B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3744/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
geboren (…), Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treu-
hand GmbH, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und gelangte gemäss ei-
genen Angaben am 3. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 8. April 2014 zu seiner Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seinen Heimatstaat Iran
im Dezember 2013 verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist, wo er
sich rund 40 Tage lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Grie-
chenland gereist, wo er am 6. Februar 2014 aufgegriffen worden sei. Am
17. Februar 2014 habe er aus Angst in Griechenland ein Asylgesuch ein-
gereicht und sei dazu befragt worden. Danach sei er aus dem betreffenden
Camp entlassen worden. Er habe keinen Asylentscheid erhalten. Er habe
auch keine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland erhalten.
Im Iran sei er ungefähr im April 2012 zum Christentum konvertiert und habe
in diesem Zusammenhang Probleme bekommen. Seine (damalige) musli-
mische Partnerin habe sich wegen seiner Konvertierung von ihm getrennt.
Griechenland sei kein guter Ort für Flüchtlinge. Dort würden Rechtsradikale
täglich Flüchtlinge und Ausländer belästigen. Die dort lebenden Ausländer
hätten weder Arbeit noch ein Dach über dem Kopf. Er sei gezwungen ge-
wesen, in Griechenland Asyl zu beantragen, weil er sonst (in den Iran) aus-
gewiesen worden wäre.
C.
Am 30. Juni 2014 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers
durch das BFM statt.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Iran dem Chris-
tentum zugewandt. Im Dezember 2013 sei er bei einer Autofahrt beschattet
und verfolgt worden. Zudem sei das Haus seiner Eltern durchsucht worden.
Weil er seine Religionszugehörigkeit gewechselt habe, habe er den Iran
verlassen müssen.
E-3744/2015
Seite 3
D.
Die griechischen Behörden teilten dem SEM in Beantwortung eines Rück-
übernahme-Ersuchens vom 15. Mai 2015 mit Schreiben vom 18. Mai 2015
mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland am 4. März 2014 als Flücht-
ling anerkannt worden, weshalb einer Rückübernahme zugestimmt wurde.
E.
Am 18. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Ab-
klärungen des Staatssekretariates ergeben hätten, dass er in Griechenland
als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige daher, gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer
wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Wegweisung nach
Griechenland schriftlich zu äussern.
F.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
am 24. Mai 2015 mandatierten Rechtsvertreter eine entsprechende Vertre-
tungsvollmacht zu den Akten reichen. Ergänzend führte er aus, Griechen-
land nehme – aus bekannten wirtschaftlichen Gründen – seine Verpflich-
tungen gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht wahr. Unter welchem Titel oder Status
ein Ausländer dort lebe, sei unwesentlich. Der Beschwerdeführer habe
praktisch auf der Strasse gelebt: Wenn es Platz gegeben habe, habe er
sich in einer Kirche aufgehalten und habe pro Tag ein Ei und ein Stück Brot
zum Essen bekommen. Im Weiteren habe er bei den griechischen Behör-
den eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach er nie irgendwelche
finanzielle Ansprüche geltend machen werde.
Der Beschwerdeführer halte sich seit über einem Jahr in der Schweiz auf,
habe die Sprache gelernt und bemühe sich um eine Arbeitsstelle. Seit ei-
nigen Monaten lebe er in einer ernsthaften, festen Beziehung und werde in
wenigen Monaten Vater eines Kindes. Der Beschwerdeführer habe mit sei-
ner Lebenspartnerin B._______ (N […]) einen schriftlichen Konkubinats-
Vertrag abgeschlossen; eine offizielle Trauung beim Standesamt werde
bald folgen. Angesichts der Umstände, dass die Lebenspartnerin als vor-
läufig aufgenommener Flüchtling lebe und mit dem Beschwerdeführer ein
gemeinsames Kind erwarte, müsse das Kindeswohl berücksichtigt und
dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsstatus gewährt werden.
