B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-375/2015
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben Afghanis-
tan im August 2010 und gelangten im Februar 2011 in die Schweiz, wo sie
am 1. Februar 2011 beziehungsweise am 13. Februar 2011 um Asyl nach-
suchten. Am 22. Februar 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vo-
rinstanz hörte sie am 6. Dezember 2013 beziehungsweise am 23. Januar
2014 zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als Waise
bei seinen Grosseltern aufgewachsen, da die Taliban seine Eltern getötet
hätten. Sein Grossvater sei Kämpfer für die Mujaheddin gewesen, weshalb
die Taliban diesen als Feind betrachtet und immer aufs Neue Drohungen
gegen diesen ausgesprochen hätten. Deswegen seien sie ständig auf der
Flucht gewesen. Ein Jahr nach dem Tod seines Onkels hätten ihn im Jahre
2005 zwei unbekannte Personen, er vermute Taliban, aufgesucht und ihn
mit einem Messer umbringen wollen. Er habe sich erfolgreich wehren kön-
nen, sei dabei jedoch am Arm verletzt worden. Anfangs 2010 sei dann auch
noch seine Tante entführt worden.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in Afgha-
nistan geboren, jedoch im Iran aufgewachsen und habe sich während ei-
nes Besuchs in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer verlobt und fortan
bei ihm und seiner Familie (Grosseltern) gewohnt. Sie sei wegen den Prob-
lemen ihres Ehemannes geflohen. Zudem sei sie während eines Besuchs
des Bazars von hinten von einem Mann in einer Burka auf der Schulter
berührt und angesprochen worden. Dieser habe sie als Schwiegertochter
von S. N. (Grossvater des Beschwerdeführers) bezeichnet. Sie sei dermas-
sen erschrocken, dass sie geschrien habe, woraufhin sich der Mann ent-
fernt habe.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 (eröffnet am 17. April 2014) stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme hingegen auf.
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C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2014 gut. Zur Begründung wurde
festgehalten, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Parteivorbrin-
gen (geltend gemachte Vergewaltigung als Ausreisegrund) nachträglich
unvollständig geworden. Das Gericht wies die Sache zur Sachverhaltsfest-
stellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil E-
2730/2014).
D.
Am 28. November 2014 wurden die Beschwerdeführenden von der Vo-
rinstanz zum zweiten Mal zu den Asylgründen befragt.
Die Beschwerdeführerin führte aus, am Tag als sie von einem Mann in ei-
ner Burka auf dem Markt angesprochen worden sei, sei sie danach von
Männern in ein Auto gezogen worden. Im Auto habe sie sich gewehrt und
geschrien. Die Männer hätten sie geschlagen und ihr den Mund zugehal-
ten. Sie sei dabei mehrere Male in Ohnmacht gefallen. Sie hätten sie ver-
mutungsweise in ein abgelegenes Dorf gefahren und sie dort in ein leeres
dunkles Zimmer eingesperrt. Nach einigen Stunden seien zwei Männer in
traditionellen afghanischen Kleidern gekommen und hätten zu ihr gesagt,
sie solle sich ausziehen. Die Männer hätten ihr sodann die Kleider vom
Leib gerissen und sie vergewaltigt. Danach sei sie in Ohnmacht gefallen
und auf einer Strasse wieder aufgewacht. Passanten hätten sie nach
Hause gebracht. Sie sei am nächsten Tag ins Spital gebracht worden. Das
Spital habe der Polizei einen Brief mit ihren Angaben geschrieben, worauf
diese ihren Schwiegervater (Grossvater des Beschwerdeführers) mitge-
nommen hätten. Die Polizei habe ihm gesagt, er solle die Finger von der
Sache lassen und das nicht weiterverfolgen. Die Geschichte ihrer Verge-
waltigung sei sodann in der Zeitung gekommen. Da ihr Name im Zeitungs-
artikel erwähnt worden sei, habe ihr Schweigervater sie und ihren Mann in
einem Dorf versteckt. Sie seien dort zwei Monate geblieben. Danach hät-
ten sie Afghanistan verlassen. Diesen ganzen Vorfall habe sie bisher nicht
erzählen können, da der Grossvater ihres Mannes sie gebeten und explizit
aufgefordert habe, nicht darüber zu reden.
Der Beschwerdeführer führte aus, er wisse, was seiner Frau passiert sei
und es falle ihm schwer darüber zu reden. Sein Grossvater habe ihm ge-
sagt, er solle nicht darüber sprechen. Er habe sich in einem Dorf versteckt
und plötzlich sei sein Grossvater mit seiner Frau aufgetaucht. Die Täter
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seien Polizisten oder Beamte gewesen. Er selbst habe sich in verschiede-
nen Dörfern versteckt und dort missioniert. Er habe zum Beispiel Flyer von
der Hisbollah verteilt.
E.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme hingegen
auf.
F.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Datum Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2014 seien auf-
zuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs sei festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
insoweit einzutreten.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. Soweit die
Beschwerde Ausführung zum Vollzug enthält, ist darauf nicht einzutreten,
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weil es am schutzwürdigen Interesse einer Überprüfung fehlt (Art. 48 Abs.
1 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid
dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
glaubhaft. Bezüglich des Nachschubs des Beschwerdeführers, er habe für
die Hisbollah in Dörfern Flugblätter verteilt, müsse davon ausgegangen
werden, dass er versucht habe, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu ver-
leihen. Zudem widerspreche sich der Beschwerdeführer in wesentlichen
Punkten. So etwa bezüglich der Frage, wer seine Frau vergewaltigt habe.
Die Beschwerdeführerin mache widersprüchliche Angaben zu ihrem Auf-
enthalt in Afghanistan und ihrer Sprache. Die Vorbringen bezüglich des Ta-
ges, an dem die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin stattgefunden
habe, widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns. Die Vorbringen bezüglich der Entführung und
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der anschliessenden Vergewaltigung würden konstruiert wirken und seien
nicht glaubhaft.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten das Beweisergebnis nicht zu
ändern. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente (Be-
stätigung des Krankenhauses und Bericht einer Zeitung) in der Heimat der
Beschwerdeführenden ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten. Deshalb würden diese einen äusserst geringen Beweiswert auf-
weisen.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Vo-
rinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det. Bezüglich der Länge der Autofahrt der Entführung habe die Beschwer-
deführerin gesagt, diese habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert. Es
könnte daher auch viel länger oder kürzer gewesen sein. Da sie sich weh-
ren musste, könne sie keine genaue Zeit angeben.
Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Beweiswert
der eingereichten Dokumente als gering bezeichne und sage, diese seien
ohne weiteres unrechtmässig zu beschaffen. Es brauche eine Menge Mut
seitens der Beschwerdeführerin über die ihr zugefügten Nachteile und ihre
wahren Fluchtgründe zu sprechen. Keine afghanische Frau erfinde solche
Geschichten und bringe Erniedrigung über ihre Familie, um sich einen Vor-
teil zu verschaffen.
Es sei verständlich, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bei der An-
hörung im November 2014 nicht ganz mit denen im Februar 2011 überein-
stimmen würden, habe sie doch ihre wahren Fluchtgründe nicht ausspre-
chen dürfen und sich ihren Schwiegereltern und ihrer Schwägerin unter-
ordnen müssen.
4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden.
Sie hat den Beweismassstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und
auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, dass er in Dörfern Flyer für die Hisbollah verteilt habe,
sind in der Tat nicht glaubhaft. Er erwähnte diese weder in der Befragung
zur Person noch in der ersten Anhörung bei der Vorinstanz. Abgesehen
davon, dass er sie erstmals in der ergänzenden Anhörung vorbringt, sind
die zu Protokoll gegebenen Ausführungen äusserst vage und wenig konk-
ret. Sie stehen stets unter dem Vorbehalt, dass sich der Beschwerdeführer
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nicht mehr so genau erinnere (SEM-Akten, A41/17 S. 4 f.). Der vorinstanz-
liche Schluss, der Beschwerdeführer wolle seinen Asylgründen durch die
nachgeschobenen Ausführungen mehr Gewicht verschaffen, ist deshalb
nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht glaubhaft sind seine Ausführungen,
dass man ihn schon mehrmals versucht habe zu töten. So behauptet er
einerseits, es handle sich bei seinen Angreifern um Taliban (SEM-Akten,
A5/8 S. 4), anderseits sei es die Regierung, die ihn verfolge (SEM-Akten,
A41/7 F12 ff.). Zudem ist anzuführen, dass sich der angebliche Messeran-
griff ereignet haben soll, als der Beschwerdeführer 16 Jahre alt war. Die
Ausreise erfolgte also erst rund drei Jahre später, weshalb dieser Vorfall
schon allein aus zeitlicher Sicht nicht mehr asylrelevant sein kann.
Die Beweiswürdigung verletzt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin,
die eine Vergewaltigung geltend macht, kein Bundesrecht. Die Vorbringen
sind ebenfalls nachgeschoben, selbst wenn man – mit der Rechtsmittelein-
gabe – den Sittenkodex in ihrer Heimat, die gesellschaftliche Ächtung der
gesamten Familie und die behauptete Ermahnung des Grossvaters des
Beschwerdeführers, über den Vorfall nicht zu sprechen, in Rechnung stellt.
Denn die Beschwerdeführerin verstrickt sich in zahlreiche Widersprüche.
So wäre noch nachvollziehbar, dass sie nicht mehr genau weiss, wie lange
sie im Auto der Entführer unterwegs war. Was jedoch nicht mehr nachvoll-
ziehbar ist, sind die Aussagen bezüglich der Vorkommnisse mit dem Mann
mit der Burka, der sie auf dem Markt angesprochen haben soll. So ist nicht
ersichtlich, wie dieser sie erkennen konnte, zumal die Beschwerdeführerin
gemäss eigener Aussage einen schwarzen Schleier und darunter ein Kopf-
tuch (Maqnae) getragen habe und sie angeblich sonst nie das Haus ver-
lassen habe (SEM Akten, A40/17 F11 und F6). Die Beschwerdeführerin
vermag dies nicht zu erklären. Weiter hat sie angegeben, Afghanistan im
August 2010 verlassen zu haben (SEM-Akten, A3/9 S. 5). Die angebliche
Entführung und Vergewaltigung fand gemäss ihren eigenen Angaben am
25. August 2010 statt (SEM-Akten, A33/14, S. 4). In der Bundesanhörung
gab sie jedoch zu Protokoll, nach der Vergewaltigung hätte sie sich weitere
zwei Monate bei ihrem Mann in einem Dorf versteckt (SEM-Akten, A40/17
F90). Diese Aussagen widersprechen sich in zeitlicher Hinsicht fundamen-
tal. Ebenfalls erscheint es als äusserst zweifelhaft, dass auf dem grossen
Platz mit Taxis und Rikschas, auf dem die Beschwerdeführerin angeblich
entführt worden sein soll, keine Passanten anwesend gewesen seien. Die
Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin überwie-
gen deutlich.
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Bei diesem Beweisergebnis ist der Vorinstanz schliesslich auch bezüglich
der eingereichten Beweismittel zuzustimmen. Es ist bekannt, dass diese
Beweismittel ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Sie
vermögen das Beweisergebnis nicht zu entkräften.
Zusammenfassend sind sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als
auch jene der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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