Abtei lung V
E-376/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. November 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-376/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft in Colombo
mit Schreiben vom 1. Februar 2006 (Eingangsstempel Botschaft vom
9. Februar 2006) um Unterstützung ersuchte,
dass er zur Begründung vorbrachte, er sei ethnischer Tamile aus
B._______, wo er seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb eines
Schneiderateliers und einem Videoladen bestritten habe,
dass er zusammen mit zwei Mitarbeitern am Abend des 5. Januar
2006 im Laden gearbeitet habe, als sie plötzlich von Unbekannten mit
Feuerwaffen und Handgranaten angegriffen und dabei verletzt worden
seien,
dass einer seiner Mitarbeiter später im Spital von B._______ seinen
Verletzungen erlegen sei und er selber das Spital am 10. Mai 2006
habe verlassen können,
dass die Polizei in diesem Fall ermittelt und verschiedene Aussagen
sowie ein Schadensprotokoll aufgenommen habe,
dass er den Vorfall sowohl der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM)
und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) gemeldet
habe, welche seine Beschwerde zwar registriert, ihm jedoch keine Un-
terstützung hätten bieten können,
dass er seines Lebens nicht mehr sicher sei und auch sein Gewerbe
zerstört worden sei, von welchem auch seine Eltern wirtschaftlich ab-
hängig seien,
dass er in der Beilage einen Polizeirapport vom 24. Januar 2006 ein-
reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an Schweizerische Bot-
schaft in Colombo vom 8. März 2006 um Asyl ersuchte und vorbrachte,
er sei an seinem Herkunftsort gefährdet, da es sich dabei um das
Zentrum der andauernden Auseinandersetzungen handle und er wie-
derholt bedroht worden sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
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dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2006 zu den Gesuchsgründen
angehört wurde (vgl. A 3/9),
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Botschaft im Wesentlichen
geltend machte, er habe sich nie politisch betätigt,
dass er bis anhin nie Probleme mit den Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE), den Sri Lanka Security Forces (SLSF) oder anderen Grup-
pierungen oder Behörden gehabt habe,
dass er im September 2005 von unbekannten Männern in seinem La-
den aufgesucht, angegriffen und durchsucht worden sei,
dass sein Laden am 5. Januar 2006 von Unbekannten mit Feuerwaffen
und Handgranaten angegriffen worden sei,
dass er sich aus Furcht vor weiteren Anschlägen am 13. Februar 2006
nach Colombo begeben habe,
dass er keine Ahnung habe, weshalb er und seine Mitarbeiter angegrif-
fen worden seien,
dass er am 25. Februar 2006 in Colombo anlässlich eines „Round-ups“
mit weiteren etwa 40 Personen von der Polizei festgenommen, auf das
Polizeirevier gebracht, jedoch gleichentags wieder freigelassen wor-
den sei,
dass Unbekannte am 9. Mai 2006 zu Hause nach ihm gesucht hätten,
er jedoch abgesehen davon nie aufgesucht oder kontaktiert worden
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 unter
Verweis auf seine anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen und
eingereichten Beweismittel um einen raschen Entscheid ersuchte und
in der Beilage ein weiteres Beweismittel einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2006 dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch
vom 1. Februar 2006 ablehnte,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Entscheid vom 28. Novem-
ber 2006 im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer
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habe in seinem Asylgesuch eine Bedrohung durch private Dritte
geltend gemacht,
dass den staatlichen Behörden jedoch weder mangelnde Schutzfähig-
keit noch mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden und diesem
damit das Verhalten der Dritten nicht zugerechnet werden könne,
dass es sich bei der Verhaftung vom 25. Februar 2006 in Colombo um
einen staatlichen Routineeingriff handle, welcher für sich allein keinen
ernsthaften Nachteil darstelle, welcher einen Verbleib im Heimatstaat
verunmögliche oder unzumutbar erschwere und keinerlei Hinweise
darauf bestehen würden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer
Zeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse von Seiten der srilanki-
schen Behörden rechnen müsse,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen per-
sönlichen finanziellen Begebenheiten sodann gemäss gängiger Asyl-
praxis die Unzumutbarkeit des Verbleibs im Heimatstaat nicht zu be-
gründen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylge-
setzes (Art. 3 AsylG) sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer an die Schweizerische Botschaft
in Colombo adressierten und in Englisch verfassten Eingabe vom 26.
Dezember 2006 unter Beilage verschiedener Beweismittel gegen die
Verfügung vom 28. November 2006 Beschwerde erhob und um Be-
trachtung seiner Beschwerde unter humanitären Gesichtspunkten be-
ziehungsweise – sinngemäss – um Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung
des Asyls ersuchte,
dass die Eingabe von der Botschaft in Colombo zuständigkeitshalber
dem Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel Bundesverwal-
tungsgericht vom 16. Januar 2007) zur Behandlung überwiesen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich gemäss
ständiger Praxis diese Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Ver-
weigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 AsylG er-
streckt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 12),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtsprache des Bundes
(in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätz-
lich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen wer-
den müsste,
dass aus prozessökonomischen Gründen indessen im vorliegenden
Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ver-
zichtet wird, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein
Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen
und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden wer-
den kann,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der Ak-
tenlage als hinreichend erstellt erachtet, weshalb gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel mit der Vorinstanz
verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die
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Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52
Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass Art. 3 AsylG bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft voraussetzt, dass der Verfolger aus rassistischen, religiösen,
politischen oder ähnlichen Gründen gezielt gegen den Einzelnen ge-
richtete, konkrete Verfolgungsmassnahmen getroffen hat oder mit er-
heblichen Wahrscheinlichkeit treffen wird,
dass Kriegsflüchtlinge nicht durch das Asylgesetz und die Flüchtlings-
konvention geschützt sind, zumal das Flüchtlings- und Asylrecht aus-
schliesslich dem Schutze des politisch Verfolgten dient und nicht zur
Aufgabe hat, vor den allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg, Bürger-
krieg, Revolution oder sonstigen Unruhen zu bewahren,
dass es insbesondere nicht genügt, vorzubringen, man stamme aus ei-
nem Bürgerkriegsgebiet, um als Flüchtling anerkannt zu werden,
dass in einer solchen Kriegs- oder Bürgerkriegssituation immer geprüft
werden muss, ob gegen eine asylsuchende Person gezielte und kon-
krete Verfolgungsmassnahmen getroffen worden sind oder eine Wahr-
scheinlichkeit besteht, dass diese solche zu befürchten hat,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründet, er sei am 5. Januar 2006 in seinem Laden von Unbekann-
ten angegriffen und dabei verletzt worden und werde seither von die-
sen verfolgt,
dass die SLMM sowie Polizeiangehörige in der Angelegenheit die Er-
mittlungen aufgenommen hätten (vgl. A1/ S. 1),
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dass er weder Angaben zur Identität der Verfolger noch zu deren Ver-
folgungsmotiven machen konnte,
dass er insbesondere zu Protokoll gab, er sei nie politisch aktiv gewe-
sen und habe weder Probleme mit den LTTE oder anderen tamilischen
Gruppen noch mit den SLSF oder den srilankischen Behörden gehabt
(vgl. A3/ S. 5),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sodann gröss-
tenteils auf eine Wiederholung des bereits im Rahmen des erstinstanz-
lichen Asylverfahrens Gesagten beschränken, ohne auf die Erwägun-
gen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2006 näher
einzugehen,
dass der Beschwerdeführer lediglich ergänzend vorbrachte, ein Mitar-
beiter sei während seinem Spitalaufenthalt bei Aufräumarbeiten von
Unbekannten entführt worden,
dass er unter Todesdrohungen aufgefordert worden sei, er solle seinen
Laden nicht wieder eröffnen,
dass den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen keine der in
Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive zu Grunde
liegen, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht
asylrelevant zu bezeichnen sind,
dass es sich – unbesehen der Asylrelevanz der Vorbringen – sodann
bei den mutmasslichen Verfolgern um private Dritte handelt und dem
srilankischen Staat vorliegend nicht mangelnder Schutzwille oder man-
gelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer selbst keine diesbezüglichen Vorbringen geltend
macht,
dass es sich bei der Verhaftung vom 25. Februar 2006 schliesslich um
einen einmaligen Eingriff gehandelt hat, der den Anforderungen an die
Intensität der Verfolgung nicht zu genügen vermag und deshalb als
nicht asylrelevant zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer somit keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen geltend macht und auch in Zukunft nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist,
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dass im Übrigen auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu
wiederholen,
dass der Beschwerdeführer somit keine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz wegen feh-
lender Flüchtlingseigenschaft - und der damit verbundenen fehlenden
Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG - das Asylge-
such zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise zu Recht nicht bewilligt
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Er-
hebung jedoch wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit und unver-
hältnismässigen Inkassoaufwands zu verzichten ist (vgl. Art 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den
Akten N_______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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