B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3757/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2017 / N (…).
E-3757/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2015 auf illegalem Weg und reiste am 30. August 2015 in die
Schweiz ein, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 7. September 2015 und der Anhörung vom
18. April 2017 brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ ge-
boren und habe dort die Schule bis zur (…) Klasse besucht. An der BzP
machte er geltend, danach die Schule abgebrochen zu haben und am (…)
2015 aus Eritrea ausgereist zu sein, da er nicht habe riskieren wollen, in
den Militärdienst eingezogen zu werden. An der Anhörung fügte er hinzu,
er habe bereits während der (…) und (…) Klasse immer wieder Vorladun-
gen für den Militärdienst erhalten.
Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 eröffnet am 6. Juni 2017 verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gab der
Beschwerdeführer zu verstehen, dass er eine Beschwerde gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz einreichen möchte. Dem Schreiben legte er eine Ko-
pie seines Ausweises für Asylsuchende bei.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Gleichentags erwog die damalige Instruktionsrichterin des Bundesverwal-
tungsgerichts, dass die Eingabe des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen nicht genüge, weshalb sie ihm eine Frist zur Beschwerdeverbesserung
gewährte.
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Seite 3
F.
Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Juli 2017 beantragte der Beschwerde-
führer nunmehr vertreten durch die Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Unzulässigkeit (eventuell Unzumutbarkeit) des Wegweisungs-
vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers Kopien der Identitätskarten seiner Eltern (inkl. Überset-
zung), ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers im Original (inkl. Überset-
zung) sowie eine Übersetzung seines Taufscheins nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.6 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vo-
rinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 3
der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sind wie bereits von der
Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 festge-
stellt mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Ge-
genstand des Verfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.3 Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Be-
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schwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behand-
lung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimm-
ten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich
die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlos-
sen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde wie
vorliegend als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder unzumutbar. Er macht
insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug ver-
letze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
5.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Sie
merkte dabei an, dass es ihr aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur
Ausreise aus Eritrea und der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdefüh-
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Seite 6
rers nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönli-
chen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern.
5.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, tatsächlich plausi-
bel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 13.4).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgese-
hen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert
E-3757/2017
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werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
6.2.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
6.2.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
6.2.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung
des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang
ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
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Seite 8
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das
Gericht explizit fest, dass sich die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea
derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
6.2.5 Demzufolge stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den National-
dienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen
auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko
einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit oder
des Verbots der Folter und unmenschlichen Behandlung während des Na-
tionaldiensts (Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK).
6.2.6 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhalts-
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilli-
gen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung
befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation
in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisge-
mäss nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen als zulässig. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwal-
tungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung
ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O.
E. 6.2).
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7.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert), in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hatte,
kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum
Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas die frühere Praxis der Zumutbarkeit einer Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 12) nicht länger berechtigt sei. Jedoch müsse mit Blick auf
die schwierige allgemeine und insbesondere wirtschaftliche Lage des
Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zit. Urteil E. 17.2).
7.4 Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich beim Beschwer-
deführer um einen jungen Mann, der über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz (Eltern, […] Brüder und […] Schwestern [vgl. A3 Ziff. 3.01 sowie
A18 F24 ff.]) sowie eine mehrjährige Schulbildung verfügt, gesund ist (vgl.
A3 Ziff. 8.02) und eigenen Angaben zufolge in seiner Freizeit in der Land-
wirtschaft gearbeitet hat (vgl. A18 F34). Besondere individuelle Umstände,
aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen
Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind demnach den Akten auch
nicht zu entnehmen.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 10
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gutgeheissen.
10.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen (zumal den Akten
auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen
Verhältnisse zu entnehmen sind).
10.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3757/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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