B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3754/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Dänemark,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein dänischer Staatsangerhöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – Dänemark gemäss seinen eigenen Angaben am
(…) verliess und über Schweden, Polen und die Ukraine am 6. April 2017
in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte und das SEM ihm – ebenfalls am gleichen Tag – mitteilte, er sei per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewie-
sen worden,
dass er dort im Beisein seines von der Rechtsberatungsstelle bestimmten
damaligen Rechtsvertreters am 11. April 2017 zu seiner Person befragt
(BzP, Protokoll in den elektronischen Akten des SEM: A11/7) und am
18. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den
elektronischen Akten des SEM: A15/17),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte,
seit 2012 oder 2013 werde eine Art elektromagnetischer Krieg gegen ihn
geführt, hinter dem die dänische Regierung, die NATO oder allenfalls eine
andere, ausländische, Behörde stecke,
dass diese institutionalisierte Form der Folter beziehungsweise der illega-
len Verfolgung unter anderem in der Fälschung von Aussagen und Doku-
menten, Polizeibrutalität, polizeilicher Verfolgung, Drohung, Erpressung,
Belästigung, Tötungsversuchen und Menschenhandel bestehe,
dass die meisten Angriffe über das Internet beziehungsweise die Gewalt-
ausübung direkt mit Energiewaffen erfolge,
dass er (…) ungerechtfertigter Weise bei der Polizei angezeigt und in den
Jahren (…) und (…) gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik ein-
gewiesen worden sei,
dass die Belästigungen durch die dänische Polizei seit seiner Ausreise
zwar aufgehört hätten, er indes immer noch über die Social Media belästigt
werde,
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dass er zu seinen persönlichen Umständen ausführte, er habe das Gym-
nasium abgeschlossen und an der C._______ Studien in (…) und (…) be-
gonnen und Kurse an der D._______ sowie eine praktische Ausbildung bei
(…) besucht,
dass er zuletzt von 2009 bis 2011 als (…) und (…) bei einer (…) gearbeitet
habe,
dass er in B._______ in einer Studentenunterkunft gelebt habe und sein
Leben durch staatliche Studiensubventionen habe bestreiten können,
dass er in medizinischer Hinsicht angab, keine eigentlichen Gesundheits-
probleme zu haben, allerdings gewisse Schwierigkeiten, die auf das zu-
rückgingen, was (…) in der psychiatrischen Klinik geschehen sei,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zur Untermauerung seiner Vor-
bringen verschiedene Bücher vorzeigte sowie namentlich Reiseunterlagen,
medizinische Berichte und einen USB-Stick einreichte,
dass für die weiteren Angaben des Beschwerdeführers und die Beweismit-
tel auf die Akten verwiesen wird,
dass das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. April 2017 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde vom 1. Mai 2017 mit Urteil vom 11. Mai 2017 gut-
hiess, die Verfügung vom 25. April 2017 aufhob und das SEM anwies, auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses zu prüfen,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am
30. Juni 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit englischsprachiger For-
mularbeschwerde vom 4. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
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seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiord-
nung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar in englischer Sprache eingereicht wurde, die
vorformulierten Begehren dem Gericht indessen bekannt und die Begrün-
dung verständlich ist, weshalb auf eine Übersetzung verzichtet werden
kann,
dass auch das Erfordernis der Originalunterschrift als erfüllt betrachtet wer-
den kann,
dass die sich auf der Beschwerdeeingabe – in Kopie – findende Unter-
schrift (vgl. dort S. 7) nämlich offensichtlich mit dem Namenszug (im Origi-
nal) auf dem Briefumschlag der Rechtsmitteleingabe identisch ist,
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dass somit auf die fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 106
Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition und die zulässigen Rügen
im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs.
1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art.
112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann erfüllt, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
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fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält,
dass das SEM zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im We-
sentlichen ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht
asylrelevant,
dass Dänemark vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 lit a AsylG bezeichnet worden sei, womit die gesetzliche Re-
gelvermutung bestehe, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen
sei, diese Grundsatzvermutung umzustossen,
dass insbesondere keine Hinweise vorlägen, dass der dänische Staat auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorgehensweisen zurück-
greife,
dass er selbst ausgeführt habe, er wisse nicht, wer hinter seinen Proble-
men stecke und vermute lediglich, es sei die dänische Regierung, zumal
er auch angegeben habe, nie konkrete Probleme mit den dänischen Be-
hörden gehabt zu haben,
dass die Einweisung in die psychiatrischen Einrichtungen gemäss seinen
eigenen Aussagen nicht durch Behördenwillkür, sondern durch psychiat-
risch geschultes Fachpersonal geschehen sei, was die eingereichten Be-
weismittel unterstrichen, so dass aus diesem Vorbringen keine asylrele-
vante Verfolgung abgeleitet werden könne,
dass in Dänemark sodann von wirksamen Polizei- und Justizorganen aus-
zugehen sei und sich in Bezug auf die weitere Vorbringen keine Hinweise
ergäben, wonach die dänischen Behörden dem Beschwerdeführer den
Schutz vor Drittpersonen nicht gewährten,
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dass das Eintreiben von Schulden schliesslich als rechtsstaatlicher legiti-
mer Akt zu werten und damit nicht asylrelevant sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
damit begründete, die Annahme, wonach Dänemark ein verfolgungssiche-
rer Staat sei, ignoriere den dort vorherrschenden elektromagnetischen
Krieg, welcher zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt worden sei,
dass er gegen Dänemark – oder falls die Verfolger eine andere Gruppe
seien, entsprechend gegen diese – Sanktionen fordere, da dieser Staat
seine eigenen Bürger foltere und verfolge,
dass auch die TV-Sender E._______ und F._______ zu überprüfen seien,
da er von diesen während seinem Aufenthalt in der Schweiz verfolgt und
insbesondere gestalkt worden sei,
dass er in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ausführte, als Bürger
der Europäischen Union (EU) könne er sich frei bewegen, wobei er aller-
dings keinen Ort in Europa oder sonst auf der Welt kenne, wo er sicher
leben könnte, weshalb er nicht wisse, wohin er gehen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, die Verfügung
der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 sei zu bestätigen,
dass das SEM die angefochtene Verfügung ausführlich, umfassend und
zutreffend begründet hat und vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, der „elektromagnetische Krieg“ sei zu einem früheren Zeitpunkt an-
erkannt worden, festzuhalten ist, dass es im vorherigen Beschwerdever-
fahren (vgl. E-2500/2017, Urteil vom 11. Mai 2017) um die Überprüfung
eines Nichteintretensentscheides ging,
dass die materiellen Asylgründe dort demzufolge nicht überprüft worden
sind (vgl. auch den ausdrücklichen Klammerhinweis im erwähnten Urteil
auf S. 4, letztes Lemma),
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dass im Übrigen, mit Hinblick auf das Vorbringen, auch in der Schweiz sei
er – so durch die TV-Sender E._______ und F._______ – verfolgt worden,
nicht ersichtlich ist, inwiefern die Schweiz besser geeignet wäre als Däne-
mark oder ein anderes Land, den Beschwerdeführer vor der von ihm ge-
schilderten Bedrohung durch elektronische Kanäle oder das Internet zu
schützen,
dass hinsichtlich der Bedenken, bei einer Rückkehr nach Dänemark könnte
er erneut zwangsweise in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen
werden oder wegen seinen Studienschulden Probleme bekommen, auszu-
führen ist, dass eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliegt, wenn
staatliche Massnahmen nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen
und hier keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme erkennbar sind,
dass es dem Beschwerdeführer überdies obliegt und zumutbar ist, sich an
die dänischen Behörden zu wenden beziehungsweise den in Dänemark
gegebenen Rechtsmittelweg zu beschreiten, falls er entsprechende Mass-
nahmen als unrechtmässig erachten sollte,
dass es dem Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittelstufe nicht gelingt,
die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetz-
liche Regelvermutung, es komme in Dänemark weder zu asylrelevanter
staatlicher Verfolgung noch gewähre dieser Staat vor nichtstaatlicher Ver-
folgung keinen Schutz, umzustossen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (BVGE
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2013/37 E. 4.4 m.w.H.(vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 unter Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21),
dass sich – nachdem der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Auf-
enthalt von drei Monaten abgelaufen ist – in Bezug auf ein mögliches Auf-
enthaltsrecht nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men [FZA, SR 0.142.112.681]) zwar die Frage nach der Zuständigkeit der
Anordnung der Wegweisung stellen dürfte,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage aber – namentlich auch in Berück-
sichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Pläne zur Konstruk-
tion und zum Vertrieb von Waffen – nicht von einem solchen Aufenthalts-
recht auszugehen ist, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip
tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass weder die allgemeine Lage in Dänemark noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass Dänemark insbesondere über funktionierende Gesundheitsstrukturen
verfügt und allfällig notwendig werdende medizinische Behandlungen des
Beschwerdeführers dort durchgeführt können,
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dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden
Ausführungen des SEM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und der Beschwerde-
führer über einen europäischen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG und Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: