Abtei lung V
E-3752/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338,
8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 19. September 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3752/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Wohnort B._______ laut
eigenen Angaben Ende April/Anfang Mai 2003 und gelangte zunächst
nach C._______. Am 18. Dezember 2003 habe er Tunesien über
D._______ illegal mit dem Boot verlassen und sei von Italien her
kommend am 22. Dezember 2003 mit dem Auto in die Schweiz
unkontrolliert eingereist. Am selben Tag suchte er in der
Empfangsstelle Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) um
Asyl nach. Dort wurde er am 29. Dezember 2003 summarisch zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: A1). Am 28.
Januar 2004 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die
zuständige kantonale Behörde statt (Protokoll: A10).
B.
B.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer
an, er stamme aus E._______, einem kleinen Ort ungefähr 75 km von
B._______ entfernt. Dort habe er bis zu seinem zehnten Lebensjahr
zusammen mit seinen beiden jüngeren Geschwistern und den Eltern
gelebt und die ersten fünf Schulklassen besucht; zahlreiche Verwandte
lebten noch immer dort. Im Jahre 1993 seien sie nach B._______
gezogen. Der Vater sei von Beruf (...), habe aber aufgrund der
Umstände keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Mutter habe
als (...) gearbeitet, was der Familie, zusammen mit der finanziellen
Unterstützung seitens im Ausland lebender Freunde des Vaters, ein
mittelständisches Leben ermöglicht habe. Er selbst habe in B._______
während sieben Jahren die Mittelschule absolviert und an einem
privaten Fremdspracheninstitut während vier Jahren Englischkurse
besucht. 2001 habe er an der Universität B._______ mit dem Studium
(...) begonnen, das durch seine Ausreise abgebrochen worden sei.
B.b Als Asylgründe nannte der Beschwerdeführer einerseits seine
Herkunft aus einer Familie mit Verbindungen zur islamistischen Bewe-
gung Ennahda und andererseits seine eigenen Aktivitäten.
B.b.a Der Beschwerdeführer gab an, solange er sich erinnern könne
hätten verschiedene Familienangehörige in Tunesien Probleme ge-
habt, weil sie Mitglieder oder Sympathisanten der Bewegung Ennahda
gewesen seien. Darunter seien zwei Cousins seines Vaters, welche als
anerkannte Flüchtlinge in (...) lebten und in Tunesien in Abwesenheit
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verurteilt worden seien. Der Bruder seines Vaters namens F._______
sei von 1995 oder 1996 bis 2000 im Gefängnis gewesen. Er lebe noch
in Tunesien und arbeite als (...), habe aber keine politische Funktion in
der Ennahda mehr, weil dies innerhalb des Landes gar nicht mehr
möglich sei. Er beschränke sich darauf, nach Möglichkeit anderen
Leuten im Umkreis der Bewegung zu helfen. In E._______ lebten auch
weitere, politisch aktive Verwandte wie G._______, der Bruder der
beiden in (...) lebenden Cousins seines Vaters, und H._______, ein
Verwandter mütterlicherseits seines Vaters. Ein weiterer Verwandter,
X._______, sei bereits gestorben; er sei nach seiner
Gefängnisentlassung erkrankt und psychisch angeschlagen gewesen.
Dies seien nur die nächsten Angehörigen; auch weiter entfernte
Verwandte hätten aber mit der Ennahda zu tun gehabt und seien
deswegen im Gefängnis gewesen. Die noch in Tunesien lebenden
Verwandten würden regelmässig von den Behörden schikaniert, jene
die sich direkt gefährdet fühlten, müssten aber fliehen.
Sein Vater sei Verantwortlicher der Ennahda in E._______ gewesen.
Was er genau getan habe, könne er nicht sagen, weil über die organi-
satorischen Belange der Bewegung regelmässig nur die betroffenen
und zuständigen Personen Bescheid wüssten. Von 1991 bis 1992 sei
der Vater in Haft gewesen. Die Familienmitglieder hätten ihn im Ge-
fängnis von I._______, jenem in K._______ sowie in M._______
besucht, was nur zu Festtagen möglich gewesen sei. Nach der
Entlassung aus der Haft habe der Vater in E._______ nicht mehr
arbeiten können, weil er sich mehrmals täglich auf dem Polizeiposten
habe melden müssen. Die Familie sei deswegen 1993 nach B._______
gezogen. Die behördlichen Schikanen seien aber auch in B._______
weitergegangen, und der Vater habe sich weiterhin regelmässig bei
den Behörden melden müssen, was eine Berufstätigkeit verunmöglicht
habe. Die Behörden hätten die ganze Familie belästigt, obwohl die
Führer der Bewegung bereits alle im Gefängnis gewesen seien und
der Vater nicht mehr eigentlich politisch tätig gewesen sei. Nur noch
soziale Tätigkeiten seien möglich gewesen, aber auch diese nur unter
hoher Gefahr. Der Vater sei in einem gesundheitlich schlechten
Zustand gewesen. Infolge der Misshandlungen und der mangelnden
Hygieneverhältnisse in den Gefängnissen sei sein Becken ausgerenkt
gewesen und er habe an einer Sehschwäche gelitten; er habe sich
aber nicht offiziell medizinisch behandeln lassen dürfen. Auch in den
Jahren nach seinem mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt anfangs der
Neunzigerjahre sei der Vater wiederholt in Haft genommen worden. Als
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sein Bruder F._______ verhaftet worden sei, hätten die Behörden auch
den Vater festgenommen. Als der Beschwerdeführer die dritte Klasse
der Mittelschule besucht habe, sei der Präsident Tunesiens, Ben Ali,
einmal zu Besuch nach B._______ gekommen. Am Vortag dieses
Besuches sei der Vater verhaftet und erst einen Tag nach Abreise des
Präsidenten wieder freigelassen worden. Er erinnere sich ferner an ein
Ereignis im Jahre 1998: Er sei damals in der fünften Klasse der
Mittelschule gewesen, als die Polizisten den Vater zu Hause verhaftet
hätten. Die Kinder hätten mit der Mutter versucht, ihn zu verteidigen,
und die Beamten hätten die Mutter aufs Knie geschlagen. Diese habe
daraufhin während zweier Monate einen Gips tragen müssen; er
erinnere sich auch an den Namen und den Ort der Praxis des
behandelnden Arztes. Der Vater sei jeweils für einen Tag bis zu einer
Woche festgehalten worden. Einmal seien die Sicherheitskräfte
gekommen und hätten der Familie das Satellitenempfangsgerät
weggenommen; damals habe nebst dem Sender Al-Jazeera auch der
Sender Az-Zeitouna immer wieder Nachrichten über Tunesien
ausgestrahlt. Schliesslich sei der Vater während des ganzen Monats
Oktober 2002 im Gefängnis gewesen. Er sei bei seiner Rückkehr in
sehr schlechtem Zustand gewesen: Sein Körper sei angeschwollen,
ein Arm verletzt und die Kleidung verschmutzt gewesen. Der Vater
habe ihm erzählt, man habe ihm vorgeworfen, Informationen über
Häftlinge und deren Familien an die Ennahda im Ausland weiter-
geleitet und Leute mit Geld unterstützt zu haben. Bald darauf habe der
Vater ihn mit L._______ bekannt gemacht. Ein letztes Mal habe er
seinen Vater in der zweiten Hälfte des Monats November 2002 ge-
sehen. Bei dieser Gelegenheit habe dieser ihm seinen Entschluss zur
Flucht mitgeteilt, und ihn beauftragt, für die Familie zu sorgen. Wohin
er fliehen wolle, habe er verschwiegen, und bis heute wisse er nicht,
wo sich sein Vater aufhalte.
B.b.b Zu seinen eigenen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer an,
selbst nicht Mitglied der Ennahda gewesen zu sein, zumal diese Be-
wegung in Tunesien strengstens verboten sei und längst keinen Rah-
men mehr für politische Aktivitäten biete. Sein Wissen zur Ennahda sei
lückenhaft, da er zur Gründungszeit noch sehr jung gewesen sei, und
die Situation in Tunesien nur das zu erfahren zulasse, was erzählt wer-
de. Von seinem Vater habe er etwas über die Zellen und den Bera-
tungsrat gehört. Er kenne auch die Namen der Führer der Bewegung.
Unter ihnen sei N._______, ein Freund seines Vaters aus einem Ort
nahe E._______, der nun in England lebe. Er wisse auch, dass sein
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Vater nach seinem Studium (...) in (...) gearbeitet habe, zu einem
Zeitpunkt, als auch Rashid al Ghannouchi sich noch dort aufgehalten
habe; ihn habe der Vater immer wieder zu Hause besucht. Dem-
gegenüber bezeichne er sich aber als Sympathisant der Ennahda. Seit
wann dies so sei, könne er nicht sagen, zumal er in einer islamisti-
schen Umgebung aufgewachsen sei und seine Familie seit jeher Kon-
takte zu dieser Bewegung pflege. Er habe im Verlaufe des Heranwach-
sens realisiert, dass sich die Bewegung für soziale und politische Ge-
rechtigkeit sowie für faire Wahlen einsetze, und ihre Mitglieder, aber
auch jene Personen, die sonst in irgendeiner Beziehung zur Ennahda
gestanden hätten, dennoch unterdrückt und verfolgt würden, was ein
weiterer Grund für seine Sympathie zu dieser Bewegung gewesen sei.
Er habe keine Tätigkeiten für die Ennahda ausgeübt, abgesehen von
sozialen Aktivitäten, welchen er aus humanitären Gründen nachge-
kommen sei. Diese Aktivitäten hätten in der finanziellen Unterstützung
von Familienangehörigen von Häftlingen bestanden. Er sei noch sehr
jung gewesen, als er damit begonnen habe, wobei er sie zunächst un-
regelmässig ausgeübt habe. Manchmal habe ihm der Vater alle drei
Monate, manchmal auch schon nach einem oder zwei Monaten einen
Umschlag mit Geld, welches seines Wissens aus dem Ausland gekom-
men sei, gegeben und ihn aufgefordert, diesen bestimmten Familien
weiterzugeben. In E._______ habe er vor allem einigen Verwandten
Gelder gebracht. Später in B._______ habe er insbesondere drei
Familien das Geld übergeben, welches er von seinem Vater erhalten
habe. Da-runter sei die Familie von O._______ gewesen, welche im
selben Quartier gewohnt habe. Ihr habe er das Geld durch den Sohn
zukommen lassen, mit welchem er dieselbe Mittelschule besucht, und
den er auch an der Universität manchmal getroffen habe. Den anderen
beiden Familien habe er das Geld persönlich überbracht, etwa jener
von P._______. Sie sei die Ehefrau von (...), welcher nach der Flucht
nach Libyen im Jahre 1991 zunächst dort und seit der Rückkehr nach
Tunesien im Jahre 1995 auch im Heimatland inhaftiert sei. Auch
P._______ sei von 1996 bis 1998 in Tunesien in Haft gewesen. Die
Familie habe vier Kinder und er habe sie regelmässig besucht, um sie
nicht nur finanziell, sondern auch moralisch zu unterstützen. Nachdem
sein Vater geflohen sei, habe L._______ ihm jeweils Anfang Monat die
Geldbeträge zur Weiterleitung übergeben.
B.c Zu den erlittenen Nachteilen gab der Beschwerdeführer an, nach-
dem sein Vater im November 2002 geflohen sei, seien ungefähr fünf
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Polizisten nach Hause gekommen, ursprünglich in der Absicht, den Va-
ter zu suchen, da dieser seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekom-
men sei. Sie hätten das Haus durchsucht, die Familie beschimpft, zu-
tiefst beleidigt und wie Verbrecher behandelt, was ihm sehr zugesetzt
habe. Sie hätten nach dem Vater gefragt, und er habe sie gebeten, das
Haus zu verlassen und die Familie in Ruhe zu lassen. Einer der Beam-
ten habe daraufhin einen seiner Kollegen namens (...) beauftragt, den
Beschwerdeführer zwecks Erziehung abzuführen. Er habe versucht
Widerstand zu leisten, sie hätten ihn aber geschlagen und wie einen
Verbrecher in den Wagen abgeführt, was alle Leute der Umgebung
hätten sehen können. Die Polizisten hätten ihn auf den Polizeiposten
von (...), den Sicherheitsort von B._______, gebracht. Dort hätten sie
wissen wollen, wann er den Vater letztmals gesehen habe, was er ihm
gesagt und wozu er ihn aufgefordert habe. Er sei während des Verhörs
geschlagen worden, in der ersten Nacht so heftig, dass er sich nicht
mehr habe bewegen können, und es sei wie ein Tod gewesen. Sie
hätten ihn entkleidet und mit einem Schlagstock auf ihn ein-
geschlagen, auch auf die Fusssohlen. Sie hätten ihm seine Identitäts-
karte abgenommen, um ihn zusätzlich unter Druck zu setzen. Tatsäch-
lich habe ihn der Gedanke, ohne Ausweis auf die Strasse zu gehen,
verunsichert. Man habe ihn zusammen mit Personen inhaftiert, die nie-
derträchtige Taten begangen und ihn bedroht hätten; er habe mit allem
rechnen müssen. Den ganzen Tag habe er nur ein Stück Brot, so gross
wie seine Handfläche, erhalten, wobei ein Teil mit Harissa bestrichen
gewesen sei; Wasser habe er zu wenig bekommen. Am dritten und
letzten Tag der Festhaltung hätten sie ihn erneut verhört und ihm die-
selben Fragen gestellt. Er habe erahnt, wie wichtig es ihnen gewesen
sei herauszufinden, wo sich sein Vater aufhalte. Er sei erneut geschla-
gen worden. Sie hätten dann seine beiden Hände an den Unterschen-
keln zusammengebunden, unter den Knien einen Stab durchgeführt,
und ihn so zwischen zwei Tische gehängt. Das habe ihm sehr zuge-
setzt, zumal er ja nichts angestellt habe. Über die Länge der Verhöre
könne er nichts sagen, da man kein Zeitgefühl mehr habe; endlos
habe man Fragen gestellt. Er habe ehrlich nicht gewusst, wo sein Vater
sich befinde, was wohl besser gewesen sei. Beim letzten Verhör hätten
sie ihn aufgefordert, jede Kontaktaufnahme seines Vaters mit der Fa-
milie sofort zu melden, ansonsten würden sie das Gleiche mit ihm wie-
derholen; dabei hätten sie entsprechende Drohgebärden gemacht. Zu
dieser Festnahme gäbe es keinerlei Beweise.
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Nach der Entlassung habe er sich unsicher gefühlt, da er stets mit al-
lem habe rechnen müssen, zumal er sich nicht mehr habe ausweisen
können. Zwei Monate später sei er mündlich auf den Posten vorgela-
den worden. Er sei hingegangen, weil er keine andere Wahl gehabt
habe, um wieder an seine Identitätskarte zu kommen. Wäre er der Auf-
forderung nicht gefolgt, so wäre er wohl noch schlimmer misshandelt
worden als beim ersten Mal, und sie hätten auch seinen Geschwistern
oder seiner Mutter etwas zugefügt. Er habe die Identitätskarte zurück-
erhalten, wobei man ihn wiederum zum Vater befragt habe. Sie hätten
ihm gedroht, ihn nie mehr zu entlassen, würde er ein zweites Mal in
ihre Hände geraten.
Die Polizei sei auch danach weiterhin regelmässig nach Hause gekom-
men, um zu kontrollieren, ob der Vater da sei. Anlässlich ihrer nächtli-
chen Patrouille im Quartier sei die Polizei jeweils auch bei ihnen vor-
beigekommen, um sie einzuschüchtern.
B.d Der Beschwerdeführer gab weiter an, den Entschluss zur Ausrei-
se habe er Ende April/Anfang Mai 2003 gefasst. Er habe P._______
letztmals Anfang April besucht. Die Behörden hätten wohl irgendwann
Verdacht geschöpft, weil die Familie P._______ trotz ihrer prekären Le-
bensumstände nicht gebettelt und dennoch über alles Notwendige ver-
fügt habe. Die Mutter P._______ sei in der zweiten Hälfte des Monats
April 2003 festgenommen worden. Die Polizei sei dann bei ihm zu
Hause vorbeigekommen und habe zum ersten Mal nach ihm und nicht
nach seinem Vater gefragt. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich nicht zu
Hause, sondern in der Mietwohnung von Mitstudenten aufgehalten, bei
welchen er regelmässig während mehrerer Tage zum Lernen
geblieben sei. Die Familie habe den Beamten gesagt, sie wüssten
nichts von ihm, was auch zugetroffen habe, denn nur sein Bruder habe
das Haus gekannt, wo er zusammen mit seinen Kollegen studiert
habe. Des Weitern habe die Tochter von P._______ zu Hause
angerufen und eine kodierte Nachricht für ihn hinterlassen; sie habe
ihn treffen wollen. Sein Bruder habe ihm diese Nachricht in die Stu-
dentenwohnung überbracht. Der verschlüsselten Botschaft der Tochter
von P._______ habe er den Ort des Treffens entnommen. Es habe sich
um die allgemeine Bibliothek von B._______ gehandelt, welche am
Corniche in der Nähe des Hafens (...) liege. Dies sei ein öffentlicher
Ort, welcher von Studenten frequentiert werde und deshalb unver-
dächtig gewesen sei. Die Tochter von P._______ habe ihm dort erzählt,
dass ihre Mutter verhört worden sei und seinen Namen unter Folter
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preisgegeben habe. Gleichzeitig habe P._______ eine Entschuldigung
ausrichten lassen. Bei seinem nächsten Treffen mit L._______ Anfang
Mai im Café (...), er habe ihn jeweils am ersten Samstag des Monats
um 15 Uhr für 5 bis 10 Minuten an wechselnden Orten getroffen, sei
es dann um seine Flucht gegangen - eine andere Lösung sei nicht
geblieben. Er habe sich noch während zwei bis drei Tagen bei einem
Mann aufgehalten, mit welchem ihn L._______ bekannt gemacht
habe, bevor er nach C._______ gegangen sei. Dort habe er als Ta-
gelöhner auf dem Bau gearbeitet, um für seinen Lebensunterhalt und
die Ausreisekosten aufzukommen. Er habe sich bei anderen Bauarbei-
tern eingemietet und zweimal den Wohnsitz gewechselt. Anfang De-
zember 2003 sei er ins Departement (...) weitergereist und habe sich
während ungefähr dreier Tage in einer Garage aufgehalten, zusammen
mit anderen Leuten, die illegal ins Ausland gebracht werden sollten.
Dort habe man den günstigen Zeitpunkt abgewartet. Wenn er die
Möglichkeit gehabt hätte, sofort Ende April/Anfang Mai 2003 aus-
zureisen, hätte er dies getan. Dass er noch ein halbes Jahr mit der
Ausreise zugewartet habe, sei einzig darauf zurückzuführen, dass es
nicht einfach sei, eine Schleppergruppe zu finden und das notwendige
Geld aufzutreiben.
B.e Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen an, in
B._______ seine Mutter, seinen (...) Bruder und seine (...) Schwester
zurückgelassen zu haben. Den letzten persönlichen Kontakt habe er
vor seiner Abreise aus B._______ nach C._______ mit seinem Bruder
gehabt. Seither habe er nur auf Umwegen Kontakt zu seinen
Familienangehörigen. So habe er erfahren, dass die Beamten auch
nach seiner Ausreise mehrmals zu Hause gewesen seien.
B.f Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten:
– tunesische Identitätskarte Nr. (...), ausgestellt am (...) ,
– Kopie des Geburtsschein Nr. (...), ausgestellt in (...) am (...),
– Kopie einer Einschreibebestätigung für das Universitätsjahr (...),
ausgestellt in (...),
– Kopie eines Verhörprotokolls, ausgestellt vom Büro des Dekans der
Untersuchungsrichter des Primargerichts von (...), betreffend
Prozess Nr. (...).
Der Beschwerdeführer gab zu den Dokumenten an, L._______ habe
sie für ihn aufbewahrt. Er habe seine Mutter anlässlich eines Te-
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lefonats beauftragt, ihm die Dokumente zukommen zu lassen, und sie
schliesslich von einem der beiden in (...) lebenden Cousins des Vaters
erhalten. Das eingereichte Verhörprotokoll betreffe zwar das Verfahren
seines Onkels F._______, sein Vater werde darin jedoch namentlich
erwähnt. Ergänzend gab er dazu an, dem Verhörprotokoll lasse sich
die Aussage seines Onkels entnehmen, wonach ein Mann, der sich in
(...) befinde, zuständig für Ennahda in E._______ gewesen sei, was
sich nicht mit seinen eigenen Angaben, wonach dies sein Vater
gewesen sei, decke. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Onkel im
Zeitpunkt dieser Aussage inhaftiert gewesen sei und nicht alles, was
er gesagt habe, ohne Weiteres den Tatsachen entspreche. Der
Beschwerdeführer stellte weitere Beweismittel in Aussicht.
C.
Am 5. März 2004 (Eingangsstempel BFF) reichte der Beschwerdefüh-
rer ein aus dem Jahr 1991 stammendes fremdsprachiges Dokument
(Urteil der Appellationskammer des Gerichts von (...), betreffend
seinen Vater) in Kopie ein. Mit Eingabe vom 26. März 2004 zeigte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFF die Übernahme
des Mandats an und reichte das Urteil erneut ein, zusammen mit in
französischer Sprache angefügten inhaltlichen Erklärungen des Be-
schwerdeführers, dort, wo es seinen Vater betreffe.
D.
Am 26. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
"Nahdha Party of Tunisia", ausgestellt am 7. März 2004 in London, ge-
zeichnet Rashid Ghannouchi, Chairman, zu den Akten reichen. Dem-
nach sei der Beschwerdeführer ein Sympathisant der Bewegung. Sein
Vater sei gefoltert und inhaftiert worden aufgrund seiner politischen
Gesinnung und entsprechender Aktivitäten. Der Beschwerdeführer ris-
kiere ernsthaft, bei einer Rückkehr nach Tunesien verhaftet, inhaftiert
und gefoltert zu werden.
E.
E.a Am 24. Juni 2004 gelangte das BFF an die Schweizerische Bot-
schaft in Tunis und ersuchte um Abklärung der Frage, ob der Vater des
Beschwerdeführers im November 2002 verschwunden sei. Sollte dies
der Realität entsprechen, interessiere weiter, ob dessen Meldepflicht
auf seinen Sohn übergegangen sei. Schliesslich sei von Interesse, ob
gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet worden sei in Fol-
ge einer Denunziation seitens der Frau eines politischen Häftlings.
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E.b In ihrem Antwortschreiben vom 15. Juli 2004 hielt die Schweizeri-
sche Botschaft in Tunis fest, die vom beauftragten Anwalt erzielten Ab-
klärungsergebnisse liessen Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aufkommen.
Der Vertrauensanwalt hielt in seinem Bericht konkret fest, die Kopie
des Urteils betreffend den Vater des Beschwerdeführers, (...), sei echt.
Demnach sei dieser am (...) 1991 auf Appellation hin zu acht Monaten
Gefängnis wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation
verurteilt worden. Die übrigen Beschuldigungspunkte seien nicht
aufrecht erhalten worden. Zu einer administrativen Kontrolle sei er
nicht verurteilt worden. Darüber hinaus erschienen die Vorbringen
betreffend das Verschwinden des Vaters sowie dessen Nichtbefolgung
der Meldepflicht zweifelhaft. Dasselbe sei hinsichtlich der angeblichen
Übertragung der Meldepflicht vom Vater auf den Sohn festzuhalten,
wobei ein übermässiger Diensteifer seitens der Polizei nicht aus-
geschlossen werden könne. Grundsätzlich könnten die Argumente des
Beschwerdeführers, selbst wenn übertrieben, plausibel sein.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 orientierte das BFF den Beschwerde-
führer über die im Heimatstaat getätigten Abklärungen und teilte ihm
die entsprechenden Ergebnisse zusammenfassend mit.
E.c In seiner Stellungnahme vom 6. August 2004 führte der Be-
schwerdeführer aus, es sei zu unterscheiden zwischen der "Contrôle
administratif" als Teil des richterlichen Urteils und der polizeilichen
Überwachung nach der Haftentlassung, veranlasst durch die Polizei
des Wohnorts oder der nächsten Präfektur. Eine solche informelle
Überwachung sei aus keinem Urteil ersichtlich, in der Regel gebe es
auch keine schriftlichen Vorladungen dazu. Nach Angaben von ehema-
ligen Häftlingen sei diese Form der Überwachung weitaus häufiger als
die vom Richter formell verhängte Massnahme. Dies ergebe sich im
Übrigen aus Dossiers von anerkannten Flüchtlingen. Demzufolge kön-
ne aus einer Botschaftsabklärung, welche auf keine Spuren einer poli-
zeilichen Überwachung gestossen sei, noch nicht geschlossen wer-
den, der Entlassene habe keiner Meldepflicht unterstanden. Der Be-
schwerdeführer verlangte ferner Einsicht in die exakten, vom BFF an
die schweizerische Vertretung gerichteten Fragen und die entspre-
chenden Antworten. Diesem Ersuchen gab das BFF mit Schreiben
vom 31. August 2004 bezüglich der Fragen statt; betreffend die Ant-
worten verwies es auf die bereits mitgeteilte Zusammenfassung.
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E.d In seiner Stellungnahme vom 10. September 2004 übte der Be-
schwerdeführer grundsätzliche Kritik am Umstand, dass das BFF Ab-
klärungen in Tunesien vornehmen lasse, was insbesondere die im Lan-
de verbliebenen Angehörigen gefährde. Ergänzend verwies er auf sei-
ne in der Schweiz gepflegten, regelmässigen Kontakte zu hier als
Flüchtlinge anerkannten Mitgliedern der Ennahda und deren Überwa-
chung durch die tunesischen Behörden.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer ein Unter-
stützungsschreiben von (...), eines in Deutschland anerkannten
Flüchtlings, einreichen. Der Unterzeichnete bestätigt darin die
Angaben des Beschwerdeführers. Für den genauen Inhalt wird auf die
Akten verwiesen. Dem Schreiben lag die Kopie eines positiven Be-
scheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge, Nürnberg, vom (...), bei.
G.
Mit Verfügung vom 29. September 2004 - eröffnet am 30. September
2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich der geltend gemachten dreitägigen Haft im
November 2002, seiner Verpflichtung, sich regelmässig auf dem Pos-
ten zu melden, und die Befürchtung, aufgrund einer Denunziation sei-
ner Unterstützungstätigkeiten im April 2003 gefährdet zu sein, seien
infolge des zeitlich unterbrochenen Kausalzusammenhangs zwischen
diesen Ereignissen und seiner Ausreise nicht asylrelevant. Eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergebe sich aus der familiä-
ren Konstellation nicht, weil die geltend gemachten Schwierigkeiten
seiner Verwandten nicht mehr aktuell seien. Dass der Vater in bedeut-
samer Weise politisch tätig gewesen sei, sei nicht glaubhaft, und die
Frage, ob er verschwunden sei, könne offen bleiben. Denn selbst wenn
Angehörige von verschwundenen Personen in Tunesien möglicherwei-
se befragt würden, vermöge der Beschwerdeführer eine gezielt gegen
ihn selbst gerichtete Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Monate
problemlos habe in C._______ aufhalten können, bestätige noch diese
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Einschätzung. Was schliesslich die geltend gemachte Denunziation
durch P._______ betreffe, vermöge der Beschwerdeführer auch daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil Äusserungen von Dritten
bezüglich einer behördlichen Suche nach einem Betroffenen pra-
xisgemäss noch keine relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen
vermöchten. Die entsprechenden Vorbringen seien zudem unpräzis
und vage. Angesichts des angeblich hohen Risikos sei zudem unlo-
gisch, dass ihre Tochter beim Beschwerdeführer angerufen haben sol-
le, um mitzuteilen, dass er gesucht werde. Die Beweismittel seien teil-
weise unerheblich, weil sie Unbestrittenes belegten, teilweise gehe
nicht direkt daraus hervor, inwiefern der Beschwerdeführer politisch
aktiv gewesen sei und deswegen im Heimatstaat Probleme gehabt
habe. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
Auf Einzelheiten in der Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2004 gelangte der Be-
schwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ertei-
lung von Asyl. Er begehrte ferner, es sei festzustellen, dass nahe An-
gehörige von Mitgliedern der Ennahda in Tunesien im Sinne einer Re-
flexverfolgung asylrelevanten Repressionen ausgesetzt seien,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Rückkehr festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte
er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und von
Verfahrenskosten.
Zur Begründung wurde zunächst sinngemäss geltend gemacht, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft seines Vaters im
Oktober 2002 und seinen schlechten Gesundheitszustand danach au-
sser Acht gelassen habe. Ebenso gingen die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten, während seiner dreitägigen Haft erlittenen Nach-
teile aus der Verfügung nicht hervor. Was den zeitlichen Kausalzusam-
menhang zwischen Asylgründen und Ausreise betreffe, so gehe das
BFF zu Unrecht davon aus, dieser sei unterbrochen. Der Beschwerde-
führer habe sowohl in subjektiver als auch in objektiver Weise begrün-
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dete Furcht vor künftiger Verfolgung. Zum einen habe er selbst Miss-
handlungen erlitten, zum anderen vermöchten auch die Erfahrungen
seiner Verwandten, insbesondere des Vaters, seine Furcht subjektiv zu
begründen. In objektiver Hinsicht werde seine Furcht nebst seiner fa-
miliären Herkunft durch zahlreiche Umstände begründet, namentlich
durch das Verteilen von Geldern an Angehörige politischer Gefange-
ner, seine Nähe zur Familie von O._______, die illegale Ausreise und
seine hier in der Schweiz gepflegten engen Kontakte zu Mitgliedern
einer in den Augen des tunesischem Regimes terroristischen
Organisation. Hinzu komme der Umstand, dass er in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht habe, wovon die tunesischen Behörden Kennt-
nis hätten. Die im Heimatland zurückgebliebenen Familienmitglieder
würden im Übrigen deswegen belästigt. Das BFF habe schliesslich
ganz allgemein die gegen eine Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spre-
chenden Faktoren einseitig zu seinen Ungunsten gewichtet. Hinsicht-
lich der Meldepflicht habe es sich nämlich um ein Missverständnis im
Rahmen der Befragung gehandelt, welches der Beschwerdeführer
schon dort versucht habe aufzuklären. Bezeichnenderweise habe er
auch später nie mehr von einer ihm persönlich auferlegten regelmässi-
gen Meldepflicht gesprochen. Soweit das BFF der Meldepflicht des Va-
ters keinen Glauben schenkte, verwies der Beschwerdeführer auf sei-
ne Stellungnahme vom 6. August 2004 und führte aus, das BFF habe
in diesem Zusammenhang übersehen, dass der Vater auch immer wie-
der festgenommen worden sei, insbesondere im Oktober 2002. Wenn
das BFF nicht glaube, dass sein Vater in bedeutsamer Weise mit der
Ennahda verbunden gewesen sei, so sei ihm zu entgegnen, dass der
Beschwerdeführer stets vorgebracht habe, dies sei in regionaler Hin-
sicht so gewesen. Schliesslich sei es gewagt zu behaupten, das Ver-
schwinden des Vaters und die politischen Aktivitäten und Verurteilun-
gen mehrerer Familienangehöriger seien kein Grund für objektiv be-
gründete Furcht. Was das Argument des BFF betreffe, sein Onkel
F._______ lebe ohne Schwierigkeiten in Tunesien, sei diese
Feststellung falsch. Aus verschiedenen Gründen sei es nicht jedem,
der vom tunesischen Regime schikaniert werde, möglich, das Land zu
verlassen. Die Feststellung des BFF, die Tochter von P._______ habe
am Telefon mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei durch ihre Mutter
P._______ denunziert worden, sei falsch; sie habe nämlich einzig, und
zwar verschlüsselt, mitgeteilt, dass sie ihn treffen wolle, was aus dem
kantonalen Protokoll hervorgehe. Die im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens verfassten Stellungnahmen vom 6. August und vom 10.
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E-3752/2006
September 2004 (vgl. oben E.c und d) erklärte der Beschwerdeführer
zu Bestandteilen der Beschwerde.
Mit der Beschwerdeschrift wurden nebst einer Fürsorgebestätigung
und einer Kostennote über Fr. 300.– insbesondere folgende Beilagen
eingereicht:
– je ein Internet-Auszug betreffend O._______ vom (...) und einen
Aufruf von Amnesty International vom 26. Oktober 2004,
– Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Beschwerde gegen die
BFF-Verfügung vom 29. September 2004,
– zwei Berichte von Vérité-Action vom 15. November 2000 (betref-
fend die Situation der Kinder von politischen Gefangenen in Tunesi-
en) und vom Juni 2001 (betreffend Aufruf an nichtstaatliche Organi-
sationen sowie nationale und internationale Instanzen).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2004 verwies der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die Behandlung des Gesuches um Verzicht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2004 hielt das BFF an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 4. Februar 2005 ging bei der ARK ein Unterstützungsschreiben
von Vérité-Action vom 3. Februar 2005 ein.
L.
Mit Eingabe vom 14. März 2005 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe über Internet erfahren, dass einige seiner Studienkolle-
gen im Zusammenhang mit Unruhen rund um den SMSI-Gipfel (SMSI
= World Summit on the Information Society) im November 2005 in Tu-
nis an der Universität B._______ verhaftet und in derselben
Polizeistation gefoltert worden seien, wo er damals während dreier
Tage festgehalten und misshandelt worden sei. Im Übrigen hätten zwei
junge Asylsuchende aus Tunesien, Kinder eines in der Schweiz
anerkannten Flüchtlings, inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten,
ohne dass sie persönliche Aktivitäten im Rahmen der Ennahda
ausgeübt hätten (N ... und N...). Mit der Eingabe wurden eine E-Mail
des Beschwerdeführers an seine Vertreterin vom 10. März 2005
Seite 14
E-3752/2006
eingereicht sowie zwei Internet-Auszüge betreffend fünf Studenten,
welche am (...) im Rahmen einer Manifestation in B._______
festgenommen und vor ihrer Überstellung ins Gefängnis auf dem
Polizeiposten gefoltert worden seien.
M.
Am 6. Juni 2006 gelangte die Rechtsvertreterin erneut an die ARK und
hielt fest, der psychische Zustand ihres Mandanten habe sich zuse-
hends verschlechtert. Angesichts der sich in seinem Heimatland ver-
schlimmernden Lage leide er verstärkt an der Unsicherheit im Zusam-
menhang mit seinem Asylverfahren. Er habe inzwischen einen
Psychiater aufgesucht. Zwar werde er sozial von anerkannten Flücht-
lingen aus Tunesien gestützt und er sei auch selber im Rahmen der
Vérité-Action aktiv. Dennoch habe seine Niedergeschlagenheit zuge-
nommen. Ende März 2006 sei im Übrigen der Sohn von O._______
definitiv von der Universität B._______ gewiesen worden, worauf die
Familie einen Hungerstreik beschlossen habe. Solche Nachrichten
weckten begreiflicherweise neue Ängste beim Beschwerdeführer.
Mit der Eingabe liess der Beschwerdeführer ein Zeugnis eines Arztes
für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Mai 2006, eine Entbin-
dung vom Arztgeheimnis vom 3. Juni 2006, zwei Auszüge aus dem In-
ternet betreffend die Familie O._______, insbesondere betreffend die
Verweisung des Sohnes (...) von der Universität B._______ im vierten
Jahr seines Studiums sowie ein von ihm handschriftlich verfassten
Schreiben vom 3. Juni 2006 zu den Akten reichen. In Letzterem hält er
fest, nebst seinem Freund (...) O._______ sei auch der andere
Student, welcher definitiv von der Universität B._______ gewiesen
worden sei, ein Sohn eines ehemaligen politischen Gefangenen. Das
tunesische Regime richte nicht nur Massnahmen gegen seine Op-
ponnenten, sondern auch gegen deren Kinder. Er selbst habe unter
dieser sozialen Diskriminierung bereits sehr gelitten, die Nachbar-
schaft zur Familie O._______ habe die Situation noch verschärft.
In seinem Zeugnis vom 25. Mai 2006 hält der behandelnde Arzt fest,
der Beschwerdeführer stehe seit dem April 2006 in seiner Behandlung.
Er berichte glaubhaft, dass er zunehmend von Erinnerungen an seine
Erlebnisse in Tunesien gequält werde. Er beklage sich über Schlafstö-
rungen, Reizbarkeit, übersteigerte Schreckreaktion, Erinnerungs- und
Konzentrationsschwierigkeiten, Albträume, Nervosität, Gefühle einer
überschatteten Zukunft und Unsicherheit im Zusammenhang mit sei-
Seite 15
E-3752/2006
nem Asylverfahren. Diagnostisch handle es sich um eine mittelschwe-
re depressive Episode. Die Symptome könnten mit einer Traumatisie-
rung im Herkunftsland im Zusammenhang stehen. Die Behandlung in
Form einer Gesprächstherapie und Dosissteigerung der Antidepressi-
va könne länger dauern.
N.
Am 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer schriftlich mit, das Beschwerdeverfahren sei per 1. Ja-
nuar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.
O.
In einer weiteren Eingabe vom 6. Mai 2007 machte der Beschwerde-
führer geltend, die Repression in Tunesien habe sich seit dem Monat
Januar 2007 nicht nur gegenüber jungen Männern, welche unter dem
Verdacht der Kollaboration mit terroristischen Gruppierungen stünden,
massiv verschärft, sondern es würden auch ehemalige politische Ge-
fangene erneut festgenommen oder zumindest intensiver überwacht
und/oder verhört. Dies sei auch mit den noch in Tunesien lebenden
Verwandten F._______ und G._______ geschehen, nachzulesen auf
der Website von Tunisnews vom (...) 2007. Im Übrigen leide er nach
wie vor unter der unsicheren Situation. Inzwischen hätten seine
nächsten Freunde hier in der Schweiz, die Brüder W._______ (N ...und
N...), ein positives Urteil erhalten. Der Eingabe legte der
Beschwerdeführer Auszüge aus dem Internet in arabischer Sprache
sowie einen Bericht in französischer Sprache der "Ligue tunisienne
des droits de l'homme, Kairouan, le (...) 2007, Communiqué", bei
welchem es sich um die entsprechende Übersetzung handle, bei.
P.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 orientierte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer über den Verfahrensstand.
Q.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ein Unter-
stützungsschreiben von Y._______ vom 14. Juli 2007 zu den Akten
reichen, worin dieser namentlich die Inhaftierung seines Vaters und die
Methode der tunesischen Repressionsorgane, Familienmitglieder von
Dissidenten zu belästigen und bedrohen, bestätigte. In der Eingabe
wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zur Familie von
X._______, dem Bruder von Y._______, welcher in der Schweiz
anerkannter Flüchtling sei, nahe Beziehungen, wie auch zu vielen
Seite 16
E-3752/2006
anderen Landsleuten, die meist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Ennahda als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
R.
R.a
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungs-
gericht das BFM ein, zu den seit dem ersten Schriftenwechsel einge-
gangenen Vorbringen und Beweismitteln Stellung zu nehmen.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 hielt das BFM an seinen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend führte es aus, angesichts des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer laut öffentlich zugänglichen
Quellen (Internet) offenbar an der Universität (...) als Student
immatrikuliert sei und diverse Prüfungen ablege, sei nicht anzuneh-
men, dass das attestierte psychische Leiden von einer Intensität sei,
dass die Bewältigung des Alltags beeinträchtigt werde. Was die Ver-
wandten betreffe, welche am (...) 2007 verhaftet beziehungsweise
deren Häuser durchsucht worden seien, so seien diese offenbar trotz
Vorverfolgung in Tunesien geblieben, und der Beschwerdeführer habe
bei seiner Anhörung keinen (Verfolgungs-)Zusammenhang mit ihnen
geltend gemacht. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei - unter
anderem weil die beiden Personen in Tunesien den Behörden zur Ver-
fügung stünden - nicht ersichtlich.
R.b Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 lud das Gericht den
Beschwerdeführer zur Replik ein.
Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2007 unter an-
derem aus, nicht jede verfolgte Person in Tunesien habe die Möglich-
keit zum Verlassen des Landes. Im Übrigen sei die Feststellung, er
habe im Rahmen der Befragungen keinen Zusammenhang zu den nun
Verhafteten hergestellt, falsch, was sich aus den Akten ergebe.
Mit der Eingabe liess der Beschwerdeführer eine Einladung von Vérité-
Action zu einem Kolloquium vom 22. November 2004 zum Thema
SMSI sowie die Kopie eines Auszugs aus einem ARK-Urteil vom 6. Ap-
ril 2006 zu den Akten reichen.
S.
S.a Mit Schreiben vom 2. November 2007 führte die Vertreterin des
Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe am Vorabend
Seite 17
E-3752/2006
notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Er habe zuvor mehrmals
deutliche Suizidabsichten geäussert. Mit dem Schreiben reichte sie
eine Kopie der Klinikeinweisung vom 1. November 2007 ein. Mit Zwi-
schenverfügung vom 6. November 2007 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
S.b Am 20. November 2007 reichte die Vertreterin des Beschwerde-
führers einen ärztlichen Bericht (...) vom 19. November 2007 zu den
Akten. Darin halten die behandelnden Ärzte im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer sei seit der Einweisung zur Krisenintervention in
stationärer Behandlung. Schon seit längerer Zeit bestehe eine
depressive Symptomatik mit Ängsten und Unruhezuständen,
Konzentrations- und Schlafstörungen. Aufgrund akuter Suizidalität sei
der Patient zunächst auf eine beschützende Station zugewiesen
worden. Er gebe starke Ängste vor seiner Zukunft an und habe sich
noch nicht vollständig von seiner Selbstmordabsicht distanzieren kön-
nen. Diagnostisch liege beim Patienten derzeit eine schwere depressi-
ve Episode vor. Er benötige weiterhin eine regelmässige psychothera-
peutische und medikamentöse Behandlung. Im Falle einer baldigen
Abschiebung nach Tunesien sei eine Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes und eine erhebliche Selbstgefährdung des Patienten
zu erwarten. Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 reichte der Beschwerde-
führer den Austrittsbericht der Klinik (...) vom 6. Dezember 2007 ein.
Er bemerkte ergänzend, zur Zeit versuche er, ohne Therapie aus-
zukommen, weil aus sprachlichen oder administrativen Gründen keine
geeignete zur Verfügung stehe, wobei er von seinen Freunden eng be-
gleitet würde.
S.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer an, er be-
suche inzwischen eine Gesprächstherapie in arabischer Sprache.
Zwar fühle er sich besser verstanden, sei aber nach wie vor sehr labil
und reagiere auf die zunehmend schlechten Nachrichten aus Tunesien
ängstlich. Unterstützt werde er von seinen Freunden aus dem Umfeld
der Ennahda und Vérité-Action.
Der Eingabe wurde ein ärztlicher Bericht eines Arztes für Allgemein-
medizin und einer Delegierten für Psychotherapie vom 2. Juli 2008 bei-
gelegt. Darin hält der Arzt fest, er stimme im Wesentlichen dem Bericht
des Sanatoriums bei und diagnostiziert eine gegenwärtige mittelgradi-
ge depressive Episode ohne somatische Symptome, eine Anpas-
Seite 18
E-3752/2006
sungsstörung mit langer depressiver Reaktion und Angst sowie Alb-
träume.
S.d Mit Eingabe vom 22. November 2008 liess der Beschwerdeführer
einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 21. November 2008 einreichen.
Diesem zufolge besucht der Beschwerdeführer zweimal monatlich die
Psychotherapie. Er sei kooperativ und offen beteilige sich aktiv an den
Gesprächen. Aus therapeutischer Sicht könne von einer Stabilisierung
gesprochen werden. Im alltäglichen Leben werde der Erfolg der Thera-
pie jedoch von der Ungewissheit über die Situation des Vaters sowie
über diejenige der in Tunesien verbliebenen Familie beeinträchtigt. Äu-
ssere Faktoren, wie die politische Situation in Tunesien im Allgemeinen
oder die kürzliche Verhaftung von vielen jungen Männern in Tunesien,
riefen aber unangenehme Erinnerungen hervor. In der momentanen
Krisensituation reaktivierten diese Symptome das Trauma. Eine Psy-
chotherapie erweise sich als weiterhin notwendig, um einen "Drop" zu
vermeiden.
T.
Der Eingabe vom 22. November 2008 lag eine Bestätigung des Präsi-
denten des Vereins Ez-Zeitouna vom 12. November 2008 bei, wonach
der Beschwerdeführer Mitglied dieser nichtstaatlichen Organisation
(NGO) sei und an mehreren öffentlichen Aktionen teilgenommen habe.
Der Präsident verweist insbesondere auf die markante Zunahme der
Repression in Tunesien im Hinblick auf die für das Jahr 2009 vorgese-
henen Präsidentenwahlen. Die tunesischen Sicherheitskräfte belästig-
ten im Übrigen nach wie vor die im Heimatland verbliebenen Angehöri-
gen des Beschwerdeführers und erkundigten sich insbesondere nach
dem Verbleib des Vaters und des Beschwerdeführers. Zweifellos hätten
die tunesischen Behörden auch Kenntnis von den Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer Fotos aus den Jahren (...)
ein. Bei den Fotos handle es sich um Veranstaltungen, welche im
Zusammenhang mit dem SMSI-Gipfel stattgefunden hätten; der
Beschwerdeführer sei deutlich erkennbar.
U.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer den
Ausdruck einer E-Mail seines Bruders Z._______ vom 16. Dezember
2008, inklusive einer im Anhang enthaltenen, an den Bruder
Z._______ gerichteten Vorladung vom 24. Februar 2007 und ent-
Seite 19
E-3752/2006
sprechender Übersetzung in die französische Sprache zu den Akten
reichen. Ergänzend führte er aus, bei den seltenen telefonischen Kon-
takten mit den Angehörigen in Tunesien, insbesondere mit dem Bruder
Z._______, werde über das normale Telefon ausschliesslich über
Unverfängliches gesprochen, weil der Anschluss abgehört werde.
Kürzlich sei es den beiden aber gelungen, über Internettelefonie
Kontakt aufzunehmen. Z._______ habe dabei berichtet, die Familie
werde andauernd von den Sicherheitskräften drangsaliert.
V.
Am 5. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungs-
schreiben des tunesischen Anwalts (...) aus B._______ vom 2. Januar
2009 ein. Der Anwalt bestätigt darin im Wesentlichen die Angaben des
Beschwerdeführers. Dieser sei in Tunesien gefährdet. Im Übrigen
werde die Familie des Beschwerdeführers nicht in Ruhe gelassen,
insbesondere der Bruder Z._______ werde seit Jahren seitens der
Polizei schikaniert.
W.
In ihrem Schreiben vom 25. Februar 2009 führte die Vertreterin des
Beschwerdeführers aus, dieser befinde sich erneut in einem besorg-
niserregenden psychischen Zustand, nachdem er einen negativen Sti-
pendienbescheid erhalten habe. Den entsprechenden Bescheid der
Stipendienberatung Zürich vom 16. Februar 2009 legte sie der Einga-
be bei.
X.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 forderte der zuständige Ins-
truktionsrichter den Beschwerdeführer und dessen Vertreterin auf, eine
Kostennote einzureichen.
In ihrem Schreiben vom 17. April 2009 führte die Vertreterin aus, sie
arbeite freiwillig für mittellose Mandanten, sei als Pensionierte nicht
auf Erwerb angewiesen und schreibe deshalb den Stundenaufwand
nicht fortlaufend auf. Für die entstehenden Spesen verweise sie auf
die bereits eingereichte Rechnungspauschale und überlasse im Übri-
gen die Einschätzung einer angemessenen Entschädigung dem Ge-
richt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Seite 20
E-3752/2006
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlin-
ge [BFF]) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, das BFF habe den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt.
Diese Rüge wird grundsätzlich zu Recht erhoben, insbesondere was
die geltend gemachten Nachteile - sowohl die vom Beschwerdeführer
persönlich als auch diejenigen von seinem Vater und den übrigen Fa-
milienmitgliedern erlittenen - anbelangt. Eine Rückweisung der Angele-
genheit zu weiterer Abklärung an das BFM ist jedoch vorliegend nicht
angezeigt, da sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten entneh-
Seite 21
E-3752/2006
men lässt und dessen Würdigung, wie zu zeigen sein wird, zu einer
materiellen Gutheissung der Beschwerde führt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm-
ter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie
keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungs-
gericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK, vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7
ff. und Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE
2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Seite 22
E-3752/2006
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es
für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt-
würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, inwiefern der Beschwerde-
führer seine Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht
hat (E. 5), um in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob er ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise in Zu-
kunft begründeterweise zu befürchten hat (E. 6).
5.
5.1 Die Vorinstanz bestreitet grundsätzlich nicht, dass Verwandte des
Beschwerdeführers im Umfeld der Ennahda aktiv gewesen und zu Ge-
fängnisstrafen verurteilt oder vor zwei Jahren erneut von den tunesi-
schen Behörden festgenommen worden sind beziehungsweise als an-
erkannte Flüchtlinge im Ausland leben. Auch die Verbindung des Va-
ters des Beschwerdeführers zur Ennahda und dessen darauf zurück-
zuführende Gefährdung wird an sich nicht in Frage gestellt.
Seite 23
E-3752/2006
Demgegenüber glaubt die Vorinstanz nicht, dass der Vater in bedeut-
samer Weise für die Ennahda aktiv gewesen sei, weil er einzig auf-
grund der Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation und zudem zu
einer verhältnismässig kurzen Strafe verurteilt worden ist. Diesem Ar-
gument vermag aber vorliegend kaum Gewicht zuzukommen, zumal
der Beschwerdeführer so etwas gar nie behauptet hatte. Vielmehr hat-
te er zu den Aktivitäten des Vaters zwar angegeben, er habe Füh-
rungsmitglieder der Ennahda gekannt und sei in der Zeit, als sie in
E._______ gelebt hätten, dort für die Belange der Ennahda zuständig
gewesen. Gleichzeitig relativierte er aber seine den Vater betreffenden
diesbezüglichen Kenntnisse, indem er zu bedenken gab, dass er da-
mals noch sehr jung gewesen sei, als der Vater diese Position innege-
habt habe, und dass auch sonst normalerweise nur die betroffenen
Personen genauer Bescheid wüssten über die organisatorischen Be-
lange (A10 S. 24). Auch an anderen Stellen wiederholte der Beschwer-
deführer sinngemäss und glaubhaft, dass er kein konkretes Wissen
über die Aktivitäten seines Vaters habe, zumal die Ennahda später, als
sie in B._______ gelebt hätten, gar keinen Rahmen mehr für
eigentliche politische Aktivitäten geboten habe (A10 S. 18 f.,24, 27 f.).
Tatsache bleibt, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen
Mitgliedschaft zu einer illegalen Organisation verurteilt worden ist,
wobei das nachgereichte Urteil - eines der zahlreichen Merkmale, die
für seine Glaubwürdigkeit sprechen - die früheren Aussagen des
Beschwerdeführers belegt. Die Auswirkungen der väterlichen
Aktivitäten auf ihn selbst sowie auf die Familie werden vom
Beschwerdeführer ausführlich und in Form von Schilderungen, die mit
zahlreichen Realzeichen behaftet sind, wiedergegeben. Dies gilt
namentlich für die konsistent erzählten und als erlebt wirkenden
Darstellungen der wiederholten Festnahmen und seiner schlechten
gesundheitlichen Verfassung, insbesondere nach der Haft im Oktober
2002, welche ihn zur Flucht bewogen habe (A10 S. 19, 32). Die
diesbezüglichen Ausführungen sind nicht nur in sich stimmig, sondern
lassen sich auch problemlos in den politischen Kontext in Tunesien im
betreffenden Zeitraum einfügen. Diese detailreich, folgerichtig und
widerspruchsfrei geschilderten behördlichen Schikanen und Be-
lästigungen, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach der Ent-
lassung des Vaters Anfang Neunzigerjahre und bis zu dessen Ver-
schwinden Ende 2002 geltend macht, sind nicht in die Darstellung des
Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung eingeflossen, was der
Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen wird. In der
Würdigung findet sich einzig die Erwähnung der Meldepflicht des Va-
Seite 24
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ters, welche die Vorinstanz nicht für glaubhaft hält, wobei sie diese
Einschätzung hauptsächlich mit dem Argument begründet, "es sei si-
cher übertrieben, vorzubringen, dass die administrative Kontrolle über
zehn Jahre hinweg täglich angedauert habe". Schon diese Formulie-
rung legt die Vermutung nahe, dass das BFF selbst nicht wirklich vom
eigenen Argument überzeugt ist. Das ist denn auch das Gericht nicht,
insbesondere angesichts des Umstands, dass in Tunesien bekannter-
massen ehemalige Häftlinge auch ohne Verurteilung über Jahre hin-
weg einer administrativen Kontrolle unterstellt werden (vgl. u.a. U.S.
Department of State, 2008 Human Rights Practices, Tunisia, February
25, 2009; Amnesty International, Public Statement, Tunisia: Former
Political Prisoners Face Harassment, 14 November 2008).
Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, er
stamme aus einer Familie, deren Mitglieder im Umfeld der Ennahda
aktiv gewesen und von den tunesischen Behörden schikaniert und ver-
folgt worden seien, als im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft, zumal sie
inzwischen durch zahlreiche Beweismittel belegt sind.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er selbst habe bereits
konkrete Nachteile erlitten im Zusammenhang mit dem Verschwinden
seines Vaters, und habe zu befürchten, auch in Zukunft von den tune-
sischen Behörden verfolgt zu werden, nicht zuletzt aufgrund seiner ei-
genen Aktivitäten. In diesem Zusammenhang sei er bereits konkret ge-
sucht worden, was ihn zur Ausreise bewogen habe.
5.2.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile
betrifft, handelt es sich über die von ihm geschilderten regelmässigen
Schikanen der Familie hinaus im Speziellen um die dreitägige Haft und
die dabei erlittenen Demütigungen und Misshandlungen nach dem
Verschwinden seines Vaters im November 2002. Eine Sichtung des
kantonalen Befragungsprotokolles (A10, insbesondere S. 16 - 19) führt
ohne Weiteres zum Schluss, dass auch diese Ausführungen des Be-
schwerdeführers als überwiegend wahr zu bewerten sind. Das vom
Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorgebrachte und ärztlich
bestätigte Krankheitsbild passt in den von ihm geschilderten Kontext.
Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die dreitägige Haft sei nicht
asylrelevant, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, den Sachver-
halt unvollständig festgestellt zu haben, hat sie doch die geltend ge-
machten massiven Misshandlungen während dieser Haft in der ange-
fochtenen Verfügung beziehungsweise der Vernehmlassung nicht ein-
Seite 25
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mal ansatzweise aufgeführt und schon gar nicht gewürdigt. Richtig ist,
dass diesen glaubhaft gemachten erlittenen Verfolgungsmassnahmen
sehr wohl grundsätzlich Asylrelevanz zuzukommen vermag im Hinblick
auf eine mögliche künftige Gefährdung und mithin eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2).
Der Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich wider-
sprüchlich zu seiner eigenen Meldepflicht geäussert, vermag demge-
genüber nichts zu seinen Ungunsten zu bewirken, zumal der angebli-
che Widerspruch aus verschiedenen Gründen relativiert werden muss.
Zu Recht moniert der Beschwerdeführer nämlich, er habe nur anläss-
lich der summarischen Befragung angegeben, er habe jeden Tag bei
der Polizei unterschreiben müssen (vgl. A1 S. 4), während er im Rah-
men seiner ausführlichen Schilderungen anlässlich der kantonalen Be-
fragung nie mehr erwähnt habe, er selbst habe - abgesehen von dem
einen Mal, als man ihn vorgeladen habe, um ihm seine Identitätskarte
wieder auszuhändigen - einer Meldepflicht unterstanden. Seine Erklä-
rung, es habe sich mutmasslich um ein Missverständnis gehandelt,
welches er vermeintlich bereits an der summarischen Befragung habe
korrigieren lassen (A10 S. 34), ist plausibel, zumal offenbar auch die
Befragerin von einem Missverständnis ausgegangen ist. Auf der ande-
ren Seite muss sich die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang
den Vorwurf gefallen lassen, sie habe den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt, denn der Beschwerdeführer hatte nicht ein einziges Mal
erwähnt oder behauptet, die Meldepflicht seines Vaters sei auf ihn
übergegangen, was die Vorinstanz aus unerfindlichen Gründen offen-
bar so verstanden hat und ihm als unglaubhaft entgegenhält, wobei sie
die angebliche Äusserung auch noch von der schweizerischen Vertre-
tung in Tunis überprüfen liess. Insgesamt sieht das Gericht keinen An-
lass, an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Damit erweist sich als glaubhaft, dass er im November 2002 festge-
nommen worden ist, nachdem sich sein Vater nicht mehr bei den Be-
hörden gemeldet hat, dass er während der folgenden drei Tage immer
wieder befragt und massiv misshandelt worden ist, dass man ihm die
Identitätskarte weggenommen hat, dass sie ihm zwei Monate später
wieder ausgehändigt wurde und dass er dabei wieder zum Vater be-
fragt und bedroht wurde, man würde ihn nie mehr entlassen, sollte er
erneut in die Hände der Behörden geraten.
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5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eigene Aktivitäten im Umkreis der
Ennahda geltend macht, welche er aus humanitären Gründen ausge-
übt und die insbesondere in der Weiterleitung von finanzieller Unter-
stützung an Familienangehörige von Häftlinge bestanden hätten, sieht
das Gericht ebenfalls keinen Grund, daran zu zweifeln.
Das BFF hält dem Beschwerdeführer zwar entgegen, seine diesbezüg-
lichen Vorbringen seien vage und unpräzis. Erneut ergibt eine Durch-
sicht der entsprechenden Stellen im Protokoll etwas anderes. Bereits
die Ausführungen zu den betreffenden Familien, denen er die finanzi-
elle Unterstützung überbracht habe, sind detailreich ausgefallen und
erneut mit vielen Realzeichen versehen (A10 S. 21-22). Dasselbe gilt
für die Schilderung der Umstände rund um die geltend gemachte De-
nunziation (vgl. A10 S. 29-31), und es kann darauf verwiesen werden.
Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte Denunziation für unglaub-
haft hält, weil es unlogisch sei, dass die Tochter von P._______ beim
Beschwerdeführer zu Hause angerufen habe, um mitzuteilen, er werde
gesucht, ergibt eine Konsultierung des kantonalen Befragungs-
protokolls erneut eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sei-
tens des BFF. Der Beschwerdeführer hatte nämlich nie ausgesagt, die
Tochter habe anlässlich des Telefonats gesagt, er werde gesucht. Er
sagte, sie habe die Botschaft hinterlassen, sie wolle ihn treffen, und
dies erst noch in kodierter Form. Erst anlässlich dieses Treffens habe
sie ihm erzählt, dass ihre Mutter verhört worden sei und unter Folter
seinen Namen preisgegeben habe (A10 S. 29 und 31).
Nach dem Gesagten sind auch die eigenen Aktivitäten des Beschwer-
deführers in Tunesien als glaubhaft zu erachten, ebenso wie die Um-
stände rund um die geltend gemachte Denunziation.
5.3 Zusammenfassend ist von der Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen. Die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe
sind glaubhaft, und der Würdigung unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG ist der oben aufgeführte Sachverhalt zu Grunde zu legen (vgl.
insbesondere Ziff. B, aber auch L, M, Q, T - W). Im Übrigen ist erwäh-
nenswert, dass der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Tunis
die Vorbringen des Beschwerdeführers für zumindest plausibel, wenn
auch - aus nicht ersichtlichen Gründen - für übertrieben hält.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat.
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6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung habe vor der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
stattgefunden und/oder werde mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zeit geschehen. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht
lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder
später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit
hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Den-
noch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein mass-
gebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Si-
tuation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist
zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive
Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige ei-
nes sich in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen
übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfol-
gung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass
die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative verfügt. (Vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.2
ff., EMARK 2006 Nr. 32 E. 5, 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff., 2004 Nr. 1 E. 6a,
1998 Nr. 4 E. 5d, 1994 Nr. 24 E. 8b.)
6.2 Das BFF erachtet die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwer-
deführers aus Tunesien aufgrund eines unterbrochenen Kausalzusam-
menhangs zwischen den Ereignissen vor seiner Abreise aus
B._______ nach C._______ und der Ausreise aus Tunesien nicht für
relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Für das Gericht ist aber die
Erklärung des als insgesamt glaubwürdig erachteten
Beschwerdeführers, dass er nämlich diese Zeit benötigt habe, um die
Ausreise vorzubereiten, und sich zudem versteckt in C._______
aufgehalten und dabei noch zweimal den Aufenthaltsort gewechselt
habe, durchaus plausibel. Ein sowohl in zeitlicher als auch sachlicher
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Hinsicht kausaler Zusammenhang zwischen den Ereignissen in
Tunesien und dem sieben Monate später erfolgten Verlassen des
Landes ist offensichtlich gegeben.
Ob die vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Nachtei-
le, insbesondere die über Jahre hinweg andauernden Belästigungen
und die während der Haft erlittenen Misshandlungen der geforderten
Intensität an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu genü-
gen vermögen, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da
der Beschwerdeführer, wie zu zeigen sein wird, begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung hat.
6.3 In Tunesien stehen im Oktober 2009 Präsidentschaftswahlen an.
Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass die Wahlen diesmal - im Un-
terschied zu den letzten, im Jahre 2004 abgehaltenen - frei und fair
ablaufen werden. Die Menschenrechtslage in Tunesien erweist sich in
vielerlei Hinsicht als prekär; dem stabil-repressiven Regime werden
willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und andere Miss-
handlungen sowie unfaire Verfahren vorgeworfen. Gemäss zahlreichen
vertrauenswürdigen Berichten werden unter dem Vorwand der Be-
kämpfung religiösen Extremismus auch zahlreiche friedliche
Oppositionelle willkürlichen Eingriffen ausgesetzt. Verwandte vermeint-
licher oder tatsächlicher islamistischer Aktivisten werden von den Si-
cherheitskräften kontrolliert und befragt, ihre Telefone überwacht und
ihre Reisefreiheit beschränkt. Ihre Häuser werden durchsucht und es
wird ihnen der Zugang zu Erwerbstätigkeit und Ausbildung verweigert.
Seit der Einführung des tunesischen Gesetzes zum Kampf gegen den
Terrorismus und die Geldwäscherei vom 10. Dezember 2003 hat die
Repression gegen Anhänger der politischen Opposition, darunter ins-
besondere gegen diejenigen islamistischer Gruppierungen, offenbar
wieder stark zugenommen. Die im Verlaufe der Neunzigerjahre verhaf-
teten und verurteilten Mitglieder oder Sympathisanten der Ennahda
sind zwar grösstenteils inzwischen wieder freigelassen worden, be-
kanntermassen aber weiterhin willkürlichen Massnahmen ausgesetzt,
welche eine Reintegration in die Gesellschaft verunmöglichen sollen;
so wird auch ihnen der Zugang zu Arbeitsstellen oder medizinischer
Behandlung verwehrt, sie werden willkürlich und zufällig immer wieder
festgenommen und in Haft gesetzt. Im Ausland lebende tunesische
Staatsbürger werden überwacht, insbesondere wenn sie verdächtigt
werden, der Opposition anzugehören. Auch sie können unter dem er-
wähnten Anti-Terrorgesetz bestraft und selbst als Zivilpersonen direkt
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der Militärjustiz unterstellt werden, etwa unter dem Tatbestand der Un-
terwanderung der internen oder externen Sicherheit des Staates (vgl.
U.S. Department of State a.a.O.; Amnesty International, In the Name
of Security, Routine Abuses in Tunisia, June 2008; Human Rights
Watch, Tunisia, World Report 2009).
6.4 Was den Beschwerdeführer anbelangt, ist nach dem Gesagten da-
von auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tunesien
im Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit gesucht wurde.
Den tunesischen Behörden ist die Herkunft des Beschwerdeführers
aus einer politisch im Umkreis der Ennahda aktiven Familie zweifellos
bekannt. Mindestens zwei Verwandte des Beschwerdeführers, der On-
kel F._______ und der Cousin des Vaters G._______, wurden im (...)
2007 erneut von den tunesischen Sicherheitskräften festgenommen.
Weiter ist davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden
Kenntnis haben von den Kontakten des Beschwerdeführers zu Ennah-
da-Mitgliedern und seinen Aktivitäten im Rahmen von Veranstaltungen
der Opposition seit seinem Aufenthalt in der Schweiz. Diese Elemente
führen vor dem Hintergrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen
und angesichts der oben umschriebenen Verhältnisse in Tunesien (E.
6.3) zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung.
Der relativierenden Erwägung des BFM in seiner Vernehmlassung vom
31. Juli 2007 im Zusammenhang mit der geltend gemachten erneuten
Verhaftung der Verwandten des Beschwerdeführers kommt dabei kein
Gewicht zu. Sie basiert einerseits erneut auf einem unrichtig festge-
stellten Sachverhalt, denn der Beschwerdeführer hatte sehr wohl eine
Relation zwischen seiner eigenen Gefährdung und den beiden Ver-
wandten hergestellt. Andererseits wirkt die Formulierung, wonach die
beiden offenbar trotz Vorverfolgung in Tunesien geblieben seien und
zudem dort den Behörden zur Verfügung stünden, geradezu zynisch,
während die Folgerung, dass sich deshalb, weil sie den Behörden zur
Verfügung stünden, für den Beschwerdeführer keine Gefährdung re-
sultiere, nicht nachvollziehbar ist.
Bei den zu befürchtenden Nachteilen (vgl. oben E. 6.3) handelt es sich
um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese drohen sei-
tens der tunesischen Sicherheitskräfte und auf dem ganzen Staatsge-
biet. Es besteht ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits
bei der Einreise mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu
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rechnen hätte, zumal diese vom Zweck seines mehrjährigen Ausland-
aufenthaltes, nämlich der Prüfung seines Gesuches um Asyl Kenntnis
haben dürften.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Furcht des Beschwer-
deführers, in Tunesien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asyl
ausgesetzt zu werden, begründet ist und er die Flüchtlingseigenschaft
aufweist.
6.5 Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen.
6.6 Nachdem der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung hat und keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Be-
schwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als
bundesrechtswidrig und ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist
Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.
8.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Vertreterin verweist in ihrer Eingabe vom 17. April 2009 auf ihre
Rechnungspauschale vom 28. Oktober 2004 über Fr. 300.– und über-
lässt die Einschätzung einer angemessenen Entschädigung dem Ge-
richt. Da sie gleichzeitig erwähnt, sie arbeite ausserhalb der Pauschale
unentgeltlich für mittellose Mandanten, sind dem Beschwerdeführer
auch keine höheren Kosten entstanden. Die Parteientschädigung ist
auf Fr. 300.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 29. September 2004 wird
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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