Abtei lung V
E-3748/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Irak,
c/o Gemeinde Lachen, Zürichstrasse 4, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Dezember 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3748/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Suleimaniya im Nordirak, reiste
eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember 2003 illegal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum (vormals Emp-
fangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar
2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Chiasso um Asyl nachsuchte.
Die summarische Befragung fand dort am 23. Dezember 2003 statt.
Am 10. März 2004 führte die zuständige Behörde des Kantons
Schwyz, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfah-
rens zugeteilt worden war, die einlässliche Anhörung durch.
Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Zwischen der Familie des Beschwer-
deführers und der Familie der Frau des Nachbarn habe seit mehreren
Generationen eine Feindschaft bestanden. Die beiden Familien hätten
sich einmal um ein Stück Land gestritten, wobei der Grossvater müt-
terlicherseits des Beschwerdeführers getötet worden sei. Insgesamt
seien bereits je zwei Familienmitglieder wegen dieser Feindschaft um-
gekommen. Die Familie der Frau des Nachbarn habe es deren Familie
untersagt, mit der Familie des Beschwerdeführers Kontakt zu haben.
Weil sie sich nicht an das Verbot gehalten hätten, habe die Familie der
Nachbarsfrau diese Ende 2002 mit Gewalt zurückgeholt. Als der Nach-
bar zur Familie gegangen sei, um seine Frau zurückzuholen, habe sich
die Familie geweigert, die Frau wieder zu geben. Darauf habe sich der
Nachbar selber in den Arm geschossen. In der Folge habe der Sohn
der Nachbarsfamilie den Beschwerdeführer gewarnt, die Familie wolle
ihm etwas antun. Seine Verwandten hätten ihm geraten, sich einige
Zeit zu verstecken. Weil er Stoffhändler gewesen sei und zwei eigene
Geschäfte geführt habe, sei dies jedoch schwierig gewesen. Er sei
deshalb im Januar 2003 ausgereist. Als er aus dem Iran Kontakt mit
seiner Familie aufgenommen habe, hätten sie ihm geraten nicht mehr
zurückzukehren. Auch habe er erfahren, dass im Juni 2003 auf ihr
Haus geschossen worden sei.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer früher einmal wegen seines
Führerscheins und zweimal anlässlich einer Kontrolle in Kirkuk vor-
übergehend festgenommen worden und habe für seine Freilassung je-
weils Lösegeld bezahlen müssen.
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B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 wies das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz der
Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte unter anderem
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2004 trat der zuständige
Instruktionsrichter auf Anträge um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung in einen Drittstaat
nicht ein. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, verwies für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späte-
ren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2005 zog die Vorinstanz ih-
ren Entscheid teilweise in Wiedererwägung, indem sie die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2004 aufhob,
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vor-
läufige Aufnahme anordnete.
F.
Die Verfügung der ARK vom 12. Oktober 2005 mit welcher der Be-
schwerdeführer angefragt wurde, ob er bei dieser Sachlage an seiner
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Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, blieb
unbeantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 hat das BFM seinen Entscheid
vom 1. Dezember 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Dadurch
wurde die Beschwerde vom 21. Dezember 2004 gegenstandslos, so-
weit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft (Ziffern 4 und 5 des Dis-
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positivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit nunmehr lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl im We-
sentlichen Folgendes aus:
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten vorübergehenden Festnah-
men lägen zum einen zu weit zurück und stünden zum andern in kei-
nem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise.
Bezüglich Übergriffen durch Dritte liege eine asylrechtlich relevante
Verfolgung nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutz-
pflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre.
Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Familienfehde sei
festzuhalten, dass im Irak mit Blutrache verbundene Konflikte häufig
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vorkämen und dazu führen könnten, dass Familienmitglieder verfolgt
würden. Viele dieser Konflikte könnten aber mittels Verhandlungen zwi-
schen den beteiligten Parteien und durch Zahlung einer Geldsumme
gelöst werden. Ausserdem könnten in bestimmten Fällen die örtlichen
Behörden den Betroffenen ihren Schutz anbieten und auf die Verfolger
Druck ausüben, um eine friedliche Beilegung des Streits herbeizufüh-
ren. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne eine tatsächliche
Verfolgungsabsicht durch die verfeindete Familie nicht entnommen
werden, zumal er erklärt habe, nie persönlich bedroht worden zu sein.
Auch habe die Familie des Beschwerdeführers nie versucht, mit der
verfeindeten Familie Verhandlungen aufzunehmen, um die Fehde fried-
lich beizulegen. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer und sei-
ner Familie möglich gewesen, den Schutz der Patriotischen Union Kur-
distans (PUK) in Anspruch zu nehmen, falls sie tatsächlich Nachstel-
lungen hätten befürchten müssen. Aufgrund der Aktenlage könne den
Behörden weder mangelnder Schutzwille noch fehlende Schutzfähig-
keit unterstellt werden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers komme
somit keine asylrechtliche Relevanz zu.
5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen fest, die Leute im Irak seien stark von der Tradition ge-
prägt. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz lasse sich sein
Problem, bei dem es um die Ehre seiner Familie gehe, nicht mit Geld
lösen. Ausserdem sei in der heutigen Situation von den dortigen Si-
cherheitsbehörden kein Schutz zu erwarten, weil im Irak eine Art Bür-
gerkrieg herrsche und immer wieder Leute – aus welchen Gründen
auch immer – umgebracht würden. Im Falle einer Rückkehr müsse der
Beschwerdeführer befürchten von der feindlichen Familie verfolgt und
getötet zu werden.
6.
6.1 Mit einem Grundsatzentscheid (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.18)
hat die ARK (nach Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung
des BFF) in Abkehr von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte
Schutztheorie anerkannt. Gemäss dieser kann heute die private Verfol-
gung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich relevant
sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von
Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übri-
gen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht
sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatli-
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cher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimat-
staat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders
qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung auf tieferem institutionellen Niveau – beispielsweise
durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-pri-
vater Basis – wäre jedenfalls nicht ausreichend zu beurteilen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
In Bezug auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich die
Frage der mittelbaren Verfolgung durch die PUK-Behörden durch Billi-
gung der Verfolgung durch private Dritte – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – erübrigt, da nicht mehr untersucht werden muss, ob
das private Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurech-
nen ist; massgebend ist einzig, ob der Beschwerdeführer vor einer dro-
henden privaten Verfolgung beim Staat Schutz finden kann.
6.2 Nachfolgend ist somit die Frage zu beantworten, ob die nordira-
kisch-kurdischen Behörden willens und fähig sind, effektiven Schutz
vor Verfolgung zu gewähren. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE 2008/4, in welchem die politische Lage im Nordirak ei-
ner eingehenden Analyse unterzogen worden ist, ergibt sich für den
Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionierenden
staatlichen Institutionen (Regierung und Parlament). Die Sicherheits-
und Polizeikräfte in den drei nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil
und Suleimaniya) sind gut dotiert und gelten als gut und straff organi-
siert. Die nordirakischen Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich in der
Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar
parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammes-
justiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass
Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Be-
zug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von ei-
ner funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen werden (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46).
6.3 Nach den vorausgehenden Erwägungen ist demnach bezogen auf
die Provinz Suleimaniya, aus welcher der Beschwerdeführer stammt,
grundsätzlich von einer bestehenden Schutz-Infrastruktur auszugehen,
wobei sich die Schutzgewährung durch die Sicherheitsbehörden auch
auf Bedrohungen, die mit der Ehre in Zusammenhang stehen, er-
streckt. Gemäss BVGE 2008/4 können sich Verantwortliche von Ver-
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brechen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder von Ehrenmorden
nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in den Jahren 2000
bis 2002 nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstän-
de berufen. Zwar gilt der Nordirak neben Jordanien als die Region mit
der höchsten Zahl an Ehrenmorden im nahen Osten, jedoch sind von
dieser privaten Verfolgung in erster Linie Frauen betroffen. Die betrof-
fenen Frauen können trotz staatlichen Aufklärungskampagnen und den
Strafgesetzrevisionen infolge mangelnder Sensibilität sowie ungenü-
gender Schutzinfrastruktur nach wie vor nicht von der Bereitschaft der
Polizeibehörden ausgehen, entsprechende Straftaten zu verhindern
oder diesen umfassend nachzugehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52).
In casu besteht jedoch kein Anlass zu befürchten, dass der Beschwer-
deführer – als Mann – davon betroffen ist. Es ist vielmehr davon aus-
zugehen, dass für den Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführung
in der Beschwerde die Möglichkeit besteht, sich an die lokalen Sicher-
heitsbehörden zu wenden und von diesen Hilfe zu bekommen.
Was die geltend gemachten kurzfristigen Festhaltungen des Be-
schwerdeführers betrifft, wird auf die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers die
Verneinung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Ableh-
nung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen
sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Gründe nach Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten - soweit nicht gegenstandslos ge-
worden - abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefüh-
rer praxisgemäss die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichts-
los zu qualifizieren war und nach wie vor von der prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführeres auszugehen ist, sind in Gutheissung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
9.2 Obwohl der Beschwerdeführer – hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde faktisch teilweise durch-
gedrungen ist, respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im
Sinne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung gezogen
wurde, ist dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine (reduzierte)
Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten, weil
ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 8 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die Fremdenpolizei und Passbüro des Kantons Schwyz (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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