B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3747/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2011 die Flüchtlingsei-
genschaft von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) feststellte
und ihr in der Schweiz Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 6. Dezember 2011 um
Familienzusammenführung gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betreffend ihren Ehemann B._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) und den Sohn der Beschwerdeführerin,
beide im Sudan lebend, ersuchte,
dass dem Gesuch unter anderem zwei Fotografien sowie eine Kopie der
Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden vom (…) 2011 beigelegt wur-
den,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2012 beziehungsweise
vom 23. Juli 2012 das Gesuch hinsichtlich des Sohnes guthiess, diesem
eine Einreisebewilligung erteilte und die Schweizerische Botschaft in
Khartum ermächtigte, ein Einreisevisum zu erstellen,
dass das BFM mit separater Verfügung vom 29. Juni 2012 – eröffnet am
4. Juli 2012 – die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte und das
Gesuch um Familienzusammenführung abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangten und sinngemäss beantragen, es sei
das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend den Beschwerde-
führer gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass eventualiter sinngemäss um Bewilligung der Einreise des Be-
schwerdeführers zur Prüfung von dessen originärer Flüchtlingseigen-
schaft ersucht wird,
dass mit der Beschwerde eine Kopie des Gesuchs um Familienzusam-
menführung vom 6. Dezember 2011 und Kopien der Geburtsurkunden der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
18. Juli 2012 unter anderem den Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung hinsichtlich originäres Asylge-
such des Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig die Verweigerung
der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Gesuches um Famili-
enzusammenführung ist,
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dass der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung
als Flüchtling zwar die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das
heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG stets vorzugehen
hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vor-
liegt, beziehungsweise ein Familiennachzugsgesuch nach Treu und
Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs.
2 und 3 AsylG zu verstehen ist (vgl. Art. 37 AsylV 1 und BVGE 2007/19),
dass vorliegend indes kein eigenes Asylgesuch des Beschwerdeführers
vorliegt und – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
feststellte – auch aus dem kurz gefassten Gesuch um Familiennachzug
keinerlei Hinweise hervorgehen, dieser wolle selbständig aus dem Aus-
land um Asyl nachsuchen,
dass erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der aus Eritrea
stammende Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat nach Art. 3
AsylG an Leib, Leben und Freiheit gefährdet und unterstehe aufgrund
seines illegalen Aufenthalts im Sudan einem grossen psychischen Druck,
weshalb es ihm gemäss Art. 20 AsylG nicht zumutbar sei, dort auszuhar-
ren,
dass der Beschwerdeführer indes bisher nie persönlich vor den Schwei-
zerischen Asylbehörden aufgetreten ist, es sich bei der Asylgesuchstel-
lung um ein relativ höchstpersönliches und (betreffend urteilsfähige Per-
sonen) vertretungsfeindliches Recht handelt (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2
S. 826 ff.),
dass die Ausführungen in der nur durch die Beschwerdeführerin unter-
zeichneten Beschwerde nicht als (nachträgliches) Asylgesuch des Be-
schwerdeführers entgegengenommen werden können,
dass es vielmehr am Beschwerdeführer selbst liegt, bei der zuständigen
Auslandsvertretung der Schweiz beziehungsweise beim BFM ein Asylge-
such einzureichen, falls er sich im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht sieht,
dass mithin der Eventualantrag um Gewährung der Einreise des Be-
schwerdeführers zur Prüfung von dessen originärer Flüchtlingseigen-
schaft eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands darstellt,
weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und die min-
derjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt
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werden und in der Schweiz Asyl erhalten, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen,
dass Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche auf-
grund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ei-
nen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht
getrennt wurden,
dass beide Bestimmungen auf die Mitglieder der Kernfamilie abzielen, die
ihrerseits keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend
machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande eben-
falls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen,
dass zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ist, dass bereits vor der Flucht (aus dem Verfolgerstaat) eine Familien-
gemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1
ff., insb. S. 68),
dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist (vgl.
das Urteil D-6842/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai
2012 E. 4.1 f.),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, den Akten
seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 2007 mit ihrem jetzi-
gen Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte,
dass sie vielmehr in ihrem Asylverfahren anlässlich der Befragung zur
Person vom 30. August 2011 erklärt habe, sie sei in Eritrea mit einem an-
deren Mann verheiratet gewesen und habe sich nie offiziell von diesem
scheiden lassen,
dass sie zudem angegeben habe, ihren jetzigen Ehemann (erst) im Su-
dan, mithin über vier Jahre nach ihrer Flucht aus Eritrea, geheiratet zu
haben, was durch die eingereichte Heiratsurkunde vom (…) 2011 be-
stätigt werde,
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dass es demzufolge nicht durch die Flucht der Beschwerdeführerin (aus
dem Verfolgerstaat Eritrea) zu einer Trennung der Familiengemeinschaft
gekommen sei, da eine solche damals noch nicht bestanden habe,
dass vor diesem Hintergrund das Gesuch um Familienzusammenführung
abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Einreise zu verweigern sei,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend ausführt, sie sei dem Vater ihres
Sohnes eheähnlich versprochen gewesen, ohne dass es zu einer Heirat
gekommen sei und dieser habe sie (im Jahre 2002) verlassen, als sie
hochschwanger gewesen sei,
dass sie am (…) 2011 den ebenfalls aus Eritrea stammenden Beschwer-
deführer geheiratet habe, der sich mit ihrem (Beschwerdeführerin) Sohn
illegal im Sudan aufhalte,
dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz das Gesuch
um Familienzusammenführung nicht aufgrund der allenfalls vorbestehen-
den oder vorbestandenen Ehe mit dem Kindsvater ablehnte, sondern weil
sie (Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre
2007 aus ihrem Heimatstaat Eritrea in den Sudan flüchtete, den Be-
schwerdeführer jedoch erst vier Jahre danach, im (…) 2011, im Sudan
heiratete,
dass damit die zwingende Grundvoraussetzung der Trennung der Familie
durch die Flucht (aus dem Heimat- und Verfolgerstaat Eritrea) gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt ist, da sich die Familiengemeinschaft erst
im Sudan bildete,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen sich das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass die Vorinstanz deshalb das Gesuch um Familienzusammenführung
zu Recht abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz verweigert hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.— werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: