Abtei lung V
E-3749/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Kongo (Brazzaville),
vertreten durch Afra Weidmann, _____,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für
Flüchtlinge [BFF]) vom 26. Dezember 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3749/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im Januar 1999, hielt sich bis Oktober 2003 in der Elfenbeinküste
auf und gelangte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in B._______
am 25. Dezember 2003 auf dem Luftweg in den Flughafen C._______,
wo er am 26. Dezember 2003 um Asyl nachsuchte und am 28.
Dezember 2003 befragt wurde. Am 29. Dezember 2003 reiste er mit
einer auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gestützten Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz ein.
Die Empfangsstellenbefragung (...) erfolgte am 7. Januar 2004 und die
Anhörung durch die Behörden des Kantons C._______ am 10. Februar
2004.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei in D._______ (Region E._______) geboren
und zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern
aufgewachsen. Später habe er in einem etwa zehn Kilometer
entfernten Dorf bei seiner Grossmutter gewohnt und die Primarschule
besucht. Von 1990 bis 1994 sei er in E._______ zur Schule gegangen
und habe bei seinem Onkel gewohnt. Von 1994 bis 1998 habe er in
seiner Heimatstadt D._______ ein Gymnasium besucht und sein Abitur
gemacht. Er habe sich auf Anraten seines politisch aktiven und in
B._______ lebenden Bruders im Jahr 1995 der UPADS (Union
Panafricaine pour la Démocratie Sociale) angeschlossen und sei (...)
beziehungsweise (...) der UPADS-Jugend gewesen. Als Mitte (...) 1998
D._______ angegriffen worden sei und alle Jugendlichen hätten
verhaftet werden sollen, sei er nach F._______ geflohen. Aufgrund
seiner Stellung in der Partei sei er in Gefahr gewesen. Ende 1998 sei
er in F._______ Mitglied der (Name der Vereinigung) geworden und
habe die Funktion eines „Spezialvertreters für die Propaganda in
F._______“ innegehabt. Bei der (Name der Vereinigung) handle es sich
um eine im (Zeitraum) in Paris von im Ausland lebenden ehemaligen
UPADS-Mitgliedern gegründete Exilorganisation. Als Mitglied sei er in
einer veröffentlichten Liste eingetragen gewesen und werde daher -
wie alle anderen Mitglieder auch - von der Regierung als
Oppositioneller gesucht. Am 15. Januar 1999 sei er nach G._______
(Elfenbeinküste) geflohen und habe sich dort beim UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees) gemeldet. Dieses habe ihn
als Flüchtling anerkannt. Auch in G._______ habe er an (Name der
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Vereinigung)-Veranstaltungen teilgenommen und zusammen mit
anderen Mitgliedern die Informationsschriften der Organisation studiert
und mit ihnen diskutiert, aber keine politischen Aktionen durchgeführt.
Er habe Kleinhandel betrieben und eine Buchhalterausbildung
absolviert. Am 8. November 2000 habe er als Initiator zusammen mit
anderen Landsleuten die Organisation (Name der Organisation)
gegründet und die Organisation wenige Tage später beim ivorischen
Innenministerium angemeldet. Trotz fehlender behördlicher Zulassung
sei ihnen erlaubt worden, mit den Vereinsaktivitäten zu beginnen. Er
sei Präsident der Organisation gewesen und habe etwa 100 Leute um
sich versammelt. Im Jahr 2002 hätten sie eine Aktion gegen den
Tabakkonsum von Jugendlichen in prekären Verhältnissen
durchgeführt. Mitglieder einer Gegenbewegung namens (Name der
Gegenbewegung) seien anschliessend in sein Studio gekommen,
hätten ihn angegriffen und Wertgegenstände entwendet. Sie hätten ihn
als Ausländer beschimpft, seine Organisation als „Dioula-Vereinigung“
bezeichnet und ihm für den Fall weiterer Aktivitäten mit Massnahmen
gedroht. Er habe sich daraufhin an eine Delegierte des UNHCR
gewandt; man habe ihm mitgeteilt, dass er nicht in einem anderen
Land untergebracht werden könne. Im Jahr 2003 habe seine
Organisation eine zweite Aktion unter dem Titel „Jugend, die für den
Frieden kämpfen muss“ durchgeführt. Als die Anhänger der (Name der
Gegenbewegung) davon gehört hätten, hätten sie seine Eliminierung
beschlossen. Er sei von Frauen seines Viertels gewarnt worden, nicht
mehr zurückzukehren. Daraufhin sei er bei einem Mitglied seiner
Vereinigung untergetaucht und habe erneut - erfolglos - beim UNHCR
um Hilfe nachgesucht. Schliesslich habe er sich an die (Name der
Vereinigung) gewandt. Über seinen Bruder als Vorsitzenden der (Name
der Vereinigung) in B._______ habe er ein Visum der russischen
Botschaft und ein Flugticket erhalten. Das UNHCR habe ihm eine
Flüchtlingsbestätigung und einen Reiseausweis besorgt.
In der Nacht vom 11. zum 12. Oktober 2003 sei er via Frankreich nach
B._______ geflogen und habe danach bei seinem Bruder gewohnt. Da
er als Ausländer angegriffen und beschimpft worden sei, habe er am
25. Dezember 2003 B._______ auf dem Luftweg verlassen und sei in
die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine kongolesische Identitätskarte, ei-
nen Reiseausweis für die Elfenbeinküste, einen Studentenausweis aus
G._______, einen Flüchtlingsausweis, einen Geburtsregisterauszug,
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eine Mitgliedskarte des Clubs „Radio France International“ und diverse
Zeugniskopien ein.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu
den Akten: ein Protokoll (Original) der Gründungsversammlung der
(Name der Organisation) vom 8. November 2000; eine Broschüre zur
zweiten Aktion der (Name der Organisation); einen Empfangsschein
(Original) für die (Name der Organisation), ausgestellt vom
Innenministerium G._______, datiert vom (...) 2000; eine
handschriftliche Notiz mit der Adresse des Staatssicherheitsdienstes
vom (...) 2000 als Beleg für die Zustellung des Dossiers vom
Innenministerium zu diesem Dienst; ein Stempelaufdruck der (Name
der Behörde) vom (...) 2001 als Bestätigung des Eingangs des
Dossiers; eine Mitgliedsbescheinigung (Original) der UPADS,
E._______, vom 20. Januar 1996; eine Mitgliedsbestätigung (Original)
der (Name der Vereinigung), ausgestellt vom Präsidenten der (Name
der Vereinigung in Russland) in B._______, datiert vom 10. Juli 2000;
ein Referenzschreiben (Original) der (Name der Vereinigung),
ausgestellt vom Präsidenten der (Name der Vereinigung in Russland)
in B._______, datiert vom 10. Juni 2002; eine UNHCR-
(Elfenbeinküste-)Bescheinigung vom 27. Januar 2000; ein Bescheid
über die Flüchtlingsanerkennung (Original) durch die ivorischen
Behörden vom (...) 2000; eine Mitgliedsbestätigung der (Name der
Vereinigung), ausgestellt vom Präsidenten der (Name der Vereinigung
in Russland) in B._______, datiert vom 26. Februar 2003; ein Abbild
des Logos der (Name der Organisation).
B.
Am 3. Mai 2004 wandte sich das Bundesamt mit einer Botschaftsanfra-
ge an die schweizerische Vertretung in G._______ und ersuchte
darum, das UNHCR zu kontaktieren. Es wurde gefragt, ob der
Beschwerdeführer nach Einschätzung des UNHCR bei einer Rückkehr
in die Republik Kongo tatsächlich gefährdet sei und welche Asylgründe
er gegenüber dem UNHCR geltend gemacht habe. Weiter ersuchte
das Bundesamt um Auskunft, ob der angeblich vom Beschwerdeführer
gegründete Verein (Name der Organisation) den Behörden bekannt sei
und ob die Angaben über die Vereinsgründung und die
diesbezüglichen Tätigkeiten zutreffend seien. Auch wurde die Frage
gestellt, ob das UNHCR von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers
als (Name der Organisation-)Gründer und von den Behelligungen
durch die (Name der Gegenbewegung) in G._______ Kenntnis habe
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und ob er in der Elfenbeinküste wegen dieser Tätigkeiten gefährdet
sei. Im Antwortschreiben vom 10. Juni 2004 führte die Botschaft aus,
Nachfra-gen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach der
OAU-Konvention von 1969 (Konvention der Organization of African
Unity zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika) aufgrund
der allgemeinen Situation im Herkunftsland und nicht aufgrund
individueller Umstände als Flüchtling anerkannt worden sei. Er habe
gegenüber dem UNHCR seine Mitgliedschaft in der Vereinigung
(Name der Organisation) und Probleme mit den (Name der
Gegenbewegung) nicht erwähnt. (Name der Organisation) sei weder
der Botschaft noch dem UNHCR bekannt. Der Beschwerdeführer habe
am 4. August 2003 beim UNHCR um die Kostenübernahme für ein
Flugticket nach B._______ (zu seinem Bruder) ersucht, wobei er keine
Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) vorgebracht, sondern
als Ausreisegrund angegeben habe, dass er in der Elfenbeinküste sein
Studium nicht fortsetzen könne. Schliesslich sei es sein Bruder
gewesen, der das Ticket bezahlt habe, das UNHCR habe sich an den
Kosten nicht beteiligt.
C.
In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2004 kritisierte der Beschwerde-
führer, das Bundesamt habe in seinem Brief an die Botschaft in
G._______ festgehalten, er habe keine Probleme mit den Behörden
seines Landes gehabt. Dabei müsse es sich um ein Missverständnis
des BFM handeln, da er seine Probleme als UPADS-Mitglied und
seine Flucht vor einer Festnahme ausführlich geschildert habe. Auch
werde ein falsches Einreisedatum genannt. Seine Anerkennung als
Flüchtling in der Elfenbeinküste dürfe zudem nicht aufgrund einer
kurzen Nachfrage beim UNHCR in Frage gestellt werden. Da die
Anerkennung des Vereins (Name der Organisation)noch nicht
abgeschlossen gewesen sei, hätte beim Innenministerium und nicht
beim UNHCR um Auskunft ersucht werden müssen. Er habe
gegenüber dem UNHCR seine Probleme mit den (Name der
Gegenbewegung) erwähnt. Hinsichtlich der unterschiedlichen
Unterschriften sei auf seine beiliegende Erklärung zu verweisen.
Grundsätzlich seien Flüchtlinge in G._______ wegen der politisch
aufgeheizten Lage gefährdet, was mit den beliegenden
Menschenrechtsberichten belegt werde. Zusammenfasend seien die
Abklärungen und Antworten der Botschaft als oberflächlich zu
bezeichnen und erweckten den Eindruck, als ob in der Elfenbeinküste
keinerlei Risiko für einen Flüchtling bestünde.
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Dem Schreiben lagen bei: eine selbstverfasste Stellungnahme und ei-
ne Erklärung des Beschwerdeführers, beide datiert vom 29. Juni 2004;
ein Bericht von Amnesty International (AI) in englischer Sprache vom
10. Juni 2004 und ein Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 2. Juni
2004.
D.
Mit Verfügung vom 13. August 2004 - eröffnet am 16. August 2004 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es qualifizierte
die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Angaben
des Beschwerdeführers zur UPADS und zur Funktion, die er in-
negehabt haben wolle, sowie zu seiner angeblichen Gefährdung seien
widersprüchlich und ein entsprechendes politisches Engagement kön-
ne nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer zunächst er-
klärt, er sei (...) der JUPADS (Jeunesse d'union panafricanisme pour la
démocratie) gewesen, später habe er ausgesagt, bei der UPADS und
als (...) der Jugendbewegung der Partei tätig gewesen zu sein. Laut
der abgegebenen Mitgliedsbestätigung handle es sich bei ihm lediglich
um einen „Militanten“ der UPADS, seine Tätigkeit oder Funktion werde
im Schreiben nicht genannt. Auch das vorgebrachte Engagement als
sogenannter „Spezialvertreter der (Name der Vereinigung) für die
Propaganda in F._______“ sowie die angebliche Verfolgung
vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei nicht davon auszugehen,
dass eine angeblich lebensgefährdete und in eine andere Stadt
geflüchtete Person am Fluchtort sofort mit regierungsfeindlicher
Propaganda beginne. Auch könne der Beschwerdeführer nicht
darlegen, wie er Ende 1998 sogleich für eine erst im (Zeitraum)
gegründete Partei habe tätig sein können. Die eingereichten (Name
der Vereinigung)-Bestätigungen seien nicht geeignet, die behauptete
politisch motivierte Verfolgung zu belegen. Auch habe er zugegeben,
sich nur auf Anraten seines Bruders politisch engagiert zu haben. Erst
in der Kantonsbefragung, nicht aber schon bei der
Flughafenbefragung, habe er eine Gefährdung als (Name der
Vereinigung-)Mitglied geltend gemacht. Zudem könne er nicht
darlegen, wieso er aufgrund einer parteiinternen Liste in seinem
Herkunftsland verfolgt sein sollte. In der Elfenbeinküste sei angesichts
des fehlenden politischen Engagements für die (Name der
Vereinigung) nicht von einer politisch motivierten Verfolgung
auszugehen. Die Vorbringen zu den Bedrohungen durch Jugendliche
seien unglaubhaft, da der Beschwerdeführer seine angeblichen
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Verfolger nicht näher beschreiben könne und die Mitteilung der
Jugendlichen an die Frauen seines Viertels über seine beabsichtigte
Tötung angesichts der Fluchtmöglichkeiten als unrealistisch zu
bezeichnen sei. Die eingereichten Papiere zum Beweis für seine
Tätigkeit in der (Name der Organisation) seien nicht nur zum Beweis
ungeeignet, sondern bestärkten auch die Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen. So sei der Beschwerdeführer zwar im sogenann-
ten Gründungsprotokoll als (...) der Organisation aufgeführt. Dieses
Schreiben sei jedoch zum Beweis ungeeignet. Bezeichnenderweise
werde sein Name auf den amtlichen Bescheinigungen nicht erwähnt.
Es falle auf, dass die im Gründungsprotokoll angegebene Bezeichnung
der Organisation von derjenigen in der amtlichen Bestätigung des
Innenministeriums abweiche. Auch handle es sich laut dem
abgegebenen Flugblatt angeblich um eine internationale Organisation,
was der Beschwerdeführer nicht zu wissen scheine. Seine Behaup-
tung, der Präsident der Republik Kongo habe die Eliminierung aller Ju-
gendlichen aus dem Süden angeordnet, entspreche nicht den Tatsa-
chen. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass der Beschwerde-
führer nicht wegen individueller Verfolgung, sondern wegen der allge-
meinen Lage im Heimatland vom UNHCR als Flüchtling anerkannt
worden sei. An den Ausführungen des UNHCR sei nicht zu zweifeln.
Auch habe der Beschwerdeführer dem UNHCR gegenüber vor der
Ausreise aus der Elfenbeinküste von seiner Mitgliedschaft in der
(Name der Organisation)nichts verlauten lassen. Zudem sei die
Organisation weder dem UNHCR noch der Botschaft bekannt. Nach
Aussage des Beschwerdeführers habe er die Behörden und das
UNHCR über die Gründung von (Name der Organisation) informiert;
zum Beweis diene die zu den Akten gereichte
Empfangsbescheinigung. Auf dieser Bescheinigung finde sich
allerdings eine andere als die vom Beschwerdeführer angegebene
Organisationsbezeichnung. Auch sei in dieser Empfangsbestätigung
sein Name nicht aufgeführt. Die eingereichten Dokumente zur
Gründung und Anmeldung von (Name der Organisation), die im
Übrigen hinsichtlich der Zeitangaben nicht in einem logischen
Zusammenhang stünden, seien zum Nachweis der Verfolgung
ungeeignet. Auch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem UNHCR
nie von Angriffen der (Name der Gegenbewegung) gesprochen,
sondern lediglich erklärt, er wolle die Elfenbeinküste verlassen, um
sein Studium fortzusetzen.
Seite 7
E-3749/2006
E.
In seiner Beschwerde an die (vormals zuständige) Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 23. September 2004 beantragte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzumutbarkeit unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. Zudem wurde darum
ersucht, eine von Beschwerdeseite angeforderte Stellungnahme des
UNHCR abzuwarten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter
Beilegung einer Fürsorgebestätigung (...) vom 18. August 2004 die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beschwerde
wurde vorgebracht, die Aberkennung der dem Beschwerdeführer
durch das UNHCR und die zuständigen Behörden des
Aufnahmelandes anerkannte Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer
Botschaftsabklärung - ohne Kontaktaufnahme mit dem UNHCR - sei
unüblich und die von Beschwerdseite angeforderte Auskunft des
UNHCR in Genf abzuwarten. Den Argumenten der Vorinstanz wird
entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe keine
unterschiedlichen Bezeichnungen für die UPADS verwandt. Die
Bezeichung „militant“ in der UPADS-Bescheinigung bedeute mehr als
die einfache Mitgliedschaft. Er habe seine Probleme als (...) der
UPADS-Jugend mit den kongolesischen Behörden präzise geschildert.
Zudem sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass die (Name der
Vereinigung) in Paris den Beschwerdeführer als ein sich noch im Land
befindendes UPADS-Mitglied kontaktiert habe. Er sei als (Name der
Vereinigung-)Mitglied bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet. Die
(Name der Vereinigung) erkenne die Regierung in der Republik Kongo
nicht an und übe heftige Kritik am herrschenden Regime. Aufgrund der
langen Abwesenheit des Beschwerdeführers würde bei seiner
Rückkehr in das Heimatland mit Sicherheit eine riskante Abklärung
seiner politischen Haltung erfolgen und seine (Name der Vereinigung)-
Mitgliedschaft ans Licht kommen. Eine Rückkehr in die Elfenbeinküste
sei angesichts der vorherrschenden Fremdenfeindlichkeit und des
Unfriedens unzumutbar, auch eine Rückkehr in die Republik Kongo sei
unzumutbar.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: die Aufzeichnung
eines Interviews mit dem Präsidenten der (Name der Vereinigung) im
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E-3749/2006
(Zeitungsbericht) vom 6. Juli 2004; ein Brief der (Name der
Vereinigung), Paris, vom 16. August 2004 an die Rechtsvertreterin
samt Zustellumschlag; ein englischsprachiger AI-Internetbericht vom
10. Juni 2004; ein Brief der Rechtsvertreterin an das UNHCR-
Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein in Genf vom 27.
August 2004; ein (Name der Vereinigung)-Bericht vom 6. Juli 2004.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2004 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin die Kopie eines Antwortbriefes des UNHCR,
Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein, vom 20. Septem-
ber 2004 zu den Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Vorbringen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei auf die meisten der
von ihm angeführten Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit und
zur fehlenden Gefährdung nicht eingegangen.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober
2004 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 3. April 2008 informierte der Beschwerdeführer, er
habe seine Aktivitäten für die (Name der Organisation, Schweiz)
wieder aufgenommen. Ausserdem sei er Mitglied der Heilsarmee
geworden. Seiner Eingabe lagen folgende Dokumente bei:
Informationsblätter über (Name der Organisation, international, Sitz in
der Schweiz) in englischer und französischer Sprache; ein
Zeitungsbericht (auf Deutsch) über eine Spendensammlung der
Heilsarmee; ein Brief des Eidgenössischen Departements des Inneren
an (Name der Organisation) vom 29. Februar 2008; Kopien einer
Bescheinigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der
Heilsarmee.
Seite 9
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers zur poli-
tischen Tätigkeit und Verfolgung in der Republik Kongo und in der El-
fenbeinküste aufgrund von widersprüchlichen, unsubstanziierten und
realitätsfremden Aussagen als unglaubhaft, dies insbesondere auch
vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen und hält an einer Gefährdung aufgrund seiner politischen Tä-
tigkeiten in der Republik Kongo und in der Elfenbeinküste fest.
4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zu der Auffassung, dass die Vorbringen zur Verfolgung in der Republik
Kongo und in der Elfenbeinküste nicht geglaubt werden können.
4.3.1 Hinsichtlich der Vorbringen zum Erlebten in der Republik Kongo
ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bezüg-
lich des Zeitraums seines Aufenthaltes in D._______ nach seiner
Geburt widerspricht, da er anfangs aussagte, er habe die ersten zehn
Lebensjahre dort verbracht, in der kantonalen Befragung jedoch
angab, er habe dort bis zu seinem siebten Lebensjahr gelebt und sei
anschliessend zu seiner Grossmutter gezogen (vgl. A5 S. 6, A22 S. 5).
Zudem haben die Angriffe auf D._______ nicht, wie vom
Beschwerdeführer mehrfach behauptet, Mitte November 1998
stattgefunden, sondern erst im Dezember 1998 (vgl. U.S. Committee
Seite 11
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for Refugees, World Refugee Survey 1999, Congo-Brazzaville,
01.01.1999; AI, Republic of Congo, An old generation of leaders in
new carnage, 25.03.1999). Zum letzteren Zeitpunkt will sich der
Beschwerdeführer aber schon in F._______ aufgehalten haben.
4.3.2 Sodann kann das politische Engagement des Beschwerdefüh-
rers in der UPADS nicht geglaubt werden. Zu Recht hebt das BFM
hervor, er widerspreche sich in den Bezeichungen seiner angeblichen
Funktion in der Partei. So nennt er sich zuerst (...) (vgl. A5 S. 14),
später bezeichnet er sich als (...) der Jugendbewegung (vgl. A22 S. 3).
Auch weichen die Parteibezeichnungen voneinander ab. So ist von
einer Tätigkeit für die JUPADS (vgl. A5 S. 14), dann für die
Jugendbewegung der UPADS die Rede.
Die Parteibescheinigung vom 20. Januar 1996 bestätigt lediglich, dass
der Beschwerdeführer ein „Militanter“ der UPADS ist, wobei die Bedeu-
tung eines „Militanten“ nach wie vor unklar ist. Allerdings wird weder
der angebliche Zeitpunkt des Beitritts im Jahr 1995 noch eine Funktion
als (...) oder (...) der Jugendbewegung aufgeführt, weshalb sie, wie
das BFM zu Recht hervorhebt, keinen Beweiswert hat. Sein
angebliches politisches Engagement, seine Motivation und seine
Gefährdung aufgrund seiner Parteifunktion vermag er zudem nur un-
substanziiert zu beschreiben (vgl. A22 S. 16, 17).
4.3.3 Sodann ist aufgrund der politischen Entwicklungen und nach
heutigem Wissensstand davon auszugehen, dass Mitglieder der
UPADS, die eine der grössten legalen Oppositionsparteien in der Re-
publik Kongo ist, keinen Repressalien ausgesetzt sind, was auch für
Gruppen anderer Oppositioneller gilt (vgl. AI, Report 2008, Congo Re-
public of; Human Rights Watch, Congo (Brazzaville); US Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, Congo,
Republic of the, 11.03.2008; US Department of State, Country Reports
on Human Rights Practices, 2007, Congo, Republic of the,
11.03.2008). Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist da-
her zu verneinen.
Seit dem Friedensabkommen im Jahr 2003 zwischen der Regierung
von Präsident Sassou-Nguesso und den Milizen im Süden des Landes
hat sich die politische Lage beruhigt und mehrere Parteiaktivisten der
Opposition sind in den vergangenen Jahren aus dem Exil in die Re-
publik Kongo zurückkehrt (vgl. APANews, Un membre fondateur d'un
parti d'opposition congolais conteste son exclusion, 01.09.2008). So
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konnte die UPADS auch im August 2008 eine Parteiversammlung in
Brazzaville abhalten, ohne dass es Hinweise auf Störungen oder Re-
pressalien gegeben hat (vgl. APANews, Exclusion de neuf cadres du
parti de l'ancien président congolais Pascal Lissouba, 26.08.2008).
Der ehemalige Premierminister Bernard Kolélas, dessen Milizen wäh-
rend des Bürgerkriegs gegen Truppen von Sassou-Nguesso kämpf-
ten, kehrte im Oktober 2005 aus dem Exil in die Republik Kongo zu-
rück und wurde amnestiert (vgl. Freedom House, Freedom in the World
2008, Congo, Republic of [Brazzaville], 02.07.2008). Ebenso wurde -
der ehemalige Präsident Pascal Lissouba im Jahr 2007 von Präsident
Sassou-Nguesso amnestiert. Der ehemalige Premierminister Joachim
Yhombi-Opango kehrte im Mai 2007 nach einer Amnestie zurück (s.
US Department of State, Background Note: Republic of the Congo, A-
ugust 2008). Bei den Lokalwahlen im Juni 2008 siegte die UPADS im -
Südwesten des Landes, wo die Partei besonders starken Rückhalt -
geniesst (vgl. AFP, La coalition soutenant Sassou Nguesso remporte
les élections locales, 06.07.2008).
4.3.4 Der Beschwerdeführer vermag auch das angebliche Engage-
ment für die (Name der Vereinigung) in der Republik Kongo und die
daraus abgeleitete Gefährdung nicht glaubhaft zu machen. Wie das
BFM zu Recht hervorhebt, ist es wenig realistisch, dass eine angeblich
verfolgte und im November 1998 geflohene Person bereits im
Dezember 1998 an ihrem Zufluchtsort mit regierungsfeindlicher
Propaganda „als Spezialvertreter der (Name der Vereinigung) für die
Propaganda“ in F._______ beginnt. Auch sind die Angaben des
Beschwerdeführers zur (Name der Vereinigung) als äusserst vage zu
bezeichnen. Auffällig ist bereits, dass er diese in der
Flughafenbefragung zunächst als (Name der Vereinigung) bezeichnete
und erst später in der kantonalen Anhörung die wohl korrekte
Abkürzung (Name der Vereinigung) benutzte (vgl. A5 S. 10, A22 S. 9).
Im Übrigen macht er auch in der Flughafenbefragung keine
Gefährdung wegen der (Name der Vereinigung-)Tätigkeit in der
Republik Kongo geltend, während er in der Kantonsbefragung eine
Gefährdung an Leib und Leben behauptet. Die Anerkennung als
Flüchtling in der Elfenbeinküste ist zudem kein Beleg für eine
individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund politisch
motivierter Verfolgung in der Republik Kongo. Die Botschaftsabklärung
hat ergeben, dass er ausschliesslich aufgrund der damals
vorherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in seinem
Heimatland von den ivorischen Behörden als Flüchtling anerkannt
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worden ist (nach Art. 1 Abs. 2 OAU). So hat der Beschwerdeführer in
der Kantonsbefragung auch zugegeben, gegenüber dem UNHCR in
der Elfenbeinküste nicht von oppositioneller Tätigkeit und politischer
Verfolgung berichtet zu haben (vgl. A22 S. 19). Auch der von
Beschwerdeseite angekündigte und nachgereichte UNHCR-Brief
bestätigt die Anerkennung nach Art. 1 Abs. 2 OAU. Es handelte sich
bei der Flüchtlingsanerkennung demnach nicht, wie noch in der Replik
behauptet, um ein Mandatsverfahren. Sodann sind die beiden
eingereichten (Name der Vereinigung-)Mitgliedsbescheinigungen -
deren Echtheit dahingestellt - des angeblichen Bruders nicht geeignet,
die aufgeworfenen Zweifel an dem politischen Engagement des sich
selbst als unpolitisch bezeichnenden Beschwerdeführers
auszuräumen.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Gründungszeitpunkt
der Vereinigung sind äusserst zweifelhaft. Dass diese Vereinigung En-
de 1998 gegründet worden sein soll und er gleich darauf mit seinem
Engagement für sie habe beginnen können, erscheint wenig realis-
tisch. Auch ist die (Name der Vereinigung) nach den dem Gericht
vorliegenden Berichten bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegründet
worden (s. zum Beispiel Jeune Afrique, L'homme qui fait trembler
Sassou, 06.04.1999, in dem als Gründungszeitpunkt Juni 1998
genannt wird). Die in der Kantonsbefragung geltend gemachte
Veröffentlichung der parteiinternen Mitgliederliste als Grund für die
Lebensgefahr aller (Name der Vereinigung-)Mitglieder erscheint
unrealistisch. Da es sich zudem angeblich um eine aus ehemaligen
UPADS-Mitgliedern bestehende Organisation im Exil handelt, die
UPADS aber einen legalen Status hat und deren Mitglieder keiner
Verfolgung unterliegen (s. oben), werden die Zweifel an einer
behaupteten Gefährdung der (Name der Vereinigung-)Mitglieder
verstärkt. Der Beschwerdeführer selbst hat zudem zu erkennen
gegeben, dass er nicht einmal weiss, ob es sich um eine legale oder
illegale Oppositionspartei handelt (vgl. A22 S. 21). Da im Übrigen auch
die Homepage der (Name der Vereinigung) nicht mehr aktiv ist, ist das
heutige Bestehen dieser Organisation äusserst fraglich (vgl. Habari, Le
portail Internet des études Africaines, zur inaktiven Homepage der
[Name der Vereinigung]).
4.3.5 Der Beschwerdeführer vermag auch eine Gefährdung durch sein
angebliches politisches Engagement in der Elfenbeinküste nicht glaub-
haft zu machen.
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In der Elfenbeinküste war er nach eigenen Angaben für die (Name der
Vereinigung) zwar noch tätig, aber nicht mehr politisch aktiv, weshalb
seinen Aussagen entsprechend eine dortige politisch motivierte
Verfolgung ausscheidet.
4.3.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung - als Gründer der
Organisation (Name der Organisation)- durch Private vorbringt,
vermag er diese nicht glaubhaft zu machen.
Einmal ist festzustellen, dass sich aus den abgegebenen Beweismit-
teln kein Nachweis für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei
eines der Gründungsmitglieder, entnehmen lässt. Sodann fällt auf,
dass seine Unterschrift auf der zu den Akten gereichten Gründungsur-
kunde, auf welcher er als (...) unterschrieben haben soll, gänzlich
abweicht von der Unterschrift des Beschwerdeführers in den Pro-
tokollen der Anhörungen (vgl. A18 Beweismittel 1, A5 und A22) Auch
die Erklärung zu den unterschiedlichen Unterschriften, wonach er die-
se verändert habe, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er Vor- und
Nachnamen ausschreiben müsse (vgl. A 30), erklärt nicht den völlig
anderen Schrifttypus.
Die weiteren abgebenen Bescheinigungen zur (Name der
Organisation)und zu der Anmeldung bei den staatlichen Behörden
verstärken die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers. So
wird er in der Empfangsbestätigung des Innenministeriums nicht als
Präsident erwähnt (vgl. A18 Beweismittel 3). Die angeblichen
Bescheinigungen zum Transfer des Dossiers zum
Staatssicherheitsdienst lassen nicht nur aufgrund des
handschriftlichen und wenig amtlichen Charakters (vgl. A18 Beweis-
mittel 4 und 5), sondern auch aufgrund der nicht logisch zu erklären-
den Zeitangaben der Bescheinigungen, wonach die Entgegennahme
des Dossiers vom Innenministerium nach dem Transfer vom Innenmi-
nisterium zum Staatssicherheitsdienst stattgefunden hat (vgl. A18 Be-
weismittel 3-5, A22 S. 8, 9). Auch fällt auf, dass sich der Name der Or-
ganisation im Gründungsprotokoll (...) von demjenigen in der amtlichen
Empfangsbestätigung (...) unterscheidet.
Was die Beschreibung der beiden durchgeführten (Name der Or-
ganisation-)Aktionen und der jugendlichen Verfolger anbelangt, so sind
die Ausführungen auffallend unsubstanziiert (vgl. A22 S. 25 ff.).
Erstaunlich ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht daran zu
erinnern vermag - obwohl diese Aktion fluchtauslösend gewesen sein
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soll - , wann die zweite von ihm geleitete Aktion der (Name der
Organisation) erfolgte, ob im Februar oder im April 2003 (vgl. A22 S.
27). Dem Bundesamt ist auch Recht zu geben, dass es wenig
realistisch anmute, Frauen seines Viertels sei von den (Name der
Gegenbewegung) mitgeteilt worden, dass diese den Beschwerdeführer
umbringen wollten, was ihm die Gelegenheit zur Ausreise verschafft
habe.
Auch wenn noch ein angebliches Anerkennungsverfahren der (Name
der Organisation) durch die ivorischen Behörden im Gang wäre, was
der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung
vom 1. Juli 2004, mithin über dreieinhalb Jahre nach der behaupteten
Anmeldung beim Innenministerium, behauptet (vgl. A29), so müsste
die Vereinigung in diesem Fall den Behörden doch bekannt sein,
zumal eine Empfangsbescheinigung des Innenministeriums und
Bestätigungen des Staatssicherheitsdienstes zur Weiterleitung des
Dossiers eingereicht wurden. Dem ist jedoch nicht so, wie die
Abklärungen der Botschaft ergeben haben. Die Vereinigung ist weder
den ivorischen Behörden noch dem UNHCR bekannt. An den
Abklärungsergebnissen der Botschaft ist nicht zu zweifeln, da die
Abklärungen aufgrund umfassender Recherchen, Erkundigungen beim
UNHCR und unter Beizug der UNHCR-Bestätigungen und (Name der
Organisation)-Beweismittel erfolgte. Sodann hat die
Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht,
wie von ihm behauptet, vor seiner Ausreise wegen seiner angeblichen
Probleme mit den (Name der Gegenbewegung) an das UNHCR
gewandt hat. Dies verstärkt die Zweifel an einer behaupteten
Bedrohung durch Private, da angenommen werden kann, dass ein an
Leib und Leben Bedrohter diese Gefährdung auch dem UNHCR
gegenüber geltend gemacht hätte, zumal er vor der Ausreise mit dem
UNHCR tatsächlich in Kontakt stand. Dabei hat er aber nach
Botschaftsauskunft lediglich vorgebracht, er könne sein Studium in der
Elfenbeinküste nicht fortsetzen und wolle deshalb das Land verlassen.
Dass sein Studium bei seinem Kontakt mit dem UNHCR im
Vordergrund stand, kann auch der Tatsache, dass das HCR ihm
ermöglichte, in G._______ in einer Zeitschrift einen Spendenappell für
sein Studium zu veröffentlichen (vgl. A8 Kopie eines Auszugs der
Zeitschrift „Afrique Education“, Juli/August 2000) entnommen werden.
4.4 Der Beschwerdeführer hat auch durch die Flucht aus seinem Hei-
matstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise keinen
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Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die kongolesischen oder
ivorischen Behörden und damit die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gesetzt, um als Flüchtling
vorläufig aufgenommen zu werden (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 S. 141 f.). Sein angebliches Engagement für die
(Name der Organisation) in der Schweiz vermag bereits deshalb nicht
zu einer staatlichen Gefährdung in der Elfenbeinküste führen, da diese
Organisation den dortigen Behörden gar nicht bekannt ist und
überdies deren Tätigkeit nach Auskunft des Beschwerdeführers legal
gewesen sei. Bei seinem Engagement in der Heilsarmee in der
Schweiz handelt es sich um eine Aktivität, welche nicht als eine
exilpolitische zu werten ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
während der Anhörungen und im Beschwerdeverfahren nicht gelungen
ist, eine Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in der Republik Kongo
und/oder in der Elfenbeinküste glaubhaft zu machen, weshalb die
angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu bestätigen ist. Da im Weite-
ren keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, ist der Beschwer-
deführer auch nicht als Flüchtling mit der Konsequenz der vorläufigen
Aufnahme anzuerkennen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Republik Kongo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Die allgemeine Lage in der Republik Kongo hat sich sich
insgesamt verbessert, wenn auch noch nicht von einer stabilen
Situation gesprochen werden kann. Der Bürgerkrieg wurde durch
Unterzeichung eines Friedensabkomens im Jahr 1999 beendet (vgl.
Universität Hamburg, Department Sozialwissenschaften, Institut für
politische Wissenschaft, Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenfor-
schung [AKUF], Alexandra von Krosigk, „Kongo-Brazzaville“, Juli
2004). Durch Referendum vom 20. Januar 2002 wurde die Verfassung
angenommen und trat am 9. August 2002 in Kraft. Seitdem handelt es
sich bei der Staatsform um die einer präsidialen Republik. Die nach
Einführung der neuen Verfassung durchgeführten Präsidentschafts-
wahlen bestätigten im März 2002 Denis Sassou Nguesso im Amt. Da
eine vor den Wahlen durchgesetzte Verfassungsänderung vorschrieb,
dass Präsidentschaftskandidaten mindestens in den letzten zwei Jah-
ren vor der Wahl im Land leben müssen, konnten sowohl Bernard
Kolélas als auch Pascal Lissouba nicht an der Präsidentschaftswahl
teilnehmen. Beide waren während des Krieges Ende der 1990er Jahre
ins Ausland geflüchtet, um der ihnen drohenden Todesstrafe wegen
Staatsverrats zu entgehen. Dies führte dazu, dass es einen Monat
nach den Präsidentschaftswahlen erneut zu bewaffneten Auseinan-
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dersetzungen der verfeindeten Gruppen kam. Die Kämpfe erstreckten
sich nicht nur auf die Pool-Region, sondern auch auf die Hauptstadt
Brazzaville, was Panik in der Bevölkerung hervorrief und zu grossen
Flüchtlingsströmen führte. Spezialeinheiten Angolas, die sich auch
nach dem Ende des Krieges von 1997 bis 1999 noch im Kongo auf-
hielten, wurden zur Bekämpfung der Rebellen eingesetzt. Die Kampf-
handlungen setzten sich dennoch in abgeschwächter Form auch im
Jahr 2003 fort. Im März 2003 wurde ein Friedensabkommen zwischen
der Regierung und den Ninja-Milizen geschlossen (s. Freedom House,
Freedom in the World 2008, Congo, Republik of [Brazzaville], 2008).
Inzwischen kehren Binnenflüchtlinge in die Pool-Region zurück und die
Milizen werden entwaffnet. Auch wenn es in der Region dennoch wei-
ter zu Plünderungen und zu anderen sporadischen Übergriffen durch
ehemalige Kämpfer kommt (vgl. AI, Jahresbericht 2007, Republik Kon-
o) und Zweifel an einem dauerhaften Frieden bestehen, ist insgesamt
eine Beruhigung der allgemeinen Lage seit März 2003 festzustellen
(s. hierzu Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices, 2007, Congo, Republic of the, 11.03.2008). Zwar weist das
Land umfangreiche Ressourcen an Erdöl, tropischem Regenwald und
landwirtschaftlich nutzbaren Flächen sowie ein Wirtschaftswachstum
auf. Dieses schlägt sich aber nicht im Alltag der Bevölkerung nieder,
nicht zuletzt wegen Korruption, Bereicherung der politischen Elite und
wegen der Folgen der Bürgerkriege, welche insbesondere den Süden
des Landes betreffen (s. Freedom House, Freedom in the World 2008,
Congo, Republik of (Brazzaville), 2008). Die sozialen und wirtschaftli-
chen Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen
ist, stellen allerdings praxisgemäss keine existenzbedrohende Situa-
tion im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19
E.6b S. 149). Insgesamt kann somit trotz der bestehenden Spannun-
gen und Gewaltausbrüche in der Republik Kongo nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen könnte, zumal er nicht
aus der von sporadischen Unsicherheiten betroffenen Pool-Region,
sondern aus D._______ (Verwaltungseinheit E._______) stammt.
Individuelle Unzumutbarkeitsgründe, welche gegen einen Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen
würden, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. In der Republik
Kongo besteht gemäss Aktenlage ein soziales Netz des jungen und
gesunden Beschwerdeführers (vgl. act. A22 S. 4). Angesichts seiner
guten Ausbildung (vgl. act. A22 S. 5, 6) dürfte es ihm möglich sein,
sich im Heimatland wieder zu etablieren.
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Der Wegweisungsvollzug in die Republik Kongo ist somit insgesamt
auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung in die Republik Kongo auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Angesichts der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die
Republik Kongo erübrigt es sich, auf die Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzuge in die Elfenbeinküste - insbesondere die aufenthalts-
rechtlichen Fragen - einzugehen. Anzumerken bleibt, dass sich der
junge und gesunde Beschwerdeführer etwa drei Jahre lang als aner-
kannter Flüchtling in G._______ aufhielt und eine dortige Verfolgung
mit den obigen Ausführungen als unglaubhaft erachtet worden ist.
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da je-
doch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege mit Zwischenverfügung vom 29. September 2004 gutgeheissen
wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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