B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3750/2019
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019.
E-3750/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. September 2018 stellte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. Oktober 2016 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Auf die am 29. Oktober
2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-6202/2018 vom 29. November 2018 mangels Kostenvor-
schussleistung nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim
SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch, welches vom SEM mit Verfü-
gung vom 22. Januar 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig erklärte das
SEM die Verfügung vom 24. September 2018 für rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und erwog, einer allfälligen Be-
schwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 26. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Wieder-
erwägungsgesuch ein, welches vom SEM am 6. März 2019 – infolge wie-
derholt gleicher Begründung – gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31)
– formlos abgeschrieben wurde.
D.
Mit vom 14. Mai 2019 datierten Schreiben gelangte die Beschwerdeführe-
rin wiederum ans SEM und teilte diesem mit, dass sie inzwischen gemäss
einem neuen Arztbericht wahrscheinlich an Alzheimer erkrankt sei und ein
Verdacht auf eine beginnende Demenzerkrankung bestehe. Zudem ver-
wies sie darauf, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Ostern 2019
erheblich verschlechtert habe.
Der Eingabe lag ein Arztbericht von Dr. med. B._______, Verhaltensneuro-
login und C._______, BSc Psychologie, Zentrum (…) Neuropsychologie
D._______, datierend vom (…) Mai 2019, bei.
E.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 setzte das SEM die Beschwerdeführerin
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Seite 3
darüber in Kenntnis, dass ihre Eingabe infolge Fehlens von Rechtbegehren
ohne Handlungsschritte zu den Akten gelegt werde.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre vor-
gängige Eingabe und ersuchte um Wiedererwägung des ablehnenden Asy-
lentscheides vom 24. September 2018.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte sie geltend, ge-
mäss dem neuen Arztbericht des Zentrums Neuropsychologie D._______
vom (…) Mai 2019 sei sie mit grösster Wahrscheinlichkeit an Alzheimer
erkrankt und die Krankheit schreite rasch fort beziehungsweise es liege ein
Demenzfall vor, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug nun im Lichte von
Art. 3 EMRK als unzulässig erweise. Zudem sei auch aufgrund der aktuel-
len Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Osteranschlägen vom 21. April
2019 ein Wegweisungsvollzug sinngemäss unzulässig beziehungsweise
unzumutbar.
G.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such vom 14. Mai 2019 und 11. Juni 2019 ab. Gleichzeitig erklärte es die
Verfügung vom 24. September 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, er-
hob eine Gebühr von Fr. 600.– und erwog, einer allfälligen Beschwerde
dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 focht die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihren Rechtsvertreter, diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht an und beantragte, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid
sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen, es sei ihr
die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht er-
suchte sie um eine Nachfrist von 30 Tagen zwecks Einreichung weiterer
Beweismittel, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ei-
ner angemessenen Parteientschädigung sowie der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und eine Fristansetzung zwecks Einreichung eines
Krankheitsverlaufsberichts ihres Hausarztes.
E-3750/2019
Seite 4
I.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Juli 2019 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
einstweilen aus.
J.
Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht von Dr. med. E._______ vom (…) August 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3750/2019
Seite 5
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch die Ver-
wendung eines Textbausteines ohne individuellen Bezug zu ihrer persönli-
chen Situation die behördliche Begründungspflicht verletzt, ist vorab zu be-
urteilen, da sich formelle Rügen allenfalls dazu eignen, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.2 Die behördliche Begründungspflicht erwächst dem Anspruch auf recht-
liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG), welches als Mitwirkungs-
recht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie
in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Demzufolge müssen
Vorbringen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der behördlichen
Entscheidfindung angemessen berücksichtigt werden. Nicht erforderlich ist
indessen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
2.3 Die Vorinstanz hat sich in casu – entgegen der Auffassung in der Be-
schwerdeschrift – mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerde-
führerin auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Alleine im Umstand,
dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der
Gesuchvorbringen gelangt, als von ihr verlangt (vgl. unten E. 4.1), ist keine
Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. Diese formelle Rüge er-
weist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, womit kein Anlass
dazu besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzu-
heben.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
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Seite 6
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form
bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verän-
derung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
3.2 Vorliegend wird insgesamt geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei weder zulässig noch zumut-
bar, da seit der letzten Entscheidung eine wesentliche Veränderung der
Sachlage eingetreten sei. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdever-
fahren nun, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen
Vorbringen und Beweismittel nicht geeignet sind, Vollzugshindernisse dar-
zustellen.
4.
4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid
aus, dass medizinische Gründe nur dann eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensbedrohenden Situation führe. Entsprechende Hinweise würden sich
indessen weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerde-
führerin ergeben. Sri Lanka verfüge über ein relativ gut funktionierendes
Gesundheitssystem und die öffentlichen Gesundheitsleistungen seien kos-
tenfrei. In F._______ existierten mehrere Krankenhäuser, darunter auch
das «(…)», das führende Krankenhaus im Distrikt F._______. Die geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die wahr-
scheinliche Alzheimer- und Demenzerkrankung könne demnach auch in
Sri Lanka behandelt werden, womit ihre Situation nicht als medizinische
Notlage einzustufen sei. Ausserdem stehe ihr die Möglichkeit offen, Rück-
kehrhilfe zu beantragen, um damit in einer ersten Phase die Behandlungs-
kosten in ihrer Heimat decken zu können. Im Übrigen vermöge der Um-
stand, dass im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich sei, nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs führen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage sei festzuhalten, dass in Sri Lanka trotz der
Anschläge keine gänzlich unsichere, von bewaffneten oder anderen unbe-
rechenbaren Unruhen dominierte Lage bestehe, aufgrund derer Rückkeh-
rende ungeachtet ihres individuellen Hintergrundes konkret gefährdet wä-
ren. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der vom Staatspräsident
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Seite 7
Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nichts zu ändern.
Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 24. September 2018 beseitigen könnten.
4.2 Vor Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend,
anlässlich der durch eine Fachärztin erfolgten Untersuchung vom (…) Mai
2019 (recte: Untersuchung vom (…) April 2019 und Arztbericht vom (…)
Mai 2019) sei bei der Beschwerdeführerin eine aggressive Form von Alz-
heimer festgestellt worden, die schnell voranschreite und eine adäquate
Behandlung sowie eine angemessene Medikation und Betreuung erfor-
dere. Aufgrund der neu diagnostizierten Krankheit erweise sich ein Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar, da sowohl die öffentlichen Betreuungs-
strukturen in Sri Lanka als auch ein tragfähiges Beziehungsnetz fehlten,
zumal ihr dort lebender (…)-jähriger Ehemann kaum für sich selbst sorgen
könne. Sie sei gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage, ihren Alltag zu
bewältigen, und andauernd auf die Unterstützung von Dritten angewiesen.
Das Spital in F._______ verfüge weder über eine psychiatrische Grundver-
sorgung noch über die notwendigen Medikamente. Gemäss Rechtspre-
chung des EGMR (EGMR-Urteil Tarakhel gg. die Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014, Beschwerde-Nr. 29217/12) seien die notwendigen Garantien zu
leisten, damit die Beschwerdeführerin im Zielland EMRK-konform behan-
delt werde. Dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 sei zudem zu entnehmen, dass eine Wegweisung in die
Provinz F._______ bei Schutzbedürftigen weiterhin nicht in jedem Fall zu-
mutbar sei. Gemäss dem Urteil des BVGer E-1927/2017 vom 26. April
2017 E. 4.3 sei das sri-lankische Gesundheitssystem mangelhaft, wie so-
wohl das SEM als auch die Internationale Organisation für Migration (IOM)
bestätigten. Die Provinz F._______ verfüge über keine Alterszentren wie
eine Erhebung von IOM und dem deutschen Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) ergeben habe. Die einzige Alternative einer teuren Pri-
vatresidenz könne sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre [Ver-
wandte] leisten. Da sie mittellos sei, würde sich demnach ihr Gesundheits-
zustand bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit sehr schnell be-
drohlich verschlechtern, was in intensivem Leiden und in einer Lebensver-
kürzung resultieren würde. Sie sei daher in einer medizinischen Notlage
und bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, weshalb sie vorläufig
aufzunehmen sei.
E-3750/2019
Seite 8
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als
volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifel-
los auch als sehr angespannt zu beurteilen ist. Jedoch kann aufgrund des-
sen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden ta-
milischen Staatsangehörigen geschlossen werden. Die neusten Gewalt-
vorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-
lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen an der La-
geeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern
(vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-3113/2019 vom 26. Juli 2019 E. 6.2).
Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind demzufolge vollum-
fänglich zu bestätigen und es wird im Übrigen – zur Vermeidung von Wie-
derholungen – darauf verwiesen.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ein Wegweisungsvoll-
zug würde sich aufgrund ihrer nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils
eingetretenen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im
Lichte von Art. 3 EMKR als unzulässig und eventualiter als unzumutbar
erweisen.
5.2.1 Betreffend die geltend gemachte Alzheimer- beziehungsweise De-
menzkrankheit (vgl. Arztberichte vom […] Mai und vom […] August 2019)
ist festzuhalten, dass sich aus den Anhörungsprotokollen des ordentlichen
Asylverfahrens bereits nicht zu übersehende Hinweise darauf ergeben,
dass schon zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin eine er-
hebliche Vergesslichkeit beziehungsweise Verwirrtheit eingetreten war.
Der am (…) Mai 2019 ergangene, von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Arztbericht, der auf einer eingehenden Untersuchung basiert, ver-
mittelt den Eindruck, dass eine Alzheimerkrankheit vorliegen könnte; ob-
wohl eine eindeutige Diagnose entgegen der Darstellung der Beschwerde-
führerin fehlt, erscheint aufgrund der Akten das Vorliegen einer Alzheimer-
beziehungsweise eine sich einstellende Demenzkrankheit als glaubhaft
gemacht. Die hier interessierende Frage ist nun, ob die Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückkehr – wie von ihr behauptet – in Gefahr läuft, aufgrund
ihrer sich nun abzeichnenden Krankheit einem Risiko im Sinne von Art. 3
EMRK ausgesetzt zu sein. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventions-
staat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kom-
men (vgl. EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008,
E-3750/2019
Seite 9
Grosse Kammer, Nr. 26565/05, § 42 m.w.H.). Das Urteil Tarakhel, auf wel-
ches sich die Beschwerdeführerin beruft (siehe oben E. 4.2), ist indessen
vorliegend nicht primär einschlägig, da es sich auf einen anderen Sachver-
halt bezieht. Vielmehr ist in ihrem Fall das EGMR-Urteil Paposhvili gegen
Belgien vom 17. April 2014 (Beschwerde-Nr. 41738/10) zu beachten, wo-
nach bei einer Krankheit zu prüfen ist, ob ein «real risk» besteht, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer drastischen und lebensbe-
drohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre,
wobei diesbezüglich hohe Schwellen gelten. Vorliegend ist ein solches Ri-
siko zu verneinen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte De-
menzerkrankung erreicht nicht den rechtsprechungsgemäss erforderlichen
hohen Grad gesundheitlicher Beeinträchtigung. Von einer konkreten Le-
bensgefährdung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ist nicht auszugehen.
5.2.2 Die Rückführung der Beschwerdeführerin ist daher unter Berücksich-
tigung der völkerrechtlichen Normen zulässig.
5.3 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts – und in Bestätigung der vorin–
stanzlichen Erwägungen – dann anzunehmen, wenn eine notwendige me-
dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhält, liegt Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
5.3.1 Das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas, woher die
Beschwerdeführerin stammt, weist nach Kenntnis des Gerichts – und in
Bestätigung der entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin – bezüg-
lich Kapazität und Infrastruktur zwar noch immer Mängel auf. Wie sich aus
den Jahresberichten der Lanka Alzheimer Foundation ergibt, ist Alzheimer-
und Demenzkrankheit indessen in Sri Lanka ein gegenwärtiges und viel-
diskutiertes Thema (vgl. , abge-
rufen am 16.08.2019), zumal Sri Lanka eine der am schnellsten alternden
Bevölkerungen weltweit besitzt (vgl. Allianz Versicherung Sri Lanka online
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Seite 10
«Some facts about Dementia and Alzheimer’s Desease»,
/articles/facts-dementia-alzheimers-disease/, beide abgerufen am
16.08.2019). Diese eigens für diese Krankheitsbilder errichtete Stiftung
bietet in Sri Lanka umfangreiche Unterstützung, wie Beschäftigungspro-
gramme für Patientinnen und Patienten sowie Beratung der Angehörigen.
Ferner betont die nationale Gesundheitsstrategie der World Health Orga-
nisation (WHO) für Sri Lanka (“National Health Policy”) 2016-2025 die kos-
tenlose Gesundheitsversorgung für alle und hält fest, dass 95% der statio-
nären und 50% der ambulanten Behandlungen durch 344 öffentliche Ge-
sundheitsinstitutionen sichergestellt werden (
stream/handle/10665/136985/ccbrief_lka_en.pdf;jsessinid=5837D8974A3
E17A2FBCF708EB35DF130?sequence=1, abgerufen am 16.08.2019).
5.3.2 Im Übrigen konnte Sri Lanka auf dem Gebiet der Gesundheitsversor-
gung in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte verzeichnen (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3; E-
7137/2018 vom 23. Januar 2019, E. 12.3 m.w.H.). Auch das von der Be-
schwerdeführerin zitierte Urteil E-1927/2017 vom 26. April 2017 bezie-
hungsweise dessen E. 4.3 bejaht trotz gewisser Mängel am Gesundheits-
system die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss verschiede-
nen Quellen existieren in F._______ zudem – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin und der von ihr diesbezüglich zitierten Berichte von
IOM und BAMF, die im Übrigen nicht näher bezeichnet wurden – Institutio-
nen für ältere Personen, wie namentlich das «(…)» (vgl. den Spendenauf-
ruf für die Institution auf (…) 24.08.2017, (…), das «(…) und das «(…)»
(vgl. Sri Lanka Army, «(…).
5.3.3 In der Nordprovinz befinden sich zudem weitere Institutionen, die auf
die Langzeitbetreuung von älteren Personen in Sri-Lanka ausgerichtet
sind: das (…), in G._______, das (…) in G._______ und das (…) in
H._______ (UN Economic and Social Commission for Asia and the Pacific
[UNESCAP], (…). Bezüglich eines allfälligen Bedarfs der Beschwerdefüh-
rerin an spezifischen Medikamenten – welcher bislang nicht belegt wurde
– sei darauf hingewiesen, dass im Falle, dass sich die Demenzkrankheit
bestätigt, der sri-lankische Staat durch die State Pharmaceutical Corpora-
tion (SPC) kostenlos diverse Medikamente zur Behandlung psychischer
Krankheiten zur Verfügung stellt, wobei die Nachfrage in der Bevölkerung
das Angebot des SPC übersteigt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1731/2015 vom 10. Februar 2016 E. 8.2.3). Im privaten Sektor
ist die Verfügbarkeit von Medikamenten besser, wobei die Patienten die
Kosten selbst decken müssen. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen
E-3750/2019
Seite 11
geltend macht, sie könne sich angesichts ihrer Mittellosigkeit keine Ge-
sundheitsversorgung in Sri Lanka leisten, sind an ihrer Behauptung Zweifel
angebracht, hat sie doch gemäss Akten zahlreiche Reisen unternommen.
Zudem gibt sie an, ihrem [Kind] gehe es (…) «finanziell sehr gut». Die
Frage der Mittelosigkeit kann indessen offenbleiben, weil – wie oben erör-
tert – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka eine
kostenlose Betreuung erhalten kann. Entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin ist somit auch davon auszugehen, dass die erforderli-
chen Medikamente vor Ort erhältlich und ihr auch zugänglich sind. Zwar
kann ihr soziales Auffangnetz nicht – wie von der Vorinstanz dargestellt –
auf der Beziehung zu ihrem Ehemann aufgebaut werden, zumal sie bereits
im vorinstanzlichen Verfahren angab, zu diesem keinen Kontakt mehr zu
haben (vgl. A19 S. 5 F45 und S. 6 F55). Auch kann nicht davon ausgegan-
gen werden, ein Mann von zirka (…) Jahren bringe alleine die Kraft auf,
seine (vermutlich) demenzkranke Frau zu betreuen. Aus den Akten geht
jedoch hervor, dass [ein Kind] der Beschwerdeführerin in Sri Lanka lebt und
dort auch ein grösseres Beziehungs- beziehungsweise Verwandtennetz
vorhanden ist, auf das sie bereits in der Vergangenheit zählen konnte, zu-
mal sie während des Asylverfahrens angab, bereits an verschiedenen Or-
ten bei Bekannten gelebt zu haben (vgl. A19 S. 7 F71). Auch gab sie zu
Protokoll, dass sie «sehr viele Verwandten» in Sri Lanka habe (vgl. A19
S.7 F69). Es ist davon auszugehen, dass [ihr] in Sri Lanka lebendes [Kind]
– mit allfälliger finanzieller Unterstützung [ihres Kindes] in I._______ und
[ihres Kindes] in der Schweiz, allenfalls ihres Neffen in J._______ oder ih-
rer Neffen und Nichten in K._______ (vgl. A19 S. 7 F70) – ihr eine ange-
messene Betreuung gewährleisten kann. Falls die Betreuung durch [ihr
Kind] nicht mehr sichergestellt werden kann, sollte es ihr in längerfristiger
Hinsicht möglich sein, einen Betreuungsplatz in einer der oben genannten
Institutionen in Anspruch zu nehmen. Es besteht in Sri Lanka zudem die
Möglichkeit, eine alleinige Betreuungsperson für zirka Fr. 190.- im Monat
einzustellen (Roar Media, «With A Rapidly Ageing Population, Sri Lanka
Contends With Dementia», 25.10.2018,
the-know/ with-dementia/with-a-rapidly-ageing-population-sri-lanka-cont-
ends-with-dementia, abgerufen am 07.08.2019).
5.4 Aufgrund einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der Akten ist davon aus-
zugehen, dass die vermutlich an Alzheimer beziehungsweise an Demenz
erkrankte Beschwerdeführerin ihren Lebensabend in Sri Lanka verbringen
kann, wo ihr eine angemessene medizinische und soziale Betreuung zur
Verfügung steht.
E-3750/2019
Seite 12
5.5 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich in nächs-
ter Zeit in Zusammenarbeit mit den Ärzten, welche sie bereits in der Ver-
gangenheit betreuten, gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf
eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage
darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine
Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise
unzumutbar erscheinen lassen.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. Der
Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Einreichung von weiteren Be-
weismitteln ist mit vorliegendem Urteil ebenfalls hinfällig geworden.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
9.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Juli 2019 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3750/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der am 24. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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