B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3757/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi ,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab,
dass er am (…) in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem
Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war,
dass am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm
dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Ungarns für
das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährt wurde, wobei er zu Protokoll gab, er habe in Ungarn mehrere
Monate in Haft verbracht und die Einreichung eines Asylgesuchs sei ihm
durch die ungarischen Behörden verwehrt worden,
dass der Beschwerdeführer zwei Verfügungen der ungarischen Behörden
vom 15. Dezember 2011 beziehungsweise 24. Februar 2012 sowie eine
Identitätskarte und mehrere Fotos aus seiner Zeit bei der eritreischen Ar-
mee in Kopie einreichte,
dass das BFM am 18. Mai 2012 an die ungarischen Behörden ein Ersu-
chen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin II-VO) richtete,
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 23. Mai 2012 der
Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmten unter Hinweis
darauf, dass im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Rumänien am
21. Februar 2012 die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwer-
deführers übernommen habe,
dass das BFM am 29. Mai 2012 an die rumänischen Behörden ein Ersu-
chen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO richteten und Rumänien sich mit Schreiben
vom 12. Juni 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig
erklärte,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2012
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012 um eine Ver-
längerung der Frist zur Stellungnahme um 30 Tage ersuchte und darauf-
hin das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 die Frist bis zum 2. Juli
2012 erstreckte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2012 – eröffnet am 11. Juli 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, die rumänischen Behörden hätten
dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e (Dublin II-VO) zugestimmt,
dass somit Rumänien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung
der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Dublin II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
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dass der Beschwerdeführer innert der ihm zur diesbezüglichen Stellung-
nahme gewährten Frist keine Einwände gegen eine Zuständigkeit Rumä-
niens für sein Asylgesuch erhoben habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 12. Dezember 2012 zu erfol-
gen habe,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers
nach Rumänien vorliegen würden und weder die dort herrschende Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Rumänien sprechen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dort-
hin als zulässig und zumutbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, diese sei aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter das BFM aufzufordern, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Prüfung des vorlie-
genden Asylgesuchs zuständig zu erklären,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Fürsorgebestätigung der
C._______ vom 13. Juli 2012 einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nicht gefolgt werden kann,
dass der Umstand, dass die Zustellung der Verfügungen des BFM vom
12. beziehungsweise 25. Juni 2012 an den Beschwerdeführer persönlich
erfolgte, nicht zu beanstanden ist, da seine zwischenzeitliche Rechtsver-
tretung erst mit Schreiben vom 3. Juli 2012 und diesem beigelegter Voll-
macht gleichen Datums die Übernahme des Vertretungsmandats anzeig-
te,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
12. Juni 2012 eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Stellung-
nahme bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien einräumte
und diese Fristansetzung in Anbetracht des beschleunigten Nichteintre-
tensverfahrens angemessen erscheint,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 implizit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um 30
Tage abwies und eine kurze Notfrist ansetzte,
dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da der Beschwerdeführer
in seinem Fristerstreckungsgesuch keine zureichenden Gründe im Sinne
von Art. 22 Abs. 2 VwVG vorgebracht hat,
dass ohnehin der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe aus-
führlich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Rumä-
nien Stellung genommen und damit die versäumte Handlung nachgeholt
hat, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt erachtet werden
könnte,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent-
scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-Verordnung prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM die rumänischen Behörden am 29. Mai 2012 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin II-VO ersuchte, und diese dem Gesuch um Übernahme am
12. Juni 2012 ausdrücklich zustimmten,
dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den
für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt,
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dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der
Dublin II-VO nur dann gerügt werden kann, wenn eine Wiederaufnahme
durch einen unzutreffend bestimmten Staat zu einer Verletzung der
EMRK führen würde, oder die Anwendung der Dublin II-VO, das Konsul-
tationsverfahren oder die daraus resultierende Zustimmung des ersuch-
ten Mitgliedsstaats als grob fehlerhaft zu bezeichnen wären (vgl. dazu
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 20 mit Verweis auf K10 f. zu Art. 19),
dass vorliegend keine Hinweise auf eine drohende Verletzung einer durch
die EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers vorliegen,
dass insbesondere die Wegweisung nach Rumänien keine Verletzung
von Art. 8 EMRK darstellt, da das Verhältnis des Beschwerdeführers zu
seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (vier Cousins) keine durch
diese Bestimmung geschützte Familienbeziehung ist, und auch keine An-
haltspunkte für eine drohende gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung in Rumänien vorliegen,
dass ferner weder den rumänischen Behörden noch dem BFM ein grob
fehlerhaftes Vorgehen bei der Feststellung der Zuständigkeit für das Be-
gehren des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann,
dass Abklärungen hinsichtlich der Zuständigkeit durch den ersuchten Mit-
gliedsstaat vorzunehmen sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO) und daher
die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe die Zuständigkeit Ru-
mäniens für sein Asylverfahren nicht hinreichend abgeklärt, nicht gehört
werden kann,
dass ein allfälliges nicht rechtskonformes Vorgehen der ungarischen Be-
hörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und daher auf
die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzu-
gehen ist,
dass somit die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Zuständig-
keit Rumäniens für das vorliegende Asylverfahren nicht zu überzeugen
vermögen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres in einen
Drittstaat (vorliegend Rumänien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung
des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer sich im Weiteren zwar gegen eine Rückkehr
nach Rumänien ausspricht, indem er geltend macht, es drohe ihm in An-
betracht der Abweisung seines Asylgesuchs durch die rumänischen Be-
hörden eine Rückführung in den Heimatstaat,
dass aber Rumänien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass die Dublin II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-
Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist,
dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus
dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernst-
hafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des zuständigen Staa-
tes im konkreten Fall das internationale Völkerrecht nicht respektieren
würden (BVGE 2001/9 E. 6, BVGE 2010/45 E. 7.5.),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine An-
haltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im konkreten
Fall nicht an die aus den oben genannten völkerrechtlichen Verträgen re-
sultierenden Verpflichtungen hält,
dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem rechtsstaatlich
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korrekten Verfahren prüfen und ihm obliegende völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen allenfalls verletzen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Rumänien seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, einhalte,
mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl.
vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-
7.5, S. 637-639),
dass das Gericht zudem nicht zum Schluss gelangt, Rumänien verletze
nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenste-
hen könnten,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen und
aus diesem Grunde das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
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verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
vorgebrachten und belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: