B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3753/2019
Ur t e i l vom 1 2 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Joël Dietler, AsyLex, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess A._______ (Beschwerdeführer) am (…)
2019 die Türkei und erreichte nach (…) Tagen in einem Lastwagen die
Schweiz, wo er am 7. Februar 2019 ein Asylgesuch einreichte. Am 14. Feb-
ruar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (A6) und am 22. Februar 2019
dem Kanton D._______ zugewiesen (A10).
In den Akten der Vorinstanz befindet sich seine Nüfüs-Karte (Nr. […], aus-
gestellt am […] 2016).
B.
B._______ (Beschwerdeführerin) und das gemeinsame Kind verliessen
gemäss eigenen Angaben am […] 2019 die Türkei und reisten am 7. März
2019 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am
14. März 2019 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ die Per-
sonalien der Beschwerdeführerin aufgenommen (SEM-Akte […]-15).
Sie reichte in ihrem vorinstanzlichen Verfahren ihre Nüfüs-Karte (Nr. […],
ausgestellt am […] 2014), das Familienbüchlein (Nr. […]) und die türkische
Identitätskarte des Kindes (Nr. […]; SEM-Akten […]-5 f.) zu den Akten.
C.
Am 20. März 2019 erfolgte das persönliche Dublin-Gespräch mit der Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO; SEM-Akte […]-18). Dabei erklärte sie, das
schwedische Konsulat in der Türkei habe ihr ein Schengen-Visum ausge-
stellt. Mit diesem (in ihrem Reisepass) sei sie im […] 2018 zusammen mit
ihrem Kind auf dem Luftweg zunächst nach Frankreich gereist. Auf dem
Landweg seien sie anschliessend nach Köln gefahren, um für zwei Wo-
chen Verwandte zu besuchen. Indes sei sie nicht weiter nach Schweden
gefahren, sondern mit einem Paar in einem Auto – legal mit ihrem Reise-
pass – in die Türkei zurückgefahren. Ihren Reisepass habe sie danach ih-
rem Schwiegervater übergeben, doch wisse sie nicht, ob dieser sich noch
bei ihm befinde.
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Während des Dublin-Gesprächs wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab sie an, bei ihrem Ehemann
in der Schweiz verbleiben zu wollen.
Um ihre Angaben zu stützen, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Deutsch-
land in die Türkei zurückgereist sei, reichte sie am gleichen Tag die Kopie
einer ärztlichen Verordnung aus F._______/Türkei vom 27. Februar 2019
und Kopien von Auszügen ihres Sozialversicherungswerkes ein, woraus zu
erkennen sei, dass sie bis am 5. Februar 2019 in der Türkei erwerbstätig
gewesen sei (SEM-Akte […]-21).
D.
Am 10. April 2019 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin, des Kindes (beide gestützt auf
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO; SEM-Akte […]-23) und des Beschwerdefüh-
rers (gemäss Art. 11 Dublin-III-VO; A12). Diesen Anträgen wurde am
30. Mai 2019 entsprochen (SEM-Akte […]-36; A20).
E.
Mit Entscheid vom 26. April 2019 teilte das SEM die Beschwerdeführerin
und ihr Kind dem erweiterten Verfahren zu, um die Einheit der Familie wah-
ren zu können. Zudem sei gemäss nArt. 26d AsylG (SR 142.31) ein Ent-
scheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht mehr möglich
(SEM-Akte […]-30). Demgemäss wurden beide dem Kanton D._______
zugewiesen, wo sich bereits der Ehemann und Vater aufhielt (SEM-Akte
[…]-32).
F.
Am 4. Juni 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass
Abklärungen ergeben hätten, dass Schweden für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb das SEM beab-
sichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, und er Gelegenheit erhalte,
diesbezüglich Stellung zu nehmen (A21).
G.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 erkundigte sich die (damals neu manda-
tierte) Rechtsvertretung, ob im Verfahren der Beschwerdeführerin bereits
ein Entscheid in der Zuständigkeitsfrage gefällt respektive das Dublin-Ver-
fahren beendet worden sei (SEM-Akte […]-37). Am 12. Juni 2019 infor-
mierte das SEM, dass eine Zustimmung der schwedischen Behörden für
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die gesamte Familie vorliege, weshalb diesbezüglich dem Beschwerdefüh-
rer bereits das rechtliche Gehör gewährt worden sei (SEM-Akte […]-38).
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 an die Vorinstanz nahm die (damalige)
Rechtsvertretung Stellung und brachte vor, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz über Verwandte verfüge und sich schon gut eingelebt habe.
Ausserdem erstaune, dass sich die Familie noch im Dublin-Verfahren be-
finde, so sei die Beschwerdeführerin bereits am 26. April 2019 dem erwei-
terten Verfahren zugeteilt worden (nArt. 26d AsylG). Auch auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers sei bereits eingetreten worden; eine Wegwei-
sung der Familie sei somit als Verstoss gegen Treu und Glaube zu werten
(Art. 5 Abs. 3 BV). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit ihrer Rückreise in die
Türkei wieder verlassen habe, weshalb nicht von einer Zuständigkeit
Schwedens ausgegangen werden könne. Folglich sei das Dublin-Verfah-
ren für die gesamte Familie zu beenden und auf ihre Asylgesuche einzu-
treten (A25).
I.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach
Schweden, welches für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei.
Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Schwe-
den an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J.
Am 16. Juli 2019 legte die (damalige) Rechtsvertretung ihr Mandat auf
Wunsch der Beschwerdeführenden nieder. Tags darauf reichte die neue
Rechtsvertretung je eine Vollmacht mit Datum vom 16. und 17. Juli 2019
zu den vorinstanzlichen Akten.
K.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 (mit Beilagen) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom
11. Juli 2019 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der auf-
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schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei ferner zu verzich-
ten.
L.
Am 24. Juli 2019 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin den proviso-
rischen Vollzugsstopp der Überstellung der Beschwerdeführenden.
M.
Am 26. Juli 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu
den Akten gereicht.
N.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdefüh-
renden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Fer-
ner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
O.
Am 29. Juli 2019 wurde die Kopie eines Busbilletts – ausgestellt am
15. November 2018, lautend auf die Namen der Beschwerdeführerin und
ihres Kindes – zu den Akten gereicht; damit sei bewiesen, dass sich beide
in dieser Zeit in der Türkei aufgehalten hätten.
P.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2019 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Q.
Mit Eingabe vom 10. September 2019 nahmen die Beschwerdeführenden
ihr Replikrecht wahr.
R.
Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers trafen am 26. Juli 2019
beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG). Die vor-
instanzlichen Akten der Beschwerdeführerin lagen am 24. Juli 2019 in
elektronischer Form vor (nArt. 109 Abs. 3 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt hinsichtlich des Be-
schwerdeführers das bisherige Recht, während für die Beschwerdeführerin
das neue Recht anwendbar ist (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 2 respektive nArt. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 7
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2.1 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») –
wie vorliegend – sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten
Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (sog. Prinzip der Hierarchie
der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und
es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (sog. Verstei-
nerungsprinzip; Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine
(erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.2.2 Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt
werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch
gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob
aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt
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werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer-
den, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen
Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsge-
biet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Mona-
ten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zustän-
digen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Eventualiter wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag
wurde mit irreführenden Angaben der Vorinstanz im Übernahmegesuch an
die schwedischen Behörden begründet, weshalb eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes vorliege. Ferner wurde in der Replik festgehalten,
weil der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Abhandlung zu Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO keinerlei Ausführungen über die Glaubhaftigkeit ent-
halte, habe das SEM die Begründungspflicht in eklatanter Weise verletzt.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.
4.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die
Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bilden-
den Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die
Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behörd-
liche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage
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2016, Art. 12 Rz. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG).
4.2.1 Der ersuchende Mitgliedstaat trifft eine Informationspflicht. Das Stan-
dardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahme-
gesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer
der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-
VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung
kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates
nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai
2019 E. 7.2 m.w.H.).
4.2.2 Das SEM legte im Übernahmegesuch an die schwedischen Behör-
den (A12; SEM-Akte […]-23) dar, dass gestützt auf die Meldung
CS-VIS 1 die schwedischen Behörden am (…) 2018 der Beschwerdefüh-
rerin ein Visum, gültig vom (…) bis (…) 2018, ausgestellt hätten. Mit diesem
habe sie sich – gemäss ihren Aussagen – im (…) 2018 in Frankreich und
Deutschland aufgehalten; anschliessend sei sie mit ihrem Kind in die Tür-
kei zurückgereist. Als Beweis, welche den schwedischen Behörden in Ko-
pie zugestellt wurden, habe sie den schweizerischen Behörden ein Arztre-
zept sowie einen Auszug ihrer Sozialversicherung eingereicht. Das SEM
betrachte diese Dokumente nicht als einen genügenden Beweis für eine
Rückkehr in ihr Heimatland, auch ihre Schilderung der Rückreise sei als
unwahrscheinlich zu werten. Überdies fehle ihr Reisepass mit relevanten
Ein- und Ausreisestempeln.
4.2.3 Damit hat das SEM den ihm bekannten Sachverhalt in gebührender
Weise den schwedischen Behörden offengelegt und seine Meinung darge-
legt, weshalb es die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
Rückreise in die Türkei als nicht glaubhaft erachte. Eine irreführende For-
mulierung seitens des SEM, wie von den Beschwerdeführenden behaup-
tet, ist dem Übernahmegesuch nicht zu entnehmen.
4.3 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1
VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Mo-
tiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über
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die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232
E. 5.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2019 die am
20. März 2019 eingereichten Dokumente als untauglichen Beweis für das
Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nach ihrem Aufenthalt in Köln wie-
der in die Türkei zurückgereist. Ausserdem sei der Reisepass, in welchem
der Stempel für eine allfällige Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten ersichtlich wäre, nicht zu den Akten gereicht worden. Auch sei die
Schilderung, wie die Beschwerdeführerin mit einem Paar in die Türkei zu-
rückgereist sei, unwahrscheinlich (vgl. S. 4 der Verfügung). Damit hat die
Vorinstanz in genügender Weise aufgezeigt, weshalb davon auszugehen
sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind seit ihrer Einreise nach
Frankreich im (…) 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ver-
lassen hätten. Im Übrigen ist der blosse Umstand, dass die Beschwerde-
führenden die Auffassung und die Schlussfolgerung des SEM nicht teilen,
keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass der Be-
schwerdeführerin von Schweden ein Visum (gültig vom […] bis […] 2018)
ausgestellt worden sei. Die Angaben, dass sie das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten nach ihrem Aufenthalt in Köln wieder verlassen habe, seien
unglaubhaft. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe das SEM die schwedi-
schen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht
(Art. 11 respektive Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Diesem Gesuch sei innert
Frist entsprochen worden. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwer-
deführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt das SEM des Weiteren
fest, der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage. Weil Schweden für die
Asyl- und Wegweisungsverfahren der gesamten Familie zuständig sei,
würden die Familienmitglieder mit einer Überstellung nach Schweden nicht
getrennt. Aus dem gleichen Grund, um die Einheit der Familie zu bewah-
ren, seien mit dem Entscheid vom 26. April 2019 die Beschwerdeführerin
und ihr Kind dem erweiterten Verfahren respektive dem Kanton D._______
zugeteilt worden (SEM-Akten […]-30 und -32). Dadurch sei das am 10. Ap-
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Seite 11
ril 2019 eingeleitete Dublin-Verfahren indes nicht beendet worden. Zusam-
menfassend sei Schweden für die Durchführung der Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig.
Überdies sei nicht davon auszugehen, dass die Familie bei einer Überstel-
lung nach Schweden einer gravierenden Menschenrechtsverletzung im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Auch
seien hinsichtlich Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine abhängigen Personen
erkennbar, weil weder der in der Schweiz anwesende volljährige Bruder
noch die Tante des Beschwerdeführers als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Ferner sei vorliegend kein
Grund ersichtlich, die Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen,
SR 142.311]) anzuwenden.
5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift daran festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in verschiedenen eu-
ropäischen Ländern im (…) 2018 wieder in die Türkei zurückgekehrt sei,
wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im (…) 2019 aufgehalten habe. Dies er-
gebe sich einerseits aus den widerspruchsfreien Aussagen des Beschwer-
deführers vom 14. Februar 2019 und der Beschwerdeführerin anlässlich
des Dublin-Gesprächs. Anderseits zeuge die Kopie einer Kreditkartenab-
rechnung (sowie die zuvor eingereichte Kopie des Arztzeugnisses vom
27. Februar 2019) vom Umstand, dass Letztere am 20. August 2018 und
am 1. September 2018 mit ihrer persönlichen Kreditkarte in türkischen Ge-
schäften eingekauft habe. Folglich sei Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht an-
wendbar.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwartungen den Ausführun-
gen des SEM folgen, sei auf Art. 10 Dublin-III-VO hinzuweisen. Der Be-
schwerdeführer habe im Februar 2019 und die Beschwerdeführerin im
März 2019 in der Schweiz je ein Asylgesuch eingereicht. Im Rahmen des
Dublin-Gesprächs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Ehe-
mann befinde sich in der Schweiz; damit sei der Vorinstanz der Aufenthalts-
ort eines Familienmitglieds bekannt gewesen (Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO).
5.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen bezüglich der Rückreise der Beschwerdeführerin in die Türkei fest:
So hätten die Aussagen der Beschwerdeführenden kaum Beweiskraft, da
diese als betroffene Partei befangen seien. Ferner habe die Beschwerde-
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Seite 12
führerin im (…) 2018 mit ihrem Kind auf dem Hinweg das Flugzeug genom-
men und auf dem Rückweg in die Türkei seien sie über (…) Stunden mit
einem Auto unterwegs gewesen. Eine solche beschwerliche Reise sei ins-
besondere für ein (damals) (…)-jähriges Kind nicht nachvollziehbar. Zudem
habe aufgrund des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin bei Basel
und in Köln die Möglichkeit bestanden, nach Ablauf ihres Visums illegal auf
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bleiben; aus der – obwohl vom
SEM als unglaubhaft erachteten – illegalen Einreise in die Schweiz könne
ferner die Bereitschaft der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, illegale
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Überdies sei die Schilderung,
wie sie mit ihrem Kind in einem geschlossenen Fahrzeug eine mehrtägige
Reise nach Europa auf sich genommen habe, ebenfalls als unglaubhaft zu
werten. Es sei davon auszugehen, dass die Flucht von den Beschwerde-
führenden längerfristig geplant gewesen sei.
Hinsichtlich der Beweise sei festzustellen, dass dem Arztzeugnis vom
27. Februar 2019 und der Kreditkartenabrechnung vom 9. September
2018 nur geringe Beweiskraft zufalle. Keines dieser Dokumente beweise
eine tatsächliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf türkischem Bo-
den. Ausserdem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Reisepass als
wichtigstes Beweismittel nicht eingereicht worden sei.
Schliesslich sei Art. 10 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht anwendbar,
weil die Familienmitglieder nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten ihre
Asylgesuche eingereicht hätten.
5.4 Der Umstand, so die Beschwerdeführenden in ihrer Replik, dass ihren
Aussagen die Beweiskraft abgesprochen werde, weil sie befangen seien,
sei wohl einzigartig; dieser Logik entsprechend seien Asylsuchende stets
als befangen und daher unglaubhaft zu bezeichnen. Als ebenso abenteu-
erlich sei die vorinstanzliche Meinung zu bezeichnen, aus der illegalen Ein-
reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz könne eine grundsätzliche
Bereitschaft angenommen werden, illegale Dienstleistungen zu beziehen.
Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass es für türkische Personen der
unteren Einkommensschicht durchaus üblich sei, sich mit einem Taxi res-
pektive Kleinbus fortzubewegen (vgl. hierzu BGE 143 IV 97). Die Feststel-
lung des SEM zu den eingereichten Dokumenten sei ausserdem ein blos-
ses Standardargument. Der Fakt, dass die Beschwerdeführerin ihren Rei-
sepass nicht eingereicht habe, sei darauf zurückzuführen, dass es in der
Regel nicht so einfach sei, dafür den Schlepper zu kontaktieren.
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Seite 13
6.
6.1 Vorab ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die vorin-
stanzliche Erwägung, ihren Aussagen sei zufolge Befangenheit jeglicher
Beweiswert abzusprechen, in einem Verfahren, das im Wesentlichen auf
den Aussagen der Betreffenden basiert, nicht der Logik entspricht. Glei-
ches gilt bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdefüh-
rerin sei wegen der illegalen Ausreise bereit auch andere illegale Dienst-
leistungen zu beziehen.
6.2 Wie bereits erwähnt, wird in einem «take charge»-Verfahren für die Zu-
ständigkeitsfrage nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-
VO) vorgegangen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Für diese Prüfung ist jener
Sachverhalt beachtlich, welcher zum Zeitpunkt der Stellung des ersten
Asylantrags auf internationalen Schutz vorgelegen hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO).
6.3 Die Beschwerdeführenden brachten vor, Art. 10 Dublin-III-VO habe ge-
genüber Art. 12 Abs. 4 Dublin-VO Vorrang. Diese Norm ist anwendbar,
wenn ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienange-
hörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher selber ein Antrag-
steller ist und über dessen Asylgesuch noch keine erstinstanzliche Ent-
scheidung getroffen wurde, hat (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, 2014, K1 zu Art. 10). Weil vorliegend die Beschwerdeführenden sich
alle in der Schweiz befinden, ist diese Norm nicht anwendbar.
6.4 Hat ein Mitgliedstaat ein Visum erteilt, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist und aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, ist der Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig, der das Visum ausgestellt hat, solange
der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat
(Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
6.4.1 Der Beschwerdeführerin wurde von Schweden am (…) 2018 ein Vi-
sum (gültig vom […] bis […] 2018) ausgestellt; weniger als sechs Monate
nach Ablauf des Visums – nämlich am 7. März 2019 – hat sie in der
Schweiz um Asyl nachgesucht, was von ihr nicht bestritten wird.
Bestritten wird indes die Zuständigkeit Schwedens, weil sie nach einem
Aufenthalt in Frankreich und Deutschland (von zwei Wochen) im (…) 2018
wieder zurück in die Türkei gefahren sei. Dies wird – wie nachfolgend dar-
gelegt – hingegen vom Gericht bezweifelt.
E-3753/2019
Seite 14
6.4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom
14. Februar 2019, seine Ehefrau halte sich in F._______ auf (A6 S. 3), und
diejenigen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
20. März 2019, wie sie mit ihrem Kind legal zurück in die Türkei und von
dort illegal wieder ausgereist sei, sind zwar nicht widersprüchlich, indes als
pauschal und substanzlos zu werten. Auch wenn eine Reise in einem Auto
weniger teuer erscheint als eine Flugreise, überzeugen die Schilderungen
der Beschwerdeführerin ihre Rückreise betreffend nicht, zumal sie mit den
eingereichten Beweismitteln diese Reisen nicht zu belegen vermag.
6.4.3 Das eingereichte Arztzeugnis mit Datum vom 27. Februar 2019 und
das am 29. Juli 2019 eingereichte Busbillett belegen keine (damalige) An-
wesenheit der Beschwerdeführerin in der Türkei, da diese auch aus Gefäl-
ligkeit ausgefüllt werden können und nur eine geringe Beweiskraft aufwei-
sen. Die Kreditkartenabrechnung vom 19. September 2018 zeigt zwar
Transaktionen vom 17. August und vom 1. September 2018 auf, was indes
nicht beweist, dass die Beschwerdeführerin die auf den Namen H._______
lautende Kreditkarte an diesen Tagen in der Türkei benutzte. Auch der Aus-
zug der Sozialversicherung beweist nicht, dass sich die Beschwerdeführe-
rin am 5. Februar 2019 in der Türkei aufgehalten hat. In diesem Zusam-
menhang fällt im Übrigen auf, dass zwischen September 2018 und Februar
2019 keine Einzahlungen verbucht wurden. Dies ist umso erstaunlicher als
die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Visums im September 2018
in die Türkei zurückgekehrt sein will und den Einträgen der früheren Jahre
fast monatliche Einzahlungen zu entnehmen sind. Im Ergebnis sind die
eingereichten Beweismittel nicht tauglich, um die angebliche Rückkehr der
Beschwerdeführerin mit ihrem Kind ins Heimatland (…) 2018 glaubhaft zu
machen.
6.4.4 Dass die Beschwerdeführerin bis heute – rund neun Monate nach
ihrer Einreise in die Schweiz – das aussagekräftigste Beweismittel, ihren
mit den Ein- und Ausreisestempeln versehenen Reisepass, welcher sich
bei ihrem Schwiegervater befinde (SEM-Akte […]-15 S. 5), nicht zu den
Akten gereicht hat, ist nicht nachvollziehbar. Die mit der Replik diesbezüg-
lich angeführten Erklärungen, es sei nicht so einfach möglich, diesen vom
Schlepper zurückzufordern, sind mit den protokollierten Aussagen nicht zu
vereinbaren und demzufolge nicht glaubhaft.
6.4.5 Im Weiteren ist den Schilderungen der Beschwerdeführenden kein
Grund für eine fluchtartige, illegale Ausreise der Beschwerdeführerin mit
ihrem Kind aus der Türkei Anfang (…) 2019 zu erkennen, zumal gemäss
E-3753/2019
Seite 15
Darlegung des Beschwerdeführers die angebliche Hausrazzia – auch nach
seiner Ausreise im (…) 2019 – ohne Folgen geblieben ist (A6 S. 7 f.). Zu-
sammenfassend erscheint es somit überwiegend wahrscheinlicher, dass
das Verlassen des Heimatstaates durch die Familie geplant war. Folglich
ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach ihrem Aufenthalt in Frankreich und
Deutschland im (…) 2018 wieder verlassen haben.
6.5 Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin seit ih-
rer Einreise im (…) 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr
verlassen hat, hat das SEM folgerichtig gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO (respektive Art. 11 Dublin-III-VO für den Beschwerdeführer) die
schwedischen Behörden am 10. April 2019 um Aufnahme der Beschwer-
deführenden ersucht. Gemäss Art. 21 Dublin-III-VO konnte die Vor-
instanz spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung der Anträge
auf internationalen Schutz – konkret der 7. Februar 2019 respektive der
7. März 2019 – das Aufnahmegesuch bei den schwedischen Behörden ein-
reichen. Diese haben am 30. Mai 2019 dem Gesuch um Übernahme frist-
gerecht zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens
gegeben.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist von Amtes wegen zu prü-
fen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
7.1.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
E-3753/2019
Seite 16
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (Aufnahme-
richtlinie) ergeben.
7.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «hu-
manitären Gründen» (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV 1)
geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
7.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
7.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.3 Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Schweden ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und
Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E-3753/2019
Seite 17
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Schwe-
den in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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