B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3745/2014
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).
E-3745/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der sunnitische Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben entspre-
chend am (…) 2011 sein Heimatland. Über die Türkei sei er nach Griechen-
land weitergereist, von wo aus er am (…) 2011 nach Zürich geflogen sei.
Am gleichen Tag suchte er hierzulande um Asyl nach. Anlässlich der sum-
marischen Befragung vom 8. September 2011 (A5) und der eingehenden
Anhörung vom 18. Oktober 2011 (A15) gab er im Wesentlichen an, er habe
in B._______ ein Internetcafé betrieben und sei auch als Regimegegner
aufgrund einer Teilnahme an einer Kundgebung aufgefallen, weshalb sein
Leben in Gefahr gewesen sei. Vor etwa (…) Jahren sei er zudem für (…)
Jahr in Haft gewesen.
B.
Ein Bericht der (…), Klinik C._______, vom (…) 2012 hielt fest, dass der
Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (Hauptdi-
agnose) und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (Nebendiag-
nose) leide (A19).
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg. Die Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen
und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
fluchtauslösenden Vorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Überdies
liege seine Entlassung aus einem syrischen Gefängnis schon über (…)
Jahre zurück, weshalb dieser Haft keine asylrelevante Bedeutung zu-
komme (Art. 3 AsylG). Bezüglich seines hier anwesenden Bruders –
D._______ (N […]), der von den schweizerischen Behörden am (…) 2014
als Flüchtling anerkannt wurde, – sei keine Reflexverfolgung erkennbar
(Art. 3 AsylG).
D.
Die Verfügung vom 3. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am
4. Juli 2014 an und beantragte dabei, dass die Ziffern 1 bis 3 des Disposi-
tivs der Verfügung aufzuheben seien, die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen sei, eine weitere Anhörung betref-
fend Reflexverfolgung durchzuführen. Des Weiteren seien die Akten des
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Bruders D._______ sowie des Neffen E._______ (N […]) zu diesem Ver-
fahren beizuziehen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen seiner Un-
terstützung von Regimegegnern, seiner Teilnahme an einer regierungskri-
tischen Demonstration sowie seiner Verwandtschaft gefährdet sei, weshalb
auch die Akten der genannten Personen zu konsultieren seien. Da diese
Akten im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen worden seien, seien
wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt worden.
Auf einer beigelegten CD wurden folgende Dokumente gespeichert: die
schweizerische Aufenthaltsbewilligung von E._______; das Dispositiv der
vorinstanzlichen Verfügung vom (…) 2014 von E._______; die syrische
Identitätskarte von F._______ (nicht übersetzt); ein beglaubigtes Schreiben
von der Ehefrau von F._______ (nicht übersetzt); zwei Fotos von
G._______; die syrische Identitätskarte von G._______ (nicht übersetzt)
und zwei Videos.
E.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen und in der Person des Rechtsvertreters ein
amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen,
sich vernehmen zu lassen.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. August 2014 konsultierte die
Vorinstanz die Dossiers von insgesamt fünf verwandten Personen des Be-
schwerdeführers – darunter seines Bruders D._______ sowie seines Nef-
fen E._______. Zusammenfassend hielt das BFM indes an seinen Erwä-
gungen der Verfügung vom 3. Juni 2014 fest.
G.
Der Rechtsvertreter verwies am 9. September 2014 vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift. In der Beilage reichte er zudem
seine Kostennote über den Betrag von Fr. 3'666.50 ein.
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Seite 4
H.
In den vorinstanzlichen Akten befinden sich folgende Dokumente (mit den
jeweiligen Übersetzungen): eine originale syrische Identitätskarte von
A._______, geboren am (…) (Nr. […]); ein originaler Führerschein (Nr. […],
ausgestellt in B._______ am […]); ein originaler Auszug aus dem Zivilre-
gister des Bezirks B._______ vom (…), welcher bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer syrischer Nationalität (Nr. […]) und ledig ist (A32) sowie
eine (mutmasslich) originale Gefängnis-ID des (…)gefängnisses
B._______ (Eintritt […], A37).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Angesichts des
aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs und der angeordneten vorläufigen
Aufnahme ist die Verfügung vom 3. Juni 2014 demnach hinsichtlich der
Dispositivziffern 4 und 5 in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer, dessen Vater schon vor Jahren verstorben sei,
gab zu Protokoll, dass er in H._______ (Quartier in B._______) zusammen
mit seinem Bruder D._______ für ein Jahr ein Internetcafé betrieben habe
(A5 S. 2 und 7; A15 S. 2 f.). Der Geheimdienst habe den Beschwerdefüh-
rer im (…) (mutmasslich 2010), als der Staat die Benutzung von "facebook"
erlaubt habe, beauftragt, die Aktivitäten auf "facebook" seiner Kunden zu
dokumentieren und dem Geheimdienst monatlich CD's abzugeben. Dies
habe er – ausser bei seinen Verwandten und bei Leuten aus seinem Quar-
tier – über den Hauptcomputer gemacht. Dabei habe er jedoch die Behör-
den getäuscht, indem er andere "proxi" angegeben habe, d.h. den Besu-
chern eine andere Herkunft (z.B. aus I._______ oder J._______) gegeben
habe (A15 S. 2 ff.). Da sein Bruder seit (…) Jahren ein Mitarbeiter des Ge-
heimdienstes sei (A5 S. 7), seien nicht alle CD's aus dem Internetcafé kon-
trolliert worden. Der Bruder habe, da dieser nur als eine Art stiller Teilhaber
fungiert habe (beziehungsweise das Geschäft auf den Namen von (…) ge-
lautet habe, A15 S. 6), jedoch keine Ahnung von den Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers hinsichtlich dieser CD's gehabt (A15 S. 3).
Die Probleme, beziehungsweise eine genaue Kontrolle der CD's durch den
syrischen Geheimdienst, hätten erst angefangen, nachdem der Beschwer-
deführer am Freitag, den (…) 2011 an einer Demonstration teilgenommen
habe (A5 S. 6; A15 S. 4). Er habe dort Parolen geschrien und den Sturz
des Regimes verlangt (A5 S. 7). Nach einigen Minuten seien Sicherheits-
leute gekommen und die Demonstranten hätten sich in den engen Gassen
versteckt (A15 S. 5). Da auch Spitzel an dieser Kundgebung zugegen ge-
wesen seien, habe der Geheimdienst von der Teilnahme des Beschwerde-
führers erfahren (A15 S. 2). (…) Tage später habe sein Bruder D._______
ihn gewarnt, sein Name stehe auf einer Liste von gesuchten Personen (A5
S. 7; A15 S. 5). Der Beschwerdeführer habe das Material, welches seinen
Bruder hätte belasten können, mitgenommen (A15 S. 2 und 6) und sei am
nächsten Tag in sein Dorf – K._______ (A5 S. 1, Provinz L._______) – ge-
gangen, wo er sich bis zur Ausreise (ca. […] Woche) aufgehalten habe (A5
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Seite 6
S. 7; A15 S. 6). Die Ausreise sei von seiner Familie organisiert worden (A15
S. 7).
Mit staatlichen Stellen oder privaten Organisationen habe er nie Probleme
gehabt – mit Ausnahme seiner (…)jährigen Gefangenschaft im (…)gefäng-
nis von B._______ im Jahr (…) (A5 S. 7 f.). Doch dies habe mit der aktuel-
len Geschichte nichts zu tun (A15 S. 8 f.).
4.2 In der Verfügung vom 3. Juni 2014 hielt das BFM fest, dass die Anga-
ben zur Kundgebung vom (…) 2011 unglaubhaft seien. Es sei realitäts-
fremd, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration gegen das Re-
gime teilgenommen habe, während sein Bruder für den Geheimdienst tätig
gewesen sei. Weiter seien die (…) Tage, welche bis zur Warnung durch
den Bruder verstrichen seien, als zu lange zu bezeichnen, da der Be-
schwerdeführer als Betreiber eines Internetcafés bekannt gewesen sei.
Der Bruder – D._______ – habe ferner ein grosses Sicherheitsrisiko auf
sich genommen, indem er den Beschwerdeführer gewarnt habe. Dessen
Erklärung, seinem Bruder werde als Mitarbeiter des Geheimdienstes nichts
geschehen, treffe nicht zu, da insbesondere von ihm äusserste Loyalität
erwartet werde. Folglich könne nicht geglaubt werden, dass die angebliche
Registrierung nach der Kundgebung der Ausreisegrund gewesen sei. Fer-
ner könne dem Vorbringen, er sei auch deswegen gefährdet, weil er dem
behördlichen Auftrag, die Kunden seines Internetcafés zu kontrollieren,
nicht pflichtgemäss nachgekommen sei, nicht geglaubt werden. Da er
diese Befürchtung erst bei der Anhörung preisgab, dränge sich der Schluss
auf, dass dieses Vorbringen nachgeschoben sei (Art. 7 AsylG).
Zwischen der Zeit seiner Gefangenschaft, in welcher man ihn misshandelt
habe, und der Ausreise bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hin-
sicht ein genügend enger Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorbrin-
gen keine asylrelevante Bedeutung zukomme (Art. 3 AsylG).
Ferner werde nicht in Abrede gestellt, dass in Syrien Angehörige von ver-
folgten Personen Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Indes
handle es sich bei D._______ lediglich um einen "(…)", was keine gewich-
tige Stelle innerhalb des syrischen Staatsapparats darstelle. Zudem könne
– wie dargelegt – nicht geglaubt werden, dass dieser Bruder ihm interne
Informationen zugespielt habe, welche sich nachteilig auf seine Situation
ausgewirkt hätten. Folglich halte dieses Vorbringen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) ebenfalls nicht stand.
E-3745/2014
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4.3 In der Beschwerdeschrift wurde vorab festgehalten, dass im (…) 2014
der SLA-Kämpfer (Syrian Liberation Army) F._______ – ein Bruder des Be-
schwerdeführers – verhaftet und bisher nicht mehr freigelassen worden sei.
Ein weiterer Bruder – G._______, der Vater von E._______, – kämpfe
ebenfalls für die SLA. Abgesehen von diesen zwei Brüdern befände sich
die gesamte Familie A._______ nun in der Schweiz. Da zwischen den Vor-
bringen der Familienmitglieder ein Zusammenhang bestehe, seien die
Dossiers von D._______ – der nicht nur ein "(…)" des syrischen Geheim-
dienstes gewesen sei, sondern als (…) Befragungen und Untersuchungen
durchgeführt sowie Berichte verfasst habe – und E._______ beizuziehen.
Da die Vorinstanz diese Akten nicht gewürdigt habe, seien nicht alle we-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt worden, weshalb die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft, brachte der Rechtsvertreter vor, dieser
habe die Gewaltakte gegenüber dem eigenen Volk nicht mehr hinnehmen
wollen, was nicht im Widerspruch zur Geheimdiensttätigkeit seines Bru-
ders stehe. Dass es (…) Tage gedauert habe, bis man den Beschwerde-
führer als Regimegegner identifiziert habe, sei durchaus realistisch. Nach-
dem D._______ jedoch seinem Bruder geholfen habe, sei er anscheinend
doch noch in Schwierigkeiten geraten, da er ebenfalls in der Schweiz um
Asyl nachgesucht habe. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer nicht
zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Überwachung der Internetakti-
vitäten der Kunden des Internetcafés erst an der Anhörung offenbart, da er
sich an der Befragung habe kurzfassen müssen.
Betreffend seine Haft im Jahr (…) sei anzufügen, dass er dadurch als stark
vorbelastet gelte. Indem er nun die Internetaktivitäten seiner Kundschaft
geschützt habe, habe er – aus Regierungssicht – Terroristen unterstützt.
Zudem habe er an einer regierungskritischen Demonstration teilgenom-
men, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit staatlicher
Verfolgung zu rechnen habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer
aber auch aufgrund seiner Verwandtschaft gefährdet (Reflexverfolgung).
4.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung berücksichtigte die Vorinstanz Dos-
siers von verschiedenen Familienmitgliedern, u.a. von D._______ sowie
von E._______. Dabei stellte sie fest, dass sich in diesen Dossiers kein
Hinweis auf den Beschwerdeführer finden lasse. Die Akten der weiteren
Familienmitglieder – der Mutter sowie zwei Schwestern – würden zahlrei-
che Ungereimtheiten enthalten, welche die Einschätzung der Verfügung
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Seite 8
vom 3. Juni 2014 bestätigen würden. Letztlich sei es unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer wegen den dargelegten Verfolgungsmassnahmen aus
Syrien ausgereist sei. Zwar sei der Bruder des Beschwerdeführers nicht
nur ein "(…)" des syrischen Geheimdienstes gewesen, dennoch habe die-
ser keine Aufgaben wahrgenommen, welche als besonders heikel einzu-
stufen wären. Folglich sei keine Reflexverfolgung auszumachen. Schliess-
lich sei bezüglich des Briefes, dass ein weiterer Bruder in Syrien festge-
nommen worden sei, festzuhalten, dass solche Schreiben von Familienan-
gehörigen in aller Regel als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien, zu-
mal der Beschwerdeführer dies erst nach Erhalt der negativen Verfügung
vorgebracht habe.
4.5 In der Replik vom 9. September 2014 nahm der Rechtsvertreter vor-
weg, dass er keine Einsicht in die Akten der Familienangehörigen habe
nehmen können. Weiter wies er darauf hin, dass die Mutter sowie die
Schwestern des Beschwerdeführers gemäss ihren Aussagen nach dessen
Ausreise aus Syrien Probleme mit den Behörden gehabt hätten, was die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stärke. Hinsichtlich der Ungereimtheiten
sei auf das fortgeschrittene Alter der Mutter sowie auf die Bedrohungslage
syrischer Staatsangehöriger hinzuweisen. Bezüglich des Bruders sei klar,
dass dieser aufgrund seiner Stellung im Staatsapparat über genügend In-
formationen verfügt habe, welche dem Geheimdienst hätten schaden kön-
nen. Folglich befürchte der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verwandt-
schaft eine Reflexverfolgung.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in die Akten von
D._______, der Mutter und der Schwestern des Beschwerdeführers sowie
von E._______ genommen. Dabei fällt auf, dass den Aussagen der Mutter
sowie der Schwestern des Beschwerdeführers, welche angaben, Syrien im
(…) 2012, d.h. nach dem Beschwerdeführer und D._______, verlassen zu
haben, wenig Relevantes in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu entnehmen ist, zumal diese auch betonten, keine genauen Anga-
ben über dessen Aktivitäten machen zu können. Aus diesem Grund und
weil dem Gericht genügend andere Akten vorliegen, um seine Meinung zu
bilden, verzichtet es darauf, die Aussagen der Mutter und Schwestern zu
berücksichtigen.
4.6.1 D._______ führte aus, er sei am (…) 2012 zunächst in das Dorf
M.______ (beziehungsweise K._______) und später in die Türkei gegan-
gen. Am (…) 2012 sei er von Athen herkommend am Flughafen Zürich ge-
landet. Am 4. Juli 2012 suchte er bei den schweizerischen Behörden um
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Asyl nach. Er gab weiter zu Protokoll, dass er seit über (…) Jahren als (…)
bei der syrischen Armee tätig gewesen sei. Er habe (…) Jahre – von (…)
bis (…) – beim (…)dienst ("[…]", […]) gearbeitet, sei oft auf Patrouille ge-
wesen, habe Leute verhaftet und Berichte verfasst. Nach einer (…)opera-
tion im Jahr (…) habe er um eine Versetzung nach B._______ gebeten
("[…]"), wo er bei der (…) ("[…]") administrative Arbeiten übernommen
habe. Später sei er innerhalb der (…) in ein Büro "(…)" transferiert worden,
wo er anlässlich Staatsfeierlichkeiten die Staatsflagge gehisst oder Plakate
aufgehängt habe. Die Unruhen und der Bürgerkrieg seien immer schlim-
mer geworden und hätten viele Tote – auch Verwandte – gefordert. Darüber
hinaus sei sein Sohn für (…) Tage im (…)gefängnis inhaftiert gewesen. Da
er sich wegen der Grausamkeiten ohnmächtig und als Sunnite bedroht ge-
fühlt habe, habe er seinen Dienst quittiert. Mit Verfügung vom (…) 2014
wurde D._______ als Flüchtling Asyl gewährt.
4.6.2 Der Neffe des Beschwerdeführers und Sohn von G._______,
E._______, gab an, er habe Syrien im (…) 2012 verlassen. Am (…) 2012
sei er von Athen herkommend in die Schweiz eingereist und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Er brachte weiter vor, er sei am (…) 2011 in den
Militärdienst eingetreten. Nach einem Jahr sei er über Nacht desertiert;
sonst habe er indes keine Probleme gehabt. Mit Verfügung vom (…) 2014
wurde E._______ als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
5.
5.1 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, der Sachverhalt sei unge-
nügend festgestellt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfah-
rensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen
Entscheides zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
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Seite 10
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt,
zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf
sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschrän-
ken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Per-
son angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte am 8. September 2011 und am 18. Ok-
tober 2011 zu Protokoll, dass sein Bruder (damals) für den Geheimdienst
gearbeitet habe (A5 S. 7; A15 S. 3 f. und 6); seinen Neffen erwähnte er
hingegen nie. D._______ reiste am (…) 2012 und E._______ am (…) 2012
in die Schweiz ein, um hier ein Asylgesuch einzureichen. Von daher gese-
hen, wäre zwar für die Vorinstanz bis zu ihrem Entscheid vom 3. Juni 2014
genügend Zeit vorhanden gewesen, zumindest das Dossier von
D._______ zu konsultieren. Indes hat der Beschwerdeführer keine ernst-
haften Nachteile während seiner Befragung oder seiner Anhörung zu Pro-
tokoll gebracht, welchen er in Syrien aufgrund seiner Verwandtschaft aus-
gesetzt gewesen wäre. Das Vorbringen der Reflexverfolgung wurde erst in
der Beschwerdeschrift zur Sprache gebracht. Darüber hinaus hat die Vo-
rinstanz im Rahmen der Vernehmlassung nicht nur die verlangten Dossiers
des Bruders sowie des Neffen – welchen als einzige der gesamten Familie
als Flüchtlinge Asyl gewährt wurde – bezüglich der Vorbringen des Be-
schwerdeführers geprüft, sondern auch die Akten von weiteren Familien-
angehörigen (bei welchen die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung
abgelehnt wurden). Folglich kann dieses Manko als korrigiert angesehen
werden. Da sich in den Dossiers des Bruders sowie des Neffen in der Tat
keine substanziellen Hinweise bezüglich der Vorbringen des Beschwerde-
führers finden lassen, ist der Antrag, es sei eine weitere Anhörung des Be-
schwerdeführers durchzuführen, abzulehnen.
Zusammenfassend ist der Antrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E-3745/2014
Seite 11
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 In der Folge soll geprüft werden, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind. Das Gericht stützt im Er-
gebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass diese nicht als glaubhaft er-
achtet werden können.
6.3.1 Es erscheint indes nicht realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer
an einer Kundgebung teilgenommen habe, während sein Bruder für den
Geheimdienst tätig gewesen sei. Gemäss den Aussagen von D._______
sei beispielsweise ein weiterer Bruder namens G._______ der Freien Arme
– vermutlich der SLA – beigetreten (N […], A21 S. 20). Folglich scheinen
die einzelnen Familienmitglieder eigene Wege eingeschlagen zu haben;
sei es, um vom Staat ein Salär zu erhalten wie D._______, sei es, um in
der Provinz L._______ den Aufstand zu unterstützen.
6.3.2 Indes erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüg-
lich des Internetcafés und der angeblichen Kontrolle durch den Geheim-
dienst über die Internetaktivitäten der Kundschaft als realitätsfremd. Nicht
nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den syrischen Geheim-
dienst mit simplen Methoden überlistet haben soll (z.B. habe er dem "Ge-
heimdienst […] jeweils CD's gegeben, die schon alt waren" [A15 S. 2 F7]
oder gar leer [A15 S. 4 F18]). Erstaunlich erscheint zudem, dass der syri-
sche Geheimdienst (…) lang keine Kontrolle über die Aktivitäten ausgeübt
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habe, nur weil der Bruder, angeblicher Teilhaber am Geschäft, bei diesem
Dienst tätig gewesen sei (A15 S. 2). Zu dieser Zeit jedoch (im Jahr 2011)
war D._______ gemäss eigenen Angaben nicht mehr im Geheimdienst der
(…) tätig (vgl. N […], A 21 S. 3 f.) und dürfte in keiner höheren Position
mehr gewesen sein (N […], A21 S. 10 ff.). Folglich geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass D._______ keine Kenntnisse über die an-
geblichen Geschehnisse rund um das Internetcafé hatte, falls der Be-
schwerdeführer überhaupt je ein solches geführt hat, was äusserst zwei-
felhaft ist. Diese Erwägung stützt sich insbesondere darauf, dass der an-
gebliche Teilhaber – D._______ – dieses in seinen detaillierten Ausführun-
gen vor den schweizerischen Behörden mit keinem Wort erwähnte.
6.3.3 Aus den Aussagen, D._______ habe den Beschwerdeführer (…)
Tage nach der Demonstration vor einer Festnahme gewarnt (A15 S. 2
und 5), muss gefolgert werden, dass er dadurch dem Beschwerdeführer
das Leben gerettet hat. Aufgrund dieser Tragweite erstaunt es, dass
D._______ in seinen sehr ausführlichen Erläuterungen auch dieses Ereig-
nis nicht erwähnte, zumal er sich mit der angeblichen Warnung in eigene
Gefahr hätte begeben können. Hingegen berichtete er von zwei Cousins,
welche getötet worden seien (N […], A21 S. 17) und von einem weiteren
Cousin, welcher für Spitzeltätigkeit angeklagt worden sei (N […], A21
S. 18). Des Weiteren habe sein Sohn an Kundgebungen teilgenommen
und sei für (…) Tage im (…)gefängnis in Haft gesessen (N […], A21 S. 18).
Auch der Neffe E._______ erwähnte den Beschwerdeführer mit keinem
Wort. Dass eine Schwester erwähnte, D._______ habe seinem Bruder ge-
sagt, sein Name fungiere auf einer Liste mit Personen, welche verhaftet
werden sollen (N […], A17 S. 4), vermag die gerichtliche Auffassung nicht
umzustürzen und muss als nachgeschoben bezeichnet werden.
Ferner erstaunt die Aussage, insbesondere wenn man davon ausgeht,
dass D._______ keine wichtige Position mehr inne hatte, dass man (da-
mals nach der Kundgebung im […] 2011) gegen ihn nichts habe unterneh-
men können, da dieser (damals) beim Geheimdienst gearbeitet habe; viel-
leicht würden andere Familienmitglieder unter Druck geraten, aber nicht
der Bruder (A15 S. 6). Im Weiteren fällt auf, dass die Schilderung über die
vorgebrachte Teilnahme an der Kundgebung vom (…) 2011 dürftig und
oberflächlich ausgefallen ist (vgl. z.B. A15 S. 4 ff.), weshalb bezweifelt wird,
dass der Beschwerdeführer wirklich an dieser teilnahm und aus diesem
Grund vom Staat verfolgt wurde.
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6.4 Nach diesen Ausführungen ist von der überwiegenden Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen und der Vo-
rinstanz zuzustimmen, dass es unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer sei
aus Syrien ausgereist sei, weil er wegen einer Teilnahme an einer Kund-
gebung registriert beziehungsweise zum Zeitpunkt der Ausreise seitens
der Behörden verfolgt worden sei (Art. 7 AsylG). Unbestritten ist indes,
dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) im (…)gefängnis von B._______
in Haft sass und mutmasslich gefoltert wurde. Doch hat der Beschwerde-
führer bereits selber ausgesagt, dass dieses Ereignis mit den aktuellen
Umständen nichts zu tun hat (A15 S. 8 f.), zumal – wie die Vorinstanz
schon feststellte – der zeitliche sowie der sachliche Kausalzusammenhang
nicht gegeben sein dürfte (Art. 3 AsylG).
6.5 In der Beschwerdeschrift wurde weiter aufgeführt, dass im Hinblick auf
die Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen sei.
6.5.1 Unter Reflexverfolgung sind man behördliche Belästigungen oder
Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen,
dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht
habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf
eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen
Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über ef-
fektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse
von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in
nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl. 1999, S. 72 f. und 77 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, 1990, S. 137 f. und S. 144 ff.).
6.5.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers – er sei als Regimekriti-
ker registriert worden und fürchte sich deshalb vor einer Verhaftung – lässt
sich keine Verfolgungsfurcht aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder – sei
es für den Geheimdienst, sei es für die SLA (Syrian Liberation Army, welche
sich nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im (…) 2012 in Idlib
Martyrs' Brigade unbenannt hat) – herleiten, zumal D._______ Syrien erst
im (…) 2012, d.h. nach dem Beschwerdeführer, verliess. Auch aus objek-
tiver Sicht sind aufgrund der Tätigkeiten oder der Ausreise von D._______
oder E._______ keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Ausserdem
liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer
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Reflexverfolgung schliessen lassen. Zu bemerken ist ferner, dass die Tat-
sache allein, dass D._______ sowie E._______ in der Schweiz Asyl erhal-
ten haben, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht.
6.5.3 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass keine Reflexverfolgung
vorliegt.
6.6 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 3. Juni 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 30. Juli 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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9.2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 bestellte das Bundesverwaltungsge-
richt den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1
AsylG). Die Kostennote vom 9. September 2014 weist einen Betrag von
Fr. 3'666.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus, welcher mit
einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet wurde. Bei amtlicher Vertre-
tung wird indes praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.- für nichtan-
waltliche Vertreter ausgegangen. Zudem erscheint der zeitliche Aufwand
vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE. Demzufolge wird vorliegend von einem
Gesamtaufwand von 8.5 Stunden à Fr. 150.- ausgegangen, was einen Ge-
samtbetrag von Fr. 1'400.- (inkl. Fr. 23.- Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Als amtlicher Rechtsbeistand wird Herrn lic. iur. LL.M. Tarig Hassan vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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