Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3746/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
(…)
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im
(…) verliess und über (…) und Italien am (…) in die Schweiz gelangte, wo
sie am 13. April 2011 im C._______ für sich und (...) um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im
EVZ vom 3. Mai 2011 gestützt auf deren Aussagen und einen
EURODAC-Treffer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin anführte, es sei sehr schwierig, mit einem
Kleinkind in Italien zu leben, sie habe gesehen, wie Landsleute unter
Brücken geschlafen hätten, könne sich dort finanziell nicht durchbringen,
wäre zudem als alleinstehende Frau Freiwild für die Männer und sei
wegen einer Verletzung am Arm auch nicht in der Lage, hart zu arbeiten,
dass sie und der Vater ihrer Tochter, von dem sie sich in Libyen getrennt
habe, bei der Schweizer Botschaft in Tripolis ein Gesuch um
Familiennachzug eingereicht habe, weil sich dessen Bruder in der
Schweiz befinde,
dass sie indessen vor der Erteilung einer Einreisebewilligung für die
Schweiz wegen der Unruhen aus Libyen habe flüchten müssen,
dass das BFM Italien am 17. Mai 2011 gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Aufnahme der
Beschwerdeführerin und (…) ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 16. Juni 2011
entsprachen,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2011 – eröffnet am 27. Juni
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin) nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete,
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dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 16. Dezember 2011 zu
erfolgen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Italien und die am 16. Juni 2011
erfolgte Zustimmung der italienischen Behörden zum Transfer – auf die
Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt festhielt, die Beschwerdeführerin habe keine
relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen
können,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2011 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung der
Zuständigkeit des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs aufgrund der
Einreichung des Asylgesuchs aus dem Ausland, eventualiter mit der
Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
bis zum Entscheid des Gerichts über diesen Antrag, und unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und (…) in Italien vor deren
Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrages
der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass Italien dem Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführerin und (…) (nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) am 16.
Juni 2011 entsprochen hat,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nicht
weiter substanziierten Behauptung in der Beschwerde ergeben, die
Beschwerdeführerin und der Vater (…) hätten für sich durch dessen
Bruder beim BFM ein Asylgesuch einreichen lassen,
dass mit dem Bundesamt festzustellen ist, dass das von der
Beschwerdeführerin und dem Vater (…) angeblich bei der Schweizer
Botschaft in Tripolis anhängig gemachte Gesuch um Familiennachzug
mangels Einreisebewilligung die Zuständigkeit der Schweiz für die
Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs nicht zu begründen vermag,
und es sich zudem bei dem in der Schweiz wohnhaften Bruder des
Lebenspartners der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um einen
Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handelt,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken
Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Italien aufgrund seiner ausdrücklichen Zustimmung zum Transfer
jedoch verpflichtet ist, über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der
italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden
Asylverfahren nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-
kehrende und – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – verletzliche
Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den
staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihr und (…) drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
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Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und (…) zu einer verletzlichen
Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin und (...) – soweit aktenkundig – gesund
sind und sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme
psychischer oder physischer Natur ergeben,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10.
Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin und (…) nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer-
den,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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