Abtei lung V
E-3750/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3750/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz C._______),
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. November 2009
verliess und in einem TIR-Lastwagen (Transports Internationaux
Routier; Lastwagen unter Zollverschluss) über ihm unbekannte Transit-
länder am 2. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Dezember 2009
(...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte,
er sei in der Türkei unter Druck gesetzt und gefoltert worden, weshalb
er im Jahr (...) nach Österreich geflüchtet und dort ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass seine in D._______ wohnhafte Schwester E._______ im Zuge
eines "familiären Problems" (...) schwer verletzt worden sei, wofür er
die Schuld auf sich genommen habe und (...) zu einer (...) Frei -
heitsstrafe verurteilt worden sei,
dass sein Asylgesuch während seiner Haftzeit negativ entschieden
und gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden
sei,
dass er nach seiner Haftentlassung (...) 2009 im Auto einer kurdischen
Familie in die Türkei zurückgekehrt sei und sich dort für die kurdischen
Widerstandsbewegungen F._______ und G._______ eingesetzt habe,
dass er anlässlich einer Kundgebung von Polizeikameras auf-
genommen worden und infolge der Veröffentlichung dieser Aufnahme
in der Zeitung "B._______" am (...) 2009 festgenommen, gefoltert
sowie beschuldigt worden sei, sich in Österreich zugunsten der
G._______ engagiert zu haben,
dass ihm anlässlich einer gerichtsmedizinischen Untersuchung am
(...) 2009 die Flucht gelungen sei, wonach er sich zunächst während
mehrerer Tage an verschiedenen Orten versteckt gehalten und danach
über Istanbul das Land verlassen habe,
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dass gegenwärtig zwei Verfahren bei einem türkischen Staatssicher-
heitsgericht ("Devlet Güvenlik Mahkemeleri", DGM) gegen ihn hängig
seien,
dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am
(...) 2008 in Österreich erkennungsdienstlich erfasst wurde,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs das rechtliche Gehör ge-
währt wurde und er hierzu erklärte, er habe in Österreich keine Auf-
enthaltsbewilligung, vielmehr bestehe eine unbefristete Einreisesperre,
dass sein Asylantrag definitiv abgelehnt und neue Beweismittel nicht
berücksichtigt worden seien,
dass das BFM vom 13. Januar 2010 die österreichischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und Österreich mit
Mitteilung vom 22. Januar 2010 einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), zu-
stimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
H._______mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe in
Österreich Asyl beantragt und sei am (...) 2008 erkennungsdienstlich
erfasst worden, weshalb gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit -
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
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Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
sitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Österreich für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Österreich auf Ersuchen vom 13. Januar 2010 mit Mitteilung vom
22. Januar 2010 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO) oder Verlängerung (Art. 19. Abs. 4 Dublin-
II-VO) bis spätestens am 22. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe geltend
gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Österreich ent -
gegenstünden,
dass Österreich das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen
würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde mit Urteil E-2751/2010 vom 27. April 2010 gut-
hiess, die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 aufhob und die
Sache zur Wiederaufnahme und zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückwies,
dass der Urteilsbegründung im Wesentlichen zu entnehmen ist, das
BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung an keiner Stelle mit
dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer
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zwischenzeitlich – nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in
Österreich – in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sein respektive das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin-
II-VO verlassen haben könnte,
dass das BFM dadurch seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und seine Be-
gründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 17. Mai 2010 – am folgenden
Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
2. Dezember 2009 nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach
Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
H._______mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass die Begründung der Verfügung vom 26. März 2010 um die Er-
wägung ergänzt wurde, dem Beschwerdeführer könne die dargelegte
Rückreise in die Türkei nicht geglaubt werden,
dass er diesbezüglich bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Beweis-
mittel beigebracht habe und auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb
eine Person, welche ein Land aufgrund einer Verfolgung verlasse und
in einem anderen Land um Schutz ersuche, freiwillig in dieses Land
zurückkehre, gehe sie doch davon aus, dass die Verfolgung noch fort -
bestehe und ihr im erwähnten Land Gefahr drohe,
dass auch die geschilderte Flucht aus dem Gefängnis, wonach er
während eines Arzttermins durch ein offenes Fenster gesprungen sei,
realitätsfremd und konstruiert wirke, zumal der Beschwerdeführer
aussagegemäss von zwei Polizisten und in Handschellen zum Arzt
eskortiert worden sei,
dass auch an der Schilderung der angeblichen Rückreise erhebliche
Zweifel bestehen würden, da seine Darstellung, wonach er sämtliche
Grenzkontrollen dadurch habe passieren können, dass er sich
schlafend gestellt habe, den allgemeinen [Er]kenntnissen wider-
spräche,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch
materiell zu prüfen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als
Staatenloser in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei von der
Wegweisung (recte: vom Vollzug der Wegweisung) abzusehen, und der
Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, die Einräumung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom
27. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass hinsichtlich der daktyloskopischen Erfassung des Beschwerde-
führers in Österreich am (...) 2008, der hieraus sich grundsätzlich
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ergebenden Zuständigkeit sowie der Zustimmung Österreichs zur
Übernahme des Beschwerdeführers auf die Akten des Beschwerde-
verfahrens E-2751/2010 und der dort getroffenen Erkenntnisse ver-
wiesen werden kann,
dass vorliegend lediglich die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der
behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers und einem allfälligen,
hiermit einhergehenden Erlöschen der Verpflichtungen Österreichs
gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu beantworten bleibt,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Tatsache,
dass das BFM sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
materiell auseinandergesetzt habe, mit der Anwendung eines
Nichteintretenstatbestandes unvereinbar sei, nicht zu überzeugen
vermag,
dass vielmehr die Vorgehensweise des BFM, welches die in der Erst -
befragung getätigten Aussagen einer summarischen Glaubhaftig-
keitsprüfung unterzog, von einer sorgfältigen Fallbearbeitung zeugt
und nicht zu beanstanden ist,
dass den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Übergang der
Zuständigkeit auf einen anderen Dublin-Staat nicht Gegenstand eines
Beschwerdeverfahrens sein könne, nicht gefolgt werden kann,
dass vielmehr festzustellen ist, dass die Zuständigkeitsfrage
systembedingt den typischen Streitgegenstand von Dublin-Verfahren
bildet,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des BFM,
wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen
Aufenthalt in der Türkei von (...) bis November 2009 glaubhaft
darzulegen, uneingeschränkt teilt, wobei vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass zudem der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel ein-
reichte, mit denen er glaubhaft machen könnte, dass er nach seiner
Haftentlassung in Österreich (...) 2009 in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er zwar weiterhin daran festhält, er sei nicht von Österreich,
sondern direkt aus der Türkei in die Schweiz gereist, er jedoch zur
Einreichung entsprechender Beweismittel längst Gelegenheit gehabt
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hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom 26. März 2010
eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, Beweismittel, die
geeignet sind, die Behauptung zu belegen, er sei von der Türkei in die
Schweiz gereist, auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen,
dass vom Beschwerdeführer etwa hätte erwartet werden können, dass
er ein Exemplar der sein Foto zeigenden Ausgabe der Zeitung
"B._______", aufgrund welcher er erneut verfolgt worden und deshalb
ausgereist sei, erhältlich gemacht und zu den Akten gereicht hätte,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten
Bestätigungsschreiben (Beschwerdebeilagen 5, 7 und 8) – aufgrund
der Ausführungen in der Rechtsmittelausgabe zu deren Inhalt – davon
auszugehen ist, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben von
geringem Beweiswert handelt, zumal solche Schreiben jederzeit von
jedermann ausstellbar sind,
dass deshalb auf eine Übersetzung der genannten Beweismittel
verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BVGE
2008/ 24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84),
dass auch eine auf den Namen des Beschwerdeführer lautende Be-
stell-Liste eines Lebensmittelgeschäfts in der Türkei (Beschwerdebei-
lage 6) nicht geeignet ist, die berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt
der behaupteten Rückkehr zu beseitigen,
dass die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat
und der mehr als dreimonatige Aufenthalt ausserhalb des Dubliner
Raums somit nicht geglaubt werden können und damit Österreich für
die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist,
welche Zuständigkeit sie am 22. Januar 2010 auch explizit anerkannt
hat,
dass angesichts dieser klaren Sachlage der Antrag um Gewährung
einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Tatsache, dass
das österreichische Asylverfahren bereits abgeschlossen sei und der
Behauptung dass sich der österreichische Staat demgemäss nicht
nochmals mit seinen aus der Zeit vor (...) stammenden Verfolgungs-
gründen respektive seiner dortigen exilpolitischen Tätigkeit aus-
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einandersetzen würde, an der Zuständigkeit Österreichs zur Be-
handlung des vorliegenden Gesuchs nichts ändert (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO),
dass angesichts der Zustimmung der österreichischen Behörden mit
Schreiben vom 22. Januar 2010 der Beschwerdeführer somit ohne
weiteres nach Österreich und damit in einen Drittstaat ausreisen kann,
welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zu-
ständig ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, der Be-
schwerdeführer müsse allenfalls eine bedingt erlassene Reststrafe
absitzen, wenn er in Widerhandlung gegen eine Fernhaltemassnahme
nach Österreich einreise, in Anbetracht der ausdrücklich erteilten Zu-
stimmung zur Rückübernahme nicht geteilt werden kann,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus den Übereinkommen re-
sultierenden Verpflichtungen halten,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Österreich
sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass allfällige gesundheitliche Probleme auch in Österreich behandelt
werden können, weshalb die in Aussicht gestellten Arztberichte nicht
abzuwarten sind,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass insbesondere die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerde-
führers angesichts dessen Aussagen bei der Befragung (A1 S. 1) und
des eingereichten Nüfus klar aktenwidrig ist, zumal nicht einsehbar ist,
weshalb er mittlerweile keine Staatsbürgerschaft mehr besitzen sollte,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass nach dem Gesagten auf die eventualiter gestellten Anträge um
vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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