B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3747/2014
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung:
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).
E-3747/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letztem
Wohnsitz in B._______ ([…] Präfektur Ngari), soll am (…) unkontrolliert
zu Fuss (…) über die Grenze nach Nepal gegangen sein. Von dort sei er
in einem Auto bis (…) gefahren und (…) auf dem Luftweg über einen ihm
unbekannten Ort an einen ihm ebenfalls unbekannten Ort gelangt, wo er
übernachtet habe; danach sei er am 21. August 2013 mit dem Zug in die
Schweiz gereist. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 10. Septem-
ber 2013 wurde er zur Person befragt (BzP), und am 2. Mai 2014 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe am (…) an einer Demonstration gegen die Chinesen teilgenom-
men respektive diese Demonstration zusammen mit zwei Freunden orga-
nisiert, Flyer verteilt und Slogans auf Stoff geschrieben. Ungefähr zehn
Minuten nach Beginn der Demonstration hätten sie vernommen, dass Mi-
litärpolizisten im Anmarsch seien, dann habe man Schüsse gehört. Ein
Schuss habe wohl einen seiner Freunde getroffen, er selbst habe fliehen
können. Er sei statt in das Kloster in sein Dorf gegangen. Als sein Bruder
von seiner Teilnahme an der Demonstration erfahren habe, habe er ihm
geraten wegzugehen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder andere Doku-
mente zu den Akten. Er habe nie einen Pass besessen, seine Identitäts-
karte habe er auf der Flucht dem Schlepper gegeben.
B.
Mit am 4. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 2. Juni 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wo-
bei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus-
schloss, und beauftragte (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materiel-
ler Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sa-
che sei neu zu entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass sub-
jektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und er als Flüchtling vorläufig
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aufzunehmen sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweiterga-
be an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er fünf Berichte zur Situation von
Tibetern in der Volksrepublik China und eine Fürsorgebestätigung des
(…) vom (…) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdefüh-
rer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Ver-
fügung zu informieren, wies er ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2014, welche dem Beschwerde-
führer am 23. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundes-
amt ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
aus, bereits in der BzP seien aufgrund der ungenügenden geografischen
und länderkundlichen Kenntnisse, der Sprechweise und der fehlenden
Chinesischkenntnisse erste Zweifel an der behaupteten Herkunft des Be-
schwerdeführers aufgekommen. Deshalb seien anlässlich der Anhörung
dessen Alltags- und Länderwissen über die geltend gemachte Herkunfts-
region geprüft worden. In der Folge habe man ihm dazu das rechtliche
Gehör gewährt.
Er sei zwar in der Lage gewesen, einige geografische Angaben über die
behauptete Heimatregion zu machen, sobald aber Fragen seine konkre-
ten Lebensverhältnisse betroffen hätten, seien die Antworten vage, diffus
und zum Teil tatsachenwidrig ausgefallen. Die pauschale Aussage, er sei
nie zur Schule gegangen, könne nicht überzeugen. Da seine Familie (…),
sei davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden auf seine Per-
son aufmerksam geworden wären und ihn zum Schulbesuch aufgefordert
hätten. Er habe zwar angegeben, dass man zur Ausstellung einer Identi-
tätskarte ein Formular ausfüllen und das Familienbüchlein mitbringen
müsse, aber er könne das Verfahren zur Ausstellung einer Identitätskarte
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nur oberflächlich beschreiben. Die Erklärung, sein Bruder habe alle For-
malitäten erledigt, vermöge nicht zu überzeugen, da er diesen gemäss
eigenen Angaben zur Behörde begleitet habe. Für den Erhalt einer Identi-
tätskarte würden gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes
noch weitere Dokumente benötigt als die vom Beschwerdeführer ange-
gebenen. Dieser habe bei der BzP angegeben, das Familienbüchlein sei
grünlich, bei der Anhörung dagegen ausgeführt, es sei dunkelrot. Auf den
Widerspruch angesprochen, habe er ausgeführt, es sei in einen grünen
Umschlag gebunden. Es bestünden indessen keine Hinweise darauf,
dass es ihm nicht schon bei der Befragung möglich gewesen wäre, auf
diesen Umstand hinzuweisen. Somit würden Indizien dafür bestehen,
dass er sich Kenntnisse bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse in Tibet,
welche er anlässlich der BzP noch nicht gehabt habe, im Nachhinein ver-
schafft habe.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wievie-
le Kinder Tibeter in der Volksrepublik China haben dürften, obwohl er als
angeblicher Familienvater darüber hätte informiert sein müssen. Er habe
zwar Flüsse der Provinz Ngari benannt, aber diese würden unbedeutend
und beliebig erscheinen. Dabei erstaune einerseits, dass er solche Na-
men angeblich nur vom Hörensagen durch den Bruder kenne, und ander-
seits falle auf, dass er kein einziges der grossen und berühmten Gewäs-
ser der Provinz aufgezählt habe. Den Begriff (…) habe er nicht zu deuten
gewusst, und entgegen seinen Aussagen handle es sich dabei nicht um
einen Fluss. Zumal er geltend mache, in einem Kloster gelebt zu haben,
müsste er mit den Heiligtümern, insbesondere mit jenen seiner Provinz,
vertraut sein, was jedoch nicht der Fall sei.
Der Beschwerdeführer könne die Lebensverhältnisse in Tibet weder
nachvollziehbar noch anschaulich oder tatsachenkonform beschreiben.
Es sei ihm kein Fernsehsender der Autonomen Provinz Tibet bekannt,
was sich durch das Argument, im Kloster habe man nicht fernsehen dür-
fen, nicht erklären lasse. Als realitätsfremd sei die Darstellung zu werten,
er sei kaum zum Einkaufen gegangen, und wenn, dann nicht allein. Seine
Angaben zum Preis von Reis und die von ihm nicht näher differenzierten
Mehlsorten seien tatsachenwidrig; auch die Angaben zur Stückelung der
chinesischen Währung seien tatsachenwidrig. Zur Flora und zur Fauna in
der angeblichen Heimat habe er gar nichts sagen können. Ausser (…)
kenne er keinen anderen Berg oder Gebirgszug in der Provinz Ngari. Den
Tagesablauf im Kloster habe er trotz zahlreicher Zeitangaben so allge-
mein beschrieben, dass er für jede sonstige an Tagespläne gebundene
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religiöse oder nichtreligiöse Institution zutreffen könne. Die Einschätzung,
dass er weder in einem Kloster in der Provinz Ngari gelebt habe noch ei-
nige Jahre Mönch gewesen sei, dränge sich auch deshalb auf, weil er
nicht in der Lage gewesen sei, einen beliebigen Glaubenssatz aus den
heiligen Schriften zu nennen und in alttibetischer Schrift aufzuschreiben.
Angesichts der Unkenntnis über das tägliche Leben dränge sich der Ver-
dacht auf, dass die Nennung rein geografischer Angaben aus allgemein
zugänglichen Quellen angelernt worden sei. Differenzierte geografische
Angaben könne er nicht machen und lokale Besonderheiten könne er
nicht schildern. Die Erklärung, er sei Mönch gewesen und habe keine Zeit
gehabt unterwegs zu sein, sei angesichts der aufgeführten Unglaubhaf-
tigkeitselemente unbehelflich.
Der Beschwerdeführer spreche kein Chinesisch, was jedoch für Tibeter,
welche bis vor wenigen Jahren in Tibet gelebt hätten, kaum noch der Fall
sei. Bei einer tatsächlichen Sozialisation im angegebenen Gebiet wären
chinesische Begriffe in sein Vokabular eingeflossen, was bei ihm jedoch
nicht feststellbar sei. Da die chinesischen Behörden insbesondere die
Klöster streng kontrollieren würden, sei die Behauptung, in seiner Region
benötige man kein Chinesisch, realitätsfremd, und sie widerspreche zu-
dem dem Vorbringen, sein Bruder habe Chinesisch gesprochen.
Das Bundesamt komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
nicht aus Tibet und somit auch nicht aus der Volksrepublik China stamme
beziehungsweise nicht bis (…) dort sozialisiert worden sei. Für diese Ein-
schätzung würden auch seine unsubstanziierten Aussagen zum Reise-
weg sprechen, welchen es an Realkennzeichen wie persönlichen Wahr-
nehmungen und Reaktionen fehle. Letztlich überzeuge auch seine Be-
gründung für die Nichtabgabe von Ausweispapieren nicht, weshalb aus-
zuschliessen sei, dass er jemals in der Volksrepublik China gelebt habe.
Daher rechtfertige sich auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer
nicht verfolgt worden sei, was durch die offensichtlich unsubstanziierte
Darstellung seiner angeblichen Probleme bekräftigt werde. Es bestünden
keine konkreten Hinweise auf eine behördliche Suche nach ihm, vielmehr
gehe aus den Aussagen hervor, dass er eine solche lediglich vermute.
Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
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3.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, es
sei schlichtweg unmöglich, gültige Reisepapiere einzureichen. Dass es
allgemein schwierig sei, als Tibeter Dokumente zu erhalten, würden die
eingereichten Berichte belegen. Dass der Beschwerdeführer das Verfah-
ren zur Ausstellung einer Identitätskarte nicht ausreichend habe erklären
können, sei nicht verwunderlich, denn für solche Arbeiten sei sein Bruder
zuständig gewesen. Bezüglich der Schulpflicht sei festzuhalten, dass es
normal sei, nicht zur Schule zu gehen. Auch wenn seit den neunziger
Jahren eine allgemeine Schulpflicht bestehe, sei diese nie vollumfänglich
durchgesetzt worden. In der Region Ngari werde kein Chinesisch benö-
tigt; er habe keine Schule besucht und die chinesische Sprache im Klos-
teralltag nie gebraucht, weshalb er praktisch kein Chinesisch spreche.
Sein Alltags- und Länderwissen habe er nach bestem Wissen erläutert. Er
habe Gewässer und Berge benannt; es sei nicht nachvollziehbar, warum
seine Aussagen als substanzlos bezeichnet würden. Den einen See habe
er verwechselt, weil ein anderer Begriff dafür verwendet worden sei.
Schliesslich sei auf den ungeheuren Druck aufmerksam zu machen, unter
welchem er geflohen sei. Es sei für ihn nicht einfach gewesen, alles in Ti-
bet zurückzulassen, zudem habe er immer Angst gehabt, entdeckt zu
werden. In dieser ausserordentlichen Situation sei er nicht in der Lage
gewesen, auf die Gegend oder die Dauer der Flucht zu achten. Seine
Mitwirkungspflicht habe er stets befolgt und Auskunft über seine Identität
gegeben. In den Augen der chinesischen Regierung sei er nun ein
Staatsfeind; er könne seine Familie in Tibet nicht kontaktieren, weil die
Angehörigen sonst zusätzlich in Gefahr kommen und verdächtigt würden,
Kontakt mit Separatisten zu pflegen. Die Telefonverbindungen in Tibet
würden abgehört, man könne nicht frei sprechen. Er sei wirklich ein Tibe-
ter.
Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Tibet beziehungsweise aus der
Volksrepublik China und der Asyleinreichung in der Schweiz habe er be-
gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Beim Beschwerdeführer
würden deshalb im Sinne des Eventualbegehrens subjektive Nachflucht-
gründe vorliegen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Er wisse
nicht, in welches Land er gehen sollte, da er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise in Tibet gelebt habe, und auch eine Ausreise nach Nepal wäre
für ihn sehr gefährlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
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(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 369, Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
4.3 Im vorliegenden Fall gelangte das Bundesamt zum Schluss, der Be-
schwerdeführer stamme nicht aus Tibet und somit auch nicht aus der
Volksrepublik China, beziehungsweise sei er nicht bis (…) dort sozialisiert
worden, nachdem anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2014 sein Alltags-
und Länderwissen über die von ihm geltend gemachte Herkunftsregion
geprüft worden war. Auf die Erstellung eines Lingua-Gutachtens wurde
aus Kapazitätsgründen verzichtet.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz keine Pflicht
zur Erstellung eines Lingua-Gutachtens vorsieht. Wie die Vorinstanz fest-
stellte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und
vage ausgefallen. Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen,
Emotionen und Reaktionen finden sich nicht in seinen Schilderungen. Die
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Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest, da er keine
Ausweispapiere oder irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, et-
was zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen,
eingereicht hat. Zu Recht wies das BFM darauf hin, dass die Darstellung
der angeblichen Probleme äusserst unsubstanziiert ausgefallen ist, keine
Hinweise auf eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer er-
sichtlich sind, und er selbst eine solche lediglich vermutet (vgl. Akten BFM
A20/22 S. 7). Zudem sind die Angaben zur Flucht pauschal und ungenau,
Eindrücke der Gegend oder anschauliche Schilderungen konkreter Situa-
tionen fehlen, und es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer we-
der die Ankunftsdestination des ersten noch des zweiten Fluges kennen
will.
Hinsichtlich des erfragten Länderwissens weist das BFM berechtigterwei-
se auf Lücken hin, welche an der vom Beschwerdeführer angegebenen
Herkunft zweifeln lassen. Anderseits konnte er doch einige geografische
Angaben zur Reiseroute machen (vgl. A20/22 S. 5 f.), nannte zahlreiche
Ortschaften und Klöster (vgl. A20/22 S. 11 f.), und konnte den Klosterall-
tag recht gut beschreiben (vgl. A20/22 S. 15 f.). Trotz der berechtigten
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft scheint vorliegend nicht klar,
ob der Beschwerdeführer aus der von ihm genannten Region stammt,
namentlich, ob er auch die Jahre vor (…) dort verbracht hat. Zumindest
kann dies aufgrund seiner Angaben nicht ausgeschlossen werden. Es lie-
gen keinerlei Angaben zur sprachlichen Färbung seines Tibetisch vor, und
der geltend gemachte zehnjährige Aufenthalt in einem Kloster kann eine
mögliche Erklärung dafür sein, dass er in der Schule kein Chinesisch ge-
lernt hat. Obwohl sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung
anschliesst, dass das Alltagswissen des Beschwerdeführers teilweise
schwer nachvollziehbare Lücken aufweist, lässt sich nach dem Gesagten
aufgrund der im Rahmen der Anhörung durch den Befrager erfolgten Ab-
klärungen nicht abschliessend entscheiden, ob die geltend gemachte
Herkunft aus Tibet zutrifft. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
scheint daher die Durchführung einer Lingua-Analyse geboten.
4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
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dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
erscheint eine Kassation gerechtfertigt, zumal auf diese Weise der In-
stanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
5.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] hat eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Da dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer keine erheblichen Kosten entstanden sein
dürften, ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen
(Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub