B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3743/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).
E-3743/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezem-
ber (…) und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Israel, wo er
sich während zweieinhalb Jahren aufhielt. Nachdem sein Bruder am
29. März 2012 ein Auslandgesuch für ihn eingereicht hatte, wurde am
31. Oktober 2014 seine Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens bewilligt. Am 27. November 2014 gelangte er mittels eines
am 24. November 2014 in Tel Aviv ausgestellten Schweizer Visums in die
Schweiz, wo er am 10. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte. Am 18. De-
zember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seiner Person (BzP) befragt.
Am 21. Januar 2016 folgte eine vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylge-
such im Wesentlichen damit, er sei in C._______ geboren und habe dort
die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Nachdem sein Bruder
D._______ das Land verlassen habe, sei sein Vater festgenommen und
seine Familie zur Zahlung von 50‘000 Nakfa aufgefordert worden. Sie hät-
ten jedoch keine finanziellen Mittel gehabt, um diese Summe zu bezahlen.
Zudem habe er die Schule abbrechen müssen, um den Lebensunterhalt
seiner Familie sicherzustellen. Er sei zweimal für den Militärdienst einge-
zogen worden, wobei er jeweils geflohen sei. Auch sei er in Haft gewesen.
Nach der zweiten Flucht habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er eine Kopie der Identitäts-
karte seines Vaters zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Mai 2016 – eröffnet am 18. Mai
2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz an und beantragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im We-
sentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E-3743/2016
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unter-
zeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 7. Juli 2016 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei ‒ wegen illegaler Ausreise aus sei-
nem Heimatstaat Eritrea und somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
(vgl. Art. 54 AsylG) ‒ als Flüchtling anzuerkennen. Die Beschwerde richtet
sich sinngemäss gegen die Ziff. 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung). Die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung bleiben
somit von der Anfechtung unberührt. Die Fragen der Asylgewährung und
der verfügten Wegweisung bilden damit nicht Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens und sind in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
E-3743/2016
Seite 5
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zur Einschätzung,
die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zur illegalen Aus-
reise aus Eritrea seien unglaubhaft ausgefallen.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es laste schwer, ihn wegen
eines einzigen Widerspruchs in der Schilderung seiner Ausreise seinen ge-
samten Ausführungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea die Glaubhaftigkeit
zu entziehen.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in wesentli-
chen Punkten als unglaubhaft erweisen. So ist der Vorinstanz zuzustim-
men, dass seine Angaben zu den Verhaftungen und zur Vorladung für den
Militärdienst (Anzahl, Zeitpunkt, Umstände) zahlreiche Widersprüche auf-
weisen. Diese die Asylgründe betreffenden Aussagen könnten einzig noch
im Zusammenhang mit allfälligen zusätzlichen Faktoren eine Rolle spielen
(vgl. nachfolgend E. 7.2), nachdem die Frage des Asyls nicht Gegenstand
des Verfahrens ist, und es ist hier nicht näher darauf einzugehen. Indessen
ist gestützt darauf seine persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich in
Frage gestellt. Im Weiteren hat die Vorinstanz seine Aussagen zur (illega-
len) Ausreise zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. So machte der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP geltend, er habe in der Dämmerung den
Fluss überquert, um die Kontrollposten zu umgehen und über die äthiopi-
sche Grenze zu gelangen (vgl. Akte B3 S. 6). Demgegenüber machte er
anlässlich der Bundesanhörung vorerst geltend, er sei von Senafe zu Fuss
nach Äthiopien losgelaufen und dort gegen 20 Uhr angekommen (vgl. B 11
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Seite 6
S.13). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der BzP gab er an, in Senafe los-
gegangen und um acht Uhr etwa in Äthiopien angekommen zu sein (vgl.
B 11 S. 16). Wenn er aber losgelaufen wäre, als es anfing, dunkel zu wer-
den (vgl. „Ich bin ja in der Nacht angekommen und bin ja nicht geblieben.
Ich bin gleich weiter und kam über die Grenze nach Äthiopien“, „als die
Dunkelheit angebrochen ist …“, „wir haben abgewartet bis es dunkel
wurde“, „es war noch nicht stockdunkel“, Akte B 11 S. 11, 13 und 16), so ist
es, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, schwer vorstellbar, er
habe die Grenze bereits um 20 Uhr erreicht, zumal diese Strecke über
zwanzig Kilometer weit ist. Zudem will er, wenn Stimmen der Soldaten ge-
hört habe, bloss langsam gelaufen sein und einen grossen Bogen gemacht
haben“ (vgl. B 11 S.14), weshalb die zeitlichen Angaben kaum zutreffen
dürften. Ausserdem erscheint fraglich, dass der Beschwerdeführer den
Weg bis zur Grenze, den er offenbar lediglich aufgrund vom Hörensagen
gewählt habe (vgl. B 11 S. 12: „Es gab Gerüchte, dass man über Senafe
über die Grenze gehen kann“), und der zudem sehr hügelig und gebirgig
gewesen sei (vgl. B 11 S. 13), ohne Weiteres im Dunkeln gefunden hätte.
Dabei vermag auch seine Erklärung, wie er den Weg gefunden habe („Ich
konnte von weitem sehen, wie die Strasse verläuft. Davor war ja ein Kon-
trollposten gewesen und deswegen bin ich durch den Busch gelaufen“, B11
S. 13) nicht zu überzeugen. Schliesslich gab er auf die Frage anlässlich
der Bundesanhörung, ob man sehe, wo die Grenze sei, und ob es etwas
Besonderes gebe, lediglich an, er sei unterwegs an Schützengräben vor-
beigekommen und habe nicht sehen können, was die Grenze markiert
hätte (S. 14). Diese insgesamt wenig überzeugenden und nicht nachvoll-
ziehbaren Aussagen lassen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer
sei auf die von ihm beschriebene Weise aus Eritrea ausgereist. Im Übrigen
tragen auch die anlässlich der Anhörung in der Schweizer Vertretung in Tel
Aviv vom 21. Oktober 2014 gemachten Aussagen, wonach er seinen Her-
kunftsort C._______ um 6 Uhr verlassen habe, per Anhalter nach Sanafe
City gelangt, wo er gegen 20 Uhr angekommen sei und von dort in einem
zweistündigen Marsch an die Grenze weiter gegangen sei, nichts zur Klä-
rung der genannten Unstimmigkeiten bei (vgl. C12 S. 4). Die Erklärungs-
versuche und Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht stichhaltig. We-
der das schlechte Zeitgefühl des Beschwerdeführers noch der Einwand,
wonach er müde, hungrig und verängstigt gewesen sei, lassen die geschil-
derten Ausreiseumstände glaubhaft erscheinen. Zwar trifft es zu, dass zwi-
schen der Ausreise und der Befragung beziehungsweise der Anhörung
zirka drei Jahre lagen. Aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer
die hievor erwähnten Unstimmigkeiten jedoch nicht zu erklären.
E-3743/2016
Seite 7
7.2 Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten ille-
galen Ausreise ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) entschieden hat, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden könne und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht (mehr) ausreiche. Eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen,
wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung
des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.). Aus diesem Grund würde die
geltend gemachte illegale Ausreise allein ohnehin keine Furcht vor einer
zukünftigen flüchtlingsrechtlichen Verfolgung zu begründen vermögen. Zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte sind nicht ersichtlich, nachdem die geltend
gemachte Desertion und Haft nicht glaubhaft sind.
7.3 Aus diesen Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Das SEM hat den geltend gemachten Einzug in den Militärdienst und
die in diesem Zusammenhang gemachten Schwierigkeiten (Flucht und
Verhaftungen) als unglaubhaft erachtet. Zudem hat es in der angefochte-
nen Verfügung die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verneint.
9.2 Nachdem der Asylpunkt in der Rechtsmitteleingabe nicht angefochten
worden war, ist dieser nicht mehr zu prüfen (vgl. Ziff. 4 hievor). Indessen
ist vorliegend zu untersuchen, ob sich der Vollzug der Wegweisung als un-
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Seite 8
zulässig beziehungsweise unzumutbar erweist und der vom SEM angeord-
nete Vollzug die durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte
des Beschwerdeführers verletzt.
9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea im Jahre 2011 und im heutigen Zeitpunkt – besteht die Möglichkeit,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen
werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-
5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgese-
hen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert
werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
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Seite 9
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zu-
sammenhang ging das Gericht ebenfalls davon aus, dass in Eritrea Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall
einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea
zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit
kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung
(vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
11.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
11.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
11.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-3743/2016
Seite 11
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
12.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
12.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. B3
S. 8). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
12.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
13.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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Seite 12
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – in den Punkten 1, 4 und 5
des Dispositivs – angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3743/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: