Abtei lung V
E-3746/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
alle vertreten durch Muriel Trummer,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 23. Dezember 2003/ N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3746/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden, bosnisch-herzegowinische Staatsange-
hörige, bosniakischer Ethnie, aus E._______ (heute Republik Srpska)
respektive aus F._______/G._______ stammend, verliessen eigenen
Angaben gemäss ihren Heimatstaat im Jahr 2001 zusammen mit
ihrem Sohn und reisten nach H._______, wo sie sich als
Asylsuchende bis zu ihrer Ausschaffung am 28. März 2003
aufgehalten haben. Am 10. Dezember 2003 reisten sie sodann illegal
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Am 12.
Dezember fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt,
und am 19. Dezember 2003 erfolgte die direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFF.
A.b
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er und
seine Familie stammten aus E._______, wo vorwiegend Serben
gewohnt hätten. 1986 sei er festgenommen und beschuldigt worden,
mit einer Minderjährigen geschlafen zu haben, was sich alsdann als
unwahr herausstellte. Im Jahr 1992 sei er erneut festgenommen
worden, worauf er dank der Beziehungen seines I._______, der
Offizier bei der jugoslawischen Volksarmee gewesen sei, wieder frei
gelassen worden sei. Im April 1992 sei er von der paramilitärischen
Einheit 'Bjeli Orlovi' der jugoslawischen Armee erneut festgenommen,
körperlich misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Tags darauf
sei ihm die Flucht gelungen. Aufgrund seines Amtes als J._______ des
Kriegspräsidiums seines Heimatdorfes, sei er zwischen 1993 und 1997
wiederholt bedroht worden. 1998, anlässlich eines von der Stabili-
sation Force (SFOR) und der International Police Task Force (IPTF)
begleiteten Gruppenbesuchs seines Heimatdorfs, sei er von einem
Serben, der sein Haus belagert habe, mit einer Axt angegriffen und
beschimpft worden. Obschon die SFOR diesem Angriff beigewohnt
habe, sei er an die lokalen Behörden verwiesen worden, die gegen die
Besetzung nichts unternommen hätten. Dieser Besuch habe nur
wenige Stunden gedauert, eine Rückkehr sei nicht ermöglicht worden.
Infolgedessen sei er mit seiner Familie in die Gemeinde G._______
(Föderation) umgezogen. Dort hätten sie mehrmals ihren Wohnsitz
wechseln müssen. Am 19. Juli 2000 schliesslich habe die Gemeinde
Seite 2
E-3746/2006
G._______ einen Delogierungsbefehl erlassen, wonach dasjenige Ver-
waltungsorgan, auf dessen Territorium Personen bis zum 30. April
1991 ihren Wohnsitz gehabt hätten, verpflichtet sei, für die zu Flücht-
lingen gewordenen Personen eine Unterkunft, übereinstimmend mit
dem Gesetz über Wohnverhältnisse, zur Verfügung zu stellen. Auf-
grund dieser Verfügung seien er und seine Familie aus der Gemeinde
G._______ verjagt worden, weshalb sie sich im August 2000 wiederum
in ihr Heimatdorf E._______ begeben hätten, um nach ihrem Haus zu
sehen. Beim Betreten des Hauses sei der Beschwerdeführer jedoch
mit einer Handgranate beworfen worden. Vor diesem Hintergrund sei
er mit seiner Familie im Februar 2001 schliesslich nach H._______
ausgereist, wo sie sich bis zum 28. März 2003 als Asylsuchende
aufgehalten hätten. Im Jahre 2002 habe der Beschwerdeführer von
H._______ aus vergebens ein Gesuch gestellt, um in die Gemeinde
G._______ zurückkehren zu können. Dieses sei jedoch von den
dortigen Behörden abgelehnt worden, weshalb sie nach ihrer
Ausschaffung aus H._______ in K._______ und in L._______
(Gemeinde G._______) bei verschiedenen Verwandten und Freunden
gelebt hätten. Dennoch hätten die Beschwerdeführenden auf der
Gemeinde G._______ vergebens um eine Unterkunft ersucht, hätten
aber aufgrund des Dayton-Abkommens in ihr Heimatdorf zurückkehren
müssen. Bei ihren Verwandten hätten sie nicht länger unterkommen
können, zumal diese für sich selber zu wenig zum Leben hätten und
aufgrund der Bedrohungslage, und mangels Schutz der örtlichen
Behörden hätten sie nicht in ihr Heimatdorf E._______ zurückkehren
können. Zudem sei ihr Haus mittlerweile unbewohnbar geworden.
Aufgrund der Bedrohungslage und mangels Schutz der örtlichen
Behörden, der erlittenen Misshandlungen und ihrem Flüchtlingsdasein
leide der Beschwerdeführer heute unter psychischen und physischen
Problemen und Migräne, sowie an Hepatitis B.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte ergänzend vor, dass
sie 1992 mit ihrer Schwiegermutter nach M._______ habe fliehen
wollen. Auf der Fahrt seien sie an einem serbischen Kontrollstützpunkt
angehalten und untersucht worden, wobei sie einer der Soldaten "dort
angefasst [habe], wo er mich nicht hätte anfassen sollen". Aufgrund
dieser Erlebnisse sei sie noch heute mit Angst erfüllt und wisse nicht,
wie sie diese losbringen könne. In H._______ sei sie deswegen in
psychischer Behandlung gewesen und hoffe, auch hier in der Schweiz
medizinische Unterstützung erhalten zu können.
Seite 3
E-3746/2006
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Ergebnis aus, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem
sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu
qualifizieren.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 liessen die Beschwerde-
führenden beantragen, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 betreffend den
Vollzug der Wegweisung seien aufzuheben und es sei ihnen die
vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie
ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde E._______ vom 29.
November 1994, eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises, einen Auszug
aus dem Amtsblatt vom 31. Juli 1993, ein Schreiben des Sekretariats
für Verteidigung des Territoriums E._______ vom 22. Februar 1995,
den Delogierungsbefehl der Gemeinde G._______ vom 19. Juli 2000,
die Bescheinigung des Amtes für Flüchtlinge und Auswanderer der
Gemeinde G._______ vom 25. Juni 2002 sowie die Bescheinigung des
Ministeriums für Flüchtlinge und Auswanderer der Gemeinde
G._______ vom 29. Januar 2002 zu den Akten. Die
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung wurde mit Eingabe vom 20. Januar
2004 nachgereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2004 hielt die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ehemaligen Asylrekurskommission
(ARK) fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zugleich wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführenden lediglich den angeordneten Vollzug der Weg-
weisung angefochten haben, wodurch die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der
Seite 4
E-3746/2006
Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls; Wegweisung) in
Rechtskraft erwachsen sind.
E.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2004
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 4. März 2004 liessen die Beschwerdeführenden repli-
zieren.
G.
Am 9. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer seinen alten jugos-
lawischen Reisepass dem N._______ abgegeben, welcher dem
Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2007 zugegangen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
Seite 5
E-3746/2006
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist des-
halb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1.
Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang
zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung
nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44
Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der
genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden.
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 6
E-3746/2006
4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Seite 7
E-3746/2006
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.16, S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
des Wegweisungsvollzuges aus, dass weder die allgemeine wirt-
schaftliche und politische Lage in Bosnien-Herzegowina noch indi-
viduelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen würden. Insbesondere sei die Behandlung der von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme psy-
chischer und physischer Natur in Bosnien und Herzegowina grund-
sätzlich gewährleistet. Bei einer Rückkehr würden die Beschwer-
deführenden die entsprechende medizinische Infrastruktur ihres
Heimatlandes in Anspruch nehmen können, sollte sich dies als not-
wendig erweisen. Im Übrigen würde es sich bei den Beschwerde-
führenden um ein Ehepaar mittleren Alters mit guter Schulbildung
(Beschwerdeführer ist O._______, Beschwerdeführerin P._______) mit
Berufserfahrung im Bildungswesen handeln. Zudem würden die
Beschwerderführer in ihrem Heimatstaat über ein Familiennetz in der
Förderung verfügen, auf dessen Unterstützung sie bei der Reinte-
gration zählen könnten.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Be-
schwerde geltend, dass sie nicht mehr nach E._______ zurückkehren
können, da sie dort als Minderheit mit grosser Wahrscheinlichkeit von
Seite 8
E-3746/2006
der serbischen Zivilbevölkerung diskriminiert und Gewaltakten ausge-
setzt wären. Diese Wahrscheinlichkeit werde dadurch verstärkt, weil
der Beschwerdeführer im Q._______ tätig gewesen sei. Auch würden
sie keine Hilfe seitens der lokalen Polizei erhalten, zumal die
Beschwerdeführenden nicht Serben seien und die Polizei Übergriffe
tatenlos hinnehmen würde. Aufgrund des Status als Flüchtling habe
der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine Arbeit in G._______
erhalten und habe sich demzufolge keine Existenz aufbauen können.
Zudem könnten sie sich auch nicht finanzielle Hilfe ihrer Verwandt-
schaft erhoffen, da diese selbst unter menschenunwürdigen
Bedingungen in G._______ leben müsse. Somit würden sie bei einer
Rückkehr nach E._______ wieder in einer existenzbedrohenden Lage
sein. Hinzu komme, dass sie bei einer Rückkehr nach E._______
befürchten müsse, den serbischen Leuten zu begegnen, welche sie in
den Kriegsjahren misshandelt hätten. Diese Aussicht sei für die Be-
schwerdeführenden ein beklemmender und unerträglicher Gedanke,
welcher ihre bereits angeschlagene psychische Verfassung
verschlechtern würde. In Anbetracht dieser spezifischen individuellen
Umstände, sei eine Wegweisung unzumutbar, weshalb eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei.
6.
6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.1.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in
Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen
würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am
14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Her-
Seite 9
E-3746/2006
zegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung
dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Okto-
ber 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in
den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der
verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt
und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Auf Grund der angelaufenen
politischen und juristischen Reformen und der langsamen, aber steti-
gen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer
Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003
zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. Seit dem Erlass
der bosnisch-herzegowinischen Verfassung vom 27. März 1992,
werden die von Bosnien und Herzegowina kodifizierten Rechte und
Pflichten weitgehend respektiert; so beispielsweise auch das Recht
auf freie Wahl eines dauernden Wohnsitzes, respektive das Recht aus-
gereister Personen und Flüchtlinge aus Bosnien Herzegowina auf freie
Wohnsitznahme in der Föderation (vgl. Art. 11 f. des Law on Refugees
from BH and Displaced Persons in BH [
refugees&dp/bhcnsoe.pdf] sowie Art. 21 des Law on Displaced
Persons and Returnees in the Federation of Bosnia and Herzegovina
and Refugees from Bosnia and Herzegowina [
protection/refugees&dp/FBHdplaw.pdf]). Schliesslich ist zu erwarten,
dass das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen
zur Stabilisierung und Assoziierung zwischen der EU und Bosnien und
Herzegowina erfolgsversprechende Auswirkungen zeigen wird. Jeden-
falls werden die Versprechungen, die einige Politiker aus Bosnien-
Herzegowina in Luxemburg abgegeben haben, als optimistisch und
erfolgversprechend gewertet. In Anbetracht dessen erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für die Beschwerde-
führenden als zumutbar, was die politische und wirtschaftliche Lage
anbelangt. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerde-
führenden den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen
lassen.
6.1.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, wel-
ches grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein bezie-
hungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und all-
fällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr.
8 E. 7, S. 54 f.).
Seite 10
E-3746/2006
6.2
6.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden vor
ihrer Ausreise in L._______, Gemeinde G._______, in der bosnischen
Föderation, wohnten (vgl. A 1/11, S. 1; A 2/9, S. 1). Die Beschwerde-
führenden haben unter anderem Identitätsdokumente – ein alter Pass
des Beschwerdeführers sowie eine Identitätskarte der Beschwerde-
führerin – zu den Akten gereicht. Somit stehen einer Rückkehr in diese
Region keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur ent-
gegen, weil sich die Beschwerdeführenden von den dortigen Behörden
wieder registrieren lassen können. Es ist nicht in Abrede zu stellen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierig-
keiten konfrontiert sein könnten. Gemäss ihren Angaben (vgl. A 11, S.
2 ff.) ist jedoch davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt
noch Verwandte (...) in ihrer Heimatregion leben, womit sie bei einer
Rückkehr dorthin ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden. Wie
vorgängig ausgeführt (vgl. E. 6.1.1), können die Beschwerdeführenden
auch trotz des am 19. Juli 2000 von der Gemeinde G._______
erlassenen Delogierungsbefehls in der Föderation ihren Wohnsitz frei
wählen, zumal seit der bosnisch-herzegowinischen Verfassung, die
von Bosnien und Herzegowina kodifizierten Rechte und Pflichten
weitgehend respektiert werden. Auch wenn der Einstieg ins
Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im
Heimatland für die Beschwerdeführenden nicht einfach sein dürfte, ist
es ihnen zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen, um für sich
eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal beide
Beschwerdeführende über eine gute Schulbildung (O._______
respektive P._______) sowie Berufserfahrung verfügen, was ihnen
ermöglichen sollte, sich gut in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.
Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Unter diesem
Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.2.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
Seite 11
E-3746/2006
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.).
Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge erstmals in
H._______ aufgrund ihrer psychischen Probleme durch einen Facharzt
beziehungsweise durch einen Therapeuten behandelt. Aufgrund der
protokollierten Aussagen im Rahmen der Bundesanhörung vom 19.
Dezember 2003 würde sie immer noch unter psychischen Problemen
leiden, weshalb sie auch in der Schweiz in Behandlung gehen möchte
(vgl. A 13, S. 3 f.).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er nie in ärztlicher
Behandlung gewesen. Zudem macht er ausser seinen Angstzuständen
und seinen Schlafstörungen keine weiteren gesundheitlichen Pro-
bleme geltend (vgl. A 12, S. 8).
Anzumerken bleibt, dass auch im heutigen Zeitpunkt bezüglich einer
allfälligen weiteren ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin
keine Angaben vorliegen, was den Schluss zulässt, die Beschwerde-
führenden hätten im heutigen Zeitpunkt keine derart gravierenden ge-
sundheitlichen Probleme, welche eine psychiatrische respektive ärzt-
liche Behandlung notwendig erscheinen liesse, wobei nicht bestritten
werden soll, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Übergriffe
tatsächlich unter Angstzuständen und psychischen Problemen gelitten
haben. Hingegen haben sie sich wegen dieser Probleme in Bosnien
und Herzegowina nicht in ärztliche Behandlung begeben und waren
offenbar mehrere Jahre nach den traumatisierenden Erlebnissen nicht
auf eine solche angewiesen. Schliesslich wies der Beschwerdeführer
auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf
hin, er benötige eine ärztliche Behandlung, woraus zu schliessen ist,
eine solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt bezie-
hungsweise nicht als unverzichtbar erwiesen. Weiter ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis zu
den Akten gereicht und auch keinerlei Angaben über den bisherigen
Verlauf einer allfälligen Behandlung vorgelegt hat. Zwar stellt die Be-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, und muss für das Ver-
fahren die notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss da-
rüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Schliesslich liegen
Seite 12
E-3746/2006
auch keine konkreten Hinweise vor, wonach eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin zu einem Rückfall führen würde. Gleiches gilt für den
Beschwedeführer, der aufgrund seiner vorgebrachten Misshandlungen
und Drohungen noch heute darunter leiden würde (vgl. Beschwerde S.
5 unten).
6.2.3 Sollte sich ihre gesundheitliche Situation trotzdem verschlech-
tern und sie eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssten, ist
eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
auch in Bosnien und Herzegowina möglich. Seit Beendigung des
Krieges sind in Bosnien und Herzegowina zahlreiche Kliniken und
Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut und institutiona-
lisiert worden (vgl. SYLVIA GALOPIN, RAINER MATTERN, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina, Registrierung und medizi-
nische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, März 2007; UNHCR, Update on Conditions for
Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health
Questions, 02/2006; JOËLLE SCACCHI,, Bosnien und Herzegowina, Be-
handlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oktober 2004, S. 6 ff.). Zwar
befinden sich Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren
psychischen Erkrankungen spezialisiert sind einzig in den grösseren
städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica, aber
auch Bihac). Dabei sind diese Einrichtungen chronisch überlastet,
weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und
abgewiesen werden müssen. Hingegen können sich die Beschwer-
deführenden, die aufgrund der Erlebnisse, welche immerhin nahezu
über zehn Jahre zurückliegen und bisher deswegen keine gravieren-
den Probleme mehr hatten, in einem der in den Gemeinden tätigen
"Mental Health Centers" behandeln lassen. Es besteht somit kein
erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimat-
land keine fachgerechte medizinische Behandlung erhalten würden.
Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen medizini-
schen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien und
Herzegowina, besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit,
sich mit Hilfe ihrer Identitätsausweise bei den lokalen Behörden regis-
trieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu
erhalten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b; EMARK 1999 Nr. 6 E.
6d und e in fine; nicht publiziertes Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 3. Juni 2008, D-7122/2006, worin die Rechtsprechung in
EMARK 2002 Nr. 12 im Wesentlichen bestätigt, jedoch betreffend der
Seite 13
E-3746/2006
Intensität der psychischen Traumatisierung insofern differenziert wird,
als dass die allgemeine medizinische Versorgung in Bosnien und
Herzegowina nur für schwere psychische und über längere Zeit an-
dauernde psychische Traumen unsicher ist. Letzteres geht aus den
vorliegenden Akten nicht hervor). Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführenden – sollte sich dies als notwendig erweisen – die
Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
6.3 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen
ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können er-
schwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer
fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen
Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass der beinahe
(...)jährige Sohn Anel im Alter von (...) Jahren und die (...)jährige
Tochter Sanela im Alter von (...) mit ihren Eltern in die Schweiz
gelangten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der
Sohn nun beinahe (...) Jahre alt ist und bereits seit mehreren Jahren
hier in der Schweiz lebt und eventuell die Schule besucht. Es ist aber
auch zu berücksichtigen, dass Anel die ersten (...) Jahre seines
Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht hat, welcher Umstand
für die Reintegration in seinem Heimatland förderlich sein wird. Tochter
Sanela ist noch jung (... Jahre alt) und stark von ihren Eltern abhängig.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Kinder in Bosnien
und Herzegowina über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügen, was sich positiv auf die Wiedereingliederung auswirken
dürfte. Insgesamt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung
nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung der Kinder in der
Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrations-
problemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
Seite 14
E-3746/2006
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen und die durch die Vorinstanz
verfügte Wegweisung zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Februar
2004 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde und auf-
grund der Akten noch immer von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden auszugehen ist, ist jedoch auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-3746/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilagen: Originaldokumente 3, 6 und 8 des Beilagenverzeichnisses
der Beschwerde)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das N._______ ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 16