B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-376/2018
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
E-376/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben Ende
2013. Am 7. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichen-
tags um Asyl nach. Am 10. August 2015 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
15. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in
Aleppo zur Welt gekommen und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt.
Er sei kurdischer Ethnie. Er habe Militärdienst geleistet und sei daraus im
Jahr (…) ordentlich entlassen worden. Am (…) sei er in den Reservedienst
eingetreten. Im Quartier (…) sei es üblich, dass die Bewohner sich einmal
in der Woche zwei Stunden für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zum
Dienst melden müssten. Zu den Dienstpflichten zähle beispielsweise der
Wachdienst an einem Kontrollposten oder bei einem Geschäft. Mit den Be-
hörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt und er sei nie
politisch tätig gewesen. Ungefähr im (…) oder (…) sei er auf dem Weg zur
Arbeit an einem Kontrollpunkt von Regierungstruppen angehalten und kon-
trolliert worden. Er habe sein Handy und seine ID-Karte abgeben müssen.
Auf seinem Handy seien Fotos von den kurdischen Volksverteidigungsein-
heiten (YPG) gespeichert gewesen. Er habe zusammen mit anderen Zivils-
ten beim Kontrollposten warten müssen, während die Regierungssoldaten
telefoniert hätten. Aus Angst, erneut in den Militärdienst eingezogen zu
werden, habe er sich entschlossen zu fliehen. Er sei davongerannt und
mitten im Lauf, vermutlich von (…), angeschossen worden. Trotzdem habe
er sich von der Kontrollstelle entfernen können. Danach sei er bewusstlos
geworden. Zivilsten seien ihm zu Hilfe gekommen und hätten ihn in ein
Lazarett gebracht. Sein Bruder habe ihn nach einer Weile ins B._______
gebracht. In diesem sei er einige Monate geblieben. Dann sei er in ein
Staatsspital verlegt worden, wo er eine oder zwei Wochen geblieben sei.
Er habe Angst gehabt, im Spital verhaftet zu werden, weil sein (…) ein Mit-
glied der Hisbollah sei und Beziehungen zur Regierung habe. Sein Bruder
habe ihm geholfen, aus dem Spital zu fliehen und ihn nach Hause ge-
bracht. Seit dem Vorfall beim Kontrollposten sei er (…). Das Haus seiner
Familie sei schliesslich von einer Bombe getroffen worden, weshalb sie
geflüchtet seien. Zusammen mit seinen Eltern und einem seiner Brüder
habe er Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen.
E-376/2018
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Weg-
weisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnen-
den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 2 – einzutreten.
2.
Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die
Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
E-376/2018
Seite 4
besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutz-
würdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht ein-
zutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Die Beschwerde erweist sich wie nachfolgend begründet als offensichtlich
unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen
und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
5.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer dem Reservedienst
zugeführt worden. Er könne sich indes nicht an ein Aufgebot für den Dienst
erinnern. Diese Aussage werde durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein
untermauert. Eine Prüfung, ob er bei einem Verbleib in Syrien in den Re-
servedienst eingezogen worden wäre, könne indes offenbleiben. Zum Aus-
reisezeitpunkt habe er keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Die befürchtete Ein-
E-376/2018
Seite 5
ziehung in den Reservedienst sei asylrechtlich nicht relevant. Daran änder-
ten auch die von ihm eingereichten Dokumente – zwei Fotos von ihm im
Militärdienst sowie das Militärdienstbüchlein – nichts, zumal diese die Ein-
berufung in den Reservedienst nicht belegen könnten. Sodann würden sich
keinerlei konkrete Hinweise ergeben, dass ihn die Regierungstruppen auf-
grund der Fotos auf seinem Handy verfolgt hätten. Er habe selber erwähnt,
seine Angst am Kontrollposten sei darin zu begründen gewesen, dass er
sich davor gefürchtet habe, dem Krieg zugeführt zu werden. Weiter sei auf-
grund der Tatsache, dass er in einem staatlichen Spital behandelt worden
sei, anzunehmen, dass die Regierungstruppen die Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihn zu finden. Sodann sei in Bezug auf den Wachdienst für die PKK
gemäss seinen Angaben nie etwas Spezielles vorgefallen. Bezüglich des
(…) sei anzumerken, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien,
wonach dieser ihn verfolgt habe. Schliesslich sei im Zusammenhang mit
dem Vorfall am Kontrollposten davon auszugehen, dass auf ihn geschos-
sen worden sei, weil er davongerannt sei. Den Akten seien keinerlei Hin-
weise zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen An-
schauung verfolgt worden sei.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, trotz
seinem Übertritt in den Reservedienst, habe er jederzeit davon ausgehen
müssen, wieder in den aktiven Dienst einberufen zu werden. Seine Dienst-
pflicht sei noch nicht beendet. Er sei im (…) nur knapp einer Zwangsrekru-
tierung entgangen. Mit seiner Flucht vom Kontrollposten der syrischen Ar-
mee und der anschliessenden Ausreise aus Syrien habe er sich dem wei-
teren Kriegsdienst entzogen. Somit sei er – entgegen der Annahme der
Vorinstanz – Militärdienstverweigerer, womit ihm eine längere Freiheits-
strafe drohe.
6.3 In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE
2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern
nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische
Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzun-
E-376/2018
Seite 6
gen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt
jedoch gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie und
hat bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
nur in Bezug auf sein Entziehen von einer Kontrolle auf sich gezogen. Dies-
bezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass davon auszuge-
hen ist, er sei nur angeschossen worden, weil er sich der Kontrolle entzo-
gen habe und nicht aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Sodann ist fest-
zustellen, dass bezüglich des für die PKK geleisteten Wachdienstes ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers nie etwas vorgefallen sei. Schliess-
lich handelt es sich bei der Befürchtung, der (…) habe seinen Namen den
Behörden bekannt gegeben und er werde verhaftet, um eine rein subjek-
tive Annahme des Beschwerdeführers. Weitergehend vermag der Be-
schwerdeführer mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Sy-
rien nicht darzulegen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als
Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch
motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG gleich-
kommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht
erscheint somit unbegründet.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die illegale Ausreise und
das Stellen eines Asylantrages im Ausland werde in Syrien als politische
E-376/2018
Seite 7
Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen würden.
7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine ille-
gale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss den vor-
stehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssi-
tuation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere
Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht po-
litisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indi-
zien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE
2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahr-
scheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe
vor.
7.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen
von Fluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
E-376/2018
Seite 8
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung
und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-376/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: