B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-376/2019
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
amtlich verbeiständet durch LL.M. Derya Özgül,
AD Consultancy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / N (…).
E-376/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) 2014
und gelangte am 10. Februar 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 26. Februar 2015 wurde er summarisch zu seiner
Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/12) und am 9. April
2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-
Akten A9/15.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei mit zwei Ge-
schwistern bei seinen Eltern aufgewachsen und habe die Schule mit der
Matura abgeschlossen. Seine Familie sei seit Jahren politisch aktiv gewe-
sen, verschiedene Angehörige hätten sich bei legalen kurdischen Parteien
(HADEP [Halkin Demokrasi Partisi], BDP [Baris ve Demokrasi Partisi], HDP
[Halkların Demokratik Partisi]) engagiert. Sein Onkel C._______ sei Pro-
vinzvorsteher der BDP in B._______ gewesen und in dieser Zeit festge-
nommen worden. Sein Cousin D._______ und ein Cousin seiner Mutter
seien bei der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gewesen und (…) respek-
tive (…) vom türkischen Staat getötet worden. Aufgrund dieses familiären
Hintergrundes lebten verschiedene Angehörige heute in Mitteleuropa. Sein
Vater sei zu Zeiten der HADEP (in den neunziger Jahren) Stellvertreter des
(…) und Mitglied des Stadtparlamentes gewesen. Die Familienwohnung
sei immer wieder von der Polizei aufgesucht worden und sie hätten stets
unter Druck gelebt. Er selber sei politisch aktiv gewesen, indem er für die
Jugendverbände der HADEP und deren Nachfolgeorganisationen BDP
und HDP in Quartierkommissionen tätig gewesen sei und politische Aufklä-
rungsarbeit geleistet habe. (…) hätten die türkischen Behörden bei der
Durchsuchung der Wohnung Bücher beschlagnahmt; er und sein Vater
seien festgenommen und wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisa-
tion und Verbreitung illegaler Bücher angeklagt worden. (…) sei er freige-
sprochen worden. Auch in den Jahren 2002, 2005, 2006, 2011 und 2013
sei er wiederholt festgenommen worden. Die Festhaltungen hätten jeweils
einige Stunden bis zwei Tage gedauert. Ende (…) sei er beschattet und
wiederholt kontrolliert worden, beispielsweise als er das Parteihaus verlas-
sen habe. Deshalb sei er für drei oder vier Monate nach Istanbul gegangen
und erst im (…) 2014 nach B._______ zurückgekehrt.
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Seite 3
Mitte (…) 2014 habe im Wald von E._______ ein Festival zur Feier der
Gründung der PKK stattgefunden, das von der PKK und der HDP organi-
siert worden sei. Ein Kadermitglied der PKK habe eine lange Rede gehal-
ten und zum Protest gegen die Ereignisse in Kobane (Syrien) aufgerufen.
Er selber habe die PKK über Mittelsmänner logistisch unterstützt, indem er
ihnen Lebensmittel und Kleider überlassen habe. Nach dem Festival sei er
mit anderen Besuchern in einem Kleinbus nach Hause gefahren. Unter-
wegs habe die Polizei den Bus angehalten und eine Identitätskontrolle
durchgeführt. Er sei zum Aussteigen aufgefordert worden und mit dem Po-
lizeifahrzeug an einen abgelegenen Ort verbracht worden. Dort hätten ihm
die Polizisten gesagt, sie seien über seine Aktivitäten genauestens infor-
miert. Er sei aufgefordert worden, mit ihnen zusammenarbeiten, ansonsten
er umgebracht werde. Während des Gesprächs sei er wiederholt geschla-
gen und aufgefordert worden, Leute zu denunzieren. Danach sei er zum
Stadtrand zurückgebracht worden, von wo aus er nach Hause gegangen
sei. Er vermute, aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit bei den Behörden
denunziert worden zu sein. Danach sei er noch mehrmals von der Polizei
kontrolliert und gefragt worden, ob er nun zur Zusammenarbeit bereit sei.
Am 8. Oktober 2014 hätten die Kobane Proteste begonnen, die er mit Par-
teikollegen mitorganisiert habe, und wobei er verletzt worden sei. Am (…)
2014 sei ein Anschlag auf das Sicherheitsgebäude in B._______ respek-
tive auf Polizisten im Stadtzentrum verübt worden. Dabei sei der Polizeidi-
rektor schwer verletzt, sein Stellvertreter getötet und ein weiterer Polizist
verletzt worden. Am gleichen Tag hätten zwei seiner Parteikollegen,
F._______ und G._______, mit dem Auto zwei PKK-Kämpfer in die Berge
von H._______ (Provinz I._______) bringen wollen, als das Auto von Poli-
zisten umzingelt und beschossen worden sei. Drei der vier Insassen seien
getötet worden, nur G._______, habe sich aus dem Fahrzeug retten kön-
nen; er sei noch immer in Haft, obwohl später offiziell bekannt geworden
sei, dass die Gruppe mit dem Anschlag nichts zu tun gehabt habe. Er sel-
ber sei nach den Ereignissen von (…) und (…) 2014 ständig beobachtet
und beschattet worden, er habe Angst gehabt, ebenfalls festgenommen o-
der umgebracht zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen
habe. Er habe legal mit einem Reisebus von B._______ nach J._______
in K._______ ausreisen können, weil die türkischen Behörden ihn (damals)
nicht offiziell gesucht hätten.
Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte (Nüfus), einen Führer-
schein und ein türkisches Ausreisedokument zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit am 20. Dezember 2018 eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2018
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Februar 2015 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Be-
gründung wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2019 gelangte der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er aufgrund des unzumutba-
ren und unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Wegwei-
sungsvollzugs mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Ausserdem beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und die Bestellung seiner
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beilagen liess er namentlich eine Fürsorgebestätigung vom 9. Ja-
nuar 2019 und eine Mitgliederbestätigung der HDP B._______ vom 27. De-
zember 2018 samt deutscher Übersetzung einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte Mitglieder-
bestätigung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichte-
rin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Ver-
fahrens fest. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Bestel-
lung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin hiess sie – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis zum 11. Feb-
ruar 2019 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In der Replik vom 18. Februar 2019 wurde die Gutheissung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 aAsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
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Seite 6
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E-376/2019
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch nach allen Ele-
menten zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person spre-
chen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist nicht verpflich-
tet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzu-
stellen; zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn sie auf-
grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis
der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art.
29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
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Seite 8
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.
5.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung zunächst, in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers seien einige kleinere Unstimmigkeiten ent-
halten. Die Frage der Glaubhaftigkeit könne jedoch offenbleiben, weil die
geltend gemachte Verfolgung nicht asylrelevant und die Furcht vor künfti-
ger Verfolgung nicht begründet sei. Insbesondere bestehe zwischen der
strafrechtlichen Untersuchung und der mehr als zehn Jahre später erfolg-
ten Ausreise klarerweise kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang.
Der Beschwerdeführer gelte aufgrund des Freispruchs als unbescholtene
Person und habe wegen der damaligen Untersuchung auch nicht mit wei-
teren Nachteilen zu rechnen. Auch die kurzzeitigen Festhaltungen in den
Jahren (…) seien nicht ursächlich für die Ausreise und zu wenig intensiv,
um flüchtlingsrelevant zu sein. Solchen Nachteilen seien in der Türkei ein
Grossteil der Personen ausgesetzt, die sich für die kurdische Sache ein-
setzten. Auch die Mitnahme beim Festival in E._______ erreiche die erfor-
derliche Intensität für eine asylrelevante Vorverfolgung nicht. Es handle
sich dabei um eine Schikane von regional beschränktem Charakter, der
sich der Beschwerdeführer durch einen für ihn zumutbaren Wegzug nach
Istanbul entziehen könne. Aller Wahrscheinlichkeit nach bestehe über ihn
auch kein Datenblatt im zentralen türkischen Datensystem GBTS. Die Po-
lizei habe ihn im Nachgang zur Festhaltung weder in Untersuchungshaft
genommen noch an der Ausreise gehindert.
Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein exponiertes politisches Profil.
Die einfache Mitgliedschaft in einer legalen Partei – einschliesslich der mitt-
lerweile verbotenen HADEP – oder Organisation begründe gemäss Er-
kenntnissen des SEM keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Zudem
habe er bis zum besagten Festival in E._______ keine direkten Verbindun-
gen zur PKK unterhalten. Auch wenn PKK-Leute zugegen gewesen seien
und Reden gehalten hätten, habe er sich durch nichts von den rund eintau-
send anderen Teilnehmern abgehoben. Darin unterscheide sich sein Profil
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Seite 9
entscheidend von jenem seiner Bekannten F._______ und G._______.
Diese hätten offenbar nicht nur Lebensmittel beschafft und an Protesten
teilgenommen, sondern direkt mit der PKK zusammengearbeitet, indem sie
zwei bewaffnete Kämpfer mit dem Auto von B._______ nach H._______
transportiert hätten. Einziger konkreter Anhaltspunkt für die Gefahr einer
künftigen asylrelevanten Verfolgung sei die geltend gemachte polizeiliche
Mitnahme im Anschluss an das Festival. Es könne zwar nicht ausgeschlos-
sen werden, dass die lokalen Polizeibehörden versucht hätten, ihn als Spit-
zel zu gewinnen, aber die Vermutung, jemand habe den Behörden seine
Tätigkeit für die PKK gemeldet, verfange bei einer objektiven Betrachtungs-
weise nicht. Wäre der Beschwerdeführer den türkischen Behörden tatsäch-
lich als Kollaborateur der PKK gemeldet worden, hätte dies unweigerlich
eine weitere Festnahme und die Eröffnung eines Verfahrens zur Folge ge-
habt. Sein Einwand, man habe keine Beweise gegen ihn gehabt, über-
zeuge im Länderkontext nicht. Es könne weitgehend ausgeschlossen wer-
den, dass die Polizisten ihn bei entsprechenden Verdachtsmomenten zu-
rück in die Stadt gefahren und sich in den darauffolgenden zehn Wochen
vor seiner Ausreise darauf beschränkt hätten, bei ihm im Rahmen von Zu-
fallskontrollen nachzufragen, ob er es sich mit der Spitzeltätigkeit nun über-
legt habe. Diese Vorgehensweise bedeute einen unnötigen und logisch
nicht nachvollziehbaren Leerlauf. Schliesslich sei mit der legal erfolgten
Ausreise belegt, dass weder nach ihm gefahndet worden sei noch Reise-
beschränkungen ergangen seien. Folglich sei nicht davon auszugehen,
dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an seiner Ergreifung
hätten.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer insbeson-
dere ein, die Vorinstanz verkenne den Gesamtzusammenhang all seiner
Vorbringen: Er stamme aus einer Grossfamilie aus B._______, die sich so-
wohl im Rahmen legaler Parteien als auch im Umkreis der PKK seit vielen
Jahren in mannigfacher Weise für die kurdische Sache engagiere und seit
2001 immer wieder von der Polizei aufgesucht worden sei. Zwei Familien-
mitglieder seien bereits umgebracht worden, mehrere lebten im Ausland.
Der Beschwerdeführer selbst sei auch politisch aktiv gewesen, und es sei
ein politisches Strafverfahren gegen ihn geführt worden; auch wenn er da-
mals schliesslich freigesprochen worden sei, sei davon auszugehen, dass
er nach wie vor im GBTS fungiere, solche Einträge würden nicht gelöscht.
Er habe auch in der Folge seine politische Tätigkeit weitergeführt, indem
er im Rahmen (früher) legaler Parteien Aufklärungsarbeit gemacht habe;
auch habe er die PKK mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Er sei
unter polizeilicher Beobachtung gestanden und viele Male kontrolliert und
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Seite 10
kurzzeitig festgenommen worden. Effektiver Ausreiseanlass sei dann
schliesslich der Druck gewesen, der ab dem (…) 2014 auf ihm gelastet
habe; dieser habe noch zugenommen mit den Ereignissen vom (…) Okto-
ber 2014 in B._______, als ein Freund von ihm umgebracht worden sei.
Die Vorinstanz habe aber auch übersehen, dass 2014 der Friedensprozess
noch im Gange gewesen sei, weshalb die Vorkommnisse vom (…) 2014
noch nicht unmittelbar juristische Folgen gehabt hätten. Würde man der
Logik der Vorinstanz folgen, hätte gar kein Festival stattfinden können be-
ziehungsweise alle Teilnehmer hätten festgenommen werden müssen.
Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass er nie einen türkischen Pass
beantragt habe, sondern nur mit seiner ID ausgereist sei. Seit seiner Aus-
reise habe sich die Lage in der Türkei deutlich zu seinen Ungunsten ver-
ändert, und bei einer heutigen Rückkehr hätte er mit drastischen Massnah-
men zu rechnen.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dem Einwand in der Be-
schwerde, die türkischen Behörden hätten spätestens am (…) 2014 von
den direkten Kontakten des Beschwerdeführers zur PKK erfahren, weshalb
er ständig beobachtet und beschattet worden sei entgegen, gemäss seinen
Aussagen habe er nur gelegentlich Mittelsmännern der PKK Lebensmittel
übergeben und somit keine direkten Kontakte zur Organisation gehabt,
schon gar nicht sei er „Milizionär der Guerilla“ gewesen. Ein solcher Ver-
dacht hätte im länderspezifischen Kontext unweigerlich die formelle Eröff-
nung eines Verfahrens zur Folge gehabt. Er habe aber die Türkei unbehel-
ligt auf legalem Weg verlassen können. Das Vorbringen, der Beschwerde-
führer habe die Kobane-Proteste, zu denen die HDP-Führung aufgerufen
habe, mit dem später getöteten L._______ (recte: G._______) „mitorgani-
siert“, sei unhaltbar. Diese gegen die Politik der AKP gerichteten Proteste
hätten nämlich landesweit stattgefunden.
5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
übersehen, dass Milizionäre auch indirekte Kontakte zur PKK haben könn-
ten. Für in der Stadt lebende Personen sei es unmöglich und gefährlich,
mit den Guerillas weitergehende Verbindungen aufzunehmen. Des Weite-
ren werde verkannt, dass sich die Mithilfe des Beschwerdeführers bei den
Kobane-Protesten auf die lokale Organisation bezogen habe. Er habe Ju-
gendliche rekrutiert, um an den Protesten in B._______ teilzunehmen. Er
sei dort sehr wohl eine der Führungspersonen gewesen.
E-376/2019
Seite 11
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerde-
führers in weiten Teilen als glaubhaft erachtet. Die vom SEM aufgezeigten
Ungereimtheiten sind demgegenüber nicht derart ausgefallen, dass sie die
Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdefüh-
rers insgesamt in Zweifel zu ziehen vermöchten. Jedenfalls kann aufgrund
der in Türkisch ähnlich klingenden Wörter Sicherheitsdirektor/Polizeichef
(emniyet müdürü) und Sicherheitsgebäude/Polizeiabteilung (emniyet
müdürlügü) ein Übersetzungsfehler nicht gänzlich ausgeschlossen wer-
den. Zudem sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf entspre-
chende Frage unmissverständlich aus, er sei alleine von den Polizisten
mitgenommen worden (A9/7 F53). Als Erklärung gab er an, die Polizisten
seien über sein Engagement informiert gewesen (A9/7 F60). Wie in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, handelt es sich um einige klei-
nere Unstimmigkeiten, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers insgesamt nicht zu erschüttern vermögen. Auch der Vor-
halt in der Vernehmlassung – der Beschwerdeführer mache in der Be-
schwerde nun ein viel stärkeres Profil geltend, indem er Aussage, er sei
„Milizionär“ der PKK gewesen – überzeugt so nicht. Es ist zwar richtig, dass
er dieses Wort nun erstmals gebraucht; inhaltlich macht er aber nichts An-
deres geltend als zuvor, nämlich, dass er die PKK mit Kleidern und Lebens-
mitteln unterstützt habe.
6.2 Der Argumentation, es fehle in zeitlicher und sachlicher Hinsicht am
Kausalzusammenhang zwischen der 2001 gegen den Beschwerdeführer
erhobenen Anklage wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation
sowie Verbreitung illegaler Bücher und seiner mehr als zehn Jahre später
erfolgten Ausreise, kann des Weiteren so nicht gefolgt werden. Die Vo-
rinstanz hat es unterlassen, die von ihm seit dem (…) erfolgten Freispruch
geltend gemachten Ereignisse in einen ganzheitlichen Zusammenhang zu
bringen und zu prüfen, ob die Nachstellungen und Todesdrohungen der
türkischen Behörden – insbesondere bei seiner Festhaltung im (…) 2014
anlässlich des Festivals in E._______ – nicht einen unerträglichen psychi-
schen Druck beim Beschwerdeführer ausgelöst haben könnten. Aufgrund
seiner Herkunft aus der südöstlichen Provinz B._______, seines familiären
Umfeldes und seiner Vorgeschichte ist aber insbesondere davon auszuge-
hen, dass er bei den Sicherheitskräften bereits im Zeitpunkt seiner Aus-
reise kein unbeschriebenes Blatt mehr war. Vor diesem Hintergrund erweist
sich die Argumentation, mit den in den Jahren nach dem Freispruch erfolg-
ten kurzzeitigen Festnahmen werde keine Verfolgung im flüchtlingsrecht-
lich relevanten Sinn zum Ausdruck gebracht, zumal sie die erforderliche
E-376/2019
Seite 12
Intensität klarerweise nicht erreichen würden, als wenig stichhaltig. Zu
Recht wendet der Beschwerdeführer diesbezüglich auch ein, das SEM
habe verkannt, dass diese Ereignisse vor seiner Ausreise zu einem Zeit-
punkt stattgefunden hätten, als der Friedensprozess zwischen den Kurden
und dem türkischen Staat noch nicht aufgekündigt worden sei. Dieser Um-
stand vermag unter Umständen auch zu begründen, dass der Beschwer-
deführer bei der Ausreise nicht grössere Schwierigkeiten gehabt habe, zu-
mal er nur mit der ID ausgereist sei.
6.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere des-
halb unvollständig festgestellt, weil sie sich weder in der angefochtenen
Verfügung noch in der Vernehmlassung – obwohl in der Beschwerde aus-
drücklich, und zu Recht – gerügt, mit der seit der Ausreise des Beschwer-
deführers geänderten Lage in der Türkei befasst und seine Vorbringen vor
diesem Hintergrund gewürdigt hat. Angesichts der Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Asylgründe in den Kernelementen, wäre dies, insbeson-
dere um die begründete Furcht vor Verfolgung im heutigen Zeitpunkt beur-
teilen zu können, unerlässlich gewesen. Denn die Verhältnisse in der Tür-
kei haben sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2014 er-
heblich zum Schlechten verändert. Bereits vor den Parlamentswahlen im
Jahr 2015 gab es Hinweise, wonach weder die türkische Gesetzgebung
noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen An-
forderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Im Zuge
der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015 und des
gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der seitens des
türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses
im Juli 2015 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei dann deutlich
verschlechtert. So berichtete etwa der UN High Commissioner for Human
Rights (UNCHR) in seinem Bericht über die Lage im Südosten der Türkei
vom März 2017 von massiven Zerstörungen, Tötungen und zahlreichen
anderen Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte.
Kurdische Oppositionelle standen und stehen oftmals pauschal im Ver-
dacht, an angeblichen terroristischen Umtrieben beteiligt zu sein. Nach
dem gescheiterten Militärputsch vom 15. und 16 Juli 2016 hatte die türki-
sche Regierung sodann vorerst einen Ausnahmezustand von neunzig Ta-
gen bis zum 18. Oktober 2016 verhängt (vgl. die Darstellung der Ereignisse
im Bericht des European Asylum Support Office [EASO], Turkey Focus,
vom November 2016, S. 99–113). Dieser wurde danach sechs Mal verlän-
gert und dauerte bis Mitte April 2018 an (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-
4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8). Seitdem wurden zirka hundertfünf-
zigtausend Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert, fünfzigtausend
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Seite 13
Menschen befinden sich in Untersuchungshaft. Zur Darstellung der allge-
meinen Menschenrechtslage in der Türkei, der Verhaftungen von politisch
aktiven Kurden, Medienschaffenden, Mitgliedern von kurdischen Vereinen
und Sympathisanten der prokurdischen Parteien HDP und BDP wegen Un-
terstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK ist auf das Urteil
des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 (vgl. insb. E. 5.5.1) zu ver-
weisen. Dem Urteil kann insbesondere entnommen werden, dass wegen
PKK-Verbindungen verhaftete oder im Verdacht stehende Personen mit
keinem fairen Verfahren rechnen könnten und riskierten, in Haft misshan-
delt zu werden.
6.4 Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht, wenn die Vorinstanz die
fehlende asylrechtliche Relevanz mit einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive in Istanbul mit der Mutmassung begründet, „aller Wahrscheinlichkeit
nach“ bestehe kein Datenblatt im zentralen türkischen Datensystem GBTS,
zumal er im Nachgang zur Festhaltung beim Festival in E._______ weder
in Untersuchungshaft genommen noch an der Ausreise gehindert worden
sei. Dies umso weniger, als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt
wird, hinsichtlich der Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung im
Zusammenhang mit der Mitnahme durch Polizisten im Anschluss an das
Festival in E._______ im (…) 2014 könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die lokale Polizeibehörde den Beschwerdeführer als Spitzel habe ge-
winnen wollen. Aufgrund seiner Aussagen, nur er sei nach der Personen-
kontrolle von den Polizisten aufgefordert worden, auszusteigen und mit
ihnen mitzugehen, und sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, was er alles
unternehmen würde (A9/7 F53 und F60), erscheint auch bei einer objekti-
vierten Betrachtungsweise seine Vermutung, jemand habe den Behörden
seine Tätigkeit für die PKK gemeldet, nicht unbegründet. Nicht beschäftigt
hat sich das SEM im Rahmen der Vernehmlassung auch mit dem Einwand
des Beschwerdeführers, er sei bereits im Zusammenhang mit der Einlei-
tung des Strafverfahrens 2001 im Datensystem erfasst und dieser Eintrag
sei nicht gelöscht worden. Auch wenn er damals freigesprochen worden
sei, sei dieser Eintrag zusammen mit allen anderen Umständen ein Grund,
weshalb er spätestens bei seiner Rückkehr in den Fokus der Behörden
geraten werde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unbestrit-
tenermassen seit 2001 aufgrund seiner politischen Aktivität (und möglich-
erweise seiner familiären Herkunft) bereits zahlreiche Male in den Fokus
der türkischen Behörden geraten war, wäre das SEM im Rahmen des Un-
tersuchungsgrundsatzes zwecks vollständiger und richtiger Feststellung
des Sachverhaltes verpflichtet gewesen, sich bei der Prüfung einer Flucht-
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alternative in Istanbul mittels einer entsprechenden Botschaftsanfrage Ge-
wissheit über das Fehlen eines Eintrags im Datensystem zu verschaffen;
ein solcher Eintrag genügt nach bundesverwaltungsgerichtlicher Einschät-
zung für sich alleine zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung
(vgl. BVGE 2010/9 m.H).
6.5 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Untersuchungs-
grundsatz und ihre Begründungpflicht verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, IN: PRAXISKOMMENTAR
VWVG, 2. AUFL. 2016, ART. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angezeigt erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall ist es angesichts der unvollständigen Feststellung
des Sachverhalts angezeigt, die Sache an das SEM zurückzuweisen, wes-
halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.3 Das SEM hat vor einer erneuten Entscheidung die glaubhaft gemach-
ten Asylgründe des Beschwerdeführers in einen Gesamtkontext zu setzen
und, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung, vor dem Hintergrund der sich seit seiner Ausreise ver-
änderten Lage in der Türkei zu würdigen; gegebenenfalls hat sie mittels
Botschaftsanfrage abzuklären, ob über den Beschwerdeführer ein Daten-
blatt im zentralen Datensystem GBTS besteht.
8.
8.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
18. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen.
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8.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie eben-
falls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das mit Zwischenverfügung vom
25. Januar 2019 gutgeheissene Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
gegenstandslos wird.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Damit wird
auch das mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 gutgeheissene Ge-
such um Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
hinfällig. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die
notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von
Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 18. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird
an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi