B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-375/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).
E-375/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Norden Sri Lankas, verliess
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai beziehungsweise Juni
2014 auf dem Luftweg (mit dem eigenen Reisepass) nach Bangkok, von
wo aus er über verschiedene Länder schliesslich am 4. Mai 2015 illegal in
die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Mai
2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die
Befragung zur Person (BzP) statt und am 4. Dezember 2015 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Eltern seien für eine medizinische Behand-
lung der Mutter ungefähr im Jahr 2000 nach Indien gegangen und erst nach
seiner Ausreise aus Sri Lanka zurückgekehrt. Er sei bei seinem Grossvater
aufgewachsen und habe mit diesem – wegen des Krieges – von einem Ort
zum anderen flüchten müssen. Sein Grossvater sei im Jahr 2009 von einer
Bombe getötet worden. Er selbst sei daraufhin bei seinem Onkel und des-
sen Kinder (Cousin und Cousine) aufgewachsen. Sein Cousin habe auf-
grund von Kontakten zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) na-
mentlich zu B._______ Probleme mit dem Militär beziehungsweise dem
Criminal Investigation Departement (CID) gehabt und sei deswegen unter-
getaucht. Das CID sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und
habe seinen Cousin gesucht. Anlässlich eines solchen Besuches habe er
im Mai beziehungsweise Juni 2014 einen Beamten des CID geschlagen,
nachdem dieser erneut seine psychisch kranke Cousine belästigt habe. Er
habe den Beamten am Knie verletzt, worauf dieser ihn bedroht bezie-
hungsweise seinem Onkel gegenüber Bedrohungen ausgesprochen habe.
Er sei daraufhin aus Angst nach Colombo geflüchtet und habe sich dort bei
einem Freund versteckt. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass die CID-
Leute ihn mehrfach zuhause aufgesucht hätten und hätten verhaften wol-
len. Auch sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm mitgeteilt, dass er im Ge-
schäft gesucht worden sei. Der CID-Beamte habe befürchtet, dass er seine
Taten (das unsittliche Verhalten gegenüber der Cousine) weitererzähle,
und habe ihn deswegen mit B._______ in Verbindung bringen wollen. Aus
diesen Gründen habe er sich entschieden, Sri Lanka mit Hilfe eines
Schleppers zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine sri-lanki-
sche Identitätskarte im Original, ein Schreiben eines Krankenhauses aus
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Seite 3
Indien (betreffend seine Mutter), zwei Zeitungsberichte, Kopien seines Ge-
burtsregisterauszugs mit englischer Übersetzung und des Todesregister-
auszugs betreffend seinen Grossvater, ein Schreiben eines Krankenhau-
ses aus Indien betreffend seine Cousine sowie ein Schreiben eines sri-
lankischen Parlamentsmitglieds zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 17. Dezem-
ber 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sa-
che sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er, es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere sei
ihm Einsicht in das „Mail betr. Visum“ (A8/1) zu gewähren und anschlies-
send sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung anzusetzen. Zudem wurde um vorgängige Mitteilung des
Spruchgremiums sowie um Bestätigung der zufälligen Auswahl der betei-
ligten Gerichtspersonen ersucht.
Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung, ein Schreiben des Rechtsvertreters an die Abteilungspräsidenten der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts, zwei Internetbe-
richte zur Lage in Sri Lanka beziehungsweise zur Verfolgung von Christen
in Sri Lanka, sowie ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster
Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 26. August 2015 (inkl. CD mit
Quellen).
E-375/2016
Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer
der Inhalt der Akte A8/1 offengelegt. Der in diesem Zusammengang ge-
stellte Antrag zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde indes
angewiesen. Gleichzeitig wurde ihm die Zusammensetzung des Spruch-
körpers – unter Vorbehalt allfälliger Änderungen im Verlaufe des Verfah-
rens – mitgeteilt und der Antrag betreffend die Dokumentierung der zufälli-
gen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die Best-
immungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundes-
verwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gutgeheissen. Weiter wurden die
Anträge, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
von Amtes wegen abzuklären, eine Frist anzusetzen, um die Glaubhaf-
tigkeit weiter belegen zu können, eine weitere Anhörung des Beschwerde-
führers durchzuführen und eine sachverständige Person zur Gutachtertä-
tigkeit im Bereich Glaubhaftigkeitsprüfung beizuziehen – unter Vorbehalt
eines späteren Rückkommens aus besonderen Gründen – abgewiesen.
Zudem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu
den Akten und hielt – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an seinen
Erwägungen fest.
G.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 29. März 2016 zu
und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
H.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
zu den Akten.
E-375/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Seitens des Beschwerdeführers werden verschiedene formelle Rügen er-
hoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls zu einer Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig und unrichtig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt.
3.1 Das SEM habe die Verbindungen seines Cousins zum LTTE-Aktivisten
B._______ (und dessen Hintergrund) nicht korrekt sowie unvollständig ab-
geklärt und deshalb die ihm aus seiner unterstellten Verbindung zu
B._______ erwachsende asylrelevante Verfolgung nicht erfassen können.
E-375/2016
Seite 6
Weiter habe sich das SEM nie veranlasst gesehen, seine psychische Ver-
fassung abzuklären, obwohl klare Anzeichen einer Beeinträchtigung be-
standen hätten. Die Vorinstanz habe zudem nicht in seine Sachverhaltsab-
klärung miteingeschlossen, dass er sich mit seinem Grossvater in den Jah-
ren 2000 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und was ihm auf-
grund seiner Zugehörigkeit zu der religiösen Minderheit der (…) für Konse-
quenzen erwachsen würden. Schliesslich sei auch nicht berücksichtigt
worden, dass er (teilweise unbestrittene) familiäre Beziehungen zu den
LTTE habe und selber der LTTE-Unterstützung bezichtigt worden sei, so-
wie dass Zeugen von Menschenrechtsverletzungen (Übergriffe auf seine
Cousine) in Sri Lanka immer wieder bedroht und festgenommen würden.
3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
3.1.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E-375/2016
Seite 7
Der Beschwerdeführer machte anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens
nicht geltend, aufgrund der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft seines Bru-
ders Nachteile erlitten oder in persönlichem Kontakt zu B._______ gestan-
den zu haben. Auch sind den Akten und seinen Ausführungen keine be-
sonderen Hinweise auf eine schlechte gesundheitliche Verfassung des Be-
schwerdeführers zu entnehmen. Schliesslich war das SEM auch nicht ge-
halten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belästigung
seiner Cousine näher zu untersuchen, zumal es diese (im Zusammenhang
mit den Besuchen des CID-Beamten) als unglaubhaft erachtete. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Massnahmen hätte treffen müs-
sen, zumal die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltsabklärung auf die
rechtserheblichen Elemente beschränken darf. Das SEM zeigt in der an-
gefochtenen Verfügung sodann ausführlich auf, weshalb es die Vorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Der Sachverhalt kann
demnach als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten.
3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, die Er-
wägungen des SEM zur angeblich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers stellten eine Verletzung der Be-
gründungspflicht dar.
3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass alle erhebli-
chen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35
Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen
hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47
E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
3.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in seinen
Erwägungen nachvollziehbar und hinreichend differenziert dargelegt hat,
von welchen Überlegungen es sich bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers leiten liess. Es hat sich dabei mit sämtlichen
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der
E-375/2016
Seite 8
blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM
nicht teilt respektive ein anderes Ergebnis als richtig erachtet, stellt keine
Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der
materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist mithin eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Die Rüge der Verlet-
zung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet. Daran
vermag auch der vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung eingestan-
dene „Fehler“ nichts zu ändern, zumal auch diese Rüge nicht die Begrün-
dungspflicht sondern vielmehr die materielle Würdigung (hier die Glaubhaf-
tigkeit) der Vorbringen betrifft.
3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet
und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügend. So habe er sich hinsicht-
lich des Zeitpunkts der letzten Begegnung mit dem CID-Mann und seiner
Ausreise widersprüchlich geäussert. Weiter stehe das angegebene Ausrei-
sedatum auch in einem beträchtlichen Widerspruch zu seinen Angaben
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Seite 9
zum Erhalt seiner Identitätskarte. Es sei im Übrigen nicht anzunehmen,
dass er sich bei den Behörden zur Ausstellung einer Identitätskarte gemel-
det hätte, wäre er vom CID tatsächlich gesucht worden. Weiter habe er
zunächst zu Protokoll gegeben, seine Eltern hätten ihm geraten, das Land
zu verlassen. Später habe er erklärt, mit seinem Onkel und seiner Tante
die Ausreise besprochen zu haben. Schliesslich habe er auch zum Ver-
schwinden seines Cousins unterschiedliche Angaben gemacht. So sei es
eigenartig beziehungsweise anachronistisch, wenn er behaupte, sein
Cousin sei im Juni 2014 verschwunden, im selben Monat hätten auch die
zahlreichen Besuche des CID stattgefunden und er sei im Mai beziehungs-
weise Juni 2014 ausgereist. Es überrasche zudem, dass seine Cousine –
nachdem nur er dem unsittlichen Verhalten des CID-Beamten entgegen-
getreten sei – nach seiner Ausreise gänzlich unbehelligt geblieben sein
solle. Da der Beschwerdeführer die LTTE anlässlich der BzP nicht einmal
ansatzweise erwähnt habe, seien seine diesbezüglichen Vorbringen (inkl.
der Behauptung, der CID-Mann habe ihm eine Verbindung zu B._______
anhängen wollen) als nachgeschoben zu betrachten. Die diesbezüglich
eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel vom 10. und 12. April 2014)
seien nicht als Beleg für seine Aussagen geeignet, zumal weder der Be-
schwerdeführer noch sein Cousin darin erwähnt würden. Auch die vom
Parlamentsabgeordneten in dem eingereichten Schreiben bestätigten Er-
eignisse, hätten nur wenig mit dem von ihm geltend gemachten Sachver-
halt zu tun. Es handle sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschrei-
ben. Es könne dem Beschwerdeführer demnach nicht geglaubt werden,
dass er von den sri-lankischen Behörden aufgrund einer Auseinanderset-
zung mit einem CID-Beamten gesucht werde. Auch die Suche des CID
nach seinem Cousin erscheine wenig glaubhaft.
5.2 Die sri-lankischen Behörden seien zwar wachsam, wenn Tamilen nach
einem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, die Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landes-
abwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausrei-
chen, dass bei seiner Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen
sei. Grundsätzlich seien das Alter des Beschwerdeführers und die Herkunft
seiner Familie aus dem Norden Sri Lankas zwar geeignet, die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen, trotzdem gebe es keinen
hinreichend begründeten Anlass zu der Annahme, er habe über einen
„background-check“ hinausgehende Massnahmen zu befürchten. Dafür
spreche auch der Umstand, dass es bereits im Jahr 2013 ins Ausland ge-
reist sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein
Asylgesuch sei abzulehnen.
E-375/2016
Seite 10
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Auslöser für seine
Ausreise aus Sri Lanka seien die LTTE-Verbindungen seines Cousins, na-
mentlich zu einer Person namens B._______ gewesen. Er selber habe
B._______ Ende 2013 kennengelernt. Was die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen betreffe, so könne er einen relativ genauen Zeitraum definieren, in
welchem sich die Vorkommnisse ereignet hätten. Er habe anlässlich der
Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er sich mit den Daten
nicht sicher sei und er Schwierigkeiten habe, sich zu erinnern. Durch un-
zählige traumatische Ereignisse sei er zudem beeinträchtigt. Bei den Ab-
weichungen in seinen Aussagen handle es sich – sofern diese tatsächlich
vorhanden seien – nur um marginale Abweichungen, welche nicht als al-
leinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit genügen wür-
den. Hinsichtlich seiner Identitätskarte habe er zu keinem Zeitpunkt ange-
geben, dass diese bereits vor seiner Ausreise ausgestellt worden sei.
Diese sei am 24. November 2014 ausgestellt und anschliessend seinem in
Sri Lanka lebenden Onkel zugestellt worden. Die vom SEM behaupteten
Differenzen hinsichtlich der Ratschläge zu seiner Ausreise seien bei einer
objektiven Betrachtung auch nicht vorhanden. Wenn er davon gesprochen
habe, dass seine Eltern ihm zur Ausreise geraten hätten, dann habe er
damit seinen Onkel gemeint, da sich seine Eltern zum Zeitpunkt seiner
Ausreise nicht in Sri Lanka befunden hätten und keine familiäre Verbindung
zwischen ihnen bestanden habe. Er habe bezüglich seines Cousins sinn-
gemäss festgehalten, dass dieser sich bereits nach dem Tod B._______
versteckt gehalten habe. Das SEM wolle aufgrund terminologischer Fines-
sen seine ansonsten äusserst stringenten und chronologischen Vorbringen
entkräften. Es sei schliesslich fraglich, welchem Erfahrungsschatz sich das
SEM bediene, wenn es um das Verhalten eines Sexualstraftäters gehe. Die
Motivation des CID-Beamten sei für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit in
keiner Art und Weise massgeblich.
Er habe die entsprechenden Handlungsabläufe teilweise in direkter Rede
geschildert und es sei für einen Unbeteiligten nahezu unmöglich, solche
psychologischen Interaktionsketten zu erfinden. Ausserdem habe er auch
Nebensächlichkeiten und psychische sowie physische Abläufe geschildert
und Erinnerungslücken eingestanden. Seine Ausführungen hinsichtlich der
Behelligungen durch den CID-Beamten seien vom SEM als nachgescho-
ben betrachtet worden, obwohl er anlässlich der Anhörung erwähnt habe,
dass er seine Asylgründe an der BzP nur summarisch habe schildern kön-
nen.
E-375/2016
Seite 11
5.3.2 Aufgrund seiner Herkunft und seines Alters werde er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ein behördliches Interesse wecken. Er gehöre zudem
der (…) an, was eine erhebliche Gefahr für eine religiöse Unterdrückung
und eine behördliche Schlechterstellung darstelle. Bereits seine familiären
Verbindungen zu einem LTTE-Mitglied (Bruder) würden genügen, um eine
behördliche Verfolgung zu begründen. Er befürchte aber bereits eine be-
hördliche Verfolgung aufgrund der LTTE-Verbindungen seines Cousins.
Sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet schaffe einen weiteren Verdachtsmoment.
Als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen (Belästigungen der Cousine)
stelle er schliesslich eine akute Gefahr für die staatliche Integrität Sri Lan-
kas dar.
5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 hält die Vorinstanz fest,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE
seien wenig glaubhaft. Es sei eigenartig wenn er zunächst nur gemutmasst
habe, sein Bruder habe mit den LTTE zu tun gehabt, und später angab,
sein Bruder sei zu den LTTE gegangen. Weiter habe die angebliche LTTE-
Mitgliedschaft seines Bruders sowie die eigene geltend gemachte Verfol-
gung seine Eltern nicht abgehalten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Was
das Datum auf seiner Identitätskarte betreffe, so habe das SEM fälschli-
cherweise den Zeitpunkt des Kartenantrags dem Zeitpunkt der Ausstellung
der Identitätskarte gleichgesetzt.
5.5 In der Replik vom 18. April 2016 wird dagegen vorgebracht, es sei da-
von auszugehen, dass die Vorinstanz den zahlreichen Rügepunkten und
Ausführungen nichts entgegenzusetzen habe. Das nötige Hintergrundwis-
sen zu Sri Lanka sei bei den für den Entscheid verantwortlichen Angestell-
ten des SEM nicht vorhanden gewesen. Die Vorinstanz missachte bei ihrer
erneut mangelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung wieder die psychische Be-
einträchtigung des jungen Beschwerdeführers. Das Verhalten seiner Eltern
könne zudem nicht zur Beurteilung seiner eigenen Verfolgung beigezogen
werden, zumal sich die Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behör-
den regelmässig gegen jüngere Familienmitglieder richten und die Eltern
keine erkenntlichen Beziehungen mehr zum Beschwerdeführer oder sei-
nem Bruder aufweisen würden. Das SEM versuche nun ersatzweise an-
dere Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen einzuführen, nach-
dem es sich bezüglich des Arguments, mit welchem es die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen habe zu Fall bringen wollen, geirrt habe. Das Aussagever-
halten des Beschwerdeführers hinsichtlich der LTTE-Verbindungen seines
Bruders und seines Cousins zeige den psychologischen Vorgang auf, dass
E-375/2016
Seite 12
solche Vorbringen zunächst jeweils abtastend und vorsichtig erfolgen wür-
den, bis ein minimes Vertrauensverhältnis aufgebaut sei.
Der Replik beigelegt war ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters ver-
fasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (inkl.
CD mit Quellen).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Er-
eignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zu Recht als unglaubhaft sowie
die zu erwartenden Massnahmen am Flughafen beziehungsweise am Her-
kunftsort zu Recht als nicht asylrelevant einstufte.
6.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind
(vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-7204/2017 vom 2. Februar 2018
E. 3.3 und E-4627/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1 je mit Verweis auf
EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13).
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich
der angeblichen Suche des CID nach seinem Cousin und dessen Ver-
schwinden widersprüchlich äusserte. So gab er anlässlich der BzP an, er
sei im Mai 2014 ausgereist, nachdem das CID bereits mehrfach nach sei-
nem Cousin gesucht, diesen aber zu Hause nicht aufgefunden habe
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Im Rahmen der Anhörung gab
er jedoch zu Protokoll, sein Cousin sei seit Juni 2014 verschwunden und
im selben Monat habe auch der Vorfall mit dem CID-Beamten stattgefun-
den (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 66, 86 f.). Sodann nannte
der Beschwerdeführer für seine Ausreise zunächst den Monat Mai 2014,
gab aber später an, sich im Juni 2014 noch in Sri Lanka befunden zu haben
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 6 und A13/17, F 86 f.). Diesbe-
züglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst er-
klärte, seine Eltern hätten ihm geraten, Sri Lanka zu verlassen (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A4/11, S 7). Später führte er jedoch aus, sein Onkel
habe ihm gesagt es sei nicht gut, wenn er in Sri Lanka bleibe (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A13/17, F 93). Seine diesbezügliche Erklärung in der
Rechtsmitteleingabe, er meine mit „Familie“ seinen Onkel, überzeugt nicht,
E-375/2016
Seite 13
zumal der Beschwerdeführer immer von seiner Familie einerseits und von
seinem Onkel andererseits sprach.
6.3 Auch betreffend den Ablauf des Vorfalls mit dem CID-Beamten machte
der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. So gab er zunächst an,
diesen zwei Mal erfolgreich geschlagen zu haben. Später gab er zu Proto-
koll, er habe zwar zwei Mal geschlagen, aber nur ein Mal getroffen
(vgl. Akten des Asylverfahrens, F 84 und 98 ff.). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer an der BzP lediglich äusserte, sein Cousin sei immer
wieder von jungen Leuten besucht worden und habe Probleme mit dem
Militär gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 7). Dass sein
Cousin in Kontakt zu den LTTE, insbesondere zu einer Person namens
B._______, gestanden habe, brachte er hingegen erst anlässlich der An-
hörung vor (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 64 f.). In seiner
Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe
B._______ sogar persönlich kennengelernt. Dies steht in offensichtlichem
Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen an der Anhörung, wo er zu-
nächst erklärte, nichts über die LTTE-Kontakte seines Cousins zu wissen,
und dann lediglich angab, dieser sei in Kontakt mit einem gewissen
B._______ gestanden
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 65 und 68).
6.4 Auf seine Asylgründe angesprochen, führte der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP sodann mit keinem Wort aus, dass sein Bruder (angeblich)
ein LTTE-Mitglied gewesen sei. Erst an der Anhörung erklärte er, es sei
wahrscheinlich, dass sein Bruder mit den LTTE zu tun gehabt beziehungs-
weise zu den LTTE gegangen sei. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des ge-
samten erstinstanzlichen Asylverfahrens an keiner Stelle geltend machte,
deswegen irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Sodann sind aus den
Akten auch keine diesbezüglichen Hinweise ersichtlich.
6.5 Die offensichtlich divergierenden Aussagen hinsichtlich der Behelli-
gung durch das CID sowie die widersprüchlichen Angaben zu seiner Aus-
reise lassen sich nicht – wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht – mit
dem Alter oder dem angeblich schlechten Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers erklären. Bezüglich letzterem ist im Übrigen festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zwar angab, an Asthma zu leiden. Weitere ge-
sundheitliche (so auch psychische) Beeinträchtigungen wurden aber nicht
geltend gemacht. Solches ist denn aus den Akten auch nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
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Seite 14
darlegen konnte, vor seiner Ausreise (aufgrund der angeblichen LTTE-Ver-
bindung und Mitgliedschaft seines Cousins beziehungsweise Bruders so-
wie aufgrund des Vorfalls mit dem CID-Beamten) asylrelevante Nachteile
erlitten zu haben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Besuche
des CID nicht oder zumindest nicht in der geschilderten Form stattgefun-
den haben und dass dem Beschwerdeführer, falls sein Bruder tatsächlich
LTTE-Mitglied ist, keine Nachteile daraus erwachsen sind. Dafür spricht
auch seine scheinbar problemlose Aus- und Einreise aus Sri Lanka (mit
eigenem Reisepass) im Jahre 2013, das Verlassen seines Heimatstaates
auf legalem Wege im Mai beziehungsweise Juni 2014 und seine Schilde-
rung, dass seine Eltern im Juni 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt seien
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, S. 6 und A13/17, F 14, 52). Nach
dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer – wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht – als Zeuge von Men-
schenrechtsverletzungen eine Gefahr für die Integrität Sri Lankas darstellt.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die geltend
gemachten Vorfluchtgründe – unglaubhaft ausgefallen sind und er selbst
ausführte, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, erfüllt er keine der oben
erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Selbst wenn er, wie von ihm
dargelegt, aufgrund von Familienangehörigen (Bruder), eine Verbindung
zu den LTTE haben sollte, würde dies im vorliegenden Fall nicht ausrei-
chen, um eine konkrete Verfolgungsgefahr zu begründen. Dasselbe gilt für
die schwach risikobegründenden Faktoren. Schliesslich zeigt die legale
E-375/2016
Seite 15
Ausreise des Beschwerdeführers auf, dass seitens der sri-lankischen Be-
hörden kein konkretes Verfolgungsinteresse bestand.
6.7 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdefüh-
rer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den normalen
„background check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Profil
des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf
schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs-
massnahmen bestünde (vgl. a.a.O. E. 8 und 9). Nachdem der Beschwer-
deführer in der BzP ausdrücklich angab, selber keine direkten Verbindun-
gen zu den LTTE zu haben, und ihm seine Vorbringen (Behelligungen auf-
grund seines Cousins, Vorfall mit dem CID-Beamten und der angeblich da-
mit einhergehenden Vorwurf, er würde die LTTE auch unterstützen) nicht
geglaubt werden können, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei
aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gefährdet, offensichtlich haltlos.
Dasselbe gilt auch für seine Vorbringen, aufgrund seiner Religionszugehö-
rigkeit bestehe eine erhebliche Gefahr für eine religiöse Unterdrückung.
Den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise
zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der (…) jemals
irgendwelche Nachteile erlitten hätte.
6.8 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant sind. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts
zu ändern. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Dokumente, welche die
allgemeine Lage der Tamilen in Sri Lanka und die politische Situation be-
schreiben und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen. Er
kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die Vorinstanz hat da-
her sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.9 Soweit der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Fristansetzung
für eine Beschwerdeergänzung, um Abklärung seines Gesundheitszu-
stands von Amtes wegen, um Fristansetzung zum Beleg der Glaubhaf-
tigkeit, um eine weitere Anhörung, um Beizug einer sachverständigen Per-
son und um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Dokumentierung der
zufälligen Auswahl des Spruchkörpers ersucht, ist auf die Behandlung die-
ser Anträge in der Zwischenverfügung vom 11. März 2016 zu verweisen.
Auf diese Anträge ist somit nicht weiter einzugehen.
E-375/2016
Seite 16
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
E-375/2016
Seite 17
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug von Tamilen zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. ausführlich dazu das Urteil E-1866/2015 E. 12.2).
Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene konnte der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Damit bestehen auch keine An-
haltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechts-
widrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die
Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist dabei zum Schluss gekommen,
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dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich ver-
bessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Situation zwar nach wie
vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen,
die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz ver-
fügen würden sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. a.a.O. insb. E. 9.5.9).
8.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______
beziehungsweise im Distrikt Kilinochchi (Vanni-Gebiet) über ein familiäres
Beziehungsnetz. Auch sind seine Eltern im Jahr 2014 anscheinend nach
Sri Lanka zurückgekehrt. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass
ihm bei einer Rückkehr an seinen früheren Wohnort eine Wohnmöglichkeit
zur Verfügung steht und er von seiner Familie sowie allenfalls seinen Ver-
wandten unterstützt wird. Der (…)jährige Beschwerdeführer, der seine be-
haupteten gesundheitlichen Probleme nicht mit Zeugnissen belegte, hat
bereits vor seiner Ausreise selbständig gearbeitet. Es sind daher keine An-
haltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
E-375/2016
Seite 19
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-375/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: