B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-376/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 22. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ih-
rer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Sohn Asylgesuche aus dem Ausland
ein. Gegen die ablehnende Verfügung der Vorinstanz reichten sie beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, welche mit Urteil E-1054/2013
vom 21. Juni 2013 gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz wurde angewie-
sen, den damaligen Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren.
B.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verliessen Syrien gemäss eigenen
Angaben am 19. Juli 2013 in die Türkei, reisten am 29. Juli 2013 legal in
die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. August
2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte sie am 10. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte sie geltend, Anfang Juni 2012 seien Sicherheitsbeamte bei
ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten ihren Mann für den militärischen
Reservedienst aufbieten wollen. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei,
hätten sie ihr das Aufgebot übergeben und gedroht, dass sie sich in Acht
nehmen solle, sollte ihr Mann dem Aufgebot nicht Folge leisten. Ihr Mann
habe ihre Heimatstadt sofort verlassen und auch sie habe sich versteckt
und Syrien schliesslich im Juli 2013 verlassen.
C.
Am 14. September 2014 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er verliess die Schweiz kurze
Zeit darauf wieder, weshalb sein Asylgesuch mit Beschluss vom 11. De-
zember 2014 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
D.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustel-
len und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnen-
den ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Sie reichte eine Passkopie ihres Ehemannes, zwei Berichte der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014 und 7. Januar 2015, einen Be-
richt des UNHCR vom Oktober 2014 sowie eine Verfügung der Sozialhilfe
zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Dr. iur. Oliver Brunetti als amt-
lichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlas-
sung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 setzte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung ei-
ner Replik an. Innert Frist ging eine solche beim Gericht nicht ein.
I.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 teilte der amtliche Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er das Mandat niederlege. Er
bitte um Einsetzung von lic. iur. Pascale Bächler. Diese teilte dem Gericht
zeitgleich mit, dass sie gewillt sei, das Mandat zu übernehmen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wurde Dr. iur. Oliver
Brunetti vom amtlichen Mandatsverhältnis entbunden und lic. iur. Pascale
Bächler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die
Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug infolge Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Befürch-
tung der Beschwerdeführerin, aufgrund des verweigerten Reservistenauf-
gebots ihres Ehemannes von den syrischen Behörden verfolgt zu werden,
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würde als unbegründet erachtet werden, da es zu keinen direkten Verfol-
gungsmassnahmen gekommen sei. Diese Einschätzung werde durch die
Tatsache, dass der Reisepass ihres Sohnes im Januar 2013 in C._______
ausgestellt worden sei, bestärkt. Die Bombardierung ihrer Heimatstadt sei
als nicht asylrelevant zu erachten, da diese Angriffe nicht gegen ihre Per-
son gerichtet seien, sondern sich im Rahmen des Bürgerkrieges ergeben
hätten.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Bundesverwaltungs-
gericht habe in mehreren Urteilen bestätigt, dass nahe Angehörige beson-
ders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten
oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen
durch den syrischen Geheimdienst zu befürchten hätten, und dass auch
sippenhaftartige Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien. Dass sie
sich durch ihre Flucht diesen Verfolgungsmassnahmen habe entziehen
können, könne nicht als Hinweis gedeutet werden, dass solche Verfol-
gungsmassnahmen nicht konkret gedroht hätten. Als nahe Angehörige ei-
nes Militärdienstverweigerers sei von einer reellen Gefahr der Reflexver-
folgung auszugehen. Das Argument der Passerwerbung ihres Sohnes
könne dadurch entkräftet werden, dass sich ihr Ehemann durch Beste-
chung auch einen Reisepass habe besorgen können.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, hinreichende Anhalts-
punkte für eine Bedrohung, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und
nicht auf dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin fussen, wür-
den sich nicht erkennen lassen. Da nicht von einer systematischen Re-
flexverfolgung von Angehörigen von Refraktären ausgegangen werde, sei
die geäusserte Befürchtung ungenügend, um als asylrelevant erachtet zu
werden.
4.4 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant sind.
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Befürchtung der Beschwer-
deführerin, aufgrund der Dienstverweigerung ihres Ehemannes von den
syrischen Behörden verfolgt zu werden, als unbegründet erachtet werden
müsse. Aus ihren Ausführungen ergeben sich, ausgenommen von der Dro-
hung anlässlich der Übergabe des Marschbefehls, sie solle sich in Acht
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nehmen, keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor Ver-
folgung. Da, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt ausführt,
nicht von der systematischen Verfolgung naher Angehöriger von Militär-
dienstverweigerern auszugehen ist, sind die Vorbringen der Beschwerde-
führerin asylrechtlich unbeachtlich. Diese Schlussfolgerung wird durch den
Passerwerb für ihren Sohn im Jahr 2013 in C._______ bestätigt. In der
Anhörung führt sie diesbezüglich aus, ihr Mann habe, da er auf der Liste
stehe, keinen Reisepass erwerben können (SEM-Akten, A14/15 F70). Da
dies für ihren gemeinsamen Sohn, wenn auch durch einen Vermittler und
Schmiergeld, möglich gewesen ist, zeigt sich, dass für die Beschwerdefüh-
rerin und ihren Sohn keine Gefahr bestanden hat. Aus der eingereichten
Kopie des Passes ihres Ehemanns kann die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gunsten ableiten, da dieser lediglich in Kopie vorliegt und sich ihr
Ehemann anlässlich der Registrierung in der Schweiz mit einer Identitäts-
karte aus dem Jahr 2005 angemeldet hat (SEM-Akten, A24/11 S. 6). Auch
aus den eingereichten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und
des UNHCR kann die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung
herleiten.
4.5 Somit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such zu Recht abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
29. Januar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
7.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlichen
Beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Pascale Bächler
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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