E-3744/2015
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 wurde der zwischen der Lebenspartnerin
und dem Beschwerdeführer geschlossene, schriftliche Konkubinats-Ver-
trag vom 14. Mai 2015 sowie ein schriftlicher Bericht der griechischen
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C._______, da-
tiert vom 27. Mai 2015, nachgereicht.
In ihrem Schreiben vom 27. Mai 2015 bestätigt die griechische Rechtsan-
wältin die weiterhin heikle Situation in Griechenland und die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Griechenland kei-
nerlei Unterstützung oder Unterkunft erhalten habe. Auch sei er Fremden-
feindlichkeit und Rassismus ausgesetzt gewesen. Mit Unterstützung könne
der Beschwerdeführer wohl nie rechnen, solange die finanzielle und ge-
sellschaftliche Situation derart problematisch sei.
Im Weiteren wurde darum ersucht, den Beschwerdeführer in die Flücht-
lingseigenschaft seiner Lebenspartnerin einzubeziehen.
H.
Am 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des
(…)spitals (…) ein. Aus diesem geht hervor, dass sich die Partnerin des
Beschwerdeführers am Ausstellungsdatum – 28. Mai 2015 – in der
6. Schwangerschaftswoche befinde.
I.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Eröffnung am 10. Juni 2015) trat das SEM
auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht
ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland sowie deren Vollzug.
Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer
in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkeh-
ren könne, wo er sich vorher aufgehalten habe, da er in Griechenland als
Flüchtling anerkannt worden sei. Der Schweizerische Bundesrat habe
Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die griechischen Behör-
den hätten sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen.
Vorliegend bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechen-
land als Flüchtling anerkannt worden sei. Einem Begehren um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz wäre gemäss Art. 25 Abs. 2
VwVG nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse hie-
ran nachgewiesen werden könnte. Dieser Nachweis könne vorliegend aber
E-3744/2015
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nicht gelingen, weil der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkeh-
ren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips zu befürchten.
Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt in der Schweiz von
über einem Jahr, seine Sprachkenntnisse und Bemühungen, eine Arbeits-
stelle zu finden sowie auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz
verweise, sei festzuhalten, dass die wesentlichen Faktoren zur Bestim-
mung einer dauerhaften oder tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung das gemeinsame Wohnen, die fi-
nanzielle Verflochtenheit, die Lage und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und Bindung der Partner aneinander seien, wozu auf den Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3857/2013 vom 15. Juli 2013
verwiesen werde. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8
EMRK würden sich gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) aufgrund des tatsächlich bestehenden Familien-
lebens ergeben.
Der Beschwerdeführer lebe seit einigen Monaten in einer festen Beziehung
und werde in einigen Monaten Vater werden. Seine Lebenspartnerin sei in
der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Aufgrund der Aktenlage habe
er noch nie gemeinsam mit seiner Partnerin gewohnt respektive einen ge-
meinsamen Haushalt geführt. Es liege bis heute keine gültig geschlossene
Ehe vor und die Dauer und der Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens
sei ungewiss. Es könne daher nicht von einer tatsächlich gelebten Bezie-
hung ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermöchten weder die
geltend gemachte Schwangerschaft noch der eingereichte Konkubinats-
Vertrag etwas zu ändern. Zudem könnten aus Art. 8 EMRK nur Rechte ab-
geleitet werden, wenn ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vorliege. Die Part-
nerin des Beschwerdeführers verfüge in der Schweiz über eine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Ent-
scheid E-6268/2013 festgehalten, dass bei einer vorläufigen Aufnahme
zwar von einem faktisch gesicherten Aufenthaltsrecht auszugehen sei, je-
doch erst bei einer Anwesenheit in der Schweiz von mehreren Jahren.
Da die Partnerin des Beschwerdeführers erst seit April 2014 vorläufig in
der Schweiz aufgenommen sei, sei diese Bedingung nicht erfüllt. Der Aus-
gang eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens könne auch im Ausland
abgewartet werden. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
E-3744/2015
Seite 6
Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
Es sei unbestritten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechen-
land schwierig sei. Nach der Zuerkennung des internationalen Schutzes
stehe es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, eine unselbständige o-
der selbständige Erwerbstätigkeit nach den geltenden Vorschriften in Grie-
chenland aufzunehmen. Dass er – wie auch griechische Staatsbürger –
hierbei auf Schwierigkeiten stossen könnte, könne nicht ausgeschlossen
werden. Auch in der Schweiz könne keine bezahlte Arbeitsstelle garantiert
werden. Sollte er in Griechenland keiner wirtschaftlichen Tätigkeiten nach-
gehen können, habe er unter den gleichen Voraussetzungen wie griechi-
sche Staatsbürger Anspruch auf die Kernleistungen der Sozialhilfe. Es sei
vorliegend nicht davon auszugehen, dass er in Griechenland in eine exis-
tenzielle Notlage geraten könne. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumu-
ten, seine Rechte bei den zuständigen Behörden in Griechenland notfalls
bis zum EGMR in Strassburg durchzusetzen, sollten die vorgefundenen
Bedingungen in Griechenland nicht seinen Bedürfnissen entsprechen.
J.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
das Eintreten auf das Asylgesuch respektive die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer in die vorläufige Aufnahme seiner
Partnerin einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei anerkannter
Flüchtling in Griechenland und lebe seit sieben Monaten nachweislich mit
seiner im vierten Monat schwangeren Lebenspartnerin, die vor über fünf
Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Diese Bezie-
hung sei nicht nur nach Brauch, sondern auch vertraglich nach schweize-
rischem Recht verbindlich geregelt. Die Mitbewohner der Wohngemein-
schaft bestätigten das Zusammenleben des Paares seit September 2015
(recte: November 2014). Da die Wohngemeinschaft für Neugeborene un-
geeignet sei, werde der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin eine
gemeinsame Wohnung finden müssen. Das Paar wolle zusammen ein Le-
ben aufbauen und ihr gemeinsames Kind grossziehen; dieses Zusammen-
leben sei von Art. 8 EMRK und dem Übereinkommen über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) geschützt.
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Im Weiteren werde auf die Ausführungen der griechischen Anwältin verwie-
sen, wonach in Griechenland weder die Asylsuchenden, noch die Flücht-
linge irgendwelche Leistungen erwarten dürften. Der Beschwerdeführer
habe während seines Aufenthaltes in Griechenland sein Essen bei einer
Kirche bekommen, wenn er nicht mit Betteln wenige Euros erhalten habe.
Er habe unter einer Brücke in Kartons geschlafen. Das Problem in Grie-
chenland sei nicht der Mangel an fortschrittlichen Gesetzen, sondern an
Geld. In der Schweiz existiere selbst für abgewiesene Asylsuchende in
Form von Nothilfe eine funktionierende Sozialfürsorge. Griechenland stehe
kurz vor dem Staatsbankrott und werde kaum vor rechtlichen Schritten des
Beschwerdeführers beim EGMR, wie dies das SEM festhalte, Angst be-
kommen. Bereits das letzte EGMR-Urteil vor einigen Jahren habe nichts
am Verhalten Griechenlands geändert. Der Beschwerdeführer kenne die
griechische Sprache nicht, habe absolut keine Beziehung zu Griechenland
und habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz dort.
