B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3762/2015 und E-3761/2015
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1, E-3762/2015 [N {…}])
B._______
(Beschwerdeführerin 2, E-3762/2015 [N {…}]),
C._______
(Beschwerdeführerin 3, E-3762/2015 [N {…}]),
sowie
D._______
(Beschwerdeführer 4, E-3761/2015 [N {…}]),
Albanien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…) und
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
E-3762/2015 und E-3761/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – alle Angehörige derselben Familie – reisten
am 28. April 2015 auf dem Luftweg legal (visumsfrei) in die Schweiz ein
und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel Asylgesuche. Das SEM erfasste sie unter den Verfahrensnummern N
(…) (Beschwerdeführende 1 bis 3) und N (…) (volljähriger Beschwerdefüh-
rer 4) und wies sie mit Zwischenverfügungen vom 29. April 2015 – per
Zufallsprinzip ermittelt – in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den
Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ)
Zürich zu. Am 30. April 2015 mandatierten die Beschwerdeführenden die
dort ansässige und ihnen zugewiesene Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende zur Rechtsvertretung im Asylverfahren im Rahmen des Testverfah-
rens. Am 6. Mai 2015 fanden die beratenden Vorgespräche statt.
Anlässlich der im VZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom
29. April 2015 (ohne Erfassung von Asylgründen) und der jeweils in einem
einzigen Verfahrensschritt durchgeführten "Erstbefragungen/Anhörungen"
vom 22. und vom 29. Mai 2015 machten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen geltend, sie stammten aus Tirana. Die Beschwerdeführenden 1
und 2 verfügten über Hochschulabschlüsse in (…) und hätten, wie auch
der im (…)- und im (…) befindliche und nebenbei als (…) tätige Beschwer-
deführer 4, gearbeitet, was ihnen eine finanziell unbeschwerte Lebensfüh-
rung ermöglicht habe. Der Beschwerdeführer 1 sei von (…) bis (…) als (…)
tätig gewesen, wo er insbesondere (…) bekämpft und mit seinen Hinwei-
sen zur Verhaftung (…) beigetragen habe, ohne dabei aber selber in Kon-
takt mit den Tätern zu kommen. Den Dienst habe er schliesslich aufgrund
einer Reorganisation verlassen müssen. Seit (…) habe er im staatlichen
(…) gearbeitet und sei im Jahre (…) angeblich mangels Erfüllung der be-
ruflichen Voraussetzungen entlassen worden. Der Entlassungsgrund sei
jedoch unzutreffend gewesen und ihm vermutlich von einflussreichen Per-
sonen, die er (…) bekämpft habe, untergeschoben worden. Er habe sich
deshalb gerichtlich gegen die Entlassung gewehrt und insoweit Recht be-
kommen, als das zuständige Gericht die Entlassung als ungerechtfertigt
erkannt und ihm Schadenersatz zugesprochen habe. In der Folge habe er
als (…) in einer (…) gearbeitet. Im November 2010 sei er auf offener
Strasse von zwei Unbekannten aus einem Auto heraus als Spion be-
schimpft und mit der Tötung seiner zwei Söhne und seiner selbst bedroht
E-3762/2015 und E-3761/2015
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worden. Im Dezember 2010 sei sein älterer Sohn von zwei Unbekannten
auf einem Motorrad als Sohn eines Spiones beschimpft und mit dem Tode
bedroht worden; dieser habe sich ein Jahr später aufgrund seiner Bedro-
hungslage nach E._______ absetzen können und lebe seither dort. Die
Täterschaft sei wohl auch diesmal im Umfeld der vom Beschwerdeführer 1
als (…) bekämpften kriminellen Personen und Banden zu suchen, ohne
dass es jedoch konkrete Verdachtsmomente gebe. Die Bedrohungslage
habe sich in den letzten Jahren sukzessive auch dadurch verschärft, dass
hochrangigere und dem Beschwerdeführer 1 zum Teil nahe gestandene
(Ex-)Mitarbeiter des (…) umgebracht worden seien. Im September 2013
sei er erneut von zwei Unbekannten auf einem Motorrad auf ähnliche Art
wie zuvor bedroht worden. Hinzugekommen seien anonyme Drohanrufe
und im März 2015 ein Drohbrief, dessen Inhalt die Beschwerdeführerin 2
derart in Angst und Schrecken versetzt habe, dass sie in Ohnmacht gefal-
len und ins Spital eingeliefert worden sei, wo (…) festgestellt und behandelt
worden seien, aber nach wie vor bestünden. Seiner Familie habe der Be-
schwerdeführer 1 zu deren Schutz kaum über die Bedrohungen und deren
vermutete Hintergründe erzählt. Die Bedrohungslage sei jedoch bei sämt-
lichen Beschwerdeführenden allgegenwärtig spürbar geworden und die
Beschwerdeführenden 3 und 4 seien kaum mehr unbegleitet aus dem
Haus gegangen. Eine normale Lebensführung sei so praktisch unmöglich
und der Druck unerträglich geworden. Die Einschaltung der Polizei oder
Beanspruchung anderweitigen staatlichen Schutzes sei angesichts der
korrupten Verhältnisse und kriminellen Unterwanderung der Behörden illu-
sorisch und womöglich gar gefährlich gewesen, weshalb sie darauf ver-
zichtet hätten. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer 1 ent-
schieden, mit seiner Familie in die Schweiz zu flüchten. Zu diesem Zweck
seien sie mit dem Auto nach F._______ gefahren und von dort im Besitze
ihrer Reisepässe legal und visumsfrei in die Schweiz gelangt, wo bereits
eine das (…) besitzende G._______ des Beschwerdeführers 1 wohne.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ihre Reisepässe, ihre
Identitätskarten, der Beschwerdeführer 1 zudem eine Arbeitsbestätigung
des (...), eine Kündigungsbegründung des (...) und ein Gerichtsurteil be-
treffend seine ungerechtfertigte Entlassung vom (...) und die Beschwerde-
führerin 2 ferner medizinische Unterlagen betreffend ihre (…) ein. Diesbe-
züglich und betreffend den weiteren Inhalt der Asylvorbringen wird auf die
vorinstanzlichen Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den Erwägungen
spezifisch Bezug genommen wird. Am 29. Mai 2015 stellten die Beschwer-
deführenden schriftlich die Nachreichung weiterer Beweismittel innert rund
zehn Tagen in Aussicht.
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B.
Am 2. Juni 2015 erhielten die Beschwerdeführenden vom SEM Gelegen-
heit, zu den Entwürfen der ablehnenden Asyl- und Wegweisungsent-
scheide je vom 2. Juni 2015 Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nah-
men sie am 3. Juni 2015 mittels zweier Stellungnahmen wahr. Gleichen-
tags reichte der Beschwerdeführer 1 eine weitere Arbeitsbestätigung des
(...) sowie eine zweite Version der Kündigungsbegründung des (...) ein.
Auf die Ausführungen in den Entscheidentwürfen und Stellungnahmen so-
wie die nachgereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C.
Mit Verfügungen je vom 4. Juni 2015 (eröffnet am selben Tag) – die eine
Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und die andere be-
treffend den Beschwerdeführer 4 – verneinte das SEM das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asyl-
gesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügungen wird, soweit wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 9. beziehungsweise 10. Juni 2015 mandatierten die Beschwerdefüh-
renden die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Vertretung im weiteren Verlauf
der Asylverfahren.
Am 10. Juni 2015 zeigte die vormalige Rechtsvertretung die Beendigung
der bisherigen Mandatsverhältnisse an.
E.
Mit separaten Eingaben vom 15. Juni 2015 (und Ergänzungen vom 16. Juni
2015) erhoben die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und der Beschwerdefüh-
rer 4 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die beiden Ver-
fügungen vom 4. Juni 2015. Darin beantragen sie die Aufhebung der je-
weils sie betreffenden Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei-
lung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
sowie in prozessualer Hinsicht die Koordinierung der beiden Beschwerde-
verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der
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rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Für die
Begründung wird, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den beiden Beschwerdeverfahren die
Geschäftsnummern E-3762/2015 (Beschwerdeführende 1 bis 3) und E-
3761/2015 (Beschwerdeführer 4) zu.
