B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3761/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Kosovo,
beide wohnhaft c/o (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen, aus Kosovo stammende ethnische Al-
banerinnen, am 15. Mai 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie tags dar-
auf um Asyl nachsuchten,
dass der Ehemann resp. Vater der Beschwerdeführerinnen, C._______,
seit dem (…) 2000 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt,
dass die Beschwerdeführerin A._______ und C._______ im Jahr 2009 in
Kosovo geheiratet haben,
dass gemäss Ausführung in der Beschwerde bei der kantonalen Behörde
ein Gesuch um Familiennachzug hängig sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (…) vom 25. Mai 2012 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 13. Juni 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, es sei schwierig für sie, ohne Ehemann bei
seiner Familie zu leben; sie habe insbesondere Probleme mit ihrem
Schwiegervater und halte es deswegen nicht mehr länger aus in ihrer
Heimat,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – den Beschwerdeführe-
rinnen am 15. Juni 2012 eröffnet – das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rinnen vom 16. Mai 2012 abwies und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] nicht stand,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnete und dabei festhielt, die Beschwerdeführerinnen kön-
nen sich weder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
noch auf Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen,
dass die Beschwerdeführerin A._______ für sich und ihre Tochter
B._______ mit frist- und formgerechter Eingabe vom 16. Juli 2012 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-
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Verfügung vom 14. Juni 2012 einreichte und dabei die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt, die Feststellung
der Unzumutbarkeit resp. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzug und
die vorläufige Aufnahme beantragte,
dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, das vorliegende Verfahren sei
bis zum Abschluss des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend des
Gesuchs um Familiennachzug zu sistieren; den Beschwerdeführerinnen
sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass die Verfügung des BFM nur betreffend den Wegweisungsvollzug
angefochten wurde, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung von Asyl unangefochten in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 der Antrag betreffend Sis-
tierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des fremdenpoli-
zeilichen Verfahrens betreffend das Gesuch um Familiennachzug abge-
wiesen wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwer-
deführerinnen zur Zahlung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde aufgefordert wurden, verbunden mit dem Hin-
weis, bei Ausbleiben der Zahlung innert angesetzter Frist, werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. August 2012 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss am 13. August 2012 innert ange-
setzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass namentlich – wie nachfolgend näher darzulegen ist – kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK abgeleitet
werden kann,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass ferner die Republik Kosovo gemäss Bundesratsbeschluss seit dem
1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat gilt, womit der Schutzwille und
die Schutzfähigkeit des kosovarischen Staats zu bejahen ist,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen sich in ihrer Beschwerdeeingabe auf
Art. 8 EMRK berufen und die Wahrung der Einheit der Familie geltend
machen,
dass - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - ge-
mäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rechtsan-
spruch aus Art. 8 EMRK nur dann anerkannt wird, wenn die in der
Schweiz wohnhaften Familienangehörigen über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfügen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.),
dass somit gemäss Bundesgericht bei Aufenthaltern, die über keinen ge-
setzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbe-
willigung verfügen, die Berufung auf Art. 8 EMRK als nicht zulässig gilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht und früher die Asylrekurskommission
sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis ange-
schlossen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1532/2012 vom 23. März 2012 E. 5.2 und 5.3)
dass der Ehemann resp. der Vater der Beschwerdeführerinnen lediglich
über eine befristete Aufenthaltsbewilligung B – und damit nicht über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung – verfügt, weshalb der in der Beschwerde geltend gemachte
Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK keiner Berücksich-
tigung bedarf,
dass die Beschwerdeführerin sich bei der Berufung auf die Einheit der
Familie in ihrer Beschwerde auch auf Art. 44 Abs. 1 AsylG stützt,
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dass Art. 44 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung
findet, da der sich in der Schweiz aufhaltende Ehemann resp. der Vater
der Beschwerdeführerinnen sich nicht in einem asylrechtlichen Verfahren
befindet, sondern sein Gesuch um Familiennachzug im ordentlichen
fremdenpolizeilichen Verfahren bei den fremdenpolizeilichen Behörden
geltend zu machen hat,
dass im vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren demgegenüber
Fragen der Schutzbedürftigkeit und der Schutzgewährung im Vorder-
grund zu stehen hatten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das BFM in seiner Verfügung korrekt feststellt, dass die Beschwer-
deführerin, A._______, eine junge und gesunde Frau mit einem Mittel-
schulabschluss ist, die in Kosovo über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen sowie in ihrer
Beschwerdeeingabe vorbringt, sie könne weder ins Haus ihrer Schwie-
gereltern zurückkehren, noch sei eine Rückkehr in ihr Elternhaus möglich,
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie sei von der Familie ih-
res Ehemannes schlecht behandelt worden, insbesondere mit ihrem
Schwiegervater habe sie Schwierigkeiten gehabt (vgl. C9, S. 5),
dass sie aber auf Nachfrage präzisierend angab, die Angriffe seitens ihrer
Schwiegerfamilie – welche zudem keine schweren Drohungen beinhalte-
tet hätten – seien verbaler Natur gewesen; sie sei physisch unversehrt
geblieben (C9, S. 6 und 8),
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Angst gegenüber
ihrem Schwiegervater damit nicht zu überzeugen vermag,
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dass ihr Verhältnis zu ihrer eigenen Familie angesichts des Umstandes,
dass sie in der Vergangenheit regelmässig für mehrere Wochen zu ihrer
Familie zurück gekehrt sei, normal erscheint und von einer Unterstüt-
zungsbereitschaft ihrer Familie ausgegangen werden kann (vgl. C9, S. 6),
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren finanzielle Unterstützung sei-
tens ihrer Familie im Kosovo sowie durch ihren Ehemann in der Schweiz
erhalten habe (vgl. C9, S. 3f.),
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe zur familiären Situation in ihrer Heimat übertrieben
und nachgeschoben erscheinen,
dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Beschwerde ein Themenpapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24. November 2004 zur Bedeutung
der Tradition im heutigen Kosovo beigelegt haben,
dass in diesem Themenpapier keine für das vorliegende Verfahren rele-
vanten Aspekte enthalten sind,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Unzumutbarkeit
ihrer Rückkehr ins Elternhaus ihres Ehemannes resp. in ihr eigenes El-
ternhaus glaubhaft darzulegen,
dass nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug auch in in-
dividueller Sicht zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführerin über eine
gültige kosovarische Identitätskarte sowie über einen Geburtsschein ihrer
Tochter verfügt und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG; Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 13. August 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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