B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3760/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann,
Advokatur Aussersihl,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017
E-788/2017 ([…]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 anerkannte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) den Gesuchsteller als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
A.b Am 5. Dezember 2016 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein sinnge-
mässes Gesuch um Einbezug seiner beiden Kinder in seine Flüchtlingsei-
genschaft und sein Asyl sowie um Bewilligung ihrer Einreise gestützt auf
Art. 51 AsylG (SR 142.31).
A.c Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bewilligte das SEM die Einreise der
beiden Kinder nicht und lehnte deren Gesuch um Familienasyl ab.
A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 6. Februar
2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-788/2017 vom 6. Ap-
ril 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht die Revision des Urteils E-788/2017. Es sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben, den beiden Töchtern die Einreise zu bewilligen
und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache als Wiedererwä-
gungsgesuch an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die un-
terzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzu-
setzen.
Zur Begründung machte er dabei das Vorliegen neuer Beweismittel geltend
und reichte ein Schreiben der Kindsmutter vom 2. März 2017, ein Schrei-
ben seiner Schwester vom 3. April 2017, ein Gutachten zur Abstammungs-
untersuchung der B._______ vom 19. April 2017, eine Kursbestätigung der
C._______ vom 2. Juni 2017 und ein Schreiben der D._______ vom 27.
Juni 2017, ein. Die Dokumente würden belegen, dass die Kindsmutter die
beiden Töchter nach der Trennung in die Verantwortung des Gesuchstel-
lers gegeben habe. Da er im Militärdienst gewesen sei, habe er seine Töch-
ter bis zur Heirat mit seiner zweiten Frau bei seiner Schwester zurückge-
lassen. Nach der Trennung von seiner zweiten Frau habe er die Töchter,
während seiner militärdienstbedingten Abwesenheit, wiederum bei seiner
Schwester gelassen.
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C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wies die zuständige Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Gesuchsteller auf, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu bezahlen, ansonsten auf das Re-
visionsgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 18. Juli 2017 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 6. April 2017
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.5 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer
Beweismittel im Sinne von Art. 123. Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Das Revisi-
onsgesuch ist damit hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfah-
renen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
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von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdi-
gung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
3.3 Das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 19. April 2017, die
Kursbestätigung vom 2. Juni 2017 und das Schreiben der D._______ vom
27. Juni 2017 können im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berück-
sichtigung finden, weil sie erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens
entstanden sind (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). Im Üb-
rigen war die Vaterschaft des Gesuchstellers weder vom SEM noch vom
Gericht in Frage gestellt worden (vgl. Urteil E-788/2017 E. 6.5).
3.4 Im Beschwerdeurteil vom 6. April 2017 wurde festgestellt, dass der Ge-
suchsteller eine mit der Geburt der beiden Töchter angefangene und in der
Folge dauerhaft gelebte Familiengemeinschaft zu den beiden Töchtern
nicht habe glaubhaft machen können. Dabei wurde auf die unterschiedli-
chen Versionen der Betreuung der Kinder in inhaltlicher und zeitlicher Hin-
sicht verwiesen. Er habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass
seine Töchter nach der Trennung ihrer Eltern nicht bei der Mutter verblie-
ben respektive eine (hypothetische) Familiengemeinschaft mit dem Vater
alleine aufgrund dessen Flucht, mithin gänzlich unfreiwillig, getrennt wor-
den wäre. Ein fester Wille der Familienmitglieder als Familie zusammenzu-
leben, sei den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal er nach seiner
Asylgewährung fünf Monate lang zuwartete, bis er sein Nachzugsgesuch
einreichte. Die nun eingereichten Schreiben der Kindsmutter vom
2. März 2017 und dasjenige seiner Schwester vom 3. April 2017, wonach
der Gesuchsteller die beiden Töchter während seines Militärdienstes bei
seiner Schwester gelassen habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer vorbestehen-
den und dauerhaft gelebten Familiengemeinschaft zu bewirken. Aufgrund
der Nähe dieser Personen zum Gesuchsteller sind die beiden Schreiben
als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, denen nur ein sehr geringer Be-
weiswert zukommt. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Schreiben
als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu bezeichnen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 6. Ap-
ril 2017 ist demzufolge abzuweisen.
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Seite 6
5.
Eine Überweisung der Sache an das SEM muss nicht von Amtes wegen
erfolgen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1); sie rechtfertigt sich auch inhaltlich
nicht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzu-
setzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 18. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1‘500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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