B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-376/2017
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Eritrea am 19. Januar 2013 Richtung Äthiopien. Nach einem einjährigen
Aufenthalt reiste er weiter in den Sudan, verblieb dort 15 Monate und ge-
langte in der Folge über Libyen nach Italien und am 21. Mai 2015 in die
Schweiz, wo er am 27. Mai 2015 um Asyl nachsuchte.
Am 4. Juni 2015 wurde er zur Person befragt und am 22. August 2016
vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er stamme aus B._______, Zoba Debub, und sei ethnischer Tigri-
nya. Da seine Mutter Herzprobleme habe und sein Vater blind sei, habe er
im Januar 2013 die Schule abbrechen und anstelle seiner Eltern in der
Landwirtschaft arbeiten müssen. Unmittelbar nach seinem Schulabbruch
hätten Soldaten in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause nach ihm gesucht
und ihn in den Militärdienst einziehen wollen. In der Folge habe er eine
schriftliche Vorladung für den Dienst erhalten. Da er diesen nicht habe leis-
ten wollen, sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling zufolge Un-
zulässigkeit. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche
Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
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E.
Am 12. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG (illegale Ausreise) die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Demgegenüber ist die
Abweisung seines Asylgesuches und die Wegweisung als solche unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, als Referenzurteil publiziert) offen-
sichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit dem Militärdienstaufgebot unsubstanziiert seien und den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden.
Überdies würden für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehr-
ten, die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei
Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Disporasteuer
bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen
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Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der National-
dienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Be-
hörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine unter-
geordnete Rolle. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers betref-
fend seinen verweigerten Militärdienst als unglaubhaft qualifiziert werden
müssten, sei nicht davon auszugehen, dass er gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen habe. Zudem seien den Akten auch
sonst keine Anhaltspunkte für drohende ernsthafte Nachteile bei einer
Rückkehr zu entnehmen, womit die Anforderungen an die Feststellung ei-
ner begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien.
6.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe in seinem Entscheid
das Ausreisedatum des Beschwerdeführers nicht richtig festgestellt (19.
Februar 2015 anstatt korrekterweise 19. Januar 2013) und damit seine Un-
tersuchungspflicht verletzt. Es habe überdies die Glaubhaftigkeit seiner
Flucht fälschlicherweise nicht geprüft, wobei aus der Verfügung sinnge-
mäss zu schliessen sei, dass diese als wahr zu beurteilen sei. Bis anhin
sei eine illegale Ausreise von eritreischen Personen nach Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund anerkannt
worden. Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft trotz illegalem Ver-
lassen des Heimatlandes habe das SEM eine Praxisänderung vorgenom-
men; dabei jedoch die vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzent-
scheid BVGE 2010/54 definierten Anforderungen für das Vorgehen bei sol-
chen Anpassungen nicht beachtet. Indem es sich ungenügend zur Praxis-
änderung geäussert und sich nicht einlässlich mit den Anforderungen an
diese auseinandergesetzt habe, habe es seine Begründungspflicht und
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen seien die Informa-
tionsgrundlagen nicht als ausreichend zu erachten, um die beabsichtigte
Praxisänderung zu begründen. Daher stelle die illegale Ausreise aus Erit-
rea weiterhin einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht auch in
jüngster Rechtsprechung bestätigt worden.
7.
7.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt, weil es im Sachverhalt seiner Verfügung das
Ausreisedatum falsch aufgenommen habe, ist festzuhalten, dass dieser
Umstand zwar ein Versehen darstellt, welches jedoch von eindeutig unter-
geordneter Bedeutung und für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang
ist.
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7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorstehend erwähnten Refe-
renzurteil (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) die Zulässigkeit der
durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat
es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb der
Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine
Veranlassung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die langjährige bis-
herige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsent-
scheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisän-
derung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch
die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstan-
des, dass er Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte
Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle
der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft,
dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats
eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
8.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im erwähnten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im besagten Urteil nach einer einge-
henden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
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wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
8.3 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht
vorhanden. In der Beschwerde wird zudem die vorinstanzlich festgestellte
Unglaubhaftigkeit des Militärdienstaufgebots ebenfalls nicht in Frage ge-
stellt. Somit hat er gemäss Akten weder den Nationaldienst verweigert
noch ist er aus diesem desertiert. Es ist mangels konkreter Anhaltspunkte
nicht ersichtlich, weshalb er für die heimatlichen Behörden aus anderen
Gründen als seiner Flucht eine missliebige Person sein könnte. Seine ille-
gal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage nach deren
Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung zu begründen. Das SEM war deshalb nicht gehalten,
die vorgebrachte Republikflucht einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterzie-
hen. Die Vorinstanz hat aufgrund des Gesagten zutreffend festgestellt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügungen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
genommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen
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zum Wegweisungsvollzug und insbesondere zur geltend gemachter Unzu-
lässigkeit. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid
formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde noch weiter einzugehen; diese ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung
ist indes angesichts des mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2017
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu verzichten.
11.2 Mit der gleichen Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer
ebenfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und seine
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechts-
vertreterin macht in der Kostennote vom 12. Juli 2017 ein Honorar in der
Höhe von Fr 1‘050.– (Stundenansatz Fr. 150.–) geltend. Der angegebene
zeitliche Aufwand von sieben Stunden erscheint überhöht, da sie bereits in
ähnlichen Verfahren vergleichbare Rechtsschriften eingereicht hat. Es ist
vorliegend von einem Aufwand von drei Stunden auszugehen und die amt-
liche Entschädigung auf Fr. 450.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 450.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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Regula Schenker Senn Urs David
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