Abtei lung V
E-3750/2006/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. No-
vember 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3750/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer reiste am 15. Dezember 2003 unter Benutzung
seines Reisepasses auf dem Luftweg von B._______ nach C._______
und von dort ebenfalls per Flugzeug am 28. Dezember 2003 in die
Schweiz. Am 29. Dezember 2003 suchte er am Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte das
BFF ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer des weiteren Asylverfahrens, maximal bis am 12. Januar 2004,
den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 30.
Dezember 2003 fand die Befragung des Beschwerdeführers durch die
Flughafenpolizei statt (Protokoll: act. A21). Am 5. Januar 2004
bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 9. Januar 2004 wurde der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch zum
Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (Protokoll: act. A23),
wobei betreffend die Asylgründe auf das Flughafenprotokoll verwiesen
wurde. Am 26. Februar 2004 fand die Anhörung zu den Asylgründen
durch die zuständige kantonale Behörde statt (Protokoll: act. A27).
A.b Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Ausreise gab der Be-
schwerdeführer an, er sei in D._______, geboren und habe bis zu
seiner Ausreise dort gelebt. Er habe die Primar- und Sekundarschule
besucht und sei dann, ebenfalls bis zur Ausreise, selbständig als (...)
tätig gewesen. Sein Vater lebe bereits seit dem Jahre (...) in Frankreich
und kehre einmal im Jahr für ein, zwei Monate nach Tunesien zurück.
Sein ältester Bruder E._______ lebe seit 1990 oder 1991 als
anerkannter Flüchtling in Frankreich; er unterstütze die Mutter von
Frankreich aus mit Geldbeträgen, wobei er sie jeweils auf den Namen
des Beschwerdeführers überwiesen habe. In D._______ habe der
Beschwerdeführer drei Brüder, drei Schwestern und seine Mutter
zurückgelassen.
A.c Der Beschwerdeführer gab einen tunesischen Reisepass, ausge-
stellt am (...) und gültig bis (...), und eine tunesische Identitätskarte,
ausgestellt am (...), zu den Akten. Er habe diese Papier selbst
beantragt und ohne Schwierigkeiten erhalten. Mit ihnen sei er legal
aus Tunesien ausgereist. Bei den Pass- und Sicherheitskontrollen
habe er keine Probleme gehabt, da die Angelegenheit, deretwegen er
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ausgereist sei, noch sehr frisch gewesen und er deswegen noch nicht
im Computer registriert gewesen sei.
B.
B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, abgesehen von seinem Bruder E._______ sei niemand von
der Familie je politisch aktiv gewesen. Er selber habe auch wegen reli-
giöser Aktivitäten nie Probleme gehabt. Zu Beginn der Neunzigerjahre
seien aber Bekannte und Verwandte von ihm verurteilt worden, weil
man ihnen die Zugehörigkeit zur Bewegung Ennahda (Wiedergeburt)
vorgeworfen habe, wobei er nicht wisse, ob sie der Gruppierung wirk-
lich angehört hatten und inwiefern sie für die Bewegung tätig gewesen
seien. Sein ältester Bruder E._______, welcher sich in jenem
Zeitpunkt bereits in Frankreich aufgehalten habe, sei in Abwesenheit
zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. F._______, ein
Angehöriger des selben Stammes wie der Beschwerdeführer selbst,
sei ebenfalls unter den Verurteilten gewesen. Nach zwei Jahren Haft,
zu welchen er 1991 verurteilt worden sei, sei er wieder freigelassen
worden. 2002 sei er bei einem Autounfall ums Leben gekommen.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe der Wittwe von
F._______ nach dessen Autounfall zweimal Geldbeträge übergeben.
Dazu sei er von einem ihm persönlich unbekannten Mann namens
G._______, einem Bekannten seines Bruders E._______, telefonisch
beauftragt worden. Diese Übergaben hätten 2003 vor Beginn des
Ramadans (d.h. vor dem 27. Oktober) und am 28. Ramadan (= 22.
November) stattgefunden. Von seinem Bruder H._______ habe er
dann erfahren, dass die Witwe deswegen befragt und belästigt worden
sei, wobei sie den Namen des Beschwerdeführers an die Behörden
weitergegeben habe. Er sei deswegen vier Tage später ausgereist. Von
seinem Bruder in Tunesien habe er inzwischen telefonisch erfahren,
dass der Sicherheitsdienst nach ihm gefragt habe.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, in Tunesien bereits Nach-
teile erlitten zu haben. So sei er gegen Ende des Jahres 2001 in (...)
festgenommen und für zwei Tage festgehalten worden. Er sei zu sei-
nem Cousin I._______, dem Ehemann seiner Cousine, J._______,
und anderen ehemaligen Häftlingen befragt worden. Sie hätten sich
aber hauptsächlich für seinen Bruder E._______ und dessen Aufent-
haltsort interessiert. Während der zweitägigen Festnahme sei ihm
auch vorgeworfen worden, er gehöre der Ennahda an. Er sei be-
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schimpft, geschlagen und an den Haaren gezogen worden; man habe
ihm dabei gesagt, dass es um die öffentliche Sicherheit gehe. Nach
dem Vorfall sei ihm empfohlen worden, der regierenden Partei beizutre-
ten, weil ihm dann so etwas nicht mehr passieren würde. Er sei dieser
Aufforderung aber nicht gefolgt, zumal er sich in den Jahren 1998 bis
2001 entsprechende Parteiausweise gekauft habe, die ihm aber nicht
geholfen hätten. Nach seiner Freilassung sei er beobachtet worden.
Seine übrigen Familienmitglieder hätten keine Repressalien erlitten.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, im Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben. So habe er zu-
nächst ein (...) weiterbetrieben, das zuvor von seinem Onkel geführt
worden sei. Der Onkel habe auch die dazu notwendige Bewilligung
gehabt. Nachdem es im Jahre 2000 zu einem Erbschaftsstreit
zwischen ihm und seinem Onkel gekommen sei, habe der Onkel ihm
die Bewilligung entzogen. Zunächst habe er das Geschäft ohne Papie-
re weitergeführt und es dann in einen (...)laden umgewandelt.
Wiederum habe er sich vergeblich um eine entsprechende Bewilligung
bemüht. Im Jahre 2003 seien sämtliche Waren seines Geschäftes von
den Behörden beschlagnahmt worden und man habe ihm verboten,
das Geschäft ohne Lizenz weiterzubetreiben. Weil er sich gegen die
Räumung gewehrt habe, hätten die Behörden versucht, ihn abzufüh-
ren, was seine Mutter verhindert habe. Ungefähr eineinhalb Monate
später sei das Geschäft abgebrannt. Im Zusammenhang mit diesem
Brand sei er verhört worden. Man habe insbesondere von ihm wissen
wollen, wen er der Tat verdächtige, und ob allenfalls Terroristen hinter
dem Brand steckten. Er wisse aber nicht, wer es gewesen sei, und ver-
dächtige niemanden. Zuletzt habe er als (...) arbeiten wollen, was ihm
ebenfalls nicht erlaubt worden sei, ohne dass er eine Begründung
dafür erhalten habe und obwohl (...) in Tunesien grundsätzlich immer
gesucht würden.
B.a Nebst seinen Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer einen
in die französische Sprache übersetzten Auszug aus einem Urteil des
erstinstanzlichen Gerichts von (...) vom (..., in Kopie) zu den Akten. Er
gab dazu an, es handle sich um Gerichtsbeschlüsse, welche gegen
die von ihm genannten Personen ergangen seien; unter anderem
seien sein Bruder E._______ und der von ihm genannte F._______
darin aufgeführt. Auch liess der Beschwerdeführer aus dem Internet
heruntergeladenes Dokumentationsmaterial zu den politischen
Aktivitäten seines Bruders E._______ sowie eine Kopie der vom 4. Mai
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2001 datierten Bestätigung der zuständigen Behörde Frankreichs,
dass dieser dort als Flüchtling anerkannt worden sei, einreichen.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2004 - eröffnet tags darauf - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es aus, das Vorbringen, der Beschwerdeführer
werde in Tunesien gesucht, weil er die Familie eines Ennahda-Mit-
glieds finanziell unterstützt habe, beruhe auf einer Hypothese. Zudem
sei er weder politisch aktiv noch in ein Verfahren verwickelt gewesen,
und ein unerträglicher psychischer Druck sei nicht anzunehmen. So-
fern der Beschwerdeführer eine Gefährdung aus seiner Verwandt-
schaft zu E._______ ableite, sei bisher nicht belegt, dass es sich bei
ihm tatsächlich um seinen Bruder handle. Unabhängig davon erstaune,
dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer erst im Jahre 2001
befragt hätten, nachdem sein angeblicher Bruder seit dem Jahre 1992
gesucht werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach die-
sem Ereignis wiederum zwei Jahre bis zur Ausreise zugewartet habe
und diese schliesslich auf legalem Wege erfolgt sei. Letzteres erstaune
umso mehr als er angegeben habe, er sei bereits während einiger Zeit
vor seiner Ausreise unter Beobachtung der tunesischen Behörden ge-
standen. Schliesslich führte das BFF aus, die geltend gemachten Nach-
teile im Zusammenhang mit seinem Geschäft seien administrativer Na-
tur und stellten aus verschiedenen Gründen keine solche im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Was den Brand im Speziellen angehe, lägen keine
Beweismittel vor und seien die Urheber nicht bekannt; es erstaune,
dass der Beschwerdeführer keine Klage eingereicht habe. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2004 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) und liess im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Erteilung von Asyl beantragen, eventuell sei die Un-
zumutbarkeit der Rückkehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die finanzielle Un-
terstützung von Angehörigen von Ennahda-Mitgliedern sei in Tunesien
ein Straftatbestand. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Schika-
nen seien typisch für solche, die Angehörige von geflüchteten und in
Abwesenheit verurteilten Ennahda-Mitgliedern zu gewärtigen hätten.
Auch wenn den einzelnen Vorfällen nicht eine genügende Intensität zu-
komme, so handle es sich um eine Beeinträchtigung der Lebensum-
stände, die zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft genügten. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise regelmässig
Kontakte zu Ennahda-Mitgliedern pflege, unter anderem zu seinem
Bruder, welcher den Beschwerdeführer schon mehrmals in der
Schweiz besucht habe. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu
E._______ könne im Übrigen nun belegt werden. E._______ habe
inzwischen erfahren, dass er im Jahre 1995 erneut verurteilt worden
sei und zwar zu 12 Jahren Gefängnis. Um eine Kopie dieses Urteils
werde sich der Beschwerdeführer bemühen. E._______ sei
schliesslich auch im Rahmen der Organisation "Solidarité tunisienne"
sehr aktiv. Er trete öffentlich auf und sei mit Artikeln im Internet
präsent. Das tunesische Regime sei zweiffellos darüber im Bilde, und
es müsse davon ausgegangen werden, dass auch der
Beschwerdeführer deswegen im Heimatland einer erhöhten
Gefährdung ausgesetzt sei. Schliesslich bedeute der Umstand, dass
der Beschwerdeführer legal ausgereist sei, nicht, dass er bei einer
Rückkehr unbehelligt bliebe. Die Übergabe der Gelder an die Witwe
F._______ und deren Vernehmung hätten so kurz vor der Ausreise
stattgefunden, dass in jenem Zeitpunkt noch keine landesweite
Ausschreibung erfolgt sei.
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer nebst ei-
ner Kostennote zwei Geburtsscheine im Original, Kopien aus dem Fa-
milienbüchlein, einen Internetauszug, einen Auszug aus einem Schrei-
ben des UNHCR zu den Paragrafen 42 und 55 des UNHCR-
Handbuches vom 12. September 2003, Auszüge aus dem "Loi contre
le Terrorisme et le Blanchiment d'Argent", Tunisie, und ein Urteil vom
7. Juli 1993 (in Kopie) samt französischer Übersetzung einreichen.
E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 liess er eine Fotografie einrei-
chen, auf welcher er zusammen mit E._______ und Rashid
Ghannouchi in Genf zu sehen sei. Damit würden die Zweifel an seiner
Verwandtschaft mit E._______ ausgeräumt. Es zeige auch auf, dass
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der Beschwerdeführer Kontakt zur Ennahda in der Schweiz pflege,
wäre er sonst kaum an diese Begegnung eingeladen worden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2004 verschob der zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK die Behandlung des Gesuches um Er-
lass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Am 15. Dezember 2004 lud die ARK das BFF zum Schriftenwechsel
ein. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2004 beantragte dieses
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zuschrift vom 22. Juni 2005 machte der Beschwerdeführer geltend,
laut den Angaben seines Bruders habe sich die tunesische Sicher-
heitspolizei am Wohnort der Familie des Beschwerdeführers nach ihm
erkundigt. E._______ führt in einem beigelegten Schreiben vom 10.
Juni 2005 an die Rechtsvertreterin aus, dass er zuhanden des
Dossiers seines Bruders (...) folgende Informationen bekanntgebe:
Zivile Sicherheitspolizisten hätten sich am (...) Juni 2005 bei der
Familie nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt
und wissen wollen, ob er mit der Familie und seinem Bruder in Frank-
reich in Kontakt stehe. Bevor sie gegangen seien, hätten sie die Fami-
lie bedroht. Damit wollten sie erreichen, dass die Familie E._______
dazu bewege, sich nicht mehr gegen das totalitäre tunesische Regime
zu betätigen.
I.
Am 17. April 2007 meldete das kantonale Migrationsamt, der Be-
schwerdeführer sei seit dem 14. März 2007 unbekannten Aufenthalts.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass das bis dahin bei der ARK hängige
Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen worden sei. Gleichzeitig setzte er ihm Frist zur Ein-
reichung einer Erklärung, aus welcher sein fortbestehendes Rechts-
schutzinteresse hervorgehe.
Mit Eingabe vom 27. April 2007 liess der Beschwerdeführer eine Erklä-
rung vom 25. April 2007 zu den Akten reichen, wonach er an der Fort-
führung des Beschwerdeverfahrens interessiert sei und nie ver-
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schwunden, sondern vielmehr in eine andere Gemeinde transferiert
worden sei. Im Übrigen sei er durch die lange Verfahrensdauer psy-
chisch belastet.
J.
Mit Schreiben vom 1. September 2008 machte der Beschwerdeführer
geltend, die Repression in Tunesien habe in den vergangenen Mona-
ten zugenommen, was ihn zusammen mit dem Umstand, dass das
Bundesverwaltungsgericht jüngst negative Urteile gefällt habe betref-
fend tunesische Staatsangehörige, deren nahe Angehörige anerkann-
te Flüchtlinge seien, und das Verfahren lange dauere, zunehmend psy-
chisch belaste. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
Kontakte zu Ennahda-Mitgliedern pflege, die als anerkannte Flüchtlin-
ge in der Schweiz leben. Er nehme ferner an Aktivitäten wie Meetings,
Protestaktionen vor der tunesischen Botschaft oder der UNO in Genf
teil. Schliesslich sei seine Schwägerin, die nicht in den Flüchtlingssta-
tuts einbezogene Ehefrau von E._______, anlässlich eines Besuches
bei der Familie des Beschwerdeführers im August 2007 auf den Poli-
zeiposten von (...) geladen worden, wo man sie zu den Aktivitäten
ihres Ehemannes und des Beschwerdeführers befragt habe.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied (...),
was X._______, der Präsident (...), mit seinem Schreiben vom 27.
August 2008 bestätige.
Dem Schreiben lagen bei: Vorladung an seine Schwägerin vom (..., in
Kopie) mit Übersetzung, Bestätigung des Präsidenten (...) vom 27.
August 2008, Unterstützungsschreiben der Schwägerin des
Beschwerdeführers vom 20. August 2008 und des Bruders vom 21.
August 2008 ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 lud der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM zu einem ergänzen-
den Schriftenwechsel ein.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2008 hielt das BFM an der
Verfügung vom 3. November 2004 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 26. Septem-
ber 2008 zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
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(...) ein, unterschrieben (...), wonach er ein Mitglied (...) sei und
aufgrund seiner Einstellung und seiner politischen Aktivitäten bei einer
Rückkehr nach Tunesien ernsthaft Gefahr laufe verhaftet, eingekerkert
und gefoltert zu werden.
M.
M.a
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 teilte der Instruktions-
richter der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, es gebe in
der Asylbegründung etliche Unglaubhaftigkeitselemente betreffend we-
sentlicher Punkte. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit den
geltend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers, den von ihm angeblich erlittenen Nachteilen im Zusammen-
hang mit seiner Erwerbstätigkeit sowie den Vorbringen zur finanziellen
Unterstützung einer Witwe. Gleichzeitig gewährte er dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör.
M.b Mit Stellungnahme vom 1. November 2008 führte der Beschwer-
deführer aus, er habe immer betont, dass er vor seiner Ausreise aus
Tunesien keine politischen Tätigkeiten ausgeübt, sondern die Geld-
übergabe als soziale Aufgabe betrachtet habe. Die in Tunesien erlitte-
nen wirtschaftlichen Diskriminierungen seien typisch für eine Reflex-
verfolgung, wenn ein naher Angehöriger sich im Exil befinde und in
Abwesenheit verurteilt worden sei. Zum zweiten Verfahren, in dem sein
Bruder im Jahre 1994 in Abwesenheit zu drei Jahren Gefängnis als
Mitglied der Studentengewerkschaft (...) verurteilt worden sei gäbe es
leider keine Akten. Dass der Beschwerdeführer in Tunesien seines
Bruders wegen belästigt worden sei, habe wohl damit zu tun, dass je-
ner in Frankreich aktiv gewesen sei bei Solidarité Tunisienne und dass
er auch auf dem Internet publiziert habe. Im Zusammenhang mit der
Geldübergabe sei auf das tunesische Antiterrorgesetz zu verweisen,
nach welchem es strafbar sei, Geld an Familien im Umfeld der Ennah-
da weiterzugeben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seit seiner
Ankunft in der Schweiz regelmässig Kontakt mit Mitgliedern der
Ennahda, die hier Asyl erhalten hätten; dies alleine sei nach
Antiterrorgesetz strafbar. Er sei Mitglied (...) geworden und seit dem
29. September 2008 als Mitglied (...) anerkannt. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass die Repression in Tunesien in den vergangenen
Monaten massiv zugenommen habe und der Beschwerdeführer bei
einer erzwungenen Rückkehr seine fünfjährige Landesabwesenheit
nicht erklären könne.
Seite 9
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Seite 10
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Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm-
ter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie
keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungs-
gericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK, vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7 ff.
und Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje-
nige im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Ver-
folgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Aus-
reise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE
2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
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der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hinge-
gen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtspre-
chung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die tunesischen Behörden hät-
ten ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise aus verschiedenen Gründen ge-
sucht.
4.1 Der Beschwerdeführer sieht sich zunächst aufgrund seiner
verwandt- und bekanntschaftlichen Beziehungen zu Personen, welche
im Zusammenhang mit der Ennahda in den Neunzigerjahren verurteilt
worden seien, gefährdet, und macht geltend, die Verfolgung habe sich
auch bereits manifestiert, einerseits in einer zweitägigen Haft im Jahre
2001, andererseits in behördlichen Schikanen im Zusammenhang mit
seiner Erwerbstätigkeit.
4.1.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass Massnah-
men, wie die von ihm beschriebenen, so etwa die kurzfristige Festnah-
me zur Befragung zu seinen Verwandten und Bekannten, während de-
nen es regelmässig auch zu Schlägen und Beschimpfungen kommt, in
Tunesien im Umfeld von Personen, welche der Opposition, insbeson-
dere der islamistischen, verdächtigt werden, vorkommen. So bedauer-
lich solche Vorfälle sind, vermag ihnen doch mangels der zur Annah-
me von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erforderli-
chen Intensität keine Asylrelevanz zuzukommen (vgl. EMARK 1996 Nr.
30 E. 4b, 2000 Nr. 17 E. 11b). Dies würde auch in Bezug auf eine al-
lenfalls tatsächlich in diesem Zusammenhang erfolgte Verweigerung
der Erteilung einer Gewerbebewilligung gelten. Solche Massnahmen
vermöchten aber auch nicht zur Annahme eines unerträglichen psychi-
schen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu führen (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.3.1, 1996 Nr. 30, E. 4d mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Zu Recht sieht das BFF kein ernsthaftes Interesse der tunesi-
schen Behörden am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem
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in Frankreich lebenden Bruder E._______, weil nicht nachvollziehbar
ist, weshalb sie erst im Jahre 2001 begonnen haben sollten, ihn zu be-
lästigen. Noch weniger nachvollziehbar ist angesichts des bekannter-
massen rigorosen Vorgehens der tunesischen Behörden mit oppositio-
nellen Personen, insbesondere solchen im Umfeld der Ennahda und
deren Angehörigen, weshalb sie es gerade und nur auf den Beschwer-
deführer abgesehen hätten, während seine Geschwister, darunter sei-
ne beiden älteren Brüder H._______ und K._______, unbehelligt
geblieben seien. Dasselbe gilt noch in verstärktem Masse in Bezug auf
den Vater des Beschwerdeführers, welcher angeblich seit vierzig
Jahren ebenfalls in Frankreich lebt und die Familie jährlich während
ein bis zwei Monaten besucht. Naheliegenderweise müssten aber die
tunesischen Behörden gerade an ihm ein gesteigertes Interesse
haben. Der Umstand, dass er offenbar ohne Weiteres zwischen
Frankreich und Tunesien hin- und herreisen und sich während längerer
Zeit bei seiner Familie aufhalten kann, ohne dass er auch nur zu
seinem Sohn E._______ befragt wird, spricht entscheidend gegen ein
gesteigertes Interesse der tunesischen Behörden am
Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehung zu
E._______. Die Erklärung des Beschwerdeführer, die tunesischen
Behörden hätten gerade an ihm ein besonderes Interesse gehabt, weil
die Geldüberweisungen an ihn adressiert gewesen seien, basiert zum
einen auf einer reinen Vermutung, zum anderen hat er sie auch nach
der angeblichen Haft weiterhin während zweier Jahre für die Mutter in
Empfang genommen, ohne dass er geltend macht, es hätten sich
daraus für ihn negative Folgen ergeben (A21 S. 14, A27 S. 10).
4.1.3 An der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten erlittenen Nachteile, wie der geltend gemachten zweitägigen
Haft im Jahre 2001, der Beobachtung durch die Behörden danach und
den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinem Geschäft beste-
hen aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten in den entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel. So etwa wenn
er nicht nur sehr vage, sondern auch noch widersprüchliche Angaben
zum Zeitpunkt dieser angeblichen Haft macht, indem er einmal angibt,
sie habe gegen Ende 2001, auf jeden Fall in der zweiten Hälfte des
Jahres stattgefunden (vgl. A21 S.13), und später aussagt, er sei Mitte
2001 festgenommen worden (vgl. A27 S. 12). Was die geltend ge-
machten Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstä-
tigkeit betrifft, fällt vorab auf, dass er sich widerspricht, indem er einer-
seits aussagt, diese hätten ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht,
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E-3750/2006
und andererseits, er sei bis zu seiner Ausreise als Händler tätig gewe-
sen (A21 S. 7). Für die zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten, die sich
unmittelbar aus den beiden Befragungsprotokollen ergeben, kann auf
die Akten verwiesen werden, zumal die Glaubhaftigkeit angesichts des
unter 4.1.1 f. Gesagten nicht abschliessend geprüft werden muss.
4.1.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tunesien aufgrund
seiner verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Beziehungen zu
Personen im Umfeld der Ennahda nicht in asylrelevanter Weise ge-
sucht wurde. Bezeichnenderweise ist es ihm auch im Frühjahr 2003
noch möglich gewesen, ohne Schwierigkeiten einen authentischen
Pass zu erhalten, und später mit diesem auszureisen. Vor diesem Hin-
tergrund ist nicht wesentlich, inwiefern E._______ Mitte der
Neunzigerjahre möglicherweise erneut in Abwesenheit verurteilt
worden ist.
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Zeitpunkt
seiner Ausreise aufgrund der zweimaligen Geldübergabe an die Witwe
F._______ von den tunesischen Behörden in asylrelevanter Weise
verfolgt gewesen, zumal es sich dabei um einen Straftatbestand hand-
le, welcher unter das tunesische Antiterrorgesetz falle. Dieser Um-
stand habe ihn unmittelbar zur Ausreise bewogen.
Zu Recht hält das BFF dem Beschwerdeführer entgegen, seine Be-
fürchtung, dass die tunesischen Behörden von den zweimaligen Geld-
übergaben erfahren habe, beruhe auf einer blossen Hypothese. Ange-
sichts des bereits erwähnten bekanntermassen rigorosen Vorgehens
der tunesischen Behörden ist zudem davon auszugehen, diese hätten
den Beschwerdeführer, welcher sich bis zur Ausreise noch zu Hause
aufgehalten und in seinem Geschäft gearbeitet haben will, umgehend
aufgesucht, hätten sie von seiner angeblichen Unterstützungstätigkeit
erfahren, spätestens aber am Flughafen die legale Ausreise verun-
möglicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei noch nicht im
Computer erfasst gewesen, vermag schon deswegen nichts zu bewir-
ken. Auf der anderen Seite ist auch dieses Verhalten des Beschwerde-
führers, nachdem er vom Verrat erfahren habe, angesichts seiner an-
geblichen Furcht vor Verfolgung nicht nachvollziehbar. Nach dem Ge-
sagten erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den angeblichen Geldübergaben näher ein-
zugehen - solche finden sich beispielsweise im Zusammenhang mit
Seite 14
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seinen Angaben zum Todeszeitpunkt von F._______, zum Zeitpunkt,
wann er den Auftrag zur Geldübergabe seitens G._______ erhalten
habe und wie er mit diesem in Kontakt gewesen sei - weil jedenfalls
nicht davon ausgegangen werden kann, die auf zwei Male beschränkte
Geldübergabe sei den Behörden bekannt geworden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, die ihm in Tunesien im Zeitpunkt der Ausreise
angeblich drohende asylrechtlich relevante Verfolgung plausibel zu
machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Einga-
ben des Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Beweismittel
im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am bisherigen Ergebnis nichts
zu ändern vermögen.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1), allerdings ohne-
hin nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im
Zeitpunkt des Asylentscheides. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund von objektiven oder subjektiven Nach-
fluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ist.
5.2 Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte,
zur drohenden Verfolgung führen. Der von einer solcherart motivierten
Verfolgung bedrohten Person ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren.
Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerde-
führer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund der Verurteilungen
seines Bruders und dessen exilpolitischer Aktivitäten nicht gefährdet
gewesen, vermag er auch aus den entsprechenden Tätigkeiten seines
Bruders E._______ nach seiner Ausreise nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, zumal offenbar auch die im Heimatland verbliebenen
Familienangehörigen - abgesehen von gelegentlichen Befragungen
zum Aufenthaltsort und zu den Aktivitäten E._______ und des
Beschwerdeführers, und trotz der anerkanntermassen in den
vergangenen Jahren wieder zunehmenden Repression in Tunesien
gegenüber der politischen und insbesondere der islamistischen
Opposition - von den tunesischen Behörden in Ruhe gelassen werden.
Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die auf Beschwerdestufe zu
Seite 15
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den Aktivitäten E._______ eingereichten Eingaben und Beweismittel
näher einzugehen.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 54 AsylG sind subjektive Nachfluchtgründe dann
anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die uner-
laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat; solchermassen gefährdete Personen werden
zwar als Flüchtlinge anerkannt, jedoch wird ihnen kein Asyl gewährt,
sondern sie werden vorläufig aufgenommen. Subjektive Nachflucht-
gründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaa-
tes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im
Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Eine Person, die
sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon
auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunfts-
staat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzge-
ber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich al-
lein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdestufe geltend, auf-
grund seiner Kontakte zu seinem Bruder und zu Ennahda-Mitgliedern,
welche sich in der Schweiz aufhielten, in Tunesien in asylrelevanter
Weise gefährdet zu sein. Er nehme auch selbst an Aktivitäten und Pro-
testaktionen der Opposition im Exil teil, sei Mitglied des Vereins Ez-
Zeitouna, und auch die Ennahda bestätige mit Schreiben vom 29. Sep-
tember 2008 seine Mitgliedschaft.
5.3.3 Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich im
Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels zu diesen neu geltend
gemachten Umständen nicht geäussert hat. Allerdings lassen die ein-
gereichten Unterlagen eine relativ klare Vorstellung über den Inhalt
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und das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz zu und der Sachverhalt kann auch hinsichtlich sub-
jektiver Nachfluchtgründe als erstellt betrachtet werden.
5.3.4 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tunesischen
Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Protestaktio-
nen oder seinen Kontakten zu Personen, welche der tunesischen Op-
position zugerechnet werden, Kenntnis erhalten haben. Daraus lässt
sich aber für sich alleine noch kein flüchtlingsrelevantes Interesse der
tunesischen Behörden am Beschwerdeführer ableiten, zumal dieser im
Heimatland - gleichermassen wie alle anderen Mitglieder seiner Fami-
lie mit Ausnahme seines Bruders E._______ - nie mit einer islamisti-
schen oder politischen Oppositionsbewegung in Verbindung gebracht
wurde und im Übrigen nach seiner Einreise in die Schweiz selbst an-
gegeben hatte, er habe keine Beziehung zur Ennahda (A21 S.18). Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten entsprechen
denn auch nicht einer eigentlichen exilpolitischen Tätigkeit. Daran ver-
mögen die Bestätigungen seines Beitritts zu (...) nichts zu ändern,
zumal nirgends ersichtlich ist, inwiefern die tunesischen Behörden
davon hätten Kenntnis nehmen können. Bestätigt wird diese
Einschätzung wiederum durch den Umstand, dass die in Tunesien
lebenden Familienangehörigen offenbar - über gelegentliche
Belästigungen und Befragungen zum Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers hinaus - keine Nachteile erlitten haben, obwohl sie
laut seinen Angaben auch nach der Ausreise telefonisch mit ihm in
Kontakt standen (A27 S. 4). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass die Schreiben von E._______ vom 7. Juni 2005 und dessen
Ehegattin vom 20. August 2008 naheliegenderweise als Gefälligkeits-
schreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren sind. Im Üb-
rigen fällt auf, dass die Ehefrau E._______ anlässlich ihres Besuches
bei der Familie umgehend vorgeladen worden sein soll, während der
Vater offenbar über all die Jahre hinweg zwischen Frankreich und Tu-
nesien pendelt, ohne je belästigt worden zu sein. Selbst einer tatsäch-
lich erfolgten Vorladung und Befragung der Schwägerin des Beschwer-
deführers vermöchte aber kein weiteres Gewicht zuzukommen, ist
doch auch sie offensichtlich folgenlos geblieben.
Schliesslich vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Aus-
land ein Asylgesuch gestellt hat, nicht für sich allein zur Annahme ei-
ner begründeten Furcht zu führen, zumal er legal ausgereist ist und
der tunesische Staat offenbar nicht systematisch prüft, was seine An-
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gehörigen während ihres allenfalls langjährigen Auslandaufenthaltes
gemacht haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien:
Rückkehr nach langjährigem Auslandaufenthalt und Einreichung eines
Asylgesuches, Bern, 23. November 2006).
6.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in Tunesien, noch auf-
grund eines objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen
Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zu-
mal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vor-
kommnisse oder Umstände entsteht, die sich früher oder später mögli-
cherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zeit geschehen. Nach dem Gesagten ist eine solche
Furcht trotz der in der Tat in den vergangenen Jahren wieder verstärkten
Repression in Tunesien gegenüber der politischen und insbesondere isla-
mistischen Opposition unbegründet. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbrin-
gen oder Beweismittel in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asyl- beziehungs-
weise flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzu-
tun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 3.2), das heisst sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der An-
ordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 19
E-3750/2006
8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtslage Tunesien, welche sich tatsächlich in vielen Berei-
chen als prekär erweist (Human Rights Watch, Tunisia, World Report
2009), lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt im vor-
liegenden Fall nicht unzulässig erscheinen.
8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung
auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge-
setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen
Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende
Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers er-
gebenden humanitären Aspekten und dem öffentlichen Interesse am
Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
Seite 20
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8.2.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien noch aus indivi-
duellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Aus den Ak-
ten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich -
über die verständliche, hier aber nicht bedeutsame psychische Belas-
tung im Zusammenhang mit der langen Dauer seines Asylverfahrens
hinaus - beeinträchtigt ist. Er ist in Tunesien in einer Grossfamilie auf-
gewachsen, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Nebst der Mutter leben
zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers noch am Herkunftsort
und der Vater besucht die Familie jährlich. Laut eigenen Angaben war
der Beschwerdeführer bis zur Ausreise als (...)händler tätig. Es ist
nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr
nach Tunesien, sei es in D._______, L._______ oder einer Grossstadt,
dort in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über seinen Reisepass, welcher bis
am (...) gültig war. Es obliegt ihm, bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates eine Passverlängerung zu beantragen oder allenfalls
ein neues für eine neues (Rück-)Reisedokument zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Es verbleibt aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Kostenerlass) zu be-
handeln. Dieses ist gutzuheissen, nachdem nach wie vor von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwer-
de nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes war.
Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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