Das SEM lasse in seinen Erwägungen die KRK und das Kindeswohl unbe-
achtet. Der Beschwerdeführer wolle fähig sein, das gemeinsame Sorge-
recht auszuüben und seinen väterlichen Pflichten nachkommen. Das Kind
habe Anrecht auf ein sicheres Zuhause im Sinne von Art. 9 KRK. Die
schwangere Lebenspartnerin könne dem Beschwerdeführer nicht ins
Elend und den Hungernotstand nach Griechenland folgen, weshalb der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
K.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 hielt die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
könne als asylsuchende Person den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgehalten, die Verfahrensakten
der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, B._______ (N […]) würden
von Amtes wegen beigezogen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
M.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Bestä-
tigungen der Sozialberatung und Asylbetreuung Schlieren (AOZ) betref-
fend seines Aufenthaltsortes nach. Ergänzend hielt er dazu fest, er habe
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Seite 8
faktisch immer bei seiner Lebenspartnerin gelebt und dies auch entspre-
chend den Behörden offengelegt. Die Familie habe einen einzigen Woh-
nort gehabt.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Lebenspart-
nerin des Beschwerdeführers sei nicht wie in der Beschwerdeschrift aus-
geführt seit über fünf Jahren vorläufig in der Schweiz aufgenommen, son-
dern erst seit April 2014. Sie verfüge daher nicht über ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht. Deshalb könnten keine Rechte aus Art. 8 EMRK abgeleitet
werden.
Die eingereichten Bestätigungen der AOZ Zürich vermöchten an der Ein-
schätzung des SEM nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer mit
seiner Lebenspartnerin keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe. So-
weit auf die Schwangerschaft und damit verbunden auf die aus der KRK
fliessenden Verpflichtungen verwiesen werde, sei festzustellen, dass kein
Grund zur Annahme bestehe, dass in der Schweiz eine Ausdehnung des
Schutzbereites der KRK auf ungeborene Kinder befürwortet werde. Ge-
mäss herrschender Lehre fielen "Nascituri" nicht unter den Begriff "Kinder
und Jugendliche" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe in einem Urteil D-4473/2013 (Erwägung 6.7) vom 6. Dezem-
ber 2013 festgestellt, dass sich ein Nasciturus respektive seine Mutter mit
Bezug auf das ungeborene Kind nicht auf die KRK berufen könne.
Schliesslich könne dem SEM nicht angelastet werden, dass der Beschwer-
deführer seit über einem Jahr auf seinen Entscheid warten müsse, da die-
ser seinen Flüchtlingsstatus in Griechenland dem SEM verschwiegen
habe.
O.
Mit Replikeingabe vom 23.Juli 2015 trug der Beschwerdeführer vor, das
SEM sei in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort auf den Konkubinats-
Vertrag, welcher vorliegend von elementarer Bedeutung sei, eingegangen.
Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Partnerin nachgewiesenermassen
seit langem in einer ernsthaften Beziehung und in einem gemeinsamen
Haushalt.
Das SEM trage die Verantwortung für die lange Verzögerung des vorlie-
genden Verfahrens. Gemäss Praxis müssten Schengen-/Dublinfälle in ab-
soluter Priorität und unverzüglich behandelt werden. Mit dem Vergleich von
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Seite 9
Fingerabdrücken wisse das SEM jeweils in wenigen Stunden, ob es sich
um einen solchen Fall handle. Wegen des Zusammenhanges mit Grie-
chenland sei das Verfahren nicht behandelt worden. Im Weiteren habe sich
das SEM zur miserablen Lage der Flüchtlinge in Griechenland mit keinem
Wort geäussert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und, Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E-3744/2015
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E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zu.
2.3 Auf den Beschwerdeantrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl ist hin-
gegen nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs.
2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehal-
ten haben.
4.2 Griechenland wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als siche-
rer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Be-
schwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermas-
sen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen,
das mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeschlossen wurde
und auch den Anspruch respektive die Erteilung einer entsprechenden –
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängerbare – Aufenthaltsbewilligung in
Griechenland zur Folge hatte.
4.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grund-
sätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat
denn auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Asylverfahren in
Griechenland sei fehlerhaft gewesen respektive es würde ihm in Griechen-
land eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des
flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen. Fer-
ner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das
SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-3744/2015
Seite 11
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Griechenland) reisen kann, in
welchem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art.
5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist.
7.
7.1 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entge-
gen. Einerseits sind an der Beständigkeit der erst seit Ende 2014 beste-
henden Konkubinats-Beziehung gewisse Zweifel angebracht. Doch selbst
wenn man die Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK sub-
sumieren würde, so wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in
diesen gerechtfertigt. Dabei ist vorauszuschicken, dass das Hauptanliegen
des Beschwerdeführers nicht in einer Behandlung seines – bereits in Grie-
chenland durchgeführten – Asylverfahrens liegt, sondern in einer Familien-
zusammenführung gemäss Art. 51 AsylG oder gegebenenfalls nach den
Bestimmungen des AuG. Vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin
E-3744/2015
Seite 12
kann verlangt werden, dass sie ein solches Verfahren mit einem entspre-
chenden Gesuch bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann dem Be-
schwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Ver-
fahrens in Griechenland abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung der
Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche
Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender
Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv ver-
laufen würde. Im Verfahren um Familienzusammenführung könnte zudem
vertieft der Frage nach der tatsächlich gelebten Beziehung nachgegangen
werden.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Schwangerschaft seiner Partne-
rin verweist und die Auffassung vertritt, es würden sich aus der KRK Ver-
pflichtungen der Schweiz gegenüber ihrem gemeinsamen, ungeborenen
Kind ergeben, ist Folgendes festzustellen: Bei der Definition des "Kindes"
in Art. 1 KRK wurde die Frage der Anwendung des Übereinkommens auf
das ungeborene Kind bewusst offen gelassen und der Entscheid über den
Beginn des rechtlichen Schutzes für das Kind den Vertragsparteien über-
lassen (vgl. BBl 1994 V 12; JUDITH WYTTENBACH, Grund- und Menschen-
rechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staa-
tes gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Men-
schenrechtsschutz und der Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel, 2006,
S. 299 f.). Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dass in der
Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Kinderrechtskonven-
tion auf ungeborene Kinder befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auf 11 Abs. 1 BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung ver-
folgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-
Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grund-
rechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung
zu garantieren (BGE 126 II 377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen
Nascituri nicht unter den Begriff "Kinder und Jugendliche" im Sinne von Art.
11 Abs. 1 BV (vgl. RUTH REUSSER / KURT LÜSCHER, St. Galler Kommentar
zu Art. 11 BV, Rz. 12, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat in einem Urteil vom 2. April 2015 festgestellt, dass sich ein
Nasciturus – respektive seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind
– nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteil E-406/2015 E. 6.2.4, mit wei-
terem Verweis auf den Entscheid D-4473/2013 E. 6.7 vom 6. Dezember
2013).
E-3744/2015
Seite 13
Zusammenfassend ergeben sich in der vorliegenden Konstellation aus der
KRK keine Verpflichtungen der Schweizer Behörden gegenüber dem Be-
schwerdeführer und seinem ungeborenen Kind. Es wird ihm obliegen, sich
aus diesem Übereinkommen ergebende Ansprüche nach der Geburt des
Kindes gegenüber den griechischen Behörden geltend zu machen.
7.2.1 Aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland steht
dem Beschwerdeführer das Recht auf die Gleichbehandlung mit griechi-
schen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in
Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozi-
aler Sicherheit zu (vgl. Art. 16–24 FK, Art. 26‒30 Qualifikationsrichtlinie).
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Griechenland seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen systematisch missachten würde. Es obliegt dem
Beschwerdeführer, gegebenenfalls bei den zuständigen griechischen Be-
hörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe seiner
Anwältin oder von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf
dem Rechtsweg durchzusetzen.
7.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verlet-
zung von sich aus der EMRK, der Qualifikationsrichtlinie oder der KRK
fliessenden Ansprüchen des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.
7.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar und
möglich, zumal den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen wer-
den können.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3744/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sandra Bodenmann
Versand: