Abtei lung V
E-3745/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3745/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) in die
Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nach-
gesucht hat,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 6.
Januar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er
habe Somalia verlassen, weil er von Aktivisten der C._______ zur
Teilnahme an ihrem Kampf aufgefordert worden sei, was er abgelehnt
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM am 17. Februar 2010 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos
geworden abschrieb,
dass das Bundesamt am 12. März 2010 das Asylverfahren wieder
aufnahm, nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2010 im
D._______ erneut um Asyl nachgesucht hatte,
dass für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen des Be-
schwerdeführers bei der Kurzbefragung (...) vom 12. März 2010 auf die
Akten verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte,
dass dieser auf die Frage, ob es spezifische Gründe gebe, die gegen
die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs
sprechen würden, ausführte, er habe dort weder Unterkunft noch Ver-
pflegung erhalten, und die Frage nach Gründen gegen eine Weg-
weisung in dieses Land verneinte,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. März 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerde-
führer nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauf-
tragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass für die Begründung der Verfügung auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2010
(per Telefax und per Post) in materieller Hinsicht beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur
materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde mit der unverzüglichen Anweisung an die Voll-
zugsbehörde, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und die
Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Ver-
besserung der Beschwerde beantragt,
dass er den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 27. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung in den Akten ist praxisgemäss von der Ein-
reichung der Beschwerde innert Frist auszugehen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tat-
sächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat
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(Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass die Entscheidbegründung es der betroffenen Person ermöglichen
soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2),
dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständli -
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzuset-
zen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken darf (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass vorliegend die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 mangels
Vorhandenseins der Seite 3 keine Entscheidbegründung enthält,
welcher Umstand es sowohl dem Beschwerdeführer als auch der
Rechtsmittelinstanz verunmöglicht, sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild zu machen,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht imstande
gewesen ist, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und sich nicht
überprüfen lässt, ob die Vorinstanz dessen Vorbringen tatsächlich
gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat,
dass das BFM somit seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat,
weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene
Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung vom 30. April 2010 aufzuheben
und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückzuweisen
ist,
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dass mit der Gutheissung der Beschwerde ohne vorgängige
Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und auf Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise
Verbesserung der Beschwerde hinfällig geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstan-
den, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. April 2010 wird aufgehoben und die Sache zur
Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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