Mit Verfügungen je vom 18. Juni 2015 stellte es den einstweilen legalen
Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Be-
schwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Verfahren richten sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des
VZ Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und Art. 38 TestV [auf zehn Tage verkürzte Beschwerdefrist] i.V.m.
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Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache werden die in beiden Beschwerden gestellten Prozessanträge
betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ohne wei-
teres hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund des vorliegend in persönlicher und sachlicher Hinsicht besonders
engen Zusammenhangs der beiden erstinstanzlichen Verfahren und der
beiden Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökonomischen Gründen
werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren E-3762/2015 und E-
3761/2015 vereinigt. Über beide Beschwerden wird somit in einem einzi-
gen Urteil befunden. Damit wird gleichzeitig dem in beiden Beschwerden
gestellten Verfahrensantrag auf Koordinierung der Verfahren vollumfäng-
lich Rechnung getragen.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
von Schriftenwechseln verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Entscheidentwürfe vom 2. Juni 2015 sind inhaltlich praktisch gleich
lautend wie die anfechtbaren Verfügungen vom 4. Juni 2015. Die Diver-
genz besteht im Wesentlichen darin, dass im Entwurf der Beschwerdefüh-
renden 1 bis 3 die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel als unwe-
sentlich qualifiziert wurden, weshalb das SEM deren Eingang nicht abzu-
warten gedenke. Die dennoch nachgereichten Beweismittel und die Stel-
lungnahmen vom 3. Juni 2015 wurden in den Verfügungen vom 4. Juni
2015 sachverhaltlich erfasst und gewürdigt. Es kann daher auf den nach-
folgend zusammenfassend wiedergegebenen Inhalt der Verfügungen vom
4. Juni 2015 verwiesen werden.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend die Be-
schwerdeführenden 1 bis 3 qualifizierte das SEM die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen als weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts noch jenen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügend, wes-
halb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. So seien die Angaben
über die behauptete Bedrohungslage, die einzelnen Drohungen durch Un-
bekannte, das Verschweigen der Drohungshintergründe gegenüber der
Familie und die eingerichteten eigenen Sicherheitsvorkehrungen auswei-
chend, erfahrungswidrig, substanzarm und realitätsfremd ausgefallen. Zu-
dem seien eine viele Jahre nach der (...)tätigkeit einsetzende, über meh-
rere Jahre dauernde und in grösseren Zeitabständen erfolgende, aber
gänzlich ohne Umsetzung bleibende Drohkulisse wie auch das Unterlas-
sen jeglicher Einschaltung der Polizei logisch nicht nachvollziehbar. Die
Bedrohungslage sei daher nicht glaubhaft. Daneben fehle es den Verfol-
gungsvorbringen an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Allein die Tatsache
der (...)mitarbeit führe nicht bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu
einer Verfolgung durch Verbrecherbanden. Bei den getöteten (...)leuten
handle es sich um solche in hohen Positionen. Der Beschwerdeführer ge-
höre nicht dazu und er habe weder eine Bedrohungslage durch Verbre-
cherbanden glaubhaft machen können noch konkrete Feinde zu nennen
vermocht. Abgesehen davon wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen,
sich an die Polizei zu wenden, wogegen die pauschale Behauptung, die
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albanischen Behörden steckten mit den Verbrechern unter einer Decke, als
solche unbehelflich sei. Albanien sei vom Schweizerischen Bundesrat mit
Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum "safe country" erklärt worden, unter
anderem, weil die dortigen Behörden Schutz vor Übergriffen Dritter böten.
Die eingereichten Dokumente lieferten, selbst unter Annahme allfälliger
Ungereimtheiten bei deren Erstellung, keine über blosse Arbeitsbestätigun-
gen und Entlassungsunterlagen hinausgehende Hinweise auf eine asylre-
levante Verfolgung. Die Stellungnahme vom 3. Juni 2015 (politische und
kriminelle Unterwanderung der Justizbehörden und der Polizei, verbreitete
Korruption, mit dem Beschwerdeführer 1 vergleichbare Positionierung ge-
töteter (...)mitarbeiter, Handel mit geheimen Informationen, fehlendes Ver-
trauen in die Polizei) und die nachgereichten Beweismittel – es handle sich
um Zweitversionen bereits vorgelegter Dokumente – vermöchten an den
bisherigen Standpunkten und Erwägungen nichts zu ändern. Die Be-
schwerdeführenden 1 bis 3 erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Die Wegweisung sei die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
und es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien,
insbesondere auch keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, zumal die Beschwerdeführenden fi-
nanziell gut situiert und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin 2 in Albanien behandelbar seien.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides betreffend den Be-
schwerdeführer 4 qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaft-
machung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Angaben über die behaup-
tete Bedrohungslage seien logisch nicht nachvollziehbar. So erscheine
sein Desinteresse an den in der (...)tätigkeit des Vaters zu suchenden Hin-
tergründen der Bedrohungslage, von der unter anderem er selber direkt
betroffen sei, unrealistisch, zumal er angeblich nicht mehr unbegleitet aus-
ser Haus habe gehen können. Ebenso unrealistisch erscheine der Um-
stand, dass der ihn regelmässig chauffierende Kollege sich mit auswei-
chenden Erklärungen für seine Fahrdienste zufrieden gegeben habe. Wei-
ter habe er nicht erklären können, warum die Täter stets nur gedroht, aber
nie gehandelt hätten, und es sei nicht nachvollziehbar, dass er nie zur Po-
lizei gegangen sei. Im Übrigen sei bereits aus der in der Verfügung des
Vaters erkannten Unglaubhaftigkeit der gegen ihn und dessen Familie ge-
richteten Bedrohungslage folgerichtig auch die Unglaubhaftigkeit seiner ei-
genen festzustellen. Die Stellungnahme vom 3. Juni 2015 (aus Respekt
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unterlassene Einmischung in die Angelegenheiten seines Vaters, blosses
Bewusstsein über die Gefährdungslage als zureichender Anlass für sein
vorsichtiges Verhalten, Stellung seines Kollegen als faktisches Familien-
mitglied, verbreitete Korruption, ergänzende Verweisung auf die Stellung-
nahme im Verfahren der Beschwerdeführenden 1 bis 3) vermöge an den
bisherigen Standpunkten und Erwägungen nichts zu ändern. Der Be-
schwerdeführer 4 erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Weg-
weisung sei die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides und es be-
stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr des Beschwerdeführers 4 nach Albanien, insbesondere
auch keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit, zumal angesichts der guten finanziellen und aus-
bildungsmässigen persönlichen Verhältnisse.
6.2 In den inhaltlich über weite Teile deckungsgleichen Beschwerdeeinga-
ben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Sie hätten die erlebten Drohungen durchaus genügend substanziiert,
detailliert und mit persönlichen Elementen beschrieben. Gewisse Sub-
stanzdefizite seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1
seit längerer Zeit nicht mehr beim (...) sei, die drohenden Motorradfahrer
mit Helmen ausgerüstet und daher nicht erkennbar gewesen seien und die
weiteren Familienmitglieder – auch der Beschwerdeführer 4 – aus durch-
aus nachvollziehbaren Gründen einen reduzierten Kenntnisstand über die
Bedrohungslage gehabt hätten, zumal der Beschwerdeführer 1 seine Fa-
milie vor Angstzuständen habe schützen wollen und die Kinder auf Gehor-
sam bedacht gewesen seien. Auch die getroffenen Sicherheitsvorkehrun-
gen seien genügend substanziiert ausgefallen. Die Tatsache, dass die Tä-
ter ihre Drohungen nicht in die Tat umgesetzt hätten, hänge damit zusam-
men, dass diese nach einer Opferliste vorgingen und deren schematisches
Vorgehen in Albanien üblich sei. Ebenso hätten sie detailliert die korrupten
und von kriminellen Infiltrationen geprägten Verhältnisse in Albanien dar-
gelegt, welche sie nachvollziehbarerweise von einer Einschaltung der Po-
lizei oder anderer staatlicher Behörden abgehalten hätten. Die betreffen-
den und mit Quellen unterlegten Ausführungen in der Stellungnahme vom
3. Juni 2015 seien kaum in die angefochtenen Verfügungen eingeflossen.
Unzutreffend sei sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Be-
schwerdeführer 1 keine mit den ermordeten (...)leuten vergleichbare Posi-
tion innegehabt habe. Er habe nämlich, wie auch der nachgereichten zwei-
ten Version der Arbeitsbestätigung zu entnehmen sei, den (...)rang innege-
habt; zudem sei der vormaligen Rechtsvertretung auch ein Versehen un-
terlaufen, da es sich beim einen Getöteten nicht um einen Vorgesetzten,
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sondern einen nahen Kollegen im selben (...)rang gehandelt habe. Durch
die weitgehende Ignorierung dieses Beweismittels und den Umstand, dass
das SEM bereits am Tag nach den Stellungnahmen seine Verfügungen er-
lassen habe und darin kaum auf die nachgereichten Beweismittel und Stel-
lungnahmen eingegangen sei, habe es den Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. Gleichzeitig werde
damit das in der TestV vorgesehene Instrument der unentgeltlichen
Rechtsvertretung seiner Funktion enthöhlt. Da eine Heilung ausser Be-
tracht falle, müsse diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheide führen. Eventualiter sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführenden gemäss obigen Ausführungen ihre Verfolgungs-
vorbringen in einer Gesamtbetrachtung überwiegend glaubhaft gemacht
hätten und Ungereimtheiten entkräftet worden seien; das SEM habe die
Beweisregel der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG zu restriktiv gehand-
habt. Im Weiteren handle es sich bei der glaubhaft gemachten, von Ver-
brecherbanden und von der organisierten Kriminalität ausgehenden Bedro-
hungslage um eine ernsthafte und gezielte Verfolgung. Der Beschwerde-
führer 1 habe seine Arbeit als (...) gewissenhaft, rechtschaffen und in Wi-
derspiegelung seines Einsatzes für Ordnung und Gerechtigkeit und mithin
seiner politischen Anschauung ausgeführt, womit auch ein politisches und
soziales Motiv der Verfolgung vorliege. Sodann bekräftigen die Beschwer-
deführenden unter Zitierung verschiedener Berichte und Angabe von Quel-
len erneut die Infiltrierung der Politik und des Justizsystems durch Mitglie-
der der organisierten Kriminalität und die verbreitete Korruption in ihrem
Heimatland, welche Umstände die Schutzunfähigkeit und den Schutzun-
willen der albanischen Behörden gegenüber kriminellen Handlungen der
vorgebrachten Art offenbarten. Ihnen sei damit nur noch die Flucht ins Aus-
land offen geblieben. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Flüchtlings-
eigenschaft seien daher erfüllt und daraus ergebe sich gleichsam die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Dieser sei angesichts der vorlie-
genden konkreten Gefährdung zudem unzumutbar.
7.
7.1 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere
der Begründungspflicht durch die weitgehende Ignorierung der nachge-
reichten Beweismittel und durch den Umstand, dass das SEM bereits am
Tag nach den Stellungnahmen seine Verfügungen erlassen habe und darin
kaum auf die nachgereichten Beweismittel und Stellungnahmen eingegan-
gen sei, verfängt nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig
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und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in
letzterer entsprechend niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl.
BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand
und den Interessen der Betroffenen. Vorliegend ist festzustellen, dass das
SEM die beiden Stellungnahmen vom 3. Juni 2015 und die gleichentags
nachgereichten Beweismittel in den angefochtenen Verfügungen prozess-
geschichtlich und sachverhaltlich erfasst und in den Erwägungen gewür-
digt hat. Dass diese Würdigung quantitativ kurz ausgefallen ist, lässt noch
keine Rückschlüsse auf eine allfällig fehlende Sorgfalt und Ernsthaftigkeit
in deren Prüfung zu. Vorliegend ist festzuhalten, dass es sich bei den Stel-
lungnahmen und Beweismitteln um solche handelt, deren Inhalt bereits vor
Erlass der Entscheidentwürfe aktenkundig waren und in ebendiesen Ent-
scheidentwürfen bereits zur Würdigung gelangten, wenngleich bei den Be-
weismitteln einstweilen nur in antizipierter Form. Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht ist darin noch nicht zu erkennen, zumal die vorliegenden
Beschwerden eine dennoch grundsätzlich sachgerechte Beanstandung
der betreffenden Würdigungen belegen. Selbstredend kann auch aus der
Tatsache einer innert eines Tages (nach Eingang der Stellungnahmen und
der nachgereichten Beweismitteln) erfolgten Entscheidfällung nicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Der Zeitfaktor ist für
eine solche Schlussfolgerung gänzlich untauglich, zumal in einem Verfah-
ren, das sich – wie gesetzlich vorgesehen – zu jenem Zeitpunkt in einer
beschleunigten Phase hinsichtlich der Verfahrensschrittfolge befunden hat.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter dem Aspekt der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung nach Massgabe der Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht
in Abrede, dass der Beschwerdeführer 1 von (…) bis (…) im (...)rang im
albanischen (...) tätig war und später offenbar ungerechtfertigterweise aus
seiner Anstellung beim (...) entlassen wurde. Diese Sachverhaltselemente
gehen in genügender Weise aus den angefertigten Protokollen und den
eingereichten Beweismitteln hervor und sind grundsätzlich nicht in Zweifel
zu ziehen, wobei immerhin klarzustellen ist, dass die Frage nach der Posi-
tion des Beschwerdeführers im (...) keineswegs zwingend mit der Rangbe-
kleidung einhergehen muss und durchaus auch funktionell verstanden wer-
den kann. Unbesehen dieser seitens des Bundesverwaltungsgerichts un-
bestrittenen Sachverhaltselemente ist nach seiner Auffassung das SEM in
seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungs-
vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Bedrohungslage
würden den genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
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AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden. Weitgehend irrelevant für die Glaubhaftigkeitsprüfung
ist im Übrigen ein allfälliges zwar glaubhaftes, aber objektiv nicht nachvoll-
ziehbares bloss subjektives Empfinden einer Bedrohungssituation oder ei-
ner darauf basierender reflexiven Furcht von Familienmitgliedern vor Ver-
folgung; dies gilt ebenso für eine rein subjektiv empfundene, objektiv aber
unberechtigte Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schut-
zes gegen Übergriffe privater Dritter. Auf eine vertieftere Auseinanderset-
zung mit der Frage der Glaubhaftmachung unter Bezugnahme auf die in
den Beschwerden deponierten Gegenargumente kann vorliegend aber un-
ter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.
7.3 Als letztlich entscheidendes Kernelement für die Beurteilung der vorlie-
genden Asylgesuche und Beschwerden erweist sich die Tatsache, dass der
Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art.
6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die Bezeichnung eines
Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung,
dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit,
weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise
diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und
substanziierte Hinweise vermögen die Beschwerdeführenden indessen
nicht vorzulegen. Sie haben nicht einmal den Versuch der Inanspruch-
nahme staatlichen Schutzes durch Einschaltung der Polizei und im Be-
darfsfall durch Einleiten gerichtlicher Schritte unternommen und hierzu
keine schlüssigen Gründe zu nennen vermocht. Zu berücksichtigen ist da-
bei nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer 1 bereits einmal den Rechts-
weg gegen eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Entlassung aus einer
(…) Anstellung begangen und dabei Erfolg hatte, wenngleich nicht im vol-
len erhofften Ausmass. Blosses gewisses Misstrauen gegen Polizei- und
Justizinstitutionen und der per se nicht gänzlich unhaltbare Hinweis auf
existierende Korruption und einzelfallweise vorkommende kriminelle Un-
terwanderungen von Behörden ändern als solche noch nichts an der Ver-
mutung, dass die albanischen Behörden grundsätzlich auch im vorliegen-
den Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind und gegen
E-3762/2015 und E-3761/2015
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allfällige Untätigkeiten oder Unregelmässigkeiten in der Verfolgung krimi-
neller Akte die übergeordnete Entscheidungsinstanz angerufen werden
kann.
7.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren be-
hauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint hat. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerden vertiefter ein-
zugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich
E-3762/2015 und E-3761/2015
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nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Hei-
mat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshin-
dernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass solche weder aus
den Akten hervorgehen noch in den vorliegenden Beschwerden substanzi-
ell geltend gemacht werden, abgesehen vom an sich zutreffenden implizi-
ten Rückschluss, dass bei Bestehen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen
Bedrohungslage und mithin begründeter Furcht vor Verfolgung auch ein
völkerrechtlicher Rückschiebeschutz bestehe. Die Beschwerdeführenden
führen daneben keine konkreten und substanziell verwertbaren Gründe für
eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ins
Feld. Es kann somit hinsichtlich des als durchführbar erkannten Wegwei-
sungsvollzuges integral auf die betreffenden Erwägungen gemäss den an-
gefochtenen Verfügungen verwiesen werden.
9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen
und es erübrigt sich, auf deren Inhalte näher einzugehen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger
E-3762/2015 und E-3761/2015
Seite 15
Erwägungen haben sich die vorliegenden Beschwerden zwar als unbe-
gründet erwiesen, jedoch konnten sie nicht als zum Vornherein aussichts-
los betrachtet werden. Zudem ist trotz unbestrittenermassen vorhandener,
aber offenbar aktuell nicht zugreifbarer finanzieller Mittel von der Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden auszugehen, zumal diese auch durch vor-
gelegte Fürsorgebestätigungen ausgewiesen ist. Die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sind daher erfüllt und die betreffenden Gesuche sind daher gutzu-
heissen. Aus diesem Grunde sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Abzuweisen sind demgegenüber die von den Beschwerdeführenden
auf Art. 110a AsylG gestützten Gesuche um Beiordnung einer unentgeltli-
chen Rechtsvertretung. Die TestV sieht im Sinne einer lex specialis für Ver-
fahren, die im Testbetrieb ablaufen, die Zuweisung einer unentgeltliche
Rechtsvertretung in Art. 23 ff. TestV bereits vor und diese dauert grund-
sätzlich bis zur Rechtskraft des Entscheides beziehungsweise bis zu deren
Mitteilung, sie sei infolge Aussichtslosigkeit nicht gewillt, Beschwerde ge-
gen einen abschlägigen Asylentscheid einzureichen. Vorliegend haben die
Beschwerdeführenden nach Ergehen der angefochtenen Entscheide aus
eigener Initiative eine andere, nicht zugewiesene Rechtsvertretung man-
datiert, woraufhin die erstbeauftragte und in ihrer Mandatsführung in keiner
Weise zu beanstandende Rechtsvertretung die Beendigung ihrer Mandate
betreffend die Beschwerdeführenden erklärt hat. Die Mandatsniederlegung
erfolgte somit – und auch mangels entsprechender Aktenhinweise – nicht
aufgrund der Einschätzung einer Aussichtslosigkeit der Beschwerdefüh-
rung. Die beantragte Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung fällt daher nicht in Betracht, und zwar weder auf der Basis von Art.
110a Asylgesetz noch von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-3762/2015 und E-3761/2015 werden verei-
nigt. Über beide Beschwerden wird im vorliegenden Urteil befunden.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
E-3762/2015 und E-3761/2015
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3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
4.
Die Gesuche um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David