfalls
aber bei einer Rückkehr nach Syrien. Im Falle der Dienstverweigerung
würde er sodann asylrelevant verfolgt werden. Da der Beschwerdeführer
geltend macht, er werde in seinem Heimatstaat unter anderem wegen
Entziehung vom Wehrdienst verfolgt, werden seine Fluchtgründe durch
den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und sind folglich auch unter
dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen (vgl. zur intertempora-
len Anwendung dieser Bestimmung BVGE 2013/20 E. 3.2.7).
7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Perso-
nen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
7.3 Der Beschwerdeführer selbst hat nach eigenen Angaben kein offiziel-
les Aufgebot erhalten, wieder in das Militär einzurücken. Er bestreitet
nicht, dass er keinen Marschbefehl oder ein sonstiges Dokument erhalten
hat, aus welchem sich ein konkretes Aufgebot ergeben würde. Er be-
fürchtet jedoch, aufgrund des Umstandes, Reservist zu sein, dennoch
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Seite 12
zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Dazu ist festzuhalten, dass die
Syrische Arabische Armee angesichts schwindender Truppenstärke ihre
Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürger-
kriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syri-
sche Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durch-
zusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht als bisher und könnten
ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gelte aber weni-
ger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen
Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel
YPG) kontrolliert werden. Ende Juli 2015 verkündete der Syrische Präsi-
dent Assad eine Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen
jedoch noch unklar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014
vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben).
Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der aus
(…) stammt, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht,
im Fall einer Rückkehr durch die Syrische Arabische Armee nicht als Re-
servist eingezogen würde.
7.4 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservis-
ten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist,
aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer
Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch
dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürger-
kriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin wer-
den, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst kein solches Aufgebot
erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in
Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, stellt sich daher nicht.
8.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
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Seite 13
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der
Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist ei-
ne solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliess-
lich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zu-
rückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juni
2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung berücksichtigt wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3743/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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