B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3748/2012
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Venezuela,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein venezolanischer Staatsangehöriger und (…),
reichte am 29. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
BFM in Basel ein Asylgesuch ein. Am 15. Dezember 2011 wurde er zur
Person befragt und am 30. März 2012 zu den Asylgründen angehört. Als
Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er werde aufgrund
seiner kritischen Äusserungen gegen die Regierung von Präsident Cha-
vez von der politischen Polizei (Cuerpo de Investigaciones Científicas,
Penales y Criminalísticas; CICPC) verfolgt.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 19. Juni
2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Juli 2012 (Poststempel)
gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Prozessual wird ersucht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses;
vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers
in einer separaten Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen unlängst dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie begründet in
der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb die Vorbringen wider-
sprüchlich ausfielen, der Beschwerdeführer die Widersprüche auch auf
Nachfrage hin nicht ausräumen konnte und die eingereichten Beweismit-
tel sich als untauglich erwiesen, einen asylrelevanten Sachverhalt glaub-
haft zu machen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit mit keinem Wort
auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich vielmehr in einer allge-
meinen Kritik an der Regierung Venezuelas, die es ihm verunmögliche
"als Bürger ein normales Leben zu führen" (Beschwerde, S. 2). Eine per-
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sönliche Gefährdungssituation legt er nicht dar. Er zeigt nicht ansatzweise
auf, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verlet-
zen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll, was
auch nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussa-
ge des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Vene-
zuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Venezuela herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausge-
gangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als
aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der prozessuale Antrag
betreffend Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Her-
kunftsstaat im Sinne von Art. 97 AsylG ist abzuweisen, weil den Akten
keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Bekanntgabe erfolgt
ist. Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: