Abtei lung V
E-3755/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Kosovo/Serbien,
vertreten durch Mirjam Zwald, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
27. August 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3755/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Gnijlane stammender ethnischer Al-
baner, dessen Mutter Serbin ist, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 17. Dezember 2003 und gelangte am 21. De-
zember 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Am 23. Dezember 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ summarisch befragt.
Am 26. Januar 2004 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde
zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (...) der
Kosovarischen Demokratischen Initiative (KDI) gewesen, (...). Diese
Partei sei gegen die Unabhängigkeit Kosovos. Sein Vater sei (...)
gewesen und habe als Teilnehmer der serbischen Seite (...) in
C._______ (...). Sein albanischstämmiger Vater sei als einziger
Albaner auf der serbischen Seite aufgetreten. Deshalb habe man das
Todesurteil gegen seinen Vater und ihn ausgesprochen. Bei Kriegs-
ausbruch im März 1999 seien er und seine Familie nach Pristina
geflüchtet, wo sie gemeinsam mit seinen Eltern etwa drei Monate (...)
gewohnt hätten. Er habe in der Uniform der serbischen Polizei
humanitäre Hilfe verteilt. Nach Kriegsende (im Juni 1999) habe er
seine Eltern aus den Augen verloren. Weder die UNMIK noch die
KFOR hätten ihren Aufenthaltsort ausfindig machen können. Er und
seine Ehefrau seien von den NATO-Truppen in das Gebäude des
Exekutivrates und danach ins Gebäude der serbischen Mission
gebracht worden, welche die Kontakte mit der UN-Verwaltung aufrecht
erhalten habe. Er habe von Juni 1999 bis Juni 2001 als (...) im
Exekutivrat der Provinz Kosovo gearbeitet. Seine Ehefrau (E-
4393/2006) sei (...) des damaligen Kulturministers im Kosovo
gewesen. Seit Mitte 2001 habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau
und seinem Kind bei seinem Freund D._______ in E._______
(Pristina) versteckt. Als ihn dort der albanische Geheimdienst
aufgespürt habe, habe ihn D._______ nicht weiter beherbergen
können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Seine
Ehefrau und sein Kind habe er zurückgelassen. Zudem seien nach
dem Einmarsch der NATO-Truppen sechs Mitglieder seiner Partei
umgebracht worden, weshalb er auch um sein Leben gefürchtet habe,
(...).
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Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel ein:
- Mitgliederausweis der Partei „Kosovarische demokratische Initiative“
(KDI) (...),
- Partei-Mitgliederkarte (...),
- Sitzungsprotokoll der KDI vom (...),
- vier Zeitungsausschnitte,
- Computerdiskette, Inhaltsverzeichnis der Videokassetten,
- Verzeichnis von Videoaufnahmen.
Ausserdem gab er eine serbische Identitätskarte, ein Militärbüchlein
vom (...) sowie eine Durchgangskarte (Propusnica) des ehemaligen
Arbeitgebers, vorläufiger Exekutivrat Serbiens für die Provinz Kosovo
und Metochija, zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 27. August 2004 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft standhalten würden. Dabei hielt es fest, der Be-
schwerdeführer habe die Möglichkeit, sich den geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen im Kosovo durch einen Wegzug nach Ser-
bien zu entziehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand
die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 an die vormals zuständige Schwei -
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die auf -
schiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als
unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Auf die Begründung im
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Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel in Kopie samt
Übersetzung eingereicht:
- Zeitungsartikel „Mord und Entführung“ vom (...),
- undatierte Äusserung des Beschwerdeführers als (...) der KDI,
- Zeitungsausschnitt Politika vom (...),
- Mitteilung des Beschwerdeführers als (...) der KDI vom (...),
- Mitteilung des Präsidiums der KDI vom (...),
- Mitteilung in der Zeitung „Kosova Sot“ vom (...).
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 4. November 2004 wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, seine Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen.
E.
Am 16. November 2004 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. November
2004 die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 9. Dezember 2004 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung und beantragte, er sei von der ARK persönlich zu be-
fragen.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der ARK hängigen Verfahren.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben,
zu der seit dem letzten Schriftenwechsel veränderten Sachlage be-
treffend seine Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen.
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J.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung und reichte betreffend seine Ehefrau ein Arztzeugnis von Dr.
med. F._______ vom 9. Juni 2010 zu den Akten.
K.
Am 28. Juni 2010 wurden zwei Schreiben von Freunden vom 11. Juni
2010 (aus Belgrad) und vom 14. Juni 2010 (aus Nis), drei Berichte be-
treffend Albaner in Belgrad (aus dem Internet) sowie verschiedene
Unterlagen betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau (E-4393/2006) in der Schweiz eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und seiner Kinder (E-4393/2006) koordiniert behan-
delt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, den eingereichten Unterlagen könne entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer (...) der KDI gewesen sei. Zudem
habe er mittels eines Zeitungsberichts belegen können, dass sein
Vater auf serbischer Seite (...) in C._______ teilgenommen habe. Es
sei somit nachvollziehbar, dass sich die albanischen Verwandten
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(Familie G._______) von seinem Vater distanziert hätten. Es treffe
jedoch nicht zu, dass sich die Familie auch vom Beschwerdeführer
distanziert habe. Sein Name sei im Bericht nicht erwähnt. In
Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine
Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln untermauert und alles bis
ins Detail geregelt habe, und aufgrund seiner Verbindungen und
früheren Tätigkeiten ein grosses Beziehungsnetz in seinem
Herkunftsland habe, könne nicht geglaubt werden, dass er dort
niemanden habe, den er kontaktieren könne, um zu erfahren, wo sich
seine Ehefrau und sein Sohn aufhielten. Weiter habe der Beschwerde-
führer zu seiner Ausreise unterschiedliche Aussagen gemacht. Daher
müssten diese Ausführungen bezweifelt werden. Zwar könnten auf-
grund der Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers
Drohungen von albanischen Extremisten nicht ausgeschlossen wer-
den. So soll irgendeine albanische Gruppierung ein Todesurteil gegen
ihn erlassen haben. Der Beschwerdeführer wisse hiezu jedoch nichts
Näheres. Angesichts der geltend gemachten Gefährdungslage könne
aber nicht geglaubt werden, dass sich der Beschwerdeführer von Mitte
2001 bis Ende 2003 im Kosovo aufgehalten und sein Leben riskiert
habe. Zwar habe er erklärt, sich versteckt zu haben, gleichzeitig sei er
jedoch für die Partei tätig gewesen. Dies entspreche nicht dem Verhal-
ten einer Person, die an Leib und Leben bedroht sei und sich verste-
cken müsse. Aufgrund der früheren Tätigkeiten und seiner Nähe und
verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Serben und seiner zahlrei-
chen Aufenthalte in Serbien sei vielmehr davon auszugehen, dass er
vor der Ausreise in Serbien gewohnt habe. Weiter sei realitätsfremd,
dass dem Beschwerdeführer, der angeblich von der albanischen Ge-
heimpolizei in seinem Versteck in Pristina aufgespürt worden und fünf
bis sechsmal bei seinem Freund D._______ gesucht worden sei,
nichts zugestossen sei. Zudem sei er erst eineinhalb Monate später
ausgereist und habe seine ebenfalls bedrohte Ehefrau und sein Kind
in jenem Haus zurückgelassen. Die diesbezüglichen Aussagen seien
auch widersprüchlich. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer über
sein Leben und seine Aktivitäten bis Mitte 2001 detailreich berichtet.
Über die Erlebnisse und das Geschehen seit diesem Zeitpunkt bis zur
Ausreise habe er praktisch nichts zu berichten gehabt ausser dass er
von der albanischen Geheimpolizei aufgespürt worden sei, was wie-
derum die Zweifel an seinem Aufenthalt in der Zeit von Mitte 2001 bis
zur Ausreise Ende 2003 in Pristina bestätige. Die Vorbringen bezüglich
dieser Zeit könnten deshalb nicht geglaubt werden. Soweit der Be-
schwerdeführer schliesslich geltend gemacht habe, er sei im Kosovo
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an Leib und Leben gefährdet, weil er einer serbenfreundlichen Partei
angehört habe und dies bekannt sei, führte die Vorinstanz weiter aus,
der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich diesen Verfol-
gungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatstaates, nach Serbien, zu entziehen. Dabei sei er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Be-
schwerdeführer werde sowohl von serbischer als auch albanischer
Seite verfolgt und habe weder in Serbien noch im Kosovo eine Auf-
enthaltsberechtigung respektive Anwesenheitsberechtigung. Die Ser-
ben seien auf seine Mitarbeit nicht mehr angewiesen. Für die Albaner
gelte er als Verräter. Im Weiteren habe er anlässlich der kantonalen
Befragung wichtige Unterlagen nicht abgeben dürfen, wobei man ihm
erklärt habe, man würde sich bei ihm melden, falls sie benötigt wür-
den. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe er nie in Serbien
gelebt. Er habe zuletzt in Pristina und im Haus seines Freundes ge-
lebt, bis sein Sohn zur Welt gekommen sei. Nachdem immer wieder
Albaner vorbeigekommen seien, sei sein Freund D._______ nicht
mehr in der Lage gewesen, ihn, seine Ehefrau und das neugeborene
Kind zu verstecken.
In den eingereichten Zeitungsartikeln und Mitteilungen aus dem Jahre
1999 wird über Vorfälle im Kosovo sowie über die Tätigkeit und Ver-
lautbarungen der KDI berichtet.
Im Zeitungsartikel „Mord und Entführung“ wird von Übergriffen durch
die UCK - Entführung des (...) der KDI, die Tötung eines Mitglieds der
lokalen Sicherheitseinheit sowie die Beschädigung des Hauses einer
weiteren serbisch loyalen Person - berichtet.
In einer undatierten Abschrift „Äusserung“ kritisierte der Beschwerde-
führer als (...) der KDI das Massaker an Kindern in Pec durch
albanische Banden.
In einer Mitteilung des Beschwerdeführers als (...) der KDI vom (...)
berichtet dieser über eine Sitzung der KDI betreffend Verhandlungen in
H._______, von der politischen Situation sowie der Situation auf dem
Territorium Kosovos.
In einer Mitteilung des Präsidiums der KDI vom (...) wird die
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Unterstützung der multinationalen staatlichen Delegation und des (...)
der KDI in C._______ verteidigt und die Delegation der Kosovo-
Albaner dazu aufgerufen, sich den „Aspekten“ der serbischen
staatlichen Delegation anzuschliessen.
Dem eingereichten Artikel der Politika vom (...) ist ein Aufruf der KDI
an Europa für eine Lösung auf dem Balkan zu entnehmen.
In der Ausgabe der Zeitung „Kosova Sot“ vom (...) distanziert sich die
Familie G._______ vom Vater des Beschwerdeführers – A._______.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2004 hielt die Vorins-
tanz an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, der Beschwerde-
führer sei (...) der KDI gewesen. A._______, der sein Vater sein soll,
habe (...) der Serben (...) in C._______ teilgenommen. Die Vorinstanz
habe sich zu den früher eingereichten Unterlagen mit gleichem Inhalt,
wie die auf Rechtsmittelebene eingereichten, bereits ausführlich ge-
äussert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Serbien zu-
rückkehren könne. Es sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau und
seine Mutter aus Serbien stammten. Der Beschwerdeführer habe in
Serbien geheiratet, sein Sohn sei in Nis geboren. Er habe den Militär -
dienst in Serbien geleistet. Aufgrund der abgegebenen Karte seines
Arbeitgebers habe er in Belgrad gearbeitet und gelebt. Seine Anga-
ben, wonach er nie in Serbien gewesen sei, würden daher seinen frü-
heren Angaben klar widersprechen. Er habe auch nicht Stellung zu
den Ausführungen der Vorinstanz über seinen angeblichen Aufenthalt
von Mitte 2001 bis 2003 in Pristina genommen.
4.4 In seiner Replik vom 9. Dezember 2004 wendet der Beschwerde-
führer ein, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, da die Serben
ihn nicht mehr benötigen würden. Er habe viele Wochen versteckt in
Pristina gelebt. Seine Heirat habe nur deshalb in Serbien stattgefun-
den, weil man ihn dort nicht gekannt habe. Für die Geburt des Sohnes
seien er und seine Ehefrau ebenfalls nur kurz nach Nis gereist, wo
seine Ehefrau wegen ihrer albanischen Herkunft schlecht betreut
worden sei. Im Kosovo wäre es für sie zu gefährlich gewesen. Er habe
diese zwei Aufenthalte nicht erwähnt, weil sie nur kurz gewesen seien.
4.5 Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 wurde der Beschwerde-
führer auf die seit dem letzten Schriftenwechsel veränderte Sachlage
hingewiesen und festgestellt, es sei davon auszugehen, dass er so-
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wohl Staatsangehöriger der Replik Kosovo als auch von Serbien sei.
Das Bundesverwaltungsgericht dürfte daher davon ausgehen, dass er
sich aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit in Serbien nieder-
lassen könne. Diesfalls wäre die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft von vornherein ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhielt
Gelegenheit, zu dieser veränderten Sachlage schriftlich Stellung zu
nehmen.
4.6 In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2010 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er erhalte nicht automatisch die serbische
Staatsangehörigkeit und könne auch keinen Wohnsitz in Serbien
nehmen. Er wisse auch nicht wie er in den Besitz einer solchen ge-
langen könnte. Zudem würde er bei einer Rückkehr nach Serbien
wahrscheinlich mit grossen Problemen konfrontiert. Für Albanisch-
stämmige gebe es in Serbien keine entsprechenden Hilfsangebote wie
in der Schweiz. Zudem wohne er seit sechseinhalb Jahren in der
Schweiz. Seine Kinder würden vermehrt nur Deutsch sprechen und
hier die Schulen besuchen. In Serbien gebe es keine Stelle, die Fami-
lien vor serbischen oder albanischen Übergriffen schützen würden. Als
ethnischer Albaner wäre er in Serbien täglich mit aggressivem Verhal-
ten der Nachbarn konfrontiert, zumal er im Krieg als Vermittler zwi-
schen Albanern und Serben eine zentrale Funktion inne gehabt habe.
Im Übrigen leide seine Ehefrau wegen den Folgen des Krieges an
einer posttraumatischen Belastungsstörung und benötige eine Psy-
chotherapie und Psychopharmaka.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
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troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch bei der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht massgeb-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der
das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass aufgrund der mittels entsprechender Beweismittel glaubhaft ge-
machten (...) des Beschwerdeführers (...) der KDI - sein Vater hat
zudem (...) der Serben (...) in C._______ teilgenommen und sich
dadurch exponiert - die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor
Übergriffen oder Drohungen durch albanische Extremisten im Kosovo
zumindest im Zeitpunkt seiner Ausreise berechtigt erschienen. Ob sie
dies auch noch im heutigen Zeitpunkt sind, kann angesichts der
hienach gemachten Feststellungen offen gelassen werden.
Wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 ausgeführt, ist der
Beschwerdeführer - gestützt auf die Angaben zur Identität (vgl. A1, S.
1) sowie der in seiner Identitätskarte enthaltenen Herkunft (Gnjilane) -
als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu bezeichnen. Wie bereits
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festgestellt, hiess sein Heimatstaat im Zeitpunkt seiner Ausreise Ser-
bien und Montenegro, wobei sich Montenegro im Jahre 2006 als un-
abhängiger, souveräner Staat abspaltete. Am 17. Februar 2008 löste
sich vom verbleibenden Serbien die Republik Kosovo ebenfalls ab und
erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue
Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz -
haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen
Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesver-
waltungsgericht aus (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010, D-7561/2008).
Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 besitzt der
Beschwerdeführer auch die serbische Staatsangehörigkeit, da er auf
dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde.
Gemäss Art. 114 Abs. 3 der neuen serbischen Verfassung, welche am
8. November 2006 in Kraft getreten ist, anerkennt Serbien die Republik
Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen
des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Re-
publik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer
ebenfalls besitzt, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen
anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Asylsu-
chende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfol-
gung finden können. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner
serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Zwar
schliesst das Bundesverwaltungsgericht Übergriffe von Privatpersonen
auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig aus. Vorliegend be-
stehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerde-
führer aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit in Serbien
asylrechtlich relevante Verfolgung droht, zumal er sich politisch nie
gegen Serbien geäussert hat und seine Mutter serbischer Ethnie ist
(vgl. Akte A12 S. 7). Zudem ist den in der Stellungnahme vom 16. Juni
2010 geäusserten Befürchtungen, wonach er aufgrund seiner Funktion
während des Krieges mit Anfeindungen seitens Albanern wie auch
Serben rechnen müsse, entgegenzuhalten, dass sich der Beschwer-
deführer als Mitglied der Kosovarischen Demokratischen Initiative
(KDI) gerade für die Interessen der Serben eingesetzt hat.
Unter diesen Umständen ist die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen (vgl.
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W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 35; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 24, Rz. 106 und 107).
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
kann. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Vorab ist zudem auf die bereits hievor gemachten Feststellungen
hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer sowohl über die Staats-
angehörigkeit der Republik Kosovo als auch, infolge seiner serbischen
Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik
Serbien über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Aufgrund der
früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers (...) der KDI können
Drohungen und Übergriffe im Kosovo durch albanische Extremisten
und damit die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der
Beschwerdeführer kann sich jedoch aufgrund seiner serbischen
Staatsangehörigkeit in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür,
dass ihm in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, liegen
wie hievor bereits festgestellt (vgl. E.5.3), nicht vor. Deshalb wird im
Folgenden lediglich geprüft, ob dem Wegweisungsvollzug nach
Serbien Hindernisse entgegen stehen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art.
112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 32 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämt-
liche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Serbien (vgl.
Zif. 7.1) - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar
erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen
Kriterien zu verzichten.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5
7.5.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-
kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse.
7.5.2 Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen der Be-
schwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, stellen
grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erschei-
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nen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist vorliegend
Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer verfügt zwar
über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (Gymnasiumabschluss
sowie eine Ausbildung als Chemietechniker und ein mehrjähriges Ju-
rastudium ohne Abschluss; vgl. Akten A1, S. 2 und A12, S. 7). Über-
dies arbeitete er als Sportberater. Zudem hat er sich in der Vergan-
genheit in Serbien aufgehalten und verfügt auch heute noch über ge -
wisse Kontakte zu Personen in Serbien (vgl. Sachverhalt Bst. K). Hin-
gegen hält er sich seit nahezu sieben Jahren in der Schweiz auf. Da-
her ist fraglich, ob er in Serbien auch heute noch auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Aufgrund der Unabhängigkeits-
erklärung Kosovos - und erst recht, nachdem diese vom Internationa-
len Gerichtshof (IGH) jüngst bestätigt wurde - dürfte der Beschwerde-
führer - wie auch seine Ehefrau und seine zwei Kinder (E-4393/2006) -
als Angehöriger der albanischen Ethnie (vgl. Akte A1 S. 2) regelmässig
mit ethnisch motivierten Ressentiments der serbischen Bevölkerung
konfrontiert sein, zumal dem serbischen Normalbürger nicht bekannt
sein kann, dass der Beschwerdeführer vor über zehn Jahren im Koso-
vokonflikt - als Mitglied der Kosovarischen Demokratischen Initiative
(KDI) - eine pro-serbische Haltung eingenommen hat. Es ist deshalb
auch wenig realistisch, dass es namentlich dem Beschwerdeführer -
dessen Ehefrau überdies unter Depressionen leidet (vgl. Eingabe vom
16. Juni 2010) - gelingen wird, als ethnischer Albaner ohne weiteres
soziale Kontakte zu serbischen Personen zu knüpfen. Wie bereits im
Urteil der Ehefrau festgestellt worden ist, dürften es auch seine Kinder
aufgrund ihrer Abstammung schwer haben, Kontakte zu anderen Kin-
dern ihres Alters zu knüpfen und aufrecht zu erhalten. Vor diesem
Hintergrund sind auch die Aussichten des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzu-
bauen, als sehr gering einzuschätzen. Zwar könnten sie in Serbien mit
der finanziellen Unterstützung durch den serbischen Staat rechnen. Es
wäre daher durchaus denkbar, dass sie sich in einer Grossstadt eini -
germassen integrieren könnten, dies jedoch unter der Voraussetzung,
dass sie dort über ein soziales Netz verfügen. Vorliegend ist ein sol -
ches Beziehungsnetz jedoch zu verneinen, was umso wahrscheinli-
cher gilt, als ihre in Nis und Belgrad wohnhaften Freunde mit Schrei-
ben vom 11. Juni 2010 und 14. Juni 2010 die Lage des Beschwerde-
führers und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Serbien als
sehr schwierig einschätzen und selber nicht in der Lage seien, sie zu
unterstützen, da sie mit Problemen seitens Behörden und Nachbarn
konfrontiert würden.
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7.5.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art.
83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der Verfügung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2003 sind
demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzu -
weisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer die hälfti -
gen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Diese
werden mit dem am 19. November 2004 geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zuviel bezahlte
Betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
9.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durch-
gedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihren Eingaben
vom 1. und 7. September 2010 (Posteingang) einen Aufwand von ins-
gesamt 3'761.20 (14.95 Stunden à Fr. 220.-- und Auslagen von Fr.
206.50, inkl. Mehrwertsteuer) aus, welcher das Beschwerdeverfahren
der Ehefrau und der Kinder (E-4393/2006) miteinschliesst. Dieser er-
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scheint indessen nicht angemessen, denn darin werden Aufwendun-
gen im Zusammenhang mit der Unterkunft, medizinischen Fragen,
Arbeitgeberabklärungen, etc. geltend gemacht, welche ausserhalb des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegen. Der Gesamtaufwand wird
daher auf insgesamt 8.95 Stunden à Fr. 220.-- (Fr. 1'969.--) und eine
Spesenpauschale von Fr. 100.-- gekürzt, was einen Betrag von total
Fr. 2'226.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausmacht. Gestützt
auf die oben erwähnte hälftige Kürzung wird die vom BFM zu entrich-
tende Parteientschädigung somit auf Fr. 1'113.25 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. August 2004
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 300.-- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'113.25